Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.1999
OVG NRW (staatsangehörigkeit, kläger, botschaft, entlassung, bundesrepublik deutschland, ehefrau, einbürgerung, antrag, iran, anspruch auf einbürgerung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1537/98
Datum:
25.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 1537/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 11858/96
Tenor:
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998 geändert und die
Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der am 1944 in Teheran/Iran geborene Kläger beantragte am 16. Januar 1986 seine
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er reiste im November 1963 erstmals in
die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Absolvierung von Praktika und einem
Vorstudium am Studienkolleg H. nahm er ein Studium der Fachrichtung
Eisenhüttenwesen auf, das er im April 1972 mit der Diplom-Hauptprüfung abschloß. Am
10. März 1972 hatte er die deutsche Staatsangehörige G. E. E. K. geheiratet. Im Juni
1972 kehrte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Iran zurück. Er arbeitete
dort als Ingenieur und leistete von Januar 1973 bis Juli 1973 seinen Militärdienst ab.
Seine Ehefrau gebar im Iran zwei Töchter. Im August 1979 kehrte der Kläger mit seiner
Familie aus dem Iran in die Bundesrepublik Deutschland zurück und lebt seitdem in H. .
Er arbeitete zunächst als Projektingenieur in D. und ist seit August 1985 als Metallurge
bei einem Unternehmen für Stahlwerkstechnik in M. beschäftigt.
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Unter dem 3. Juli 1987 erteilte die Bezirksregierung D. dem Kläger eine
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Einbürgerungszusicherung, die in der Folgezeit zweimal erneuert wurde und zuletzt bis
zum 5. April 1994 Gültigkeit hatte. Der Kläger wurde dabei jeweils aufgefordert, den
Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.
Mit Schreiben vom 1. September 1987 überreichte der Kläger - jeweils mit
Posteinlieferungsschein und Übersetzung - ein Schreiben an die iranische Botschaft
vom 9. August 1987, in dem er unter Angabe von Gründen um die Entlassung aus der
iranischen Staatsangehörigkeit ersucht hatte, und sowie ein Schreiben an die iranische
Botschaft vom 28. August 1987, mit dem er das vorbezeichnete Schreiben erneut
übersandt und um eine positive Entscheidung über seinen Entlassungsantrag gebeten
hatte. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens übersandte er - ebenfalls mit
Posteinlieferungsschein und Übersetzung - weitere Schreiben an die iranische
Botschaft, mit denen er unter dem 23. September 1987, dem 6. Dezember 1989, dem 16.
Januar 1990, dem 6. Februar 1990 sowie dem 14. März 1990 um Mitteilung einer
Entscheidung über seinen Entlassungsantrag gebeten hatte.
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Mit Verbalnote vom 15. Februar 1991 teilte die iranische Botschaft auf Anfrage des
Auswärtigen Amtes mit, der Kläger habe "bis zu dem heutigen Datum keinen offiziellen
Antrag auf Entlassung aus dem iranischen Staatsverband gestellt". Die
Bezirksregierung D. forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 1991 auf,
das erforderliche formgerechte Verfahren zur Entlassung aus der iranischen
Staatsangehörigkeit durchzuführen. Mit Schreiben vom 6. April 1992 bat sie ergänzend
um Übersendung einer übersetzten Ablichtung der Formblätter, die der iranischen
Botschaft vorgelegt worden seien. Der Kläger überreichte daraufhin ein Schreiben an
die iranische Botschaft vom 10. Juni 1992 (mit Übersetzung, Posteinlieferungs- und
Rückschein) sowie Ablichtungen von Formblättern in der Landessprache "Farsi", in die
der Kläger Eintragungen vorgenommen hatte, (ohne Übersetzung) nebst Kopien
weiterer Anlagen des Schreibens. Dazu teilte er mit Schreiben vom 18. Juli 1994 dem
Beklagten mit, er habe im Mai 1992 von der iranischen Botschaft Vordrucke zur
Beantragung der Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit erhalten. Nachdem
er diese sorgfältig ausgefüllt und an die iranische Botschaft geschickt habe, habe er -
nach schriftlicher Erinnerung vom 3. Juni 1993 - am 16. Juni 1993 die Nachricht
erhalten, daß die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig seien. Im Rahmen einer
persönlichen Vorsprache in der iranischen Botschaft am 23. Juni 1993 sei ihm der
Entlassungsantrag wegen Unvollständigkeit zurückgegeben worden. Er sei dabei auf
folgendes hingewiesen worden: Auch seine Frau und seine Töchter müßten in das
Entlassungsverfahren einbezogen werden. Da seine Ehe nicht nach islamischem Recht
geschlossen worden sei, müßten er und seine Ehefrau - diese den islamischen
Vorschriften gemäß gekleidet - in der iranischen Botschaft nachträglich getraut werden.
Danach müßten auch seine Frau und seine Töchter Anträge auf Entlassung aus der
iranischen Staatsbürgerschaft stellen. Dabei sei es erforderlich, daß sie sich in den
islamischen Regeln entsprechender Kleidung fotografieren ließen und entsprechend
gewandet bei der iranischen Botschaft vorsprächen, um dort ihre Pässe vorzulegen
sowie ein "Interview" zu geben. Sie müßten sich zudem Fingerabdrücke abnehmen
lassen. Dieses Verfahren sei für seine Frau und seine Töchter indessen unzumutbar,
die sich im übrigen auch weigerten, die geforderten Schritte zu unternehmen. Im übrigen
habe er im Iran eine Reihe von Immobilien geerbt bzw. erworben, hinsichtlich derer
seine Familie im Fall einer Entlassung aus der iranischen Staatsbürgerschaft keine
erbrechtlichen Ansprüche besitzen würde.
