Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2007

OVG NRW: eugh, vertrag über die europäische union, in den verkehr bringen, deklaration, recht der europäischen union, durchführung des gemeinschaftsrechts, schutz der gesundheit, verordnung, erlass

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 919/07
Datum:
21.12.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 919/07
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 117.500,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag der Antragstellerin,
2
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig bis zur
Verkündung einer einzuholenden Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften über die Gültigkeit der Bestimmung des Art. 5c Abs. 2
Buchst. a der Mischfuttermittelrichtlinie 79/373/EWG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der
Änderungsrichtlinie 2002/2/EG zu dulden,
3
dass die Antragstellerin die aufgeführten Mischfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ferkel
4
I. E. -Milchaustauschfuttermittel
5
1. V.
6
2. E1. U.
7
3. E1. F.
8
4. E1. S.
9
5. E1. G.
10
6. E1. T.
11
7. E1. G1.
12
8. E1. L.
13
9. E1. D.
14
10. E1. P.
15
11. E2. T1.
16
12. E2. N.
17
13. E2. H.
18
II. E. Ferkelfutter
19
1. E3. M.
20
2. E3. Q.
21
3. E3. N1.
22
4. E3. U1. X.
23
5. E3. T2. T1.
24
6. E3. Q1.
25
7. E3. M1. X.
26
8. E3. L1. G2. ,
27
auch soweit diese Mischfuttermittel unter der Marke eines Dritten vertrieben werden, in
den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG)
verbringen kann und diese Mischfuttermittel im Geltungsbereich des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in den Verkehr bringen darf, auch wenn in deren Etikettierung
nicht die Gewichtsanteile der Ausgangserzeugnisse gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2b
der Futtermittelverordnung (FMV) angegeben sind,
28
hat keinen Erfolg.
29
Die Antragstellerin erstrebt mit der einstweiligen Anordnung, dass der Antragsgegner
bis zur Verkündung einer einzuholenden Vorlageentscheidung über die Gültigkeit der
Bestimmungen des Art. 5c Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom
2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 86 vom 6. April 1979, S. 30)
in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. L 63 vom 6. März 2002, S. 23), geändert
durch Entscheidung Nr. 623/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Mai 2007 (ABl. L 154 vom 14. Juni 2007, S. 23), angekündigte Vollzugs- oder
Sanktionsmaßnahmen unterlässt, wenn sie unter Missachtung der entsprechend
30
umgesetzten nationalen Etikettierungspflichten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2b FMV
in der nunmehr aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S.
770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574),
Futtermittel in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
einführt und in den Verkehr bringt, weil sie die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen
(und die ihnen folgenden nationalen Regelungen) für unwirksam hält.
Obwohl das nationale Gericht die Unwirksamkeit gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
nicht selbst feststellen kann - dies obliegt allein dem Europäischen Gerichtshof -, ist
anerkannt, dass es zur Abwehr von Rechtsverletzungen durch Gemeinschaftsrecht
vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann. Das Recht der Bürger, die Rechtmäßigkeit
von Rechtsakten der Gemeinschaft vor den nationalen Gerichten inzident zu bestreiten
und diese zur Befassung des EuGH mit Vorlagefragen zu veranlassen, wäre gefährdet,
wenn der Bürger, solange es an einem Urteil des EuGH fehlt, trotz Vorliegens
bestimmter Voraussetzungen nicht in der Lage wäre, eine Aussetzung der Vollziehung
zu erreichen und damit dem Gemeinschaftsrecht einstweilen die Wirksamkeit zu
nehmen.
31
Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1995,
32
C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft,
33
Slg. 1995, I 3761, Rdnr. 21, und vom 21. Februar 1991, C-143/88 und C-92/89,
Zuckerfabrik Süderdithmarschen, Slg. 1991, I 415, Rdnr. 17.
