Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2003
OVG NRW: rechtfertigung, unterlassen, bevorzugung, diskriminierungsverbot, eisenbahngesetz, anerkennung, infrastruktur, ausschluss, subsumtion, verweigerung
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 113/03
Datum:
05.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 113/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2950/02
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es von der
Beigeladenen zu 1. betrieben worden ist.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Dezember 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR.
G r ü n d e
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Das Beschwerdeverfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit
eingestellt, wie es die Beigeladene zu 1. geführt hatte, da diese das Rechtsmittel
zurückgenommen hat.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos. Da das Beschwerdevorbringen, §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, keinen Anlass gibt, den angegriffenen Beschluss zu ändern,
bedarf es keines Eingehens auf die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, insbesondere die
Wahrung der Beschwerdefrist.
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Das Verwaltungsgericht hat für die Interessenabwägung, die bei der Entscheidung nach
§ 80 Abs. 5 VwGO geboten ist, zu Grunde gelegt, dass sich der Bescheid der
Antragsgegnerin vom 29. November 2002 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig
erweise und auch unabhängig davon die Interessen der Antragstellerin wegen der
erfolgten Dispositionen und der Erfordernisse der von ihr unter Inanspruchnahme der
Trassen abzuwickelnden Transporte höher als die der Beigeladenen einzustufen seien.
Die Kritik der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe der Abschätzung der
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Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin nicht das erforderliche Gewicht
gegeben, und ihre Betonung eines öffentlichen Interesses an der umgehenden
Beseitigung festgestellter Diskriminierungen rechtfertigen keine abweichende
Entscheidung.
Gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs der Antragstellerin - und damit auch gegen
ihre Antragsbefugnis im vorliegenden Verfahren - bestehen keine durchgreifenden
Bedenken. Der strittige Bescheid der Antragsgegnerin zielt darauf ab, der Beigeladenen
zu 1. die Nutzung von Trassen zu ermöglichen, die nach vertraglicher Abmachung
zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Antragstellerin der Letzteren zur Verfügung
stehen sollen, und schließt damit ein, die Trassennutzung durch die Antragstellerin zu
unterbinden. Dies ist eine so zwingende und auf der Hand liegende tatsächliche Folge,
dass das Fehlen eines dahingehenden ausdrücklichen Ausspruchs im Bescheid ohne
Aussagegehalt für eine (gewollte) belastende Wirkung auch gegenüber der
Antragstellerin ist; das gilt unabhängig davon, ob der Fassung des Bescheides die
Auffassung zu Grunde liegt, der Vertrag zwischen der Antragstellerin und der
Beigeladenen zu 2. sei wegen Gesetzeswidrigkeit infolge Verstoßes gegen das
Diskriminierungsverbot nichtig und die Trassen seien daher vertraglich noch nicht
vergeben, oder die Auffassung, im Sinne eines de maiore ad minus auf - für an sich
zulässig erachtete - unmittelbare vertragliche Gestaltungsmaßnahmen verzichtet und
der Beigeladenen zu 2. die Bewältigung der Folgen für den mit der Antragstellerin
geschlossenen Vertrag überantwortet zu haben. Die über mittelbare faktische
Wirkungen hinausgehende rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin hat die
Antragsgegnerin im Übrigen durch die Hinzuziehung der Antragstellerin im
Verwaltungsverfahren unterstrichen; mag sich die erste förmliche Information der
Antragstellerin auch nur als eine bloße Benachrichtigung mit möglicher Anstoßwirkung
für einen Antrag auf Hinzuziehung, § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, darstellen, so ergibt
jedenfalls der Bescheid vom 29. November 2002 in der Wiedergabe der
Verfahrensbeteiligten und auch in seinem Text, dass die Hinzuziehung, die ungeachtet
eines dahingehenden Antrags von Amts wegen möglich ist, § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG,
erfolgt ist. Die Zustellung des Bescheides an die Antragstellerin sollte damit ihn auch ihr
gegenüber wirksam werden lassen, § 43 VwVfG.
