Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2006
OVG NRW: hochschule, professur, ratio legis, arbeitsgericht, universität, vorschlag, professor, öffentlich, ausschreibung, erlass
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1739/06
Datum:
11.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1739/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 387/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
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I.
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Der Antragsteller strebt eine Professur für "Klavier" an der X. X1. -Universität N. an, die
Anfang 2004 öffentlich ausgeschrieben wurde. Nach dieser Ausschreibung sollte die
Stelle in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach BesGr.
C 3 BBesO analog besetzt werden. Neben dem Antragsteller bewarben sich um die
Professur weitere 100 Interessenten, darunter auch der Beigeladene. Der
Fachbereichsrat der Musikhochschule in der X. X1. -Universität bestellte im Januar 2004
eine erste Berufungskommission, die zehn Kandidaten, darunter auch den Antragsteller,
zur Vorstellung einlud, sich schließlich auf drei "listenfähige" Kandidaten verständigte,
aber zu keinem Ergebnis über deren Platzierung auf einer Berufungsliste kam. Der
stattdessen gefasste Beschluss, die drei Bewerber nochmals zu einer
Vorstellungsrunde einzuladen, wurde nicht durchgeführt, weil ein Mitglied der
Berufungskommission, der damalige Dekan des Fachbereiches, "sein Mandat
zurückgab". Die von dem Fachbereichsrat nach Auflösung der bisherigen
Berufungskommission sodann bestellte neue Berufungskommission wählte unter den
vorliegenden Bewerbungen acht Kandidaten für eine erneute Vorstellung aus; der
Antragsteller befand sich nicht darunter. In der schließlich aufgestellten Berufungsliste
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wurde der Beigeladene auf den Listenplatz 1 gesetzt. Der Fachbereichsrat, das Rektorat
und der Senat der Hochschule stimmten dem Vorschlag zu. Der Rektor der Hochschule
erteilte dem Beigeladenen auf dieser Grundlage mit Schreiben vom 27. Juli 2005 den
Ruf auf die Stelle eines Professors im Fach Klavier mit der Bitte um Mitteilung, ob der
Beigeladene bereit sei, diesem Ruf zu folgen.
Ein deshalb bei dem Arbeitsgericht N. gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung, der Hochschule die Übertragung der Stelle auf eine andere Person als den
Antragsteller zu untersagen, blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem
Landesarbeitsgericht I. erfolglos (Arbeitsgericht N. , Urteil vom 25. Oktober 2005 - 2 Ga
25/05 -; Landesarbeitsgericht I. , Urteil vom 22. Dezember 2005 - 11 Sa 2060/05 -). In
dem gleichzeitig anhängig gemachten Hauptsacheverfahren (Arbeitsgericht N. 2 Ca
2485/05) wurde in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2006 ein Vergleich des
Inhalts geschlossen, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Professur für Klavier " auf
der Basis einer neuen Berufungskommission entsprechend der Ausschreibung vom
26.2.2004 in der Zeit Nr. 10 neu ausschreiben und auch über die eventuelle Bewerbung
des Klägers neu entscheiden " werde.
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Auf Vorschlag des Dekans des Fachbereiches beauftragte der Rektor der X. X1. -
Universität den Beigeladenen erstmals im September 2005 mit der Vertretung der
Professur für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006. Die bis dahin dem
Antragsteller erteilten Lehraufträge (Wintersemester 2003/2004, Sommersemester 2004,
Wintersemester 2004/2005, Sommersemester 2005) für das Fach Klavier wurden nicht
erneuert. Für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 wurde der Beigeladene erneut
mit der Vertretung der Professur beauftragt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 bat der
Antragsteller darum, die Vertretungsprofessur für die Zeit nach dem 1. August 2006 nicht
wiederum ohne förmliche Auswahlentscheidung zu vergeben. Er berief sich auf den vor
dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich und bekundete seine Bereitschaft, " die
Tätigkeit für die zu besetzende Professur wieder aufzunehmen " und " seinen
Lehrauftrag fortzusetzen ". Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 teilte der Rektor der
Hochschule dem Antragsteller mit, dass der Fachbereichsrat der Musikhochschule ihm
vorgeschlagenen habe, den Beigeladenen auch für das bevorstehende Wintersemester
2006/2007 mit der Weiterführung der Vertretungsprofessur zu beauftragen. Es sei
beabsichtigt, entsprechend zu verfahren. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch
erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
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Der Antragsteller hat bereits am 27. Mai 2006 bei dem Verwaltungsgericht den Erlass
einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dem Antragsgegner die erneute
Beauftragung des Beigeladenen oder einer anderen Person mit der
Vertretungsprofessur für die Zeit nach dem 1. August 2006 zu untersagen, hilfsweise
anzuordnen, dass eine solche Beauftragung rückgängig gemacht werde. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
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II.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.