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Der Kläger verlangte daraufhin mehrfach die Einbürgerung unter Hinnahme seiner
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Mehrstaatigkeit. Zur Begründung führte er ergänzend aus, daß es für ihn weder
zumutbar noch erfolgversprechend sei, einen formgerechten Antrag auf Entlassung aus
der iranischen Staatsbürgerschaft als Lediger zu stellen. Denn seine Ehefrau und seine
Kinder seien in seinen Personalausweis eingetragen und entsprechend bei den
iranischen Behörden registriert. Im übrigen sei er dringend auf den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit angewiesen, weil sein Beruf eine umfangreiche
Reisetätigkeit mit sich bringe und es aufgrund seines iranischen Passes zu
Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Erteilung von Visa komme.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1996 - dem Kläger zugestellt am 5. Februar 1996 - lehnte
der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
ab. Zur Begründung führte er aus, ein Einbürgerungsanspruch nach § 86 Abs. 1 AuslG
bestehe nicht, da der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit weder aufgegeben
noch verloren habe. Die in § 87 AuslG genannten Voraussetzungen, unter denen
ausnahmsweise eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen
könne, seien nicht erfüllt. Iranische Männer besäßen durchaus die Möglichkeit, allein
einen Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Die mit
einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen wirtschaftlichen
Nachteile in seinem Heimatstaat müsse der Kläger hinnehmen. Sein Verhalten
verdeutliche, daß er nicht mehr die Absicht habe, die Entlassung aus dem iranischen
Staatsverband herbeizuführen, sondern allein unter Hinnahme seiner Mehrstaatigkeit
eingebürgert werden wolle.
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Den hiergegen am 28. Februar 1996 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die
Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1996 - dem Kläger
zugestellt am 14. Oktober 1996 - zurück.
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Mit seiner am 14. November 1996 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen im
Verwaltungsverfahren wiederholt und hervorgehoben, daß er mit Blick auf die
Registrierung seiner Ehefrau und Kinder gegenüber den zuständigen iranischen Stellen
unglaubwürdig werde, falls er das Entlassungsverfahren als Lediger betreibe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 1996 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 9. Oktober 1996 zu verpflichten,
ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er ergänzend zu den Erwägungen der ergangenen Bescheide
geltend gemacht, daß sich der Kläger seit 1993 nicht mehr um seine Entlassung aus der
iranischen Staatsangehörigkeit bemüht habe.
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Die Beigeladene hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat dazu die Ansicht vertreten, einem deutsch-verheirateten iranischen
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Einbürgerungsbewerber sei es zumutbar, das Entlassungsverfahren als ledige Person
formgerecht und nachhaltig zu betreiben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
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Auf Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluß vom 18. Januar 1999 - der
Beigeladenen zugestellt am 20. Januar 1999 - die Berufung gegen das angefochtene
Urteil zugelassen.
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Mit ihrer am 17. Februar 1999 eingereichten Berufungsbegründung trägt die
Beigeladene vor: Eine Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
sei rechtlich nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG
lägen schon deshalb nicht vor, weil das iranische Recht ein Ausscheiden aus der
iranischen Staatsangehörigkeit vorsehe. Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 87
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alternative AuslG scheide aus, weil eine die Entlassung aus der
iranischen Staatsangehörigkeit versagende Entscheidung der zuständigen iranischen
Stellen bisher nicht ergangen sei. Auch den Erfordernissen der 2. Alternative des § 87
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG sei nicht genügt. Es sei fraglich, ob den iranischen Behörden
ein vollständiger formgerechter Entlassungsantrag des Klägers vorgelegen habe. So
habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seinen
iranischen Personalausweis und seinen gültigen iranischen Reisepaß vorlegen können,
obwohl zumindest der iranische Personalausweis den Entlassungsunterlagen im
Original beizufügen gewesen sein dürfte. Zum anderen habe die iranische Botschaft
gegenüber dem Kläger auf die Vervollständigung der Entlassungsunterlagen gedrängt.
An den vom Kläger zu führenden Nachweis, daß ein vollständiger und formgerechter
Entlassungsantrag gestellt worden sei, seien keine geringen Anforderungen zu stellen.
Im übrigen habe der Kläger nicht die von ihm zu verlangenden nachhaltigen und
ernsthaften Entlassungsbemühungen erbracht. Dazu gehöre nicht nur das persönliche
Erscheinen bei der Auslandsvertretung und die wiederholte schriftliche Erinnerung an
die Bearbeitung oder Weiterleitung eines gestellten Antrages, sondern auch die
Inanspruchnahme begleitender diplomatischer Hilfestellung. Selbst bei einer nach
iranischem Recht registrierten Ehe könnten dem isolierten Entlassungsantrag eines
deutsch- verheirateten Einbürgerungsbewerbers nach der gegebenen Erkenntnislage
nicht die Erfolgsaussichten abgesprochen werden. Insoweit sei auch zu
berücksichtigen, daß der Kläger ausweislich seines Vorbringens durch die iranische
Botschaft darüber belehrt worden sei, daß er die Trauung mit seiner Ehefrau in der
islamischen Botschaft nachholen müsse. Dies deute darauf hin, daß die iranische
Botschaft die Ehe des Klägers als noch nicht wirksam geschlossen betrachte.
