Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.03.1999

OVG NRW (verwaltungsgericht, kläger, grundsatz der erforderlichkeit, zweifel, unterhaltung, herstellung, umstand, richtigkeit, rüge, ausbau)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1047/99
Datum:
22.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1047/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1559/97
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der
Beklagte zu 1/5.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.126,04 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt - soweit er hinreichend dargelegt wurde - nicht
vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage, soweit sie abgewiesen
wurde, in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.
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Die Rügen des Klägers, die sich auf die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der
(nachmaligen) Herstellung durch das Verwaltungsgericht beziehen (fehlende
Unterhaltung und Instandsetzung, bestimmungswidrige Benutzung durch
Schwerlastverkehr), sind schon deswegen unerheblich, weil das Verwaltungsgericht die
Heranziehung des Klägers dem Grunde nach nicht nur auf dieses Tatbestandsmerkmal,
sondern selbständig tragend auch auf das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung
gestützt hat (Seite 9 f. des Urteils). Gegen diese Würdigung hat der Kläger
Zulassungsrügen nicht erhoben.
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Abgesehen davon sind die auf das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung
bezogenen Rügen unbegründet.
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Die Rüge, daß Instandhaltungsmaßnahmen niemals stattgefunden hätten und die
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anderslautenden Ausführungen auf Seite 9 des Urteils auf nicht erkennbare Fakten
gestützt seien, begründet keine ernstlichen Zweifel. Das Beitragstatbestandsmerkmal
der (nachmaligen) Herstellung der Straße nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW und das
damit zusammenhängende, in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis der
Abgenutztheit der Straße infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der
üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung,
vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -, Seite 2 f. des
amtlichen Umdrucks,
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hat das Verwaltungsgericht zutreffend wegen des Alters der Straße von im Zeitpunkt des
Ausbaus jedenfalls über 40 Jahren und des durch Lichtbilder dokumentierten Zustands
der Straße bejaht. Der vom Kläger problematisierte Umstand angeblich unterlassener
ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf
der üblichen Nutzungszeit keine eigenständige Bedeutung. Das Merkmal "trotz
ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung" dient nur dazu, die Gemeinde zu
hindern, unter Verzicht auf (abgabenfreie) Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und
Instandsetzung beitragsfähige Herstellungsmaßnahmen durchzuführen, die bei
ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung nicht erforderlich wären.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. April 1975 - II A 1112/73 -, KStZ 1976, 16 (17); Urteil vom
18. Dezember 1979 - II A 1751/78 -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks.
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Angesichts des hier längst erfolgten Ablaufs der üblichen Nutzungszeit,
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vgl. dazu, daß dies bei einer 40- jährigen Fahrbahn der Fall ist, OVG NW, Urteil vom 26.
Juli 1991 - 2 A 905/89 -, Seite 8 des amtlichen Umdrucks,
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war daher die Frage ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung unerheblich.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 1. Dezember 1997 - 15 A 1391/94 -, Seite 5 des amtlichen
Umdrucks.
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Der Einwand des Klägers, der schlechte Zustand der ausgebauten Straße sei nicht auf
den Gebrauch durch die Anlieger, sondern durch einen zwei Jahre andauernden
umleitungsbedingten Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen entstanden, kann in
tatsächlicher Hinsicht als wahr unterstellt werden. Denn die Benutzung der vom
Beklagten als Haupterschließungsstraße eingestuften P. straße durch
Schwerlastkraftwagen im Durchgangsverkehr in den beiden Jahren vor dem Ausbau
stellte eine bestimmungsgemäße Nutzung dar, weil für eine dahingehende
Beschränkung der Widmung keine Anhaltspunkte bestehen.
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Die Einwände gegen die Beitragsfähigkeit der Maßnahme zur Herstellung einer
Einrichtung zur Oberflächenentwässerung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des Urteils. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren vorträgt, die Straße
sei "Ende 1960/Anfang 1970" mit einer Einrichtung zur Oberflächenentwässerung
versehen worden, wird nicht dargelegt, weshalb sich aus diesem angeblichen Umstand
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben. Anscheinend meint der Kläger, wie sich
aus den Ausführungen auf Seite 3 der Antragsschrift ergibt, daß das Fehlen einer
vorherigen Bürgerinformation über eine zu erstellende Oberflächenentwässerung ein
Umstand sei, der die fehlende Bauprogrammgemäßheit der Teileinrichtung und damit
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die fehlende Beitragsfähigkeit der diesbezüglichen Ausbaumaßnahmen begründe.
