Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2008

OVG NRW: psychologische begutachtung, interessenabwägung, sicherheit, rechtswidrigkeit, alkohol, erwerb, eugh, wiedererteilung, datum, republik

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 83/08
Datum:
22.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 83/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1951/07
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die auf das
Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung durch den Senat (vgl. §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keiner für ihn günstigeren
Entscheidung. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs, zuletzt in der Rechtssache Kremer (Beschluss vom 28.
September 2006 - C-340/05 -, NJW 2007, 1863 = DAR 2007, 77 =
Blutalkohol 44 (2007), 238), Ordnungsverfügungen, mit denen
inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom
Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner
Kraftfahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in
Deutschland untersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn die
Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis auf eine
missbräuchliche Inanspruchnahme europarechtlicher
Freizügigkeitsverbürgungen schließen lassen (vgl. die
Senatsbeschlüsse vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol
43 (2006), 507, und vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, NZV 2007,
266 = Blutalkohol 44 (2007), 265; vgl. nunmehr auch die Schlussanträge
des Generalanwalts beim EuGH Yves Bot vom 14. Februar 2008 zu den
Rechtssachen C-329, 334 bis 336 und 343/06, veröffentlicht bei
www.curia.eu unter Rechtsprechung/Formular/Suchwort
"Führerschein"). Von solchen Umständen ist für das vorliegende
Aussetzungsverfahren deshalb auszugehen, weil der Antragsteller nach
inländischem Recht gemäß § 13 Nr. 2 lit. c bis e FeV ohne eine
medizinisch-psychologische Begutachtung nicht mit der Wiedererteilung
einer Fahrerlaubnis rechnen könnte und der durchgängig in L.
gemeldete Antragsteller nichts glaubhaft gemacht hat, was auf vertiefte,
über den Erwerb der Fahrerlaubnis hinausgehende Beziehungen zur
Republik Polen spricht.
Die mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Ordnungsverfügung vorzunehmende Interessenabwägung fällt wegen
der Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die von Alkohol
missbrauchenden Verkehrsteilnehmern hervorgerufen werden, der
aktenkundigen Hinweise auf einen auch aktuell erheblichen
Alkoholkonsum des Antragstellers und des hohen Ranges der von
alkoholbedingten Verkehrsgefährdungen betroffenen Rechtsgüter Dritter
zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154
Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro
festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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