34
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erlässt das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
in bezug auf den Streitgegenstand, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn
diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller
abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein
Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen
Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die
Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Begehrt
der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die vorläufige
Unanwendbarkeit von Rechtsakten der Gemeinschaft zu erreichen, setzt der Erlass
einer einstweiligen Anordnung weiter voraus, dass das nationale Gericht aufgrund der
vom Antragsteller vorgetragenen sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten erhebliche
Zweifel an der Gültigkeit des entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakts hat, die
Gültigkeitsfrage, sofern dies noch nicht geschehen ist, dem Europäischen Gerichtshof
vorgelegt wird, die vorläufige Rechtsschutzentscheidung dringlich ist und das Interesse
der Gemeinschaft an der Durchführung des Gemeinschaftsrechts angemessen
berücksichtigt wird.
35
Vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1995, a.a.O., Rdnr. 32, und vom 21. Februar 1991,
a.a.O., Rdnr. 23 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 2004
36
- 1 BvR 1270/04 -, NVwZ 2004, 1346, und - 1 BvR 1542/04 -, LRE 360, OVG NRW,
Beschlüsse vom 29. Juni 2004 - 20 B 1057/04 - und vom 18. Juli 1996 - 13 B 1210/96 -;
Bayer. VGH, Beschluss vom 8. September 2004 - 19 CE 04.2003 -; von Bogdandy, in:
37
Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 32. Ergänzungslieferung April 2007,
Art. 10 EGV Rdnr. 53 a; Streinz, in: EUV/EGV, Vertrag über die Europäische Union und
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 2003, Art. 10 EGV Rdnr. 34.
Dass nicht jeder Zweifel für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreicht,
vielmehr nur erhebliche Zweifel ein vorübergehendes Eingreifen des Gerichts
rechtfertigen können, entspricht den besonders strengen Anforderungen, die auch im
innerstaatlichen Bereich für die Aussetzung des Vollzugs von Gesetzen durch das
Bundesverfassungsgericht gelten.
38
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1270/04 -, a.a.O., und - 1 BvR
1542/04 -, a.a.O.
39
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass der Maßnahme des vorläufigen
Rechtsschutzes ist das nationale Gericht verpflichtet, Entscheidungen des
Gemeinschaftsrichters über die vor ihm aufgeworfenen Streitfragen zu beachten. So darf
es, wenn der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Prüfung der
Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung festgestellt hat, dass die Prüfung
der Vorabentscheidungsfragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Verordnung
beeinträchtigen könnte, keine Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes mehr
erlassen oder muss diese aufheben, sofern nicht vor ihm andere
Rechtswidrigkeitsgründe geltend gemacht worden sind als die Nichtigkeits- oder
Rechtswidrigkeitsgründe, die der EuGH in seinem Urteil zurückgewiesen hat.
40
Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1995, a.a.O., Rdnr. 46; von Bogdany, Grabitz/Hilf,
a.a.O., Art. 10 Rdnr. 53 a.
41
Ausgehend hiervon kommt der Erlass der von der Antragstellerin begehrten
einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an
der Gültigkeit der streitgegenständlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.
42
Nach Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 79/373/EWG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass
Mischfuttermittel nur unter Beachtung besonderer Etikettierungsvorschriften in den
Verkehr gebracht werden dürfen. Art. 5 c Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 79/373 EWG in
der Fassung, die dieser durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG erhalten hat, enthält
diesbezüglich die Verpflichtung zur Aufzählung der Futtermittel- Ausgangserzeugnisse
mit Angabe - in absteigender Reihenfolge - ihres Gewichtshundertteils in den
Mischfuttermitteln. In Bezug auf die anzugebenden Hundertteile ist eine Toleranzspanne
von +/- 15 % des angegebenen Wertes zulässig.
43
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren über die
Gemeinschaftskonformität des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG bereits entschieden,
44
vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C- 194/04
(Abna Ltd. u.a.), Slg. 2005, I 10423,
45
und in seiner Entscheidung ausführlich und in Auseinandersetzung mit den
Begründungserwägungen der Richtlinie 2002/2/EG dargelegt, dass die Vorlagefragen
nichts ergeben hätten, was die Annahme stützen würde, dass Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie
2002/2/EG nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Art. 152 Abs. 4 Buchstabe b EG
erlassen wurde. Auch im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der
46
Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung habe sich nichts ergeben, was die
Gültigkeit der streitgegenständlichen Richtlinienbestimmung beeinträchtigen könne.
