Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2007
OVG NRW: marihuana, haschisch, gehalt, erschwerende umstände, ärztliche untersuchung, konsum, besitz, cannabis, wahrscheinlichkeit, verdacht
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3899/05
Datum:
15.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 3899/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 316/05
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. September 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000
Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der
geltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden ist bzw. vorliegt.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils iSv
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit kommt es nicht wesentlich darauf an, ob sich alle
Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung als tragfähig erweisen,
sondern darauf, ob die angefochtene Entscheidung mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit
im Ergebnis zutreffend ist. Daher muss nicht im Einzelnen der Frage nachgegangen
werden, ob aufgrund des gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls vom Besitz von 12
g Marihuana auszugehen war. Da der Strafbefehl - wenngleich nur in den Gründen -
davon ausgeht, dass es sich bei der Menge von 12 g um die Bruttomenge gehandelt hat,
sprechen erhebliche Gründe dafür, sich im Hinblick auf die fahrerlaubnisrechtliche
Relevanz des Tatgeschehens an der (wahrscheinlichen) Nettomenge der im Besitz des
Klägers gefundenen Betäubungsmittel zu orientieren.
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Der Senat geht aufgrund einer vorsichtigen, dem Kläger günstigen Schätzung davon
aus, dass die Nettomenge des beim Kläger festgestellten Marihuana jedenfalls nicht
unter 9 g gelegen haben kann. Aufgrund der Zeugenvernehmung durch das
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Verwaltungsgericht spricht viel dafür, dass die beiden vom Kläger verwendeten
Klemmverschlusstüten ein Gesamtgewicht von 1,6 g hatten, so dass sich das
Nettogewicht der eingeführten Rauschmittel auf 10,4 g beliefe. Zwar hat der
vernommene Zollbetriebsinspektor K., der sich an Einzelheiten des Falles nicht mehr
erinnern konnte, angegeben, die verwendeten Tüten könnten kleiner oder größer als die
in der Akte verbliebene, aus dem Hauptzollamt selbst stammende Tüte gewesen sein.
Üblicherweise werde die Ware aber in kleineren Klemmverschlusstüten verkauft. Der
Aussage des Zeugen K. kann allerdings nichts dafür entnommen werden, dass das vom
Kläger eingeführte Marihuana mitsamt der vom Hauptzollamt für den Weitertransport
verwendeten Tüte verwogen worden ist. Der weitere vernommene Zeuge, der
Zollhauptsekretär A., konnte sich einerseits gleichfalls nicht mehr an die konkreten
Einzelheiten des Falles erinnern, machte aber andererseits detaillierte Angaben zu den
regelmäßigen Erfahrungen und den Gepflogenheiten beim Verwiegen
eingeschmuggelten Rauschgifts. So gab der Zeuge an, dass Drogenmengen um 5 g
üblicherweise in Klemmverschlusstüten mitgeführt würden, deren - durch spezielle
Messungen ermitteltes - Gewicht bei 0,8 g liege. Demzufolge gehe er davon aus, dass
bei einem festgestellten Bruttogewicht von 12 g das Nettogewicht etwa 10 g betragen
habe. Falls sich, so der Zeuge weiter, zwischen der Drogenmenge und der Größe der
Tüte eine deutliche Diskrepanz ergebe, werde eine genaue Bestimmung "von netto und
brutto" getroffen. Nach alledem spricht nur noch wenig dafür, dass die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils insofern ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist, als eine deutlich
überhöhte Rauschgiftmenge zugrundegelegt worden wäre, zumal sich der Kläger nicht
konkret zu der Größe der von ihm benutzten Klemmverschlusstüten geäußert hat.
Auch eine nennenswerte Ungenauigkeit des Wiegeergebnisses aufgrund der
Verwendung einer nicht geeichten und nicht eichfähigen Feinwaage kann nicht mit der
für die Annahme ernstlicher Zweifel erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen
werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die im
Falle des Klägers benutzte Waage bei der vom Zeugen B., dem Leiter des Eichamts M.,
vorgenommenen Überprüfung als exakt erwiesen hat bzw. sogar geringfügig zu wenig
angezeigt habe und dass nichts Überzeugendes dafür spreche, dass etwa ein Jahr
zuvor ein davon wesentlich abweichendes Messverhalten der Waage vorgelegen haben
könnte. Auch nach Einschätzung des Senats spricht ganz Überwiegendes dafür, dass
im Mai 2004 ein zutreffendes Bruttogewicht ermittelt worden ist.