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Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Voraussetzungen für ihr Einschreiten gegen
die Beigeladene zu 2. - mit den belastenden Wirkungen für die Antragstellerin - seien
ersichtlich gegeben und die aus dem Fehlverhalten der Beigeladenen zu 2. zu
ziehenden Konsequenzen müssten umgehend greifen, teilt das Gericht nicht. Vielmehr
ergeben sich in rechtlicher und - davon zum Teil abhängiger - auch in tatsächlicher
Hinsicht Fragen von solchem Gewicht, dass der Bestand des Bescheides im
Widerspruchs- und evtl. Klageverfahren so zweifelhaft ist, dass es sachgerecht
erscheint, es bei dem Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO zu belassen. Dass das Ziel der Antragsgegnerin, jederzeit die
diskriminierungsfreie Nutzung der Infrastruktur sicher zu stellen, und das Ziel von nicht
zum Zuge gekommenen Bewerbern - wie der Beigeladenen zu 1. - , einen nicht zuletzt
durch den zeitlichen Rahmen konkret bestimmten Verkehr durchführen zu können,
wegen der zeitlichen Begrenzung der Trassenvergabe im Wege gerichtlicher
Entscheidungen im Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls unter Ausschöpfung des
Instanzenzuges, kaum zu erreichen ist, mag es im Einzelfall rechtfertigen oder erfordern,
bei der Gewichtung der beteiligten Interessen der Frage der Rechtmäßigkeit des
Einschreitens der Antragsgegnerin in verstärktem Maße nachzugehen; die
abschließende Klärung, insbesondere der rechtlichen Aspekte, ist aber dennoch einem
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Hauptsacheverfahren - gegebenenfalls im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage, §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - zu überlassen.
Als Ermächtigungsgrundlage für das Vorgehen der Antragsgegnerin dürfte allein § 14
Abs. 3a AEG in Betracht kommen, mithin eine Vorschrift, die sich in den
Voraussetzungen wie in den ermöglichten behördlichen Maßnahmen nachhaltig von der
Bestimmung des § 14 Abs. 5 AEG, die die Antragsgegnerin zu Grunde gelegt hat,
unterscheidet. Insofern sei zu Ersterem auf die Beeinträchtigung des Rechts auf
diskriminierungsfreie Benutzung und das der Aufsicht zugewiesene behördliche
Einschreiten einerseits und auf das bloße Nichtzustandekommen einer Vereinbarung
und die Antragsgebundenheit für behördliches Eingreifen andererseits sowie zu
Letzterem auf die Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens - hier also der
Beigeladenen zu 2. - zum Unterlassen der Beeinträchtigung bei im Übrigen
verbleibender eigener Entscheidungsbefugnis einerseits und den gestaltenden
Ausspruch zum Inhalt einer Vereinbarung andererseits verwiesen. § 14 Abs. 5 AEG
betrifft seinem klaren Wortlaut nach nur Vereinbarungen gemäß dem vorstehenden
Absatz 4, die sich ihrerseits auf Einzelheiten des Zugangs beschränken und damit den
Zugang als solchen, also auch die Beteiligten der Vereinbarung, als geklärt
voraussetzen. Erwägungen einer erweiternden Auslegung oder Anwendung der
Vorschrift würden zumindest voraussetzen, dass andernfalls eine nicht verständliche
und in den Konsequenzen nicht hinzunehmende Lücke in der Durchsetzbarkeit der
Grundanforderungen an die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur aufträte; davon aber
kann jedenfalls seit der Einfügung des Absatzes 3a in § 14 AEG nicht die Rede sein.
Diese Regelung knüpft an das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung an und erfasst
damit eindeutig auch die Zugangsgewährung. Die Beschränkung der Ermächtigung der
Behörde auf die Verpflichtung, eine festgestellte Beeinträchtigung des
diskriminierungsfreien Zugangs zu unterlassen, erweist sich nicht als - gerade im
Vergleich zu einer Vertragsgestaltungsbefugnis nach § 14 Abs. 5 AEG - unzureichend,
sondern beschränkt den behördlichen Eingriff ersichtlich in Anerkennung der
Vertragsautonomie der Betroffenen im Übrigen auf das Notwendige. Ein sachlich
unbegründeter Unterschied zu der Befugnis nach § 14 Abs. 5 AEG ist nicht zu sehen.
