Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2002
OVG NRW: mitarbeit, hausaufgaben, schüler, englisch, beschwerdeschrift, schulzeugnis, fremder, hochschule, ausnahme, mangel
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1833/02
Datum:
20.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1833/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 877/02
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der anwaltlichen
Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß §§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und
2, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt
ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem
Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
am Unterricht der Klasse 7 teilnehmen zu lassen,
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liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Antragsteller das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat mit der Beschwerde keine
Gründe dargelegt, aus denen hervorginge, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihn
(vorläufig) in die Klasse 7 des Gymnasiums zu versetzen oder aus anderen Gründen die
(vorläufige) Teilnahme am Unterricht dieser Klasse zu ermöglichen.
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Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen im anwaltlichen
Schriftsatz vom 26. September 2002 nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm die
Versetzungsvoraussetzungen nach §§ 21 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1 a) AO - S I erfüllt
sind. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Antragsteller, dessen Leistungen im
Unterrichtsfach Englisch mit "mangelhaft" und in den Fächern Deutsch und Mathematik
mit jeweils "ausreichend" bewertet worden sind, allein noch gegen die Notengebung im
Fach Deutsch insofern, als die Fachlehrerin die sonstige Mitarbeit des Antragstellers im
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zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2001/2002 insgesamt mit "mangelhaft" bewertet hat.
Die unter Berücksichtigung dieser Leistungsbewertung und der - nicht angegriffenen -
Noten für die schriftlichen Leistungen in den Klassenarbeiten von drei -, drei - und vier +
gebildete (vgl. § 21 Abs. 4 ASchO) Gesamtnote "ausreichend" im Fach Deutsch gleicht
die mangelhaften Leistungen im Fach Englisch nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 a)
AO - S I aus. Nach dem nachvollziehbaren Vorbringen des Antragsgegners, dem der
Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, liegen die
schriftlichen Leistungen am unteren Rande von "befriedigend" und erscheint ohne das
Vorliegen weiterer Anhaltspunkte, die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers vom 26. September 2002 nicht aufgezeigt sind, die - nicht ausgleichfähige
- Benotung "ausreichend" selbst dann mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der
Fachlehrerin nicht als willkürlich, wenn die im Bereich der sonstigen Mitarbeit gezeigten
Leistungen des Antragstellers mit "ausreichend" bewertet würden. Angesichts dessen
wäre ein Anspruch auf Versetzung aus § 26 Abs. 1 Satz 1 a) AO - S I nur anzunehmen,
wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass seine Leistungen im Bereich der
sonstigen Mitarbeit besser als ausreichend zu bewerten sind. Unabhängig davon, dass
eine Neubewertung der Leistungen des Antragstellers im Bereich der mündlichen
Mitarbeit schon angesichts des Zeitablaufs aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in
Betracht kommen dürfte,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -, m.w.N.,
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und unabhängig davon, dass die Verwaltungsgerichte - von bloßen rechnerischen
Korrekturen abgesehen - nicht befugt sind, schulische Leistungen selbst zu bewerten
und als Folge dieser Bewertung die Schule zu verpflichten, eine bessere Note zu
erteilen und den Schüler auf Grund der besseren Note (nunmehr) zu versetzen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -, m.w.N.,
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gibt das hier berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen nichts dafür her, dass die
in Rede stehenden Leistungen besser als ausreichend zu bewerten sind.
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Der Antragsteller lässt vortragen, die Deutschlehrerin führe in ihren dienstlichen
Erklärungen zur Begründung der Zensur im Fach Deutsch "zum Beispiel" aus, dass er,
der Antragsteller, wegen ständigen Störens und Ärgerns von den Gruppenteilnehmern
ausgeschlossen worden sei und es schwer gewesen sei, ihn wieder zu integrieren; dies
sei unrichtig und unglaubwürdig, da er in den Schulzeugnissen - anders als andere
Schüler - einen entsprechenden Vermerk nicht erhalten habe. Dieser Einwand ist schon
nicht geeignet, den von der Fachlehrerin für das Fach Deutsch zur Leistungsbewertung
angeführten Aspekt in Zweifel zu ziehen. Diese hat nicht darauf abgestellt, dass die
Störung der Gruppenteilnehmer durch den Antragsteller ein Ausmaß erreicht habe, das
zu einem schriftlichen Vermerk im Schulzeugnis oder zu einer förmlichen
Erziehungsmaßnahme hätte führen müssen; sie hat das angesprochene Verhalten des
Antragstellers vielmehr als Erläuterung dafür angeführt, dass es ihm nicht gelungen sei,
in Gruppenarbeitsphasen Kooperations- und Verantwortungsbereitschaft zu zeigen.
Daher kann allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller einen entsprechenden
Vermerk im Schulzeugnis nicht erhalten hat, nicht geschlossen werden, der angeführte
Mangel der sonstigen Mitarbeit liege nicht vor oder habe nicht das von der
Deutschlehrerin angenommene Gewicht. Auch sonst ist das Bestreiten des
Antragstellers unsubstanziiert und ungeeignet, Zweifel an der Leistungsbewertung zu
wecken.
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Soweit der Antragsteller weiter vortragen lässt, die Deutschlehrerin führe (zur
Begründung der Bewertung der sonstigen Mitarbeit) weiter aus, sie hege seit Beginn der
Schullaufbahn die Mutmaßung, der Antragsteller habe seine Hausaufgaben durch
seinen Vater anfertigen lassen, diese Mutmaßung treffe aber nicht zu und sei nicht zur
Aufklärung gebracht worden - Ordnungsmaßnahmen etwa seien nicht verhängt worden -
, so dass die Mutmaßung nicht geeignet sei, eine Zeugniszensur zu begründen, sind
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt und nicht ersichtlich, dass die
Fachlehrerin ihre Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Bereich sonstige
Mitarbeit auf den angeführten Aspekt gestützt hat. Sie hat in ihrer schriftlichen
Begründung vom 17. Juli 2002 die von ihr berücksichtigten Mängel im Einzelnen
aufgeführt und die Leistungen vor diesem Hintergrund insgesamt - nachvollziehbar - mit
"mangelhaft" bewertet, weil alle erteilten Stunden nur zwischen "ausreichend" und
"ungenügend" hätten bewertet werden können; der vorgenannte Aspekt ist bei den
Mängeln nicht aufgeführt. Allerdings hat die Deutschlehrerin in ihrer "Beschreibung der
Gesamtentwicklung" des Antragstellers vom 23. August 2002 ausgeführt, seine (des
Antragstellers) mündliche Mitarbeit habe sich in Klasse 5 und auch 6 vorwiegend auf
das Vorlesen von Hausaufgaben beschränkt, die, den Formulierungen nach zu urteilen,
nicht unbedingt nur von ihm angefertigt worden seien. Es ist aber weder vorgetragen
noch ersichtlich, dass die Deutschlehrerin die Bewertung der gerade im zweiten
Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 im Bereich der sonstigen Mitarbeit gezeigten
Leistungen maßgebend auf diesen Aspekt gestützt hat oder diesen hätte einstellen
müssen, um zur Bewertung mit der Note "mangelhaft" gelangen zu können; denn die
"Beschreibung der Gesamtentwicklung" ist fächer- und halbjahresübergreifend
angelegt.