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Schließlich lässt sich auch nichts Durchgreifendes gegen die vom Verwaltungsgericht
durch Bezugnahme auf den in gleicher Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22.
Mai 2005 - 16 B 2643/04 - vertretene Auffassung ins Feld führen, hinsichtlich des
Gehalts an dem psychowirksamen Cannabiswirkstoff THC müsse nicht mehr zwischen
dem vermeintlich "stärkeren" Haschisch und dem "schwächeren" Marihuana
differenziert werden. So wird zwar noch im Rauschgiftjahresbericht 2001 des
Bundeskriminalamts (S. 184) pauschal angeführt, Haschisch sei in seiner Wirkung
stärker als Marihuana. Bereits dem Rauschgiftjahresbericht des Folgejahres 2002 sind
aber detailliertere und zu anderen Schlussfolgerungen führende Angaben zu
entnehmen (S. 171 ff.). Danach wiesen 14% des sichergestellten Haschischs
(Cannabisharz) einen Gehalt des psychowirksamen Inhaltstoffs THC von bis zu 4%,
weitere 47% einen THC-Anteil von 4 bis 8% und weitere 32% einen Gehalt zwischen 8
und 12% auf; die weiteren etwa 7% erreichten THC-Anteile von 12 bis zu teilweise über
20%. Bei Marihuana (Cannabiskraut) war zwar der untere Bereich (Wirkstoffgehalt bis
4%) mit 26% stärker und der mittlere Bereich (4 bis 8% THC) mit 22% schwächer
vertreten als beim Haschisch. Andererseits wiesen 24% der sichergestellten Chargen
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einen THC-Gehalt zwischen 8 und 12% und sogar 27% einen THC-Gehalt von 12 bis
über 20% auf. Zusammenfassend kann somit für das Jahr 2002 festgestellt werden,
dass bei Haschisch ein quantitativer Schwerpunkt im mittleren Wirkstoffbereich lag,
während Abweichungen nach unten und oben vergleichsweise selten vorkamen, und
dass bei Marihuana eine stärkere Streuung der Qualitätsstufen vorlag, so dass
einerseits Proben mit sehr geringem, andererseits aber auch Proben mit besonders
hohem THC-Gehalt verbreitet anzutreffen waren. Der Durchschnitt aller prozentualen
Angaben ergibt für Haschisch einen Wert von 7,91%, für Marihuana von 8,39%. Speziell
für Ware, die wie vorliegend aus den Niederlanden eingeführt worden ist, muss
tendenziell sogar von noch höheren Wirkstoffanteilen ausgegangen werden, da dort der
sog. Indoor-Anbau besonders verbreitet ist, bei dem die Cannabispflanzen unter
Verwendung von Wachstumshilfen in geschlossenen Räumen bis zur Erntereife
herangezogen werden. Hierdurch lässt sich der durchschnittliche THC-Gehalt auf 9 bis
13% steigern (Rauschgiftjahresbericht 2002 des Bundeskriminalamts, S. 115 f.). Ähnlich
hohe THC-Werte sind - ohne Differenzierung nach Herkunftsländern - aus dem
Rauschgiftjahresbericht 2004 des Bundeskriminalamts für Marihuana ersichtlich.
Wird nach alledem zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass ein Abzug des
Verpackungsgewichts von 2,4 g vorzunehmen ist - das beinhaltet gegenüber der
Veranschlagung des wahrscheinlichen Tütengewichts von je 0,8 g einen
"Sicherheitsabschlag" um weitere 50% -, wird das verbleibende Nettogewicht von
demnach 9,6 g trotz der ausgesprochen geringen Wahrscheinlichkeit eines Messfehlers
vorsorglich auf 9 g herabgesetzt und wird weiter unter Vernachlässigung der für einen
besonders hohen Wirkstoffgehalt sprechenden Herkunft des vom Kläger beschafften
Marihuanas ein THC-Gehalt von lediglich 8% zugrundegelegt, so beliefe sich die
eingeführte Wirkstoffmenge auf 0,72 g. Veranschlagt man weiter die THC-Menge pro
Konsumeinheit auf 15 mg
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, NZV 2002, 427
(430) = NWVBl. 2002, 269 ff., und vom 17. Januar 2003 - 19 B 2101/02 -, mwN.
