Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2004
OVG NRW: abgabe, leistungsfähigkeit, widerruf, zahl, minderung, wahrscheinlichkeit, interessenabwägung, steuer, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 2/04
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 2/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 802/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
abgelehnt, weil sich der angefochtene Bescheid vom 14. April 2003 bei der im
Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig
erweise und auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin
ausfalle. Diese besitze nicht die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit, weil
sie wegen Steuer- und Abgabenrückständen in Höhe von mehr als 500.000 EUR
anhaltend wirtschaftlich leistungsunfähig sei und nicht über ein Erfolg versprechendes
Sanierungskonzept verfüge. Bei dieser Sachlage müsse von einem Gewerbetreibenden
erwartet werden, dass er ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen
Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Das sei hier nicht geschehen.
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Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Es
entspricht gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass es auf die Gründe,
die zur wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben, nicht ankommt. Auch hat
das Verwaltungsgericht zutreffend die Steuerforderungen zu Grunde gelegt, die sich aus
den Schätzungsbescheiden ergeben; solange diese Bestand haben, hat die Klägerin
die darin aufgeführten Steuern zu entrichten. Dass in absehbarer Zeit, etwa nach
Abgabe entsprechender Steuererklärungen, mit großer Wahrscheinlichkeit eine
Aufhebung der Schätzungsbescheide und eine nachhaltigen Minderung der
Steuerrückstände und somit die Wiedererlangung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, ist nicht dargelegt. Soweit die Antragstellerin sich in
diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Finanzamts E. -V. vom 28. November
2003 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass darin eine nicht unerhebliche Reduzierung
der Rückstände nach Abgabe der ausstehenden Erklärungen und Voranmeldungen
lediglich für möglich gehalten wird und diese Einschätzung lediglich aufgrund von
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mündlichen Angaben der Antragstellerin erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt
sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Soweit es um die Erteilung oder den
Widerruf von Spielhallenerlaubnissen geht, orientiert sich der Senat bei der
Streitwertbemessung grundsätzlich an der Zahl der zulässigen Geldspielgeräte. Da die
dem Gericht vorliegenden Akten insoweit keine Anhaltspunkte geben, erscheint es
sachgerecht, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert auch im
Beschwerdeverfahren zu Grunde zu legen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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