Wenn bei prinzipieller Einigkeit über die Gewährung des Zugangs die tatsächliche
Nutzung an der fehlenden Einigung über Einzelheiten zu scheitern und damit eine
gewollte und mögliche Nutzung sowie eine korrespondierende Befriedigung des
Bedarfs an Verkehrsleistungen zu unterbleiben droht, stellt sich die Interessenlage
sowohl im zweipoligen Verhältnis der Vertragspartner als auch im Hinblick auf
öffentliche Belange wesentlich anders dar als bei der Kollision von
Trassenbestellungen mehrerer Verkehrsunternehmen, von denen das
Infrastrukturunternehmen zwangsläufig nur einem ein Angebot machen kann. Dass es
zur Konfliktlösung nicht zwingend vertragsgestaltender Maßnahmen bedarf, hat die
Antragsgegnerin im Übrigen durch ihre Regelung im vorliegend strittigen Bescheid
sowie in dem anderen Bescheid, auf den sich beim Senat anhängig gewesene
Verfahren bezogen, - wohl unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit des Mittels - selbst
anerkannt. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen für ihr Eingreifen hat die
Antragsgegnerin gesehen, dass das bloße Nichtzustandekommen einer Vereinbarung
zwischen den Beigeladenen nicht ausreichend sein kann, und sich der Sache nach an
gesehenen Mängeln der Entscheidung der Beigeladenen zu 2. über den Bewerber, dem
ein Angebot über die Trassen zu machen sei, orientiert, mithin die qualifizierten
Voraussetzungen des § 14 Abs. 3a AEG aufgegriffen.
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Ausgehend von § 14 Abs. 3a AEG kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.
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November 2002 im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Dabei mag
dahinstehen, ob dem bereits entgegensteht, dass die verfügte Rechtsfolge der Vorschrift
nicht entspricht, weil ein positives Tun statt eines Unterlassens aufgegeben worden ist;
insoweit kann erwogen werden, eine solche Rechtsfolge zu akzeptieren, wenn sie die
einzige als rechtlich zulässig denkbare Reaktion der Beigeladenen zu 2. zur
Vermeidung einer Beeinträchtigung des Rechts der Trassenanmelder auf
diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur darstellt. So verstanden dürfte die im
Gesetz vorgesehene Rechtsfolge jedenfalls auch mit gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben gemäß Art. 30 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75/29) - im weiteren:
Richtlinie -, die nach ihrem Artikel 38 bis zum 15. März 2003 umzusetzen war und daher
jedenfalls im laufenden Widerspruchsverfahren besondere Beachtung erfordert, in
Einklang stehen, wonach die Regulierungsstelle bei einer Beschwerde wegen der
Verweigerung der Zuweisung von Fahrwegkapazität gegebenenfalls eine "Änderung
dieser Entscheidung gemäß den Vorgaben der Regulierungsstelle" vorzuschreiben hat.
Wesentlicher, im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu bewältigender
Klärungsbedarf in rechtlicher und - davon gegebenenfalls abhängig - tatsächlicher
Hinsicht besteht für die Voraussetzungsseite. § 14 Abs. 3a AEG knüpft allein an eine
Beeinträchtigung des Rechts auf diskriminierungsfreie Benutzung an. Die sich dazu
vorab stellende Frage, ob dieses Kriterium von vornherein in einem weiten Sinne zu
verstehen ist, um gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie zu genügen, bedarf
hier keiner vertieften Erörterung. Nach Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie kann die
Regulierungsstelle auf Antrag des Antragstellers auf Fahrwegbenutzung, Art. 19 der
Richtlinie, tätig werden, wenn dieser sich etwa durch eine Entscheidung, die das
Zuweisungsverfahren und deren Ergebnis betrifft, "ungerecht behandelt, diskriminiert
oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt" sieht. Auch bei Heranziehen dieser
Kriterien ist der Schluss der Antragsgegnerin, allein die Trassenvergabe an die
Beigeladene zu 1. sei fehlerfrei und der Beigeladenen zu 2. deshalb verpflichtend
vorzugeben, nicht überzeugend.
