Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2007

OVG NRW: form, kostenverteilung, klausur, prüfungsordnung, ermessen, hauptsache, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 830/07
Datum:
07.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 830/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 567/07
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zulassung zur
Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" zum Gegenstand hatte.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 ist
hinsichtlich der Anordnung zu 1c) unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei
der Kostenverteilung durch das Verwaltungsgericht.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Nachdem die Parteien mit den entsprechend zu verstehenden Erklärungen in ihren
Schriftsätzen vom 3. und 23. 7. 2007 das Verfahren hinsichtlich der Zulassung zur
Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" übereinstimmend für in der Hauptsache
erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen, die angefochtene Entscheidung
insoweit für unwirksam zu erklären und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Dem entspricht es, es bei der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu
belassen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Diese hatte noch im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass die vom Antragsteller
angestrebte Teilmodulprüfung "Aviation Labour Relations" in Form einer Klausur im Juli
2007 stattfinden werde. Erst im Beschwerdeverfahren hat sie dargelegt, dass eine
Prüfung in diesem Fach, an der der Antragsteller noch hätte teilnehmen können, nicht
mehr stattfindet, weil der Leistungsnachweis in diesem Teilmodul in Form eines
"Continuous Assessment" bereits während des laufenden Semesters erfolgt war.
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Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Leistungsnachweis in einer dem Wortsinn oder
aber der Beschreibung in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 25. 6. und 23. 7.
2007 entsprechenden Form durch die Prüfungsordnung vorgesehen ist, verhält sich der
Antragsteller sachgerecht, wenn er bei dieser Sachlage an Ziffer 1c) der einstweiligen
Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht festhält. Es entspricht dem
Kostenverteilungsmaßstab in § 155 Abs. 4 VwGO, dass die Antragsgegnerin insoweit
die Kosten zu tragen hat.
Die Wertfestsetzung für die Zulassung zur Teilmodulprüfung entspricht der Praxis des
Senats bei entsprechenden Verfahren, die die Zulassung zu Klausuren zum
Gegenstand haben, von denen die Zulassung zu einer Hochschulprüfung abhängt.
Angesichts des vorläufigen Charakters der umstrittenen einstweiligen Regelung
erscheint der halbe Auffangwert als angemessen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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