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so ergibt sich, dass der Kläger im Februar 2004 einen Vorrat für rund 48 Cannabis-
Konsumeinheiten mit sich geführt hat. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an,
welchen genauen, erst anhand einer Wirkstoffanalyse zu ermittelnden THC-Gehalt die
vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte aufgewiesen haben. Denn für die Frage des
beim Kläger anzutreffenden bzw. zu befürchtenden Konsummusters ist allein
ausschlaggebend, welche Erwartungen er mit dem Erwerb des Cannabis verbunden hat
bzw. verbinden durfte. Die vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte ermöglichten bei
Erreichen der zu erwartenden durchschnittlichen Qualität - etwa - über einen Zeitraum
von zwei Monaten einen mindestens fünfmaligen Cannabiskonsum pro Woche.
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Angesichts dieser Ausgangslage kann nicht davon die Rede sein, dass die beim Kläger
aufgefundene Cannabismenge lediglich den Schluss auf einen gelegentlichen, im
Hinblick auf die Kraftfahreignung unproblematischen Cannabiskonsum zugelassen
hätte. Der Senat hält es in diesem Zusammenhang nicht für sachgerecht, darauf
abzustellen, ob es sich bei dem im Besitz des Klägers gefundenen Cannabis um eine
geringe Menge iSd §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG gehandelt hat. Abgesehen
davon, dass die Anwendung von Vorschriften zur Entkriminalisierung im
Betäubungsmittelstrafrecht einerseits und der fahrerlaubnisrechtlichen Gefahrenabwehr
andererseits im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen nicht
notwendigerweise übereinstimmenden Maßstäben unterworfen werden kann, spricht
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gegen die Heranziehung der Maßstäbe aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch die
große Bandbreite der in den einzelnen Bundesländern für die Anwendung der §§ 29
Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG zugrundegelegten Rauschgiftmengen.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2005 - 16 B 2643/04 -; kritisch zur
uneinheitlichen Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG auch BVerfG,
Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. -, BVerwGE 90, 145 (190 f.).
11
Vorzuziehen ist es demgegenüber, die iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV relevante
Rauschgiftmenge durch einen Rückgriff auf die speziellen Ziele und Vorgaben des
Fahrerlaubnisrechts selbst zu bestimmen. Insoweit ist gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV
und Ziff. 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV davon auszugehen, dass der nur
gelegentliche Cannabiskonsum die Fahreignung unberührt lässt, wenn nicht zusätzliche
erschwerende Umstände (z.B. mangelnde Trennung von Konsum und
Verkehrsteilnahme) vorliegen, dass aber die regelmäßige Einnahme von Cannabis die
Fahreignung entfallen lässt. Diese Unterscheidung zwischen gelegentlichem und
regelmäßigem Konsum ist nicht nur für die Feststellung der Fahreignung etwa im
Rahmen eines Entziehungsverfahrens bedeutsam, sondern auch für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit vorgelagerter Anordnungen zur Gefahrenermittlung. So ist anerkannt,
dass allein der Nachweis eines einmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsums
ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht zur Anordnung einer ärztlichen Begutachtung
berechtigt, mit der festgestellt werden soll, ob nicht über den bereits eingeräumten oder
sonst feststehenden gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus ein regelmäßiger Konsum
oder einer der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände vorliegen.
12
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 = DVBl.
2002, 1265 = DAR 2002, 405 = Blutalkohol 39 (2002), 362; BVerwG, Urteil vom 5. Juli
2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125 = DAR 2001, 522 = Blutalkohol 39
(2002), 133; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. März 2004 - 2 EO 419/03 -, VRS 107
(2004), 77 = DAR 2004, 547 = Blutalkohol 42 (2005), 181.
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Vielmehr müssen bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV
über den gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus Verdachtsmomente für einen
regelmäßigen Konsum bzw. für das Vorliegen eines der Fälle der Ziff. 9.2.2 der Anlage
4 zur FeV bestehen. Das trifft hier zu.
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Insoweit muss auch nicht abschließend entschieden werden, wo die genaue Grenze
zwischen einem (noch) gelegentlichen und einem (schon) regelmäßigen
Cannabiskonsum verläuft. Soweit zur Beantwortung dieser Frage auf die Höhe des nicht
psychowirksamen, nur langsam abbaubaren THC-COOH-Anteils abgestellt wird, setzt
dies gerade eine ärztliche Befunderhebung voraus, wie sie vorliegend im Streit steht.