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Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
22
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Sache macht er insbesondere geltend, nach der bestehenden Erkenntnislage werde
die Einbeziehung der deutschen Ehefrau in das Entlassungsverfahren von den
zuständigen iranischen Stellen verlangt. Dies gelte auch nach Maßgabe der jüngsten
25
Erklärungen der iranischen Botschaft: Dort werde lediglich ausgeführt, daß
grundsätzlich jeder iranische Ehemann die alleinige Entlassung aus der iranischen
Staatsangehörigkeit beantragen könne. Dieser Grundsatz greife in seinem Fall indessen
nicht, weil seine Ehefrau die iranische Staatsangehörigkeit durch Eheschließung
erworben habe. Er habe im Rahmen der förmlichen Beantragung seiner Entlassung aus
der iranischen Staatsangehörigkeit im Juni 1992 sämtliche von der iranischen Botschaft
verlangten Dokumente eingereicht, mit Ausnahme seines Personalausweises und jener
Unterlagen, die hinsichtlich seiner Frau und seiner Töchter angefordert worden seien.
Seinen Personalausweis habe er damals nicht zur Verfügung gehabt, weil er bei der
zuständigen Behörde im Iran einen neuen Personalausweis beantragt habe und dabei
seinen alten Personalausweis habe abgeben müssen. Ein Freund von ihm, Herr F. T. ,
sei im übrigen bei gleicher Sachlage trotz fortbestehender iranischer
Staatsangehörigkeit eingebürgert worden. Unter diesen Umständen sei eine
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit auch in seinem Fall rechtmäßig.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er schließt sich dem Vorbringen der
Beigeladenen an und weist ergänzend darauf hin, daß es der Kläger bisher unterlassen
habe, durch eine Anfrage des Auswärtigen Amtes bei der iranischen Botschaft zu
klären, ob bezüglich seiner Person ein vollständiger und formgerechter
Entlassungsantrag vorliege, seine Ehe nach iranischem Recht als wirksam betrachtet
werde und seine Ehefrau deshalb in das Entlassungsverfahren einzubeziehen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen.
27
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO) ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 9. Oktober 1996 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung aus § 86 Abs. 1 AuslG (I.) oder aus §
9 RuStAG (II.). Auch ein Einbürgerungsanspruch aus § 8 Abs. 1 RuStAG ist nicht
gegeben, da der Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert ist (III.).
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I. 1. Nach § 86 Abs. 1 AuslG ist ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er die
dort in den Nummern 1 - 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies ist nicht der Fall.
Dem aus Nr. 1 der Vorschrift resultierenden Erfordernis, daß der Kläger seine bisherige
Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, ist nicht genügt.
33
Der Kläger verliert seine iranische Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung nicht
kraft Gesetzes. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen
ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht.
34
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233 (234);
35
Kemper, Die Rechtsprechung des BVerwG zum Aufenthalts- und Einbürgerungsrecht
1988/1989, NVwZ 1990, S. 1122 (1131).
Die Art. 976 ff. des Iranischen Zivilgesetzbuches (IZGB),
36
abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 121.
Lieferung, Juni 1995, Länderabschnitt Iran, S. 3 ff.,
37
sehen vielmehr in Art. 988 IZGB nur den Verzicht auf die iranische Staatsangehörigkeit
vor, der nach Nr. 2 dieser Bestimmung der Genehmigung des Ministerrats bedarf. Wer
ohne Beachtung dieser gesetzlichen Vorschrift eine fremde Staatsangehörigkeit
erworben hat, gilt nach Art. 989 Satz 1 IZGB gleichwohl als (ausschließlich) iranischer
Staatsangehöriger. Die iranischen Behörden haben in diesem Fall die Befugnis, sein
unbewegliches Vermögen zum Verkauf zu bringen und ihm das Recht zur Bekleidung
bestimmter öffentlicher Ämter abzuerkennen (Art. 989 Sätze 2 und 3 IZGB).
38
Der Kläger hat seine iranische Staatsangehörigkeit auch nicht aufgegeben. Seine
bisherigen Entlassungsbemühungen waren bislang nicht erfolgreich. Der Kläger
begehrt vielmehr, unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden.
39
2. Die weiterhin bestehende iranische Staatsangehörigkeit des Klägers schließt den in
Rede stehenden Einbürgerungsanspruch aus. Die Vorschriften des Ausländergesetzes,
nach denen eine Einbürgerung ausnahmsweise unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
vorgenommen werden muß oder vorgenommen werden kann, sind nicht erfüllt. Nach
der hier allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 1 AuslG wird
von der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit in § 86 Abs. 1
Nr. 1 AuslG abgesehen, wenn diese Aufgabe dem Ausländer nicht oder nur unter
besonders schwierigen Bedingungen möglich ist. Wann dies der Fall ist, wird in Satz 2
der Vorschrift abschließend und nicht nur in Form von Regelbeispielen definiert.
40
Vgl. Senatsurteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -, NVwZ-RR 1998, 519.
41
Die in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4 AuslG genannten Tatbestände sind vorliegend nicht
erfüllt.
42
a) Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des
ersten Satzes der Vorschrift anzunehmen, wenn das Recht des Heimatstaates das
Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht. Das ist vorliegend
nicht der Fall. Das iranische Recht sieht das Ausscheiden aus der iranischen
Staatsangehörigkeit ausweislich des vorzitierten Art. 988 IZGB vor. Eine andere
Betrachtung ist auch nicht unter Geltung der vom Verwaltungsgericht angenommenen
Prämisse gerechtfertigt, nach der dem Kläger die Entlassung aus der iranischen
Staatsangehörigkeit nur unter Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Töchter möglich
sei, diese indes ihre - rechtlich nicht erzwingbare - Mitwirkung verweigerten. Das Recht
des Heimatstaates des Klägers, das nach dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AuslG maßgeblich ist,
43
vgl. dazu auch: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Band 2, Stand: Oktober
1998, II - § 87 Rdn. 19 f.,
44
sieht nämlich auch das alleinige Ausscheiden eines iranischen Ehemanns und Vaters
45
aus seiner Staatsangehörigkeit vor, wie namentlich Art. 988 Nr. 3 Satz 2 IZGB
verdeutlicht, der den Erhalt der iranischen Staatsangehörigkeit für die Ehefrau und die
Kinder eines iranischen Staatsangehörigen regelt, der auf seine Staatsangehörigkeit
verzichtet hat.