Weder dies noch die fehlende Aufnahme in das Bauprogramm schließen indes die
Beitragsfähigkeit aus.
Richtig ist, daß nur der bauprogrammgemäße Ausbau eine Beitragspflicht auslösen
kann.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. November 1994 - 15 B 2505/94 -, Seite 2 des
amtlichen Umdrucks.
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Dies beantwortet aber nicht die Frage, was Inhalt des Bauprogramms ist. Handelt es
sich, wie hier, um Beschlüsse einer Bezirksvertretung und des Bau- und
Verkehrsausschusses des Rates, so kommt es nicht auf eine ausdrückliche Benennung
an, sondern darauf, wie die Beschlüsse in Verbindung mit den dazu erstellten
Unterlagen bei verständiger Würdigung zu verstehen sind. Das Verwaltungsgericht hat
unter Berücksichtigung des Umstandes, daß zwischen der Neuherstellung einer
Fahrbahn und deren Entwässerung ein enger technischer Zusammenhang besteht, die
Neuherstellung der nur rudimentär vorhandenen alten Entwässerungseinrichtung als
Annex zum ausdrücklich beschlossenen Fahrbahnausbau und damit als Teil des
Bauprogramms angesehen. Der Kläger legt nicht dar, warum diese Überlegung des
Verwaltungsgerichts unrichtig sein soll.
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Die Behauptungen des Klägers, die Oberflächenentwässerung funktioniere "nicht
ordnungsgemäß" und sei zwischen den Häusern Nr. 77 und etwa Nr. 105 "überhaupt
nicht ausgeführt", genügen nicht dem Darlegungserfordernis, weil nicht ausgeführt ist,
auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sie
sich beziehen.
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Ernstliche Zweifel werden weiter nicht dadurch begründet, daß Maßnahmen an einer
Grundstückseinfahrt, an einer Mauer und einer Betonwand in die Abrechnung
eingeflossen sein sollen, obwohl die genannten Gegenstände sich nicht auf der
Erschließungsanlage befänden. Das erfordert die Beitragsfähigkeit von
Ausbaumaßnahmen nämlich nicht. Erforderlich ist allein, daß es sich um Aufwendungen
handelt, die durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen
des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurden.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, Seite 16 des
amtlichen Umdrucks; Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl 1991, 346 (348).
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Das kann - etwa bei Anpassungsarbeiten an Baulichkeiten auf an die Straße
angrenzenden Grundstücken - bei Maßnahmen auch außerhalb des Straßenkörpers der
Fall sein. Von daher bestand auch unter dem Gesichtspunkt des
Amtsermittlungsgrundsatzes für das Verwaltungsgericht kein Anlaß zu weiterer
Ermittlung des Sachverhalts.
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Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine bessere
Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke angenommen, da wegen der Parkstreifen sogar
eine Verschlechterung der Sichtverhältnisse bei Ein- und Ausfahrten eingetreten sei,
verkennt den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf Seite 10 des
Urteils abgehandelten Begriff des wirtschaftlichen Vorteils eines Straßenausbaus. Es
kommt nicht darauf an, ob die Anlieger subjektiv die ausgebaute Anlage als in jeder
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Hinsicht vorteilhafter empfinden als die Straße vor dem Ausbau, sondern darauf, ob die
typischen Herstellungs- oder Verbesserungsvorteile eines Ausbaus gewährt werden.
Diese bestehen bei der Anlage von Parkstreifen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat - in der Trennung der Verkehrsarten und der dadurch gewährten
verkehrstechnisch sicheren Parkmöglichkeit.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, Seite 6 des amtlichen Umdrucks.
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Daß parkende Fahrzeuge - sei es in Parkstreifen, sei es am Straßenrand - die freie Sicht
von Aus- und Einfahrten schmälern können, ist ein allgemein mit parkenden
Fahrzeugen an Ein- und Ausfahrten verbundener Umstand, der die genannte
verkehrstechnische Verbesserung durch Anlegung von Parkstreifen nicht schmälert.
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Die Rüge des Kläges, seine Behauptung, es seien auch Kosten von Maßnahmen aus
der A - und der B Straße in die Abrechnung eingeflossen, sei unwidersprochen
geblieben, so daß die Gründe für die gegenteiligen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts nicht erkennbar seien, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht an das Vorbringen der Beteiligten
nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es kommt daher nur darauf an, ob das
Gericht von der Richtigkeit des Vortrags der Beteiligten überzeugt ist. Das hat das
Verwaltungsgericht bezüglich des genannten Umstandes verneint, weil es
Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers den Verwaltungsvorgängen nicht
entnehmen konnte (Seite 20 des Urteils).
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Auch die Rüge des Klägers hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Auftragsvergabe
begründet keine ernstlichen Zweifel: Aus der Tatsache, daß der Beklagte im Rahmen
dieses Beitragsverfahrens nur das zum Zuge gekommene Angebot vorgelegt hat, läßt
sich für die Ordnungsgemäßheit der Ausschreibung nichts folgern.
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Auch die Angriffe gegen das zum Zuge gekommene Angebot begründen keine
ernstlichen Zweifel, da die Meinung des Klägers, das Angebot hätte niedriger ausfallen
müssen mit der beitragsrechtlichen Folge, daß die Vergabe des Auftrags zu den
angebotenen Preisen gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstieße, allein auf
spekulativen Annahmen beruht, denen das Verwaltungsgericht überzeugend
entgegengetreten ist (Seite 15 f. des Urteils).
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Soweit schließlich Verjährung geltend gemacht wird, ist in keiner Weise dargelegt, was
an den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 13 des Urteils)
unrichtig sein soll.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor oder
ist nicht hinreichend dargelegt worden. Hinsichtlich des bemängelten Umstandes, daß
das Verwaltungsgericht nicht alle vom Kläger gewünschten Unterlagen beigezogen
habe, ist ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
nicht hinreichend dargelegt worden. Der Kläger verkennt die Reichweite dieses
Grundsatzes. Es ist weder die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, jeden Schritt des
abgerechneten Ausbaus von der Planung bis zur Abnahme auf seine
Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, noch ist es verpflichtet, allen Wünschen der
Beteiligten nach Verschaffung von Informationen durch Beiziehung von Unterlagen und
Anforderung von Auskünften nachzukommen. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn sich
dem Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner materiell- rechtlichen Auffassung
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eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1995 - 8 B 144.95 -, Seite 4 des amtlichen
Umdrucks; OVG NW, Beschluß vom 1. April 1998 - 15 A 2947/97 -, Seite 3 des
amtlichen Umdrucks.
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Warum dies der Fall gewesen sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Hinsichtlich der
nicht zum Zuge gekommenen Angebote für den Ausbau trägt der Kläger keinen solchen
Umstand vor, sondern ergeht sich in Spekulationen, die erkennen lassen, daß es ihm
alleine darauf ankam, das Ausschreibungsverfahren zum Zwecke der Fehlerfindung
auszuforschen. Das ist nicht der Zweck des verwaltungsgerichtlichen
Amtsermittlungsgrundsatzes.
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Soweit der Kläger sinngemäß rügt, seine Beweisanträge zur Fehlerhaftigkeit des
Aufmaßes bezüglich einer Stahlbetonwand und eines Rangerzauns seien zu Unrecht
übergangen worden, greift die Rüge der Sache nach nicht durch. Er hat zwar konkret
behauptet, daß die angesetzten Massen nicht 36,95 m und 39,3 m betrugen, sondern
jeweils 23 m und dies unter Sachverständigenbeweis gestellt. Dem ist der Beklagte
jedoch substantiiert zum einen dahin entgegengetreten, daß der Kläger verschiedene
näher bezeichnete Mauern verwechsele, und zum anderen hat der Beklagte das
Aufmaß näher spezifiziert. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Angesichts
dessen bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, den Behauptungen
des Klägers weiter nachzugehen. Dazu hätte es einer substantiierten Erwiderung des
Klägers auf die Spezifizierungen des Beklagten bedurft.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht
hinreichend dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, den abstrakten Rechtssatz der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu benennen, von dem das angegriffene
Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen sein soll.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 15 B 155/99 -, Seite 4 des amtlichen
Umdrucks.