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Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und den Prozessbeteiligten davon aus,
dass für den Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die Vertretungsprofessur nach § 49 Abs. 3 des Hochschulgesetzes - HG - stellt
nach überwiegender Auffassung, der auch der beschließende Senat gefolgt ist,
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vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 6 A 3508/03 - sowie Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 30. Novem-ber 1984 - 7 AZR 511/83 -, Arbeitsrechtliche Praxis, § 611 BGB Lehrer,
Dozenten Nr. 43; kritisch dagegen Detmer, in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz
Nordrhein-Westfalen, § 49 RdNr. 26,
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ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sui generis dar. Das muss jedenfalls für
Fallgestaltungen der vorliegenden Art gelten, in denen die von der Universität
praktizierte einseitige Beauftragung des Professurvertreters deren hoheitlichen
Charakter verdeutlicht.
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Die demnach zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen,
auf dessen Prüfung der Senat sich zu beschränken hat ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO),
rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung.
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Der Antragsteller meint, die Vertretungsprofessur für das Fach Klavier habe nach § 48
Abs. 1 HG ausgeschrieben werden müssen und nur in einem besonderen
Auswahlverfahren vergeben werden dürfen, das aber nicht stattgefunden habe. Weder
dem einen noch dem anderen ist zu folgen:
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Nach § 49 Abs. 3 HG kann die Hochschule übergangsweise bis zur Besetzung der
Stelle für einen Professor einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der
Stelle beauftragen, wenn er die Einstellungsvoraussetzungen für einen Professor erfüllt.
Wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, geht es bei der Vertretungsprofessur um
eine Übergangsmaßnahme zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfes, der mit der
endgültigen Stellenbesetzung entfällt. Damit wird den Bedürfnissen der
Verwaltungspraxis Rechnung getragen. Ein sog. Lehrstuhlvertreter muss nicht selten
sehr zeitnah gefunden werden, damit das Lehrprogramm bis zur endgültigen Besetzung
der Stelle gesichert ist. Die kommissarische Wahrnehmung einer zum Beispiel durch
Zurruhesetzung des bisherigen Amtsinhabers vakant gewordenen Professorenstelle
kann einem auswärtigen Wissenschaftler, aber auch einem Mitglied der eigenen
Hochschule übertragen werden. Rechtlich unbedenklich ist es auch, einen für die
endgültige Stellenbesetzung in Aussicht genommenen Bewerber zu beauftragen, der
sodann bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens die Professur " cum spe " selbst
vertritt.
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Vgl. Krüger/Leuze in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 45
RdNr. 49; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, RdNr. 784; Reich,
Hochschulrahmengesetz, 8. Auflage 2002, § 45 RdNr. 8.
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Die Durchführung eines Auswahlverfahrens, das mit dem Verfahren vor der endgültigen
Stellenbesetzung identisch oder auch nur vergleichbar wäre, wäre mit dem dargestellten
Zweck der Vertretungsprofessur nicht zu vereinbaren. Der Berufung eines Professors
geht ein aufwändiges und zeitraubendes Verfahren unter Beteiligung mehrerer
Hochschulgremien und oftmals auswärtiger Gutachter voraus.
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Vgl. zum letzteren Thieme, a.a.O., RdNr. 680.
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Die Verfassung der X. X1. -Universität sieht einen Vorschlag des Fachbereichsrates
(Art. 50 Abs. 2 Nr. 9) vor, der zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine
Berufungskommission bildet (Art. 55), die nur mit der Mehrheit der dem Gremium
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angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Professoren votieren darf (Art. 19 Abs. 4).
Über den so zu Stande gekommenen Vorschlag des Fachbereiches beschließt sodann
der Senat (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) auf der Grundlage einer Beschlussvorlage seitens
des Rektorats der Hochschule (Art. 29 Abs. 1 Satz 7). Die Berufung des in Aussicht
genommenen Kandidaten ist dann Aufgabe des Rektors (§ 47 Abs. 1 Satz 1 HG).