Neue Gründe, die erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie
2002/2/EG stützen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
47
Das Vorbringen der Antragstellerin, dem EuGH sei im Vorlageverfahren ein im Auftrag
der Kommission erstellter Bericht vorenthalten worden, aus dem sich ergebe, dass nach
Auffassung der Mehrheit der Mitgliedstaaten kein Zusammenhang zwischen der
quantitativen offenen Deklaration und dem Gesundheitsschutz bestehe, weswegen der
EuGH auf einer falschen Tatsachengrundlage entschieden habe, ist nicht geeignet,
(neue) erhebliche Zweifel an der Gültigkeit zu rechtfertigen. Das Vorbringen beschränkt
sich im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der Entscheidung des EuGH in Frage zu
stellen. Überdies ist nicht ersichtlich, dass das der Kommission unterstellte prozessuale
Fehlverhalten (vgl. auch Zulassungsantragsbegründung im Verfahren 13 A 1662/06
vom 6. Juni 2006, Bl. 9) die Entscheidung des EuGH beeinflusst haben könnte. Insoweit
ist zunächst festzustellen, dass es allein Sache des EuGH ist, den seiner Auffassung
nach entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Den Ausführungen im Urteil
ist zu entnehmen, dass der EuGH nach Anhörung des Generalanwalts die Auffassung
vertrat, über sämtliche für die Beantwortung der Vorlagefragen erforderlichen Angaben
zu verfügen.
48
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C- 453/03, C-11/04, C-12/04 und C- 194/04 -,
a.a.O., Rdnr. 43.
49
Ferner haben - so die eigenen Angaben der Antragstellerin in der
Zulassungsantragsbegründung im Verfahren 13 A 1662/06 vom 6. Juni 2006 (Bl. 9) -
sowohl der Rat, das Parlament als auch die Kommission in der mündlichen
Verhandlung vom 30. November 2004 die Verbindung zwischen Gesundheitsschutz
und offener Deklaration nochmals betont und damit die maßgebliche Auffassung der am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gemeinschaftsorgane zum Ausdruck gebracht.
Soweit damit die Auffassungen der Mitgliedsstaaten ungehört geblieben sind, hätte es
diesen oblegen, sich über ihre am Verfahren beteiligten Vertreter Gehör zu verschaffen.
50
Der Umstand, dass ein Großteil der Mitgliedsstaaten den Bezug zwischen offener
Deklaration und Gesundheitsschutz möglicherweise nicht (mehr) sieht, lässt auch in der
Sache die vom EuGH angenommene Verbindung zwischen der offenen Deklaration und
dem Gesundheitsschutz nicht entfallen. Der Vortrag der Antragstellerin ist insbesondere
nicht geeignet, die Annahme zu begründen, der EuGH hätte bei Kenntnis der
Auffassungen der Mitgliedsstaaten - sofern er diese tatsächlich nicht gehabt haben
sollte - anders entschieden, also die Geeignetheit des Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG als
Rechtsgrundlage der offenen Deklaration verneint oder die Abwägung der
wirtschaftlichen Interessen der Futtermittelhersteller mit den Belangen des
Gesundheitsschutzes zu Gunsten der Futtermittelhersteller ausfallen lassen.
51
Abgesehen davon, dass der Zusammenhang zwischen Gesundheitsschutz und offener
Deklaration bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/2/EG kontrovers diskutiert
wurde (vgl. etwa die von der Antragstellerin im Verfahren VG Düsseldorf 15 L 843/04
übersandte Protokollerklärung der Kommission im Europäischen Parlament (Sitzung
vom 5. April 2001)), hat der EuGH seine Feststellungen auf der Grundlage der
Entstehungsgeschichte der Richtlinie und den dieser beigegebenen
52
Begründungserwägungen getroffen. So hat er in seinem Urteil ausgeführt, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Vorschriften über die Angabe der
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse das Ziel verfolgt hat, den Schutz der Gesundheit
sicherzustellen. Angesichts der durch die BSE- und Dioxinkrise aufgezeigten
Unzulänglichkeiten der geltenden Bestimmungen habe die Notwendigkeit ausführlicher
qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von
Mischfuttermitteln für Nutztiere bestanden. Die detaillierten quantitativen Angaben über
die Zusammensetzung könnten zur Rückverfolgung möglicherweise kontaminierten
Materials zu bestimmten Partien beitragen. Dies sei für die Gesundheit der Bevölkerung
von Nutzen und könne die Vernichtung von Erzeugnissen ohne signifikantes
Gesundheitsrisiko überflüssig machen. Die streitigen Vorschriften seien zur Erreichung
dieses Ziels geeignet. Ferner sei auch die Transparenz bei der Futtermitteletikettierung
ein wichtiges Prinzip des neuen Futter- und Lebensmittelrechts, mit dem das Vertrauen
der Verbraucher in Futter- und Lebensmittel gestärkt werden solle.