Vgl. dazu: Bericht der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran an das
Auswärtige Amt vom 22. Mai 1995 - RK 512.01 IRN, Ber.Nr. 511/95 -; vgl. auch:
Verbalnoten der Botschaft der Islamischen Republik Iran an das Auswärtige Amt vom
10. April 1995 - Nr. 720 - 2 - 514 -, vom 8. Oktober 1998 - K-Nr. 720 - 1 - sowie vom 15.
Dezember 1998 - K-Nr. 720 - 1 -.
46
Soweit die iranische Verwaltungspraxis faktisch - entgegen der vorbeschriebenen
Rechtslage - die alleinige Entlassung iranischer Ehemänner und Väter aus der
iranischen Staatsangehörigkeit verwehren sollte - was an dieser Stelle keiner näheren
Prüfung bedarf -, können lediglich die Nrn. 2 ff des § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG
Anwendung finden. Die contra legem ausgesprochene Ablehnung eines
Entlassungsantrages allein wegen fehlender Einbeziehung von Ehefrau und Kindern
stellt sich als willkürliche Versagung i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alternative AuslG
dar, die Nichtbearbeitung eines entsprechenden vollständigen und formgerechten
Antrages über einen angemessenen Zeitraum hinaus unterfällt hingegen der 2.
Alternative der letztgenannten Vorschrift. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der
vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung,
47
vgl. Senatsurteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -, UA S. 29,
48
wo darauf abgestellt wird, daß der Einbürgerungsbewerber nach dem Recht seines
Heimatstaates die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur gemeinsam mit seinem
Ehegatten beantragen kann, was auf den Iran jedoch - wie dargelegt - nicht zutrifft.
49
b) Der iranische Staat verweigert ferner die Entlassung aus der iranischen
Staatsangehörigkeit - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - nicht
regelmäßig (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG),
50
vgl. auch Senatsurteile vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 und 25 A 2571/94 -,
51
wobei es darauf ankommt, daß die Behörden des Heimatstaates allgemein und nicht nur
bei besonderen Kategorien von Staatsangehörigen oder aus besonderen Sachgründen
die Entlassung verwehren.
52
Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: 17. Ergänzungsliefe-rung, Mai
1998, A 1 § 87 Rdnr. 6.
53
c) Entgegen dem angefochtenen Urteil kann auch nicht angenommen werden, daß die
Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift
ist die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der
Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt
(1. Alternative) oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht
in angemessener Zeit entschieden hat (2. Alternative).
54
aa) Die 1. Alternative der Vorschrift setzt eine ablehnende Entscheidung des
Heimatstaates über den Entlassungsantrag voraus. Das Unterlassen einer
55
abschließenden Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren unterfällt hingegen -
anders als es in dem angefochtenen Urteil in Betracht gezogen wird - grundsätzlich der
2. Alternative der Norm.
Vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR
1997, 317 (319); vgl. ferner: BVerwG, Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -,
InfAuslR 1997, 79 (80).
56
Eine ablehnende Entscheidung über den Entlassungsantrag des Klägers ist bisher nicht
ergangen. Die iranische Botschaft hat dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 1993
lediglich mitgeteilt, daß die von ihm vorgelegten Unterlagen der Vervollständigung
bedürften. Auch im Rahmen der mündlichen Unterredung am 23. Juni 1993 ist dem
Kläger keine abschließende Entscheidung über sein Einbürgerungsbegehren
bekanntgegeben worden. Der Einbürgerungsantrag wurde ihm nach seinen
Darlegungen vielmehr zum Zwecke der Vervollständigung unter Hinweis auf eine
Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Töchter zurückgegeben. Im übrigen wird über
Anträge auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit nicht durch die
Botschaft, sondern ausschließlich durch den Staatspräsidenten und den Ministerrat
entschieden,
57
vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesministerium des Innern vom 10.
Oktober 1995 - 510-512 IRN -; vgl. auch Art. 988 Ziffer 2 IZGB,
58
deren Beteiligung bisher nicht erkennbar ist.
59
bb) Die Anforderungen der demnach einschlägigen 2. Alternative des § 87 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 AuslG sind gleichfalls nicht erfüllt. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, daß der
Betroffene einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag gestellt hat. Sieht
das Recht des Heimatstaates für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
ein mehrstufiges Verfahren vor, bei dem in der ersten Verfahrensstufe ein formloser
Antrag zu stellen ist, so kann allerdings auch ein solcher Antrag grundsätzlich einen
vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag im vorgenannten Sinne darstellen,
wenn es dem Antragsteller nicht binnen angemessener Zeit ermöglicht wird, den in der
zweiten Verfahrensstufe vorgesehenen förmlichen Entlassungsantrag zu stellen.
60
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, InfAuslR 1997, 79.