Die Durchführung eines solchen oder annähernd ähnlich gestalteten Verfahrens vor der
Beauftragung eines Professurvertreters würde den Zweck dieser Maßnahme
unterlaufen; denn die damit angestrebte zeitnahe Erfüllung der Professorenaufgaben für
eine Übergangszeit würde dadurch vereitelt. Dementsprechend unterliegt es keinem
Zweifel, dass weder ein solches Auswahlverfahren noch eine darauf hinführende
Ausschreibung der Stelle des Professurvertreters vonnöten sind.
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Siehe auch Krüger/Leuze, in: Hailbronner/Geis, a.a.O., § 45 RdNr. 49; Detmer, in:
Leuze/Epping, a.a.O., § 49 RdNr. 22.
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Dieses sich aus der ratio legis ergebende Auslegungsergebnis wird durch die im
Beschwerdeverfahren erneut vorgetragenen Argumente des Antragstellers
insbesondere zum Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und zu den
Gesetzesmaterialien nicht ernstlich in Frage gestellt.
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Der Wortlaut der Vorschriften ist nicht eindeutig: Wenn nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HG "die
Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer... öffentlich auszuschreiben"
sind, heißt dies nicht zwingend, dass die im selben Abschnitt angesprochenen
Vertretungsprofessuren (§ 49 Abs. 3 HG) zu den Stellen im Sinne dieser Vorschrift
gerechnet werden müssen. Auch folgt dies nicht daraus, dass der mit einer
Lehrstuhlvertretung beauftragte Wissenschaftler die Einstellungsvoraussetzungen für
einen Professor erfüllen muss und dessen Aufgaben wahrzunehmen hat, mithin auch
korporationsrechtlich zur Gruppe der Hochschullehrer zu rechnen ist. Zu Recht hat das
Verwaltungsgericht auf den - im Gesetz angelegten - unterschiedlichen Sprachgebrauch
bei der Besetzung von Professorenstellen hingewiesen. Während der endgültige
Amtsinhaber als Professor " berufen " wird (§ 47 Abs. 1 Satz 1 HG), wird der
Lehrstuhlvertreter lediglich " mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle
beauftragt " (§ 49 Abs. 3 HG).
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Auch die Änderung des § 45 HRG durch das Gesetz zur Änderung dienst- und
arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I
3835) besagt nichts Gegenteiliges. Allerdings ist durch das Änderungsgesetz unter
anderem § 45 Abs. 4 HRG a.F. aufgehoben worden; diese Vorschrift statuierte eine
Ausnahme von dem Gebot, Stellen für Professoren öffentlich auszuschreiben (§ 45 Abs.
1 Satz 1 HRG a.F.), ausdrücklich für den Fall, dass einer Person " übergangsweise bis
zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben
eines Professors übertragen " wird. Diese ursprünglich nicht geplante
Gesetzesänderung,
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vgl. den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
und anderer Vorschriften, Bundestags-Drucksache 14/6853,
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ist zurückzuführen auf den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die
Grünen vom 9. November 2004,
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Bundestags-Drucksache 15/4132.
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Auf Seite 14 dieses Gesetzentwurfs heißt es zur Begründung der vorgeschlagenen und
schließlich Gesetz gewordenen Änderung:
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" Die bislang in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Regelungen entfallen zur
Verdeutlichung des Rahmencharakters des Hochschulrahmengesetzes ".
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Eine inhaltliche Aussage im Sinne des Antragsbegehrens kann der Änderung
demgemäß nicht beigemessen werden; insbesondere lässt sich daraus nicht herleiten,
dass seither auch Vertretungsprofessuren der Ausschreibungspflicht unterworfen sind.
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Allerdings dürfen das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung eines
Auftrages zur Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur nicht der Bestimmung des Art.
33 Abs. 2 GG widersprechen. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
Amte. Zu den öffentlichen Ämtern im Sinne der Bestimmung gehört auch die
Vertretungsprofessur.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 89.87 -, BverwGE 81, 212, 215, für den
Lehrauftrag.
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Der in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Grundsatz der Bestenauslese dient dem
öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen
Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden
sollen. Zugleich wird damit dem rechtlichen Interesse des Bewerbers an einem
angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung getragen und ein
grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die bei einer
Stellenbesetzung zu treffende Auswahlentscheidung begründet.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, und - 2
C 9.04 -.
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Die hieraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn
werden notwendigerweise aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen
und personalpoltischen Aspekten wesentlich mit beeinflusst, die der Dienstherr im
Interesse einer möglichst optimalen Stellenbesetzung mit berücksichtigen können muss.
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Vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 - sowie Beschluss des
Senats vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -.