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Auch das weitere Vorbringen zu der letztgenannten Aussage vom 23. August 2002 ist
nicht geeignet, die Bewertung der Leistungen im Bereich der sonstigen Mitarbeit im
Fach Deutsch in Frage zu stellen. Der Antragsteller trägt vor, die Deutschlehrerin
behaupte ferner, seine mündliche Mitarbeit habe sich in den Klassen 5 und 6
vorwiegend auf das Vorlesen mutmaßlich fremder Hausaufgaben beschränkt; "somit"
seien die mündlichen Leistungen in den Halbjahren mit Ausnahme des ersten
Halbjahres 2001/02 mangelhaft gewesen. Da aber seine schriftlichen Leistungen
tatsächlich zu keinem Zeitpunkt besser gewesen seien als "befriedigend", die Note im
Halbjahreszeugnis 2000/01 aber "befriedigend" gewesen sei, könne die Behauptung im
Hinblick auf die mündliche Leistung nicht richtig gewesen sein. Dieser Einwand geht
mehrfach fehl. Wie zuvor ausgeführt, ist schon nicht ersichtlich, dass die Aussage vom
23. August 2002 zur mündlichen Mitarbeit in den Klassen 5 und 6 die eigenständig für
das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 vorgenommene Leistungsbewertung
stützt und maßgeblich trägt. Davon abgesehen findet sich der unmittelbare Schluss
("somit") von der genannten Aussage betreffend das "Vorlesen mutmaßlich fremder
Hausaufgaben" auf das Ergebnis der Leistungsbewertung nicht in der Stellungnahme
der Lehrerin; es spricht angesichts der Notenbegründung vom 17. Juli 2002 nichts dafür,
dass dieser Aspekt für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Bereich der
sonstigen Mitarbeit im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 allein ausschlaggebend
oder auch nur maßgebend war. Angesichts dessen kann auch aus der
Leistungsbewertung für das Halbjahr 2000/01 nicht auf einen Mangel der Bewertung der
im zweiten Schulhalbjahr 2001/02 gezeigten mündlichen Leistungen geschlossen
werden.
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Soweit der Antragsteller schließlich anführt, die von der Deutschlehrerin zur
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Leistungsbewertung angeführte Behauptung, er sei ohne Hausaufgaben zum Unterricht
erschienen, sei "aus der Luft gegriffen und insgesamt durch nichts bewiesen", da dies in
seinem Zeugnis - anders als bei einigen Schülern - nicht vermerkt worden sei, hat er
den angeführten Aspekt der Leistungsbewertung nicht substanziiert in Frage gestellt. In
ihrer Notenbegründung vom 17. Juli 2002 hat die Deutschlehrerin nicht berücksichtigt,
dass der Antragsteller (generell) ohne Hausaufgaben zum Unterricht erschienen sei,
sondern lediglich angeführt, dass der Antragsteller, der sein Aufgabenheft nach der
Unterrichtsstunde nur selten zum Abzeichnen ihr vorgelegt habe, die Hausaufgaben,
auch wenn sie die von ihm eingetragenen Hausaufgaben abgezeichnet gehabt habe,
"oft" zur nächsten Deutschstunde nicht angefertigt habe. Hiergegen hat der Antragsteller
nicht vorgebracht, dass er stets seine Hausaufgaben gemacht habe. Er hat auch nicht
aufgezeigt, dass aus dem Umstand, dass ihm im Zeugnis kein entsprechender Vermerk
erteilt worden sei, darauf geschlossen werden kann, dass er nicht oft die Anfertigung der
Hausaufgaben unterlassen habe. Der Hinweis auf Vermerke bei anderen Schülern führt
nicht weiter, weil nicht ersichtlich ist, unter welchen konkreten Umständen diesen ein
entsprechender Zeugnisvermerk erteilt worden ist.
Der Antragsteller hat danach mit seinem Beschwerdevorbringen unter den zuvor
erörterten Einzelaspekten Mängel der Leistungsbewertung im Fach Deutsch nicht
aufgezeigt. Neben den demgemäß zu berücksichtigenden Punkten des häufigen
Fehlens erledigter Hausaufgaben und des Mangels an Kooperations- und
Verantwortungsbereitschaft in der Gruppenarbeit hat die Fachlehrerin für das Fach
Deutsch nach ihrer Notenbegründung vom 17. Juli 2002 in die Leistungsbewertung
weiter eingestellt: - der Antragsteller habe trotz häufiger Aufforderung meist die aktive
Teilnahme am Unterrichtsgespräch verweigert, sich vielmehr häufig anderweitig
beschäftigt, - er habe mangelhaftes Methodenwissen vor allem im Grammatikunterricht
gezeigt, wenn es um das Erfassen der Inhalte, konsequentes Üben und Anwenden
gegangen sei, - er habe keine Mappe mit Ergebnissen aus der Arbeit an einem
Jugendbuch vorgelegt, was einer Leistungsverweigerung gleich komme.