61
§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative AuslG verlangt weiterhin, daß der Heimatstaat
über den Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Insoweit setzt
die Norm eine Untätigkeit des Heimatstaates voraus, die über einen Zeitraum gegeben
sein muß, der nicht mehr "angemessen" ist. Eine solche Untätigkeit des Heimatstaates
liegt nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur dann vor, wenn der
Einbürgerungsbewerber alle zumutbaren Anstrengungen zur Herbeiführung der
Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit unternommen hat. Erst wenn der
Betroffene seinen danach bestehenden Obliegenheiten vollständig nachgekommen ist,
ist eine Untätigkeit des Heimatstaates im hier maßgeblichen Sinne gegeben und
beginnt jene Frist zu laufen, die das Gesetz als "angemessene Zeit" beschreibt.
62
Vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, UA S. 16.
63
Was der Einbürgerungsbewerber im einzelnen zu unternehmen hat, bevor eine
64
Untätigkeit der für eine Entscheidung über sein Entlassungsbegehren zuständigen
Stellen bejaht werden kann, bestimmt sich grundsätzlich mit Blick auf die jeweiligen
Umstände des Entlassungsverfahrens, so wie es in der Rechts- und Verwaltungspraxis
des Heimatstaates gehandhabt wird. Hiernach gilt für iranische Staatsangehörige nach
den Erkenntnissen des Senats, die er in seiner bisherigen Entscheidungspraxis
gewinnen konnte und die durch andere gerichtliche Entscheidungen,
vgl. z.B. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR
1997, 317 (319),
65
wie auch durch Hinweise der Einbürgerungsbehörden,
66
vgl. etwa: Hinweise zum Entlassungs-verfahren aus der iranischen Staatsangehörigkeit
der Bezirksregierung D. , veröffentlicht in: InfAuslR 1995, 240,
67
bestätigt werden, im Grundsatz folgendes: Zunächst muß ein formloser
Entlassungsantrag mit Angabe des Grundes bei der Auslandsvertretung in der
Landessprache "Farsi" gestellt werden, mit dem um Übersendung der offiziellen
Antragsformulare ersucht wird. In einer zweiten Verfahrensstufe bekommt der
Antragsteller Formulare ausgehändigt oder zugestellt, die er nach Vervollständigung der
Unterlagen und Ausfüllung der Formulare bei der Botschaft persönlich abgeben muß.
Der Entlassungsantrag wird dann zur Bearbeitung und Entscheidung an die
zuständigen Stellen im Iran weitergeleitet. Wird das Verfahren in der ersten oder zweiten
Stufe von der Auslandsvertretung - trotz wiederholter Erinnerung - nicht ordnungsgemäß
bearbeitet, so empfiehlt es sich dem Einbürgerungsbewerber, sich mit seinem Anliegen
direkt an das iranische Außenministerium zu wenden.
68
Vgl. dazu: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesministerium des Innern vom
10. Oktober 1995 - 510-512 IRN -.
69
Gegebenenfalls ist es weiterhin erforderlich, mit Unterstützung der zuständigen
deutschen Einbürgerungsbehörde begleitende diplomatische Hilfe des Auswärtigen
Amtes in Anspruch zu nehmen.
70
Vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, UA S. 16.
71
Die Erfüllung des zuvor aufgezeigten "Anforderungskatalogs" ist einem iranischen
Einbürgerungsbewerber im Regelfall möglich sowie zumutbar und entspricht deshalb
den oben aufgezeigten gesetzlichen Voraussetzungen. Der insoweit abweichenden
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht zu folgen. Nach
dieser Rechtsprechung soll bei iranischen Einbürgerungsbewerbern (jedenfalls in der
ersten Verfahrensstufe) schon das Stellen eines vollständigen Antrages regelmäßig
ausreichen, um den nachfolgenden Zeitablauf an dem Kriterium der "Angemessenheit"
im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG zu messen.
72
Vgl. Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -, InfAuslR 1997, 317 (320),
73
Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Gesetzgeber mit den
Regelungen der §§ 85 ff. AuslG die Schwelle für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
nicht grundsätzlich niedriger festsetzen wollte, als dies bei der Ermessenseinbürgerung
nach § 8 RuStAG der Fall ist.
74
Vgl. Hailbronner, a.a.O., A 1 § 87 Rdn. 8.
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Dies verdeutlicht zunächst das Gesetzgebungsverfahren. Der Gesetzgeber hat sich
ausweislich der vorliegenden Gesetzesmaterialien,
76
vgl. BT-Drucksachen 11/6321, S. 29, S. 84; 11/6541, S. 7, S. 13; 11/6955, S. 62;
11/6960, S. 28,
77
an den in Nr. 5.3.3 der Einbürgerungsrichtlinien vom 15. Dezember 1977 - V II 5 - 124
311/3 b -, GMBl. 1977, S. 16, zuletzt geändert durch Rdschr. d. BMI vom 7. März 1989 -
V II 5 - 124 313/2 u.a. -, GMBl. 1989, S. 195, genannten Gründen, die ein Inkaufnehmen
von Mehrstaatigkeit rechtfertigen können, orientiert und hat diese im wesentlichen - in
sprachlich teilweise etwas veränderter Form - übernommen.
78
Vgl. Senatsurteil vom 16. September 1997 - 25 A 1816/96 -, UA S. 25 f.
79
Es ist deshalb davon auszugehen, daß bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8
RuStAG und den in § 85 ff. AuslG geregelten Rechtsansprüchen auf Einbürgerung
hinsichtlich der Hinnahme von Mehrstaatigkeit grundsätzlich die gleichen Maßstäbe
anzuwenden sind.
80
So auch: BVerwG, Beschluß vom 29. September 1993 - 1 B 139.93 -, InfAuslR 1994,
104 (105).