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Im vorliegenden Zusammenhang spielen dabei insbesondere die zeitlichen Zwänge,
die bei der Beauftragung eines Kandidaten mit der vertretungsweisen Wahrnehmung
einer Professur beachtet werden müssen, eine ausschlaggebende Rolle. Die
diesbezüglichen Notwendigkeiten sind oben näher dargestellt. Der Hochschule muss
vor diesem Hintergrund die Befugnis zugebilligt werden, das Verfahren zur
bestmöglichen Besetzung der Vertretungsprofessur in den Grenzen des Willkürverbots
frei zu bestimmen.
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Davon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen nicht
zu beanstanden.
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Wenn der zuständige Fachbereich kein besonderes Auswahlverfahren vor der
Beauftragung des Beigeladenen durchgeführt hat, so schließt dies nicht aus, dass er
auch die Interessenbekundung des Antragstellers, die zu seinen Gunsten als
Bewerbung gewertet werden kann, zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen
einbezogen hat. Hierfür spricht jedenfalls die deshalb mit dem Antragsteller einerseits
und mit dem Fachbereich andererseits geführte Korrespondenz des Rektors der
Hochschule, dem die Letztentscheidung oblag. In dem Vorschlag des Fachbereichs
vom 8. Juni 2006 heißt es im Übrigen, dass der Fachbereichsrat der Musikhochschule
das Problem der Weiterführung der Vertretungsprofessur in seiner Sitzung vom 7. Juni
2006 diskutiert und einen einstimmigen Beschluss zu Gunsten des Beigeladenen
gefasst habe. Hinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung von
vornherein fest gestanden und die Bewerbung des Antragstellers bei den Überlegungen
des Fachbereichsrats keine Rolle gespielt hat, sind im Beschwerdeverfahren nicht
aufgezeigt worden. Die gegenteiligen Vermutungen des Antragstellers beruhen auf
bloßer Spekulation.
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Das Entscheidungsergebnis ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Ein Verstoß
gegen den Grundsatz der Bestenauslese lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten,
dass der Antragsteller - wie er im Beschwerdeverfahren erneut geltend macht - sich für
besser qualifiziert hält. Die Selbsteinschätzung des Antragstellers ist unerheblich. Die
Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber ist ein Akt
wertender Erkenntnis, der allein dem Dienstherrn überantwortet ist und gerichtlich nur in
engen Grenzen überprüft werden kann. Diese Überprüfung ist beschränkt darauf, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen
Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder
sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
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Vgl. z.B. Urteil des Senats vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -.
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Keine dieser Alternativen ist erfüllt. Insbesondere kann es nicht als sachwidrig
angesehen werden, dass die für den Dienstherrn tätig gewordenen Hochschulorgane
ihre Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen an dem Ergebnis orientiert haben, zu
dem die in dem Berufungsverfahren eingesetzte zweite Berufungskommission gelangt
war. Auch wenn deren Votum auf Grund des vor dem Arbeitsgericht N. geschlossenen
Vergleiches der Stellenbesetzung im Berufungsverfahren nicht mehr zu Grunde gelegt
werden darf, so ist doch festzustellen, dass diese Berufungskommission sich eindeutig
für den Beigeladenen als künftigen Stelleninhaber ausgesprochen hat. Ein
vergleichbares Ergebnis für den Antragsteller liegt auch unter Berücksichtigung des
Meinungsbilds der zunächst mit der Angelegenheit befassten ersten
Berufungskommission nicht vor. Denn diese hat sich auf eine Platzierung der von ihr als
listenfähig angesehenen Kandidaten nicht verständigen können. Erst recht ist sie -
anders als die zweite Berufungskommission im Falle des Beigeladenen - nicht zu einer
einstimmigen Festlegung auf den Antragsteller gelangt. Die Mängel, die der Hochschule
Veranlassung gegeben haben, das Verfahren vor dem Arbeitsgericht vergleichsweise
beizulegen, ergaben sich aus dem von den beiden Berufungskommissionen befolgten
Verfahren. Zweifel an der Richtigkeit des von der zweiten Berufungskommission
gefundenen Ergebnisses hatte sie hingegen nicht. Davon ausgehend war es nahe
liegend, jedenfalls aber vertretbar, dieses Ergebnis auch bei der Entscheidung nach §
49 Abs. 3 HG zu Grunde zu legen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG und
entspricht ständi-ger Streitwertpraxis des Senats in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes, die auf die vorläufige Verhinderung einer Stellenbesetzung durch
einen Mitbewerber abzielen.
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In dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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