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Gegen die Berücksichtigung dieser Bewertungselemente hat der Antragsteller
Einwände nicht erhoben. Er hat daher die im Einzelnen begründete Bewertung der im
Bereich der sonstigen Mitarbeit gezeigten Leistungen mit der Note "mangelhaft" nicht
hinreichend in Frage gestellt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass seine
Leistungen besser als "ausreichend" zu bewerten gewesen wären. Angesichts dessen
erweisen sich die Mutmaßung des Antragstellers, die Deutschlehrerin habe sich durch
sein Verhalten provoziert gefühlt und die Zeugnisnote "ausreichend" in Kenntnis des
erforderlichen Ausgleichs der mangelhaften Leistungen im Fach Englisch - "nur sehr
schwer widerlegbar" - mit einer erheblichen mündlichen Schwäche zu rechtfertigen
versucht, wie auch die Vermutung, die Nichtversetzung in die Klasse 7 beruhe nicht auf
seiner tatsächlichen Leistung im Fach Deutsch, sondern diene lediglich dazu, ihn als
ungeliebten Schüler aus dem Klassenverband entfernen zu können, als haltlos.
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Die der anwaltlichen Beschwerdesschrift "auf ausdrücklichen Wunsch des gesetzlichen
Vertreters des Antragstellers" beigefügten, vom gesetzlichen Vertreter selbst
abgefassten Ausführungen (Anlage 3) sind für die Prüfung der Beschwerde
unbeachtlich; auf die umfangreichen Ausführungen des gesetzlichen Vertreters ist daher
nicht weiter einzugehen. Denn mit diesen Ausführungen ist dem Vertretungserfordernis
nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem
Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
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Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
vertreten lassen; dies gilt - wie ausdrücklich bestimmt ist - u. a. auch für Beschwerden,
bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der
Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Zweck des
Vertretungszwanges ist es, u. a. im Interesse der Funktionsfähigkeit und Entlastung der
Oberverwaltungsgerichte einem geordneten, konzentrierten und rechtskundigen
Prozessieren zu dienen. Die Vertretung der Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im vorgenannten Sinne soll
aufgrund der fehlenden persönlichen Beziehung zum Streitstoff die Sachlichkeit und
Objektivität des Verfahrens und die sachkundige Erörterung von Rechts- und
Tatsachenfragen fördern und gewährleisten, dass dem zweitinstanzlichen Gericht der
Streitstoff gesichtet und nach fachkundiger rechtlicher Durchdringung unterbreitet wird.
Daraus folgt, dass der Bevollmächtigte die Rechtsmittelschrift grundsätzlich selbst
verfassen muss, weil nur so die erforderliche Sichtung und rechtliche Durchdringung
des Streitstoffs gewährleistet ist. Soweit der vertretene Beteiligte an der Erstellung des
Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Bevollmächtigte den
Schriftsatz durchgearbeitet und für gut befunden hat. Die Einreichung eines von einem
Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schreibens des Vertretenen
selbst genügt danach grundsätzlich nicht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 4 B 74/98 -, NVwZ 1999, 643; OVG
NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2001 - 19 A 4853/01 -, 31. Januar 2000 - 19 A
5439/99 - und 2. September 1999 - 19 A 4728/97 -; Czybulka, in: Sodan/Zikow, VwGO, §
67 Rdnr. 66 und 80.
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Diese Erwägungen gelten für einen als Anlage zu einer anwaltlich verfassten Antrags-
oder Beschwerdeschrift eingereichten Schriftsatz des Beteiligten selbst - hier für die
Ausführungen des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers - entsprechend. Die vom
bevollmächtigten Rechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift vom 26. September 2002
lässt nicht erkennen, dass dieser die Ausführungen des gesetzlichen Vertreters des
Antragstellers durchgearbeitet und nach Sichtung und rechtlicher Durchdringung nach
Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften gebilligt hat; der Bevollmächtigte hat
lediglich zum Ausdruck gebracht, er nehme auf die Ausführungen inhaltlich Bezug und
mache sie "damit" zum Gegenstand "des diesseitigen Sachvortrags".
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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