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Die Antragsgegnerin ist, wie insbesondere in den Ausführungen im Erörterungstermin
deutlich wurde, der Auffassung, dass der Maßstab für die Entscheidung über die
Trassenvergabe in anders nicht behebbaren Kollisionsfällen - von dieser Konstellation
gehen die Beteiligten aus - dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung zu entnehmen sei, was in der Regel zum
Höchstpreisverfahren nach § 4 Abs. 5 EIBV führe. Von einem ausschließlichen und
abschließenden normativen Programm der Konfliktlösung kann allerdings nicht
ausgegangen werden, wie schon daraus folgt, dass bestimmte Verkehrsleistungen vom
Weg der Trassenvergabe im Höchstpreisverfahren ausgenommen sind, § 4 Abs. 5 Satz
5 EIBV, ohne dass eine andere Art der Konfliktlösung an die Stelle gesetzt wird, und
dass in § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG für bestimmte Verkehre eine angemessene
Berücksichtigung vorgeschrieben ist, ohne dass in diesem Zusammenhang oder
anderweitig im Gesetz konkretisiert wird, neben und gegenüber welchen sonst
anzuerkennenden Aspekten diese Berücksichtigung erfolgen soll. Demgemäß hat auch
die Antragsgegnerin in ihren Auskunftsbescheiden vom 22. November 2002 gegenüber
der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2. Umstände aufgegriffen, die normativ
vorgegebenen Begriffen nicht nachvollziehbar zuzuordnen sind, und in dem strittigen
Bescheid die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1. nicht im Wege der
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Subsumtion, sondern durch Abwägung gefunden. Der rechtliche Rahmen für die
Trassenvergabe ist auch im Falle kollidierender Anmeldungen die
Diskriminierungsfreiheit, § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 EIBV zutreffend
dahingehend konkretisiert ist, dass ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht
unterschiedlich entschieden werden darf. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es -
wie vorliegend - nicht darum geht, Leistungen, die mehreren gegenüber erbracht werden
können und sollen, diskriminierungsfreien Bedingungen zu unterstellen, sondern darum,
zu entscheiden, welchem von mehreren Bewerbern eine nur einmal mögliche Leistung
angeboten werden soll. Das Höchstpreisverfahren des § 4 Abs. 5 EIBV stellt insofern
keine Durchbrechung des Gebots der sachlichen Rechtfertigung dar - wie etwa ein
Losverfahren -, sondern bedeutet die Anerkennung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Bewerber und ihrer Erwartungen an den Umsatz aus dem von
ihnen anzubietenden Verkehr als sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.
1 EIBV. Ob es sich dabei - wie die Antragstellerin meint - um ein letztes Hilfsmittel bei
Versagen aller sonstigen sachlichen Erwägungen handelt, oder ob es - wie die
Antragsgegnerin meint - bereits heranzuziehen ist, wenn kein Fall einer normativ
gebotenen Bevorzugung gegeben ist, ist vorliegend nicht von wesentlicher Bedeutung.
Dazu sei lediglich angeführt, dass die Spannweite der mit der Nutzung der
Eisenbahninfrastruktur verfolgten Ziele, wie sie nicht zuletzt in den Erwägungen zur
bereits angesprochenen Richtlinie niedergelegt sind, und die nach dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz nur durch das Diskriminierungsverbot begrenzte Vertragsautonomie
des Infrastrukturunternehmens zu Bedenken gegen einen zu früh einsetzenden
Ausschluss anderer sachlich gerechtfertigter Kriterien als dem des höchsten Angebots
führen; beispielsweise sei insoweit auf die Gefahr der Bevorzugung von Bewerbern
ausschließlich um besonders attraktive Streckenabschnitte zu Lasten der Bewerber, die
auch anschließende Abschnitte bedienen wollen, verwiesen. Vorliegend kommt es auf
diese Problematik nicht an. Es ist zweifelhaft, ob das von der Beigeladenen zu 1.
beabsichtigte zusätzliche Angebot zu einem ansonsten bereits gegebenen und
verbleibenden vertakteten Verkehr als Teil eines vertakteten
Schienenpersonennahverkehrs anzusehen ist und deshalb die Vergabe an den
Meistbietenden ausgeschlossen ist; es ist durchaus denkbar, die von der Beigeladenen
zu 1. im Rahmen der beiden strittigen Trassen anzubietenden Züge als außerhalb des
Taktes verkehrend und den Taktverkehr entlastend zu betrachten. Wird das Merkmal
des vertakteten Verkehrs verneint, scheidet mithin das Höchstpreisverfahren als
Auswahlkriterium nicht aus, so ist die im strittigen Bescheid verfügte Verpflichtung der
Beigeladenen zu 2. zum Vertragsabschluss mit der Beigeladenen zu 1. - was ohnehin
nur die Abgabe eines Angebots beinhalten kann - schon deshalb verfehlt und der
strittige Bescheid rechtsfehlerhaft. Wird mit der Antragsgegnerin von einem vertakteten
Verkehr ausgegangen, so ist zweifelhaft, ob die sachliche Rechtfertigung der
Entscheidung der Beigeladenen zu 2. zugunsten der Antragstellerin zutreffend verneint
worden ist. Schon die Frage, ob dem von der Beigeladenen zu 1. beabsichtigten
Verkehr eine angemessene Berücksichtigung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG
zukommen muss, ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Zur Alternative der Vertaktung
ergeben sich die bereits angesprochenen Bedenken; zur Alternative der Einbindung ins
Netz reichen - unabhängig von einer abschließenden Festlegung der insofern
entscheidenden Kriterien - die tatsächlichen Angaben kaum aus. Des weiteren ist
fraglