Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2009

OVG NRW: prüfungsbehörde, klausur, rechtspflicht, vorschlag, erstellung, beurteilungsspielraum, datum, psychologie

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2213/06
Datum:
21.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2213/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 24/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO) nicht.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden
Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens
erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den
konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für
klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr
Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der
Kläger formuliert darin folgende Rechtsfragen:
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Handelt es sich bei der Frage der Gewichtung einzelner Teilaufgaben einer aus
mehreren Einzelaufgaben bestehenden Prüfung um eine der gerichtlichen Prüfung
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entzogene "prüfungsspezifische Wertung", hinsichtlich derer es der Zuständigkeit der
Prüfungsbehörde unterfällt, durch entsprechende Korrekturhinweise eine unter
Umständen unterschiedliche Gewichtung einzelner Teilaufgaben verbindlich
vorzugeben, wobei unterlassene entsprechende Korrekturhinweise verbindlich zu einer
Gleichgewichtung der einzelnen Teilaufgaben führen?
Inwieweit muss im Rahmen des vorliegenden Prüfungssystems und der darin
vorgegebenen Verantwortlichkeiten eine Rechtspflicht der Prüfungsbehörde
angenommen werden, durch den Klausurersteller im Rahmen der von ihm gleichfalls zu
erarbeitenden Lösungsskizze einen - für ihre weiteren Korrekturhinweise verbindlichen -
Gewichtungsvorschlag zu verlangen, der alsdann Gegenstand entsprechender
Korrekturhinweise zu werden hat (insbesondere vor dem Hintergrund der vom
Verwaltungsgericht herausgestellten Alleinverantwortlichkeit der Prüfungsbehörde für
die Anbringung entsprechender Vorgaben)?
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Die Frage Nr. 1 ist hinsichtlich ihres ersten Teils, nämlich ob es sich bei der Gewichtung
einzelner Teilaufgaben einer aus mehreren Einzelaufgaben bestehenden Prüfung um
eine der gerichtlichen Prüfung entzogene "prüfungsspezifische Wertung" handelt,
bereits geklärt. Bei Stellung verschiedener Aufgaben unterliegt deren Gewichtung
untereinander nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem
prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 m.w.N.
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Ob sich der zweite Teil der Frage Nr. 1 angesichts der Vielzahl denkbarer Regelungen
in den jeweils einschlägigen Prüfungsvorschriften in der mit der Fragestellung
vorgegebenen Allgemeinheit beantworten ließe, mag offen bleiben. Es ist jedenfalls
nicht dargelegt, weshalb diese Teilfrage bei isolierter Betrachtung in einem
Berufungsverfahren klärungsbedürftig und entscheidungserheblich sein soll.
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Ebenso wenig ist die Klärungs- und Entscheidungserheblichkeit der Frage Nr. 2
dargelegt. Es fehlen schon Ausführungen dazu, welche Rechtsfolge mit einer
Verletzung der in der Frage beschriebenen möglichen Rechtspflicht verbunden wäre.
Darüber hinaus könnte der Kläger sein Klageziel auf der Grundlage des
Zulassungsvorbringens allenfalls dann erreichen, wenn sich feststellen ließe, dass
seine zu den vier Teilaufgaben der in Rede stehenden Klausur im Fach "Psychologie"
erbrachten Leistungen mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbewertung der
Klausur hätten einfließen müssen und sich die tatsächlich erfolgte gleiche Gewichtung
der Teilleistungen zu seinen Lasten ausgewirkt haben könnte. Gäbe es bei objektiver
Betrachtung keine Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Gewicht der Teilaufgaben,
käme es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Prüfungsbehörde verpflichtet war, von dem
Klausurersteller einen Vorschlag zur deren Gewichtung zu verlangen.
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Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, die im Einzelfall gegebene
unterschiedliche Gewichtung einzelner Teilaufgaben einer Prüfungsaufgabe ergäbe
sich von Fall zu Fall aus der Natur der Sache. Vorliegend habe der Klausurersteller im
Rahmen der von ihm erbrachten schöpferischen Aufgabe der Erstellung und der
Musterlösung der streitgegenständlichen Klausur die - mit den objektiven
beziehungsweise objektivierbaren Gegebenheiten übereinstimmende - Vorstellung
gehabt, dass einzelne Teilaufgaben der Klausur ein höheres, andere ein niedrigeres
Gewicht besäßen.
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Diese Ausführungen erschöpfen sich in bloßen Behauptungen, die weder in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts noch im Zulassungsantrag durch Tatsachen näher belegt sind.
Solche Tatsachen, aus denen sich das unterschiedliche Gewicht der Teilaufgaben und
die Benachteiligung des Klägers durch deren gleiche Gewichtung ergäben, hätten im
Zulassungsantrag benannt werden müssen, denn das Berufungsgericht hat sich seine
Überzeugung hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes anhand der
Antragsschrift und der angegriffenen Entscheidung zu bilden. Aus ihnen muss sich der
Zulassungsgrund ergeben, ohne dass das Berufungsgericht gezwungen ist, darüber
hinaus den gesamten bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen.
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Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Beantwortung der aufgeworfenen
Fragen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird, fehlen gänzlich. Der
pauschale Hinweis, der vorliegende Fall biete geeigneten Anlass, dieser Problematik im
Rahmen eines Berufungsverfahrens zum Zwecke einer sinnvollen und gebotenen
Differenzierung weiter nachzugehen, sagt über die einzelfallübergreifende Bedeutung
der Rechtsfragen nichts aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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