81
Für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG ist es indessen anerkannt, daß sich
der Einbürgerungsbewerber vor Hinnahme einer mit der Einbürgerung eintretenden
Mehrstaatigkeit im Rahmen des Zumutbaren um die Entlassung aus seiner bisherigen
Staatsangehörigkeit bemühen und sich dabei nicht nur gegebenenfalls mehrfach an die
zuständige Auslandsvertretung wenden muß, sondern auch die Unterstützung anderer
Stellen - etwa des Auswärtigen Amtes oder des Außenministeriums seines
Heimatstaates - in Anspruch zu nehmen hat, soweit ein beharrliches Verfolgen seines
Entlassungsbegehrens dies erfordert.
82
Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 20.88 -, Buchholz 130 § 8
RuStAG, Nr. 36, S. 48; vgl. ferner Nr. 5.3.3 der vorerwähnten Einbürgerungsrichtlinien,
a.a.O.
83
Diese Anforderungen tragen im übrigen dem großen Gewicht Rechnung, das die
geltende deutsche Rechtsordnung einschließlich der genannten ausländerrechtlichen
Vorschriften dem staatlichen Interesse daran beimißt, Mehrstaatigkeit tunlichst zu
vermeiden. Dieses Interesse findet außerhalb der in den §§ 85 ff. AuslG getroffenen
Regelungen gesetzlichen Ausdruck in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 RuStAG sowie in
dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die
Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. 1969 II, S. 1953, 1962/BGBl. 1974
II., S. 1588).
84
Vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 29. September 1993 - 1 B 139.93 -, a.a.O.
85
Bei der gerichtlichen Feststellung der nach alledem erforderlichen
Entlassungsbemühungen eines iranischen Einbürgerungsbewerbers sind mit Blick
86
darauf, daß nur zum Schein gestellte Anträge auf Entlassung aus der iranischen
Staatsangehörigkeit keine Seltenheit sind,
vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 22. August 1995 - 7 A 11136/94 -, InfAuslR 1995,
419 (420),
87
strenge Anforderungen zu stellen. Danach ist zumindest erforderlich, daß der
Einbürgerungsbewerber seine Entlassungsbemühungen substantiiert und
widerspruchsfrei darlegt und dem Gericht seine schriftlichen Eingaben nebst
Übersetzung und Posteinlieferungs- bzw. Rückschein vorlegt.
88
Hiervon ausgehend ergibt sich vorliegend im einzelnen folgendes:
89
Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative AuslG lagen nicht
bereits im Rahmen der ersten Verfahrensstufe vor, wobei offenbleiben kann, ob die
Stellung eines formgerechten Antrages der zweiten Verfahrensstufe entbehrlich ist,
wenn die dafür erforderlichen Formulare erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit seit
Erbringung der gebotenen Entlassungsanstrengungen im Rahmen der ersten
Verfahrensstufe übersandt werden.
90
Bejahend: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. März 1997 - 13 S 2996/94 -,
InfAuslR 1997, 317 (321).
91
Denn der Kläger hatte bis zum Zeitpunkt der offenbar im Mai 1992 erfolgten
Übersendung der Formulare für den Antrag der zweiten Verfahrensstufe noch nicht die
notwendigen Entlassungsbemühungen der ersten Verfahrensstufe erbracht: Die vom
Kläger vorgelegten Schreiben, die er in jenem Verfahrensabschnitt an die iranische
Botschaft übersandt hatte, entsprachen nicht den dargelegten inhaltlichen
Anforderungen. Sie brachten nämlich sämtlich das Ersuchen um Übersendung der
Formulare für die zweite Stufe des Entlassungsverfahrens jedenfalls nicht mit der -
gemessen an den in Rechnung zu stellenden Erwartungen einer iranischen
Auslandsvertretung - gebotenen Klarheit zum Ausdruck, die regelmäßig eine - hier in
keinem der Schreiben erfolgte - ausdrückliche Formulierung des
Übersendungsersuchens voraussetzt. Ob und inwieweit es darüber hinaus einer
unmittelbaren Ansprache des iranischen Außenministeriums und neuerlicher
Inanspruchnahme begleitender diplomatischer Hilfe des Auswärtigen Amtes bedurft
hätte, um jene Frist in Gang zu setzen, die das Gesetz als "angemessene Zeit"
bezeichnet, bedarf deshalb hinsichtlich der ersten Verfahrensstufe keiner
abschließenden Prüfung.
92
Ebensowenig kann angenommen werden, daß der Kläger die notwendigen
Entlassungsbemühungen im Zuge der zweiten Verfahrensstufe erbracht hat: Den
erforderlichen Nachweis, daß er den förmlichen Entlassungsantrag jedenfalls bezogen
auf seine Person vollständig gestellt hat, hat der Kläger schon deshalb nicht erbracht,
weil er trotz Bitte der Bezirksregierung D. und entsprechender gerichtlicher Aufforderung
vom 15. Januar 1999 keine vollständige Übersetzung seines mit Schreiben vom 10. Juni
1992 an die iranische Botschaft übersandten förmlichen Entlassungsantrages zur
Verfügung gestellt hat. Im übrigen steht aufgrund der Einlassungen des Klägers in der
mündlichen Verhandlung fest, daß er den förmlichen Entlassungsantrag zumindest
insoweit auch für seine Person nicht vollständig gestellt hat, als er dem Antrag - anders
als von der iranischen Botschaft gefordert - jedenfalls nicht seinen iranischen
93
Personalausweis im Original nebst vierfacher Ablichtung sämtlicher Seiten dieses
Ausweises beigefügt hatte. Soweit er den Personalausweis im Sommer 1992 nicht zur
Verfügung hatte, weil er diesen wegen der Beantragung eines neuen
Personalausweises bei der zuständigen Behörde im Iran abgegeben hatte, hätte es ihm
oblegen, nach Erhalt des neuen Personalausweises den förmlichen Antrag jedenfalls
hinsichtlich seiner Person zu vervollständigen bzw. das förmliche Entlassungsbegehren
nach der Rückgabe des Antrages durch die iranische Botschaft am 23. Juni 1993 unter
Beifügung des Personalausweises und der geforderten Kopien nunmehr erneut zu
überreichen.