Die insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes geforderte Rückverfolgbarkeit
ist nach Auffassung des EuGH ein wichtiger Zweck, der den Eingriff in die Rechte und
wirtschaftlichen Interessen der Futtermittelhersteller rechtfertigt. Dass dieser Zweck
wegen kontroverser Ansichten von Mitgliedsstaaten an Bedeutung verloren haben
könnte, ist nicht erkennbar, zumal einer solchen Annahme entgegensteht, dass nach
aktueller Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
Rückverfolgbarkeit von Futter- und Lebensmitteln sowie ihrer Zutaten weiterhin ein
Schlüsselelement der Lebens- und Futtermittelsicherheit darstellt. In diesem
Zusammenhang weist die Europäische Kommission insbesondere darauf hin, dass die
streitgegenständliche Regelung bereits erfolgreich angewendet worden sei,
insbesondere schon zu einer schnellen Ermittlung der Quelle einer
Aflatoxinkontamination beigetragen habe.
53
Vgl. Nrn. 1., 3.3 des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament vom 20. Dezember 2006 über die Durchführung der Regelung, die mit der
Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit
Mischfuttermitteln eingeführt wurde, KOM (2006) 839 endg., 1., 3.3.
54
Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur offenen Deklaration
bestehen auch nicht deshalb, weil die Verpflichtung zur offenen Deklaration wegen
neuer gemeinschaftsrechtlicher Regelungen unverhältnismäßig geworden ist, mit der
Folge, dass keine Rechtfertigung für eine Belastung des Einzelnen mehr besteht. Zwar
wird die Futtermittelsicherheit auch durch die Anwendungen der Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1. Februar
2002 , S. 1) und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die
Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8. Februar 2005, S. 1) gewährleistet. So sieht die
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in ihrem Art. 18 vor, dass alle Stoffe, von denen erwartet
werden kann, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden könnten, rückverfolgbar
sein müssen und nach dem in Art. 20 vorgesehenen Verfahren vom Markt genommen
werden können. Allerdings enthält Art. 18 dieser Verordnung keine Vorgaben für
Rückverfolgungssysteme, geht aber gemäß Art. 18 Abs. 5 davon aus, dass nach dem
Verfahren des Art. 58 Abs. 2, also nach dem Regelungsverfahren, Vorschriften über
55
Durchführungssysteme bei Lebens- und Futtermitten erlassen werden können. Bis
dahin bleibt es im Wesentlichen Sache des Lebens- bzw. Futtermittelunternehmers, wie
er sein Rückverfolgungssystem gestalten will.
Vgl. Gorny, Grundlagen des europäischen Lebensmittelrechts, Kommentar zur
Verordnung (EG) 178/2002, 1. Auflage, Rdnr. 338.
56
Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil ausgeführt, dass die Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 anders als die Richtlinie 2002/02/EG keine Vorschriften enthält, die die
Angabe der Bestandteile eines Erzeugnisses auf dem Etikett verlangten. Die
Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlaubten es den betreffenden
Behörden oder dem Benutzer eines Erzeugnisses daher nicht, über ausreichende
Angaben zu verfügen, um im Falle einer Nahrungsmittelkrise sofort die geeigneten
Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Die Angabe der Gewichtshundertteile im Rahmen von
Prozentspannen auf dem Etikett ermögliche die Identifizierung eines möglicherweise
verunreinigten Futtermittels und erlaube, seine Gefährlichkeit nach Maßgabe des
angegebenen Gewichts einzuschätzen und gegebenenfalls seine vorläufige
Rücknahme beschließen zu können oder die Rückverfolgung des Erzeugnisses durch
die betreffenden Behörden zu veranlassen, bevor die Ergebnisse der Laboranalysen
vorliegen.
57
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C- 194/04,
a.a.O, Rdnr. 78.
58
Regelungen, die eine solche unverzügliche Identifizierung und Rückverfolgung
ermöglichen, enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht.
59
Die begehrte Nichtanwendung der einschlägigen Vorschriften zur offenen Deklaration
kann die Antragstellerin ferner nicht mit dem Hinweis begehren, die
Gemeinschaftsorgane seien spätestens mit Einführung der Verordnung (EG) Nr.
183/2005 verpflichtet gewesen, wegen der fehlenden Verbindung zwischen der offenen
Deklaration und dem Gesundheitsschutz und der damit veränderten Risikoeinstufung
die Mischfuttermittelrichtlinie zu ändern. Die Entscheidung, ob die vielfach geforderte
Verpflichtung zur offenen Deklaration aufgehoben, ganz oder in abgeschwächter Form
beibehalten wird, obliegt dem weiten gesetzgeberischen Ermessen des Europäischen
Gesetzgebers.
60
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005, C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C- 194/04,
a.a.O., Rdnr. 69.
61
Das nationale Gericht kann das (offene) Ergebnis des gesetzgeberischen
Entscheidungsprozesses nicht durch die Aussetzung geltender
Gemeinschaftsregelungen vorwegnehmen. Dies gilt umso mehr, als dass das
Europäische Parlament und der Rat über eine Änderung beraten und bislang bewusst
auf eine Aufhebung der Vorschriften über die offene Deklaration verzichtet haben, um
die von der Kommission zu erarbeitenden Vorschläge für eine umfassende Neuordnung
des Futtermittelrechts abzuwarten und sodann in diesem Zusammenhang auch die
Frage der offenen Deklaration der Inhaltsstoffe umfassend neu zu bewerten. Dabei
erwarten aber das Europäische Parlament und der Rat Vorschläge, die auch dem
Interesse der Landwirte an einer genauen und detaillierten Information über die
Inhaltsstoffe Rechnung tragen.
62
Vgl. Erwägungsgrund Nr. 6 der Entscheidung Nr. 623/2007/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/2/EG zur
Änderung der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln, ABl.
L 154 vom 14. Juni 2007, S. 23; vgl. auch Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung, Bericht über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Berichtigung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der
Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit
Mischfuttermitteln (KOM (2006)0340- C60209/2006-2006/0117(COD)), vom 23.
November 2006, endg. A6-0411/2006, S. 9 f.
63
In diesem Sinne hat sich auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss im
Zuge der Änderungsberatungen geäußert und dargelegt, dass für den
landwirtschaftlichen Erzeuger möglichst genaue Kenntnisse über den Inhalt von
Futtermitteln wichtig seien, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Zusammensetzung
des Futters, sondern auch, um Preise und Qualität vergleichen zu können. Die
Argumente der Futtermittelindustrie und ihre Forderung nach Vertraulichkeit im Hinblick
auf den Wettbewerb auf dem Futtermittelmarkt und Patentierungsmöglichkeiten
erschienen in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen in Bezug auf die Verhältnisse auf
dem Markt für Mischfuttermittel weniger schwerwiegend. Deren anerkennenswertes
Interesse - etwa bei einigen wenigen Arten von Spezialmischungen - könne durch
Ausnahmeregelungen Rechnung getragen werden.
64
Vgl. 2.2 der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu
dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Berichtigung der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über
den Verkehr mit Mischfuttermitteln, KOM (2006) 340 endg.- 2006/0117 (COD), ABl. C
324 vom 30. Dezember 2006, S. 34.