Für den Kläger konnte ein solcher Wert jedenfalls für den zur Beurteilung gestellten
Zeitraum nicht ermittelt werden. Im Hinblick auf das erwiesene bzw. aufgrund objektiver
Anhaltspunkte möglich erscheinende Konsumverhalten geht der Senat jedenfalls davon
aus, dass es nicht entscheidend auf die Regelmäßigkeit der Einnahme im Sinne (etwa)
gleichlanger - gegebenenfalls auch sehr langer - Intervalle zwischen den einzelnen
Konsumereignissen ankommt, sondern darauf, ob der Cannabiskonsum insgesamt eine
solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des jeweiligen Konsumenten von der
Drogenaufnahme geprägt und damit eine zuverlässige Trennung vom Konsum und der
Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zumindest nachhaltig erschwert und von
Unwägbarkeiten beeinflusst ist.
15
Ähnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 11 CS 02.1082 -,
Blutalkohol 41 (2004), 97.
16
Ob dies erst dann der Fall ist, wenn täglich oder fast täglich Cannabis konsumiert wird,
17
vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2002 - 11 CS 02.1082 -, aaO.;
Gehrmann, NZV 2002, 529 (530 f.),
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oder ob es genügt, dass jedenfalls mehrmals in der Woche Haschisch oder Marihuana
eingenommen werden,
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vgl. Geiger, VBlBW 2004, 1 (4); Dietz, BayVBl. 2005, 225 (228),
20
muss vorliegend nicht abschließend beantwortet werden, wobei allerdings die besseren
Argumente für die letztgenannte weitergefasste Begriffsbestimmung sprechen. Insoweit
ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit von cannabisbedingten
Unfällen oder cannabisbedingten strafbewehrten Straßenverkehrsgefährdungen nach
neueren Studien nicht auf die nur wenige Stunden dauernde akute Rauschphase - mit
vergleichsweise hohen THC-Werten - beschränkt ist, sondern in der späteren Phase der
Cannabiswirkung - bei oft nur noch geringen THC-Konzentrationen - sogar signifikant
höher liegt.
21
Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441;
vgl. auch Geiger, VBlBW 2004, 1 (4).
22
Danach müsste nicht nur bei täglichem oder fast täglichem Cannabiskonsum, sondern
auch bei einem dahinter zurückbleibenden Konsum damit gerechnet werden, dass unter
(gegebenenfalls nur noch schwach nachwirkendem und gleichwohl gefahrerhöhendem)
Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt wird. Selbst wenn man aber zugunsten des
Klägers von der zuerst genannten engeren Auffassung ausginge, bestand vorliegend
wegen der beträchtlichen Anzahl der eingeführten "Rauscheinheiten" ein erheblicher,
fast schon an Gewissheit grenzender Verdacht für einen regelmäßigen
Cannabiskonsum. Dieser Verdacht ließ sich zuverlässig nur durch die angeordnete
ärztliche Untersuchung zerstreuen, nicht aber durch die bloße - hier zudem fehlende -
Behauptung eines weniger bedenklichen Konsumverhaltens.
23
Soweit das Bundesverfassungsgericht
24
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, aaO.; dem folgend etwa
OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 -, VRS 105 (2003), 470
= Blutalkohol 41 (2004), 280; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli
2003 - 10 S 2270/02 -, DAR 2004, 113 = VRS 106 (2004), 134 = Blutalkohol 41 (2004),
285
25
ausgeführt hat, dass es im Fall des einmalig festgestellten Besitzes einer kleinen, zum
Eigenverbrauch bestimmten Menge Haschisch noch an Anhaltspunkten für das ständige
Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite fehle, mag
das für den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Besitz von 5 g
Haschisch bei der Einreise aus den Niederlanden im März 1994) zutreffend sein. Der
hier zu entscheidende Fall weicht aber davon erheblich ab. Die beim Kläger
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aufgefundene Cannabismenge war annähernd doppelt so groß wie in dem vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit
Mitte der neunziger Jahre der THC-Gehalt von Cannabisprodukten und seit etwa dem
Jahr 2000 speziell von Marihuana kontinuierlich zugenommen hat (vgl. den Überblick im
Rauschgiftjahresbericht 2004 des Bundeskriminalamts, S. 44). Im Übrigen bleibt
festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der vorliegend angeordneten - das mildeste Mittel
der Gefahrenerforschung darstellenden -
vgl. etwa Krüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog (des BVerfG) zu den Verfahren 1
BvR 2062/96 u.a., S. 5; Berghaus, Gutachterliche Äußerung zu den Fragen des
Fragenkatalogs (des BVerfG) zu den Verfahren 1 BvR 2062/96 u.a., S. 13
27
ärztlichen Begutachtung keineswegs voraussetzt, dass ein die Fahreignung
ausschließender Umgang mit illegalen Drogen - im Falles des Cannabiskonsums also
entweder ein regelmäßiger Konsum oder aber ein gelegentlicher Konsum in Verbindung
mit einem der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände - bereits
feststeht; denn dann bedürfte es keiner weiteren Tatsachenermittlungen mehr.