Unabhängig davon hat der Kläger - wie von der Beigeladenen zutreffend beanstandet
wird - die im übrigen nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze erforderlichen
Entlassungsanstrengungen (persönliche Abgabe sowie wiederholte Erinnerung an die
Bearbeitung des förmlichen Entlassungsantrages, direkte Ansprache des iranischen
Außenministeriums, begleitende diplomatische Hilfe des Auswärtigen Amtes) im
Rahmen der zweiten Verfahrensstufe nicht erbracht, sondern seine Bemühungen
eingestellt, nachdem ihm der förmliche Entlassungsantrag durch die iranische Botschaft
wegen Unvollständigkeit zurückgegeben worden war. Soweit der Kläger dazu geltend
macht, weitere Entlassungsbemühungen seien ihm nicht zumutbar, da die iranische
Botschaft die Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner Töchter in das
Entlassungsverfahren verlange und dabei u.a. fordere, daß sich diese in den
islamischen Vorschriften entsprechender Kleidung abbilden ließen und überdies derart
gekleidet zu einem "Interview" in der iranischen Botschaft erschienen, kann dem nicht
gefolgt werden. Ob das vom Kläger beschriebene Procedere von Familienangehörigen
eines iranischen Entlassungsbewerbers, die nicht Muslime sind, verlangt werden kann,
kann dabei dahinstehen.
94
Bejahend VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 7. November 1991 - 13 S 1627/90 -,
InfAuslR 1992, 98 (100), für eine zum christlichen Glauben konvertierte Iranerin;
verneinend VG Berlin, Urteil vom 9. November 1992 - VG 2 A 21.90 -, StAZ 1993, S. 194
(196); Rittstieg, InfAuslR 1994, 32 (33).
95
Auch wenn diese Frage mit Blick auf die Grundrechte der betroffenen Familienmitglieder
aus Art. 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 GG verneint werden müßte, vermag der Kläger dem sich
daraus ergebenden Hindernis zumutbar zu entgehen, indem er den Antrag auf
Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit als Lediger ohne Einbeziehung
seiner deutschen Ehefrau und seiner Töchter stellt. Einem derartigen isolierten
Entlassungsantrag eines verheirateten Iraners können die Erfolgsaussichten -
gemessen an der Verwaltungspraxis der zuständigen iranischen Stellen - nicht von
vornherein abgesprochen werden. Nach den in anderen Verfahren gewonnenen
Erkenntnissen des Senats ist es verheirateten iranischen Staatsangehörigen immer
wieder gelungen, auch ohne Einbeziehung ihrer Ehegatten aus der iranischen
Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Das gilt sowohl für solche
Einbürgerungsbewerber, die ihren Entlassungsantrag von Anfang an auf die eigene
Person beschränkt hatten, wie auch für solche iranische Staatsangehörige, die eine
derartige Beschränkung erst im Verlaufe des Entlassungsverfahrens vorgenommen
hatten.
96
Vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2571/94 -, UA S. 20 f.
97
Ob ein isolierter Entlassungsantrag eines verheirateten Iraners auch dann regelmäßig
98
hinreichend erfolgversprechend ist, wenn seine Ehe durch die iranischen Behörden
registriert worden ist, mag zwar bezogen auf frühere Zeiträume - entgegen den oben
erörterten Regelungen des iranischen Staatsangehörigkeitsrechts - zweifelhaft
erscheinen.
Vgl. Hinweise zum Entlassungsverfahren aus der iranischen Staatsangehörigkeit der
Bezirksregierung D. , InfAuslR 1995, 240; vgl. ferner: Verbalnote des Auswärtigen
Amtes an die Botschaft der Islamischen Republik Iran vom 7. November 1996 - 510 -
512.00 IRN -.
99
Nach den letzten dem Senat bekannten Äußerungen der iranischen Botschaft ist
indessen anzunehmen, daß jedenfalls nunnmehr die alleinige Entlassung des
Ehemannes aus seiner iranischen Staatsangehörigkeit auch im Falle einer registrierten
Ehe durch die zuständigen iranischen Stellen - entsprechend dem iranischen
Staatsangehörigkeitsrecht - nicht verwehrt wird: Die iranische Botschaft hat in ihrer
Verbalnote vom 8. Oktober 1998 (K-Nr. 720 - 1 -) ausdrücklich darauf verwiesen, daß
grundsätzlich jeder iranische Mann berechtigt sei, einen alleinigen Antrag auf
Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Diese Aussage hat sie
mit einer weiteren Verbalnote vom 15. Dezember 1998 (K-Nr. 720 - 1 -) unter
Bezugnahme auf eine Anfrage des Auswärtigen Amtes bekräftigt, mit der insbesondere
um Mitteilung gebeten worden war, ob die alleinige Entlassung eines verheirateten
Iraners aus seiner Staatsangehörigkeit generell oder nur dann möglich sei, wenn der
Ehepartner die iranische Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Einbürgerung erworben
habe. Bei dieser Sachlage muß jedenfalls der zweiten Verbalnote entnommen werden,
daß die Einzel-Entlassung entsprechend dem von der iranischen Botschaft ausdrücklich
zitierten Art. 988 IZGB zumindest inzwischen ungeachtet der Frage vorgenommen wird,
auf welchem Wege die Ehefrau des Entlassungsbewerbers die iranische
Staatsangehörigkeit erworben hat. Dafür, daß die iranischen Stellen ihr tatsächliches
Verhalten nicht an diesen Erklärungen ausrichten und namentlich die Entlassung
solcher iranischer Männer aus der iranischen Staatsangehörigkeit verweigern, deren
Ehefrau gemäß Art. 976 Nr. 6 IZGB durch Eheschließung iranische Staatsangehörige
geworden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Zumutbarkeit weiterer
Entlassungsbemühungen steht mithin nicht entgegen, daß die Ehe des Klägers
ausweislich seines Personalausweises im Anschluß an seine im März 1972 erfolgte
Heirat im iranischen Generalkonsulat in Hamburg registriert worden ist.