65
Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sowohl der Rat als auch das Europäische
Parlament in Kenntnis der den Mitgliedsstaaten obliegenden Umsetzungsverpflichtung
des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/2/EG die offene Deklaration im gegenwärtigen
Umfang für die Futtermittelunternehmer als zumutbar betrachten und keinen dringenden
Handlungsbedarf sehen. Dass der Gemeinschaftsgesetzgeber vor diesem Hintergrund
derzeit von einer Änderung der streitgegenständlichen Vorschriften absieht, ist
angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft.
66
Erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der streitgegenständlichen Bestimmung sind ferner
nicht deshalb gerechtfertigt, weil, so die Antragstellerin, die Ausnutzung der
Toleranzspanne von +/- 15 % zu einer unzulässigen Irreführung der Verbraucher führe.
Die Verwendung von Etiketten auf Futtermitteln, auf denen die Hersteller die
Prozentsätze der Futtermittelausgangserzeugnisse mit Abweichungen von +/- 15 %
angeben dürfen, steht weder im Widerspruch zu Art. 3 der Richtlinie 79/373/EWG,
wonach Mischfuttermittel nicht in irreführender Weise angeboten oder in den Verkehr
gebracht werden dürfen, noch zu Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach zum
Schutz der Verbraucherinteressen Praktiken der Täuschung und alle sonstigen
Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, verhindert werden müssen. Eine
solche Täuschungsgefahr ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der EuGH die
Ungültigkeit des Art. 1 Nr. 1 Buchst b Richtlinie 2002/2/EG, wonach der
Mischfutterhändler verpflichtet war, auf dem Etikett den Hinweis aufzunehmen, dass die
genaue Zusammensetzung des Futtermittels auf Antrag des Kunden zu übermitteln ist,
67
festgestellt hat. Die vom EuGH für ungültig erklärte Verpflichtung ist nicht
Gültigkeitsvoraussetzung für die weitere selbstständige Verpflichtung aus Art. 1 Nr. 4
Richtlinie 2002/2/EG. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der EuGH dieser Regelung
Gültigkeit zuerkannt hätte, wenn deren Gültigkeit von dem Bestand der weiteren
Regelung in Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Richtlinie 2002/2/EG abhängig gewesen wäre.
Anders als der Consiglio di Stato (Italien),
68
vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), Rs C-421/06, Fratelli
Martini & C.SpA, ABl. C vom 30. Dezember 2006, S. 27,
69
hält der Senat in diesem Zusammenhang eine Vorlage an den EuGH nicht für
erforderlich. Zwar ist, wenn es um die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht geht, die dazu
vertretene Auffassung von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch für
die nationalen Gerichte bedeutsam.
70
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1542/04 -, a.a.O. und - 1 BvR
1270/04 -, a.a.O.
71
Der Senat teilt aber die vom Consiglio di Stato angenommenen Bedenken hinsichtlich
der Täuschungsgefahr nicht. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es im Interesse der
Futtermittelhändler für erforderlich gehalten, den Verbraucher bewusst über die genaue
Zusammensetzung eines Mischfuttermittels im Unklaren zu lassen. Der
Gemeinschaftsgesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die erforderlichen
Angaben eine aus seiner Sicht noch ausreichende Information des Verbrauchers
ermöglichen. Dem Verbraucherschutz, den das Irreführungsverbot gewährleisten soll, ist
somit bereits hinreichend Rechnung getragen worden. Es verbietet sich daher von
selbst, einer Abweichung der tatsächlichen Zusammensetzung des Mischfuttermittels
von der sich aus den zulässigen Angaben auf dem Etikett ergebenen
Zusammensetzung im Hinblick auf eine Täuschungsgefahr eine die Gültigkeit der
Regelung in Frage stellende Rechtserheblichkeit beizumessen.
72
Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar Bd. 2 , § 11 LFGB, Rdnr. 262.
73
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Ausnutzung der Toleranzwerte geeignet ist, bei
dem Verbraucher einen Irrtum über die Zusammensetzung des Mischfuttermittels
hervorzurufen, ist überdies darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter,
aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Angaben auf dem Etikett
wahrscheinlich auffassen wird.