28
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2002 - 19 B 405/02 -, DAR 2003, 283 = VRS
105 (2003), 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -
, aaO.
29
Es muss vielmehr genügen, dass die im Besitz des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers
aufgefundenen Betäubungsmittel einen schwerwiegenden Verdacht auf einen nicht nur
gelegentlichen, sondern regelmäßigen Cannabiskonsum begründen. Das ist, wie oben
dargelegt, beim Einführen von annähernd 50 Konsumeinheiten ohne Weiteres zu
bejahen. Dass sich der Kläger das Rauschgift nicht auf dem örtlichen Markt besorgt hat,
widerlegt keineswegs einen regelmäßigen Cannabismissbrauch, weil auch andere
Gründe - etwa bestimmte Qualitätserwartungen hinsichtlich der zu erwerbenden
Cannabisprodukte - ausschlaggebend gewesen sein könnten. Falls der Kläger, wie er
wohl glauben machen will, nur zur Gruppe der selten bzw. sporadisch Konsumierenden
gehören würde, wäre der Erwerb der genannten Menge von Konsumeinheiten nicht
ohne Weiteres nachzuvollziehen. Schließlich ist die Anordnung der ärztlichen
Untersuchung unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles auch
ermessensfehlerfrei erfolgt.
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Der Rechtsstreit weist schließlich weder im Hinblick auf die Problematik der
Grenzziehung zwischen einer noch nicht den Verdacht von Eignungsmängeln
erzeugenden Menge von Cannabis im Besitz eines Fahrerlaubnisinhabers und einer
insoweit ausreichenden Menge noch im Hinblick auf die THC-Wirkstoffmenge von
Marihuana - im Vergleich zu Haschisch - eine grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO auf. Bei dem für klärungsbedürftig gehaltenen "Grenzwert" und bei den
Wirkstoffgehalten handelt es sich nicht um feste Größen, die - nach entsprechender
ober- oder höchstrichterlicher Fixierung - auf längere Sicht zu einer vorhersehbaren und
zugleich sachgerechten Rechtspraxis bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV
beitragen könnten. Insbesondere lehrt die Erfahrung der vergangenen Jahre, dass sich
die Wirkstoffgehalte der in Rede stehenden Rauschmittel, die sich ihrerseits auf die
Menge des im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV relevanten Cannabisbesitzes
auswirken, fortlaufend ändern und zudem die verkehrsmedizinischen Erkenntnisse über
die Auswirkungen des Cannabiskonsums z.B. auf die aktuelle Fahrtüchtigkeit im
Rauschzustand, auf die langfristige Entwicklung fahrerlaubnisrelevanter Fähigkeiten,
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auf das Vermögen, zwischen der Rauschmitteleinnahme und dem Fahrzeugführen zu
trennen, oder auf die Neigung zum Beikonsum von Alkohol oder anderen das
Zentralnervensystem beeinflussenden Substanzen einem steten Wandel unterworfen
sind. Dies erfordert eine ständige Anpassung etwaiger "Grenzwerte" an den jeweiligen
Kenntnisstand und steht mithin einer für eine Vielzahl künftiger Verfahren Geltung
beanspruchenden Fallgruppenbildung entgegen. Überdies kommt es für die Frage der
Zulässigkeit von Gefahrerforschungsmaßnahmen iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf eine
Reihe weiterer, in einer Gesamtschau zu würdigender Faktoren und nicht allein auf die
aufgefundene Substanzmenge an.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 =
Blutalkohol 38 (2001), 64; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01
-, aaO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus
den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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