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Der vom Kläger insoweit geltend gemachte Vorbehalt weiteren Sachvortrags ist
unbeachtlich, da nur innerhalb der Antragsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die
Zulassungsgründe dargelegt werden dürfen. Diese Frist ist abgelaufen.
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Auch der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend
dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu hätte dargelegt werden müssen, warum
die in einem durchzuführenden Berufungsverfahren als klärungsfähig benannte Frage
der Beitragsfähigkeit von Darlehenszinsen, die auf einen Darlehensvertrag gezahlt
wurden, der nicht gerade für den Ausbau geschlossen wurde, klärungsbedürftig sein
soll. Die Frage hat nämlich bereits durch die Entscheidungen des beschließenden
Gerichts,
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Urteil vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl 1990, 311 (313 f.); Urteil vom 26.
März 1991 - 2 A 785/90 -, Seite 13 f.,
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obergerichtliche Klärung gefunden und ist damit nicht mehr klärungsbedürftig.
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Vgl. zum parallelen Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1975 - II
B 2.75 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 136, Seite 12 (15).
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In einem solchen Fall kommt nur dann eine Zulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache in Betracht, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht
werden.
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Vgl. zum parallelen Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluß vom 2. August 1960 -
VII B 54.60 -, DVBl 1960, 854.
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Das ist hier nicht geschehen. Der Beklagte trägt dazu allein vor, daß die
Rechtsprechung des beschließenden Gerichts durch die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts,
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Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 (zum
Erschließungsbeitragsrecht),
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überholt sei. Dies ist kein neuer Gesichtspunkt, weil sich die erwähnte Entscheidung
des beschließenden Gerichts vom 26. März 1991 ausdrücklich mit der anderslautenden
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt und eine Abkehr von
der in der erwähnten Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 29. November
1989 geäußerten Rechtsansicht ablehnt.
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Vgl. dazu auch die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zitierte Fundstelle
Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein- Westfalen, 3. Aufl., Rn. 167.
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Die vom Beklagten weiter aufgeworfene, als grundsätzlich angesehene Frage,
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"in Bezug auf welche Teileinrichtungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
eine ausdrückliche Auflistung in dem maßgeblichen Bauprogramm vorhanden sein
muß",
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führt nicht zur Zulassung, weil sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren
nicht stellen würde. Wie oben schon ausgeführt, gibt es kein rechtliches Erfordernis, daß
in einem Bauprogramm alle Ausbaumaßnahmen an den verschiedenen
Teileinrichtungen ausdrücklich aufgeführt werden müssen. Vielmehr beantwortet sich
die Frage, was Gegenstand des Bauprogramms ist, in Bewertung der Umstände des
Einzelfalles, die einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich sind.
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Soweit in dem Zulassungsantrag auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der
Ausbaumaßnahmen an der Beleuchtung geltend gemacht worden sein sollte, liegt
dieser aus den vorgebrachten Gründen nicht vor. Es ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, daß die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren
deshalb Erfolg hätte. Für die Auffassung, die Erneuerung einer vorhandenen
Beleuchtung im Rahmen der nachmaligen Herstellung der Straße müsse hinsichtlich
der Frage, was Inhalt des Bauprogramms sei, genauso behandelt werden wie die
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Erneuerung einer bislang nur rudimentär vorhandenen Entwässerungseinrichtung im
Rahmen der nachmaligen Herstellung einer Straße, spricht nichts. Auch ist es
unerheblich, daß die Straßenbaubeitragssatzung den Aufwand für die
Beleuchtungseinrichtung als beitragsfähig einstuft. Die grundsätzliche Beitragsfähigkeit
solchen Aufwandes hat nichts mit der Frage zu tun, ob die abgerechneten Maßnahmen
in Abweichung vom Bauprogramm durchgeführt wurden und deshalb nicht beitragsfähig
sind.
Die Kostenentscheidung beruht aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus
§§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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