74
Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 1998, C-210/96 - Gut Springenheide, NJW 1998, 3183,
und vom 15. Juli 2004, C- 239/02, Douwe Egberts NW gegen Westrom Pharma NV und
Christophe Souranis, Slg 2004, I 7007, Rdnr. 46; Lurger, in: Streinz, a.a.O., Art. 153
Anm. 12; Wichard, in: EUV/EGV, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit
Europäischer Grundrechtecharta, Kommentar, 3. Auflage, Art. 153 EGV, Rdnr 7.
75
Dem verständigen und im Hinblick auf das Produkt "Mischfuttermittel" gut unterrichteten
Verbraucher dürfte indes bekannt sein, dass die Angaben unter Berücksichtigung einer
Toleranzspanne von +/- 15 % des angegebenen Wertes erfolgen können. Insoweit ist zu
erwarten ist, dass Mischfuttermittelkäufer, bei denen es sich regelmäßig um
landwirtschaftliche Erzeuger handeln dürfte, über Kenntnisse der für sie wichtigen
76
einschlägigen futtermittelrechtlichen Vorschriften verfügen. Danach ist davon
auszugehen, dass diese die Toleranzspanne kennen, sodass sie nicht getäuscht
werden, wenn sie den genauen Anteil nicht erfahren. Abgesehen davon bleibt es den
Futtermittelherstellern auch unbenommen - ohne dass eine Aufhebung der Regelung
des Art. 1 Abs. 4 Richtlinie 2002/2/EG erforderlich wäre - die Etiketten mit dem Hinweis
auf Toleranzen von +/- 15 % zu versehen, um insoweit falschen Vorstellungen zu
begegnen.
Soweit die Antragstellerin in diesem Verfahren nochmals darauf hinweist, die
Toleranzspanne von +/- 15 % sei nur in beschränktem Maße geeignet, die
Zusammensetzung zu verschleiern und daher für den Know-how-Schutz nicht
auszureichend, ist diesen Bedenken bereits im Urteil des EuGH Rechnung getragen
worden. Neue Einwände hat die Antragstellerin insoweit nicht vorgetragen.
77
Eine Aussetzung wegen erheblicher Zweifel ist letztlich auch nicht deshalb
gerechtfertigt, weil nach dem Bericht der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der
Regelung, die mit der Richtlinie 2002/2/EG zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG
über den Verkehr mit Mischfuttermitteln eingeführt wurde, in einem Teil der
Mitgliedsstaaten auch nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2005 die
offene Deklaration nach wie vor ausgesetzt ist. Es ist allein Sache des nationalen
Gerichts unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, mit dem es befasst ist, zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen erfüllt sind.
78
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - C 453/03, C-11/04, C-12/03 und C- 194/04,
a.a.O.
79
Dabei kommt dem Umstand, dass dieses Gericht mit Beschluss vom 21. Januar 2005
(20 B 1057/04) die Vollziehung zunächst ausgesetzt hat, im vorliegenden Verfahren
keine maßgebende Bedeutung zu, weil der EuGH die seinerzeitigen Bedenken gegen
die Gültigkeit des Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG ausgeräumt hat.
80
Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt wurde,
hat der Senat ebenfalls nicht. Nach der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
EuGH erfolgten Änderung des § 13 Abs. 2b) FMV,
81
vgl. hierzu Bundesrats-Drucksache 933/06, S. 41,
82
teilt er insbesondere nicht die in der Zulassungsantragsbegründung vom 6. Juni 2006
(Bl. 8) zum Verfahren 13 A 1662/03 vertretene, offensichtlich aber von der
Antragstellerin nunmehr auch selbst aufgegebene Auffassung (vgl. Schriftsatz der
Antragstellerin zum Verfahren 13 A 1662/06 vom 13. Juni 2007 (Bl. 3)), wonach der
nationale Verordnungsgeber gerade nicht vorsehe, dass die (isolierte) Deklaration unter
Anwendung einer Toleranzregelung von +/- 15 % zulässig sei.
83
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG; der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des im
Hauptsacheverfahren vom Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 24. März 2006 -
15 K 2292/04 - anteilmäßig für die streitgegenständliche Regelung festgesetzten
Wertes.
84
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
85
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