100
Doch auch dann, wenn man den isolierten Entlassungsantrag eines verheirateten
Iraners, dessen Ehe registriert ist, regelmäßig nicht als hinreichend erfolgversprechend
werten wollte, ist für eine andere rechtliche Beurteilung kein Raum. Nach Maßgabe
seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren geht die iranische Botschaft in seinem Fall
nämlich davon aus, daß die Eheschließung ungültig sei. Nur so kann ihr offenbar
gegenüber dem Kläger geäußertes Verlangen gedeutet werden, dieser und seine
Ehefrau müßten "in der iranischen Botschaft nachträglich getraut werden". Hintergrund
dessen ist möglicherweise, daß die Ehefrau des Klägers nicht zum Islam konvertiert ist
und nach einer Auskunft des Generalkonsulats der Islamischen Republik Iran in
Hamburg (Az.: 731-3/178) vom 11. April 1984,
101
zitiert nach Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 11 Fn. 10 a,
102
gemäß dem iranischen Ehegesetz in der unbefristeten Ehe beide Ehegatten der
islamischen Religion angehören müssen. In der Praxis soll die Forderung des Übertritts
103
der Frau zum Islam auch bei sogenannten "Altehen" gestellt werden.
Vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., Fn. 11, wo allerdings lediglich die Gültigkeit einer noch
nicht registrierten Ehe angezweifelt wird, in der nicht beide Ehegatten dem Islam
angehören.
104
Diese Gesichtspunkte bedürfen indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet der
rechtlichen Herleitung der Einschätzung der iranischen Botschaft, nach der der Kläger
die Ehe (erneut) zu schließen hat, belegt sie jedenfalls hinreichend, daß ein vom Kläger
als Lediger gestellter Antrag auf Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit -
ungeachtet der Registrierung seiner Ehe und der Behandlung registrierter Ehen im
allgemeinen - durchaus Erfolg haben könnte und deshalb zunächst mit den gebotenen
und oben aufgezeigten Mitteln verfolgt werden muß.
105
d) Schließlich ist nicht feststellbar, daß der Kläger einer bestimmten Personengruppe,
namentlich derjenigen der politischen Flüchtlinge, angehört und für ihn deshalb die
Forderung nach Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit eine unzumutbare
Härte im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AuslG bedeuten würde. Insoweit hat das
Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß ein möglicher Verlust von
Vermögen im Heimatstaat grundsätzlich keine unzumutbare Härte im vorgenannten
Sinne bedeutet. Der Einbürgerungsbewerber muß bereit sein, solche Nachteile zu
tragen, zumal ihnen vielfach mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
verbundene wirtschaftliche Vorteile gegenüberstehen.
106
Vgl. dazu: Nr. 5.3.3 der Einbürgerungsrichtlinien vom 1. Juli 1977, a.a.O.
107
II. Der deutsch-verheiratete Kläger kann seine Einbürgerung auch nicht aus § 9 Abs. 1
RuStAG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift sollen Ehegatten Deutscher unter den
Voraussetzungen des § 8 RuStAG einbürgert werden, wenn sie u.a. ihre bisherige
Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben (Nr. 1). Schon diese tatbestandliche
Voraussetzung ist - wie unter I. 1. dargelegt - nicht erfüllt.
108
III. Ein Einbürgerungsanspruch aus § 8 Abs. 1 RuStAG bedarf vorliegend keiner
Prüfung, weil der Beklagte für die Entscheidung über eine solche Einbürgerung gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 9.
Dezember 1997, GV NW, S. 441, sachlich nicht zuständig ist. Die
Ermessenseinbürgerung nach § 8 RuStAG unterfällt gemäß Abs. 2 der vorzitierten Norm
- ungeachtet der Frage, ob sich im Einzelfall das Ermessen zugunsten des
Einbürgerungsbewerbers auf Null reduziert - der Zuständigkeit der Bezirksregierungen.
109
Vgl. insoweit zu der zuvor gegebenen - hinsichtlich eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1
RuStAG gleichen - Rechtslage gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in
Staatsangehörigkeitssache n vom 20. Juni 1989, GV NW, S. 428: Senatsbeschluß vom
4. Juli 1997 - 25 A 977/94 -, NWVBl. 1998, 147.
110
IV. Für eine dem Kläger günstige rechtliche Beurteilung ist auch dann kein Raum, wenn
Herr F. T. bei gleicher Sachlage gemäß den hier - wie dargelegt - allein maßgeblichen
Vorschriften der §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 AuslG, 9 RuStAG unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sein sollte. Denn unter diesen Voraussetzungen
wäre die Einbürgerung des Freundes rechtswidrig erfolgt. Einen Anspruch auf gleiche
Behandlung im Unrecht gewährt der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) indessen nicht.
111
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hinsichtlich beider
Instanzen dem Kläger aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene mit Anträgen im
erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl
§ 154 Abs. 3 VwGO).
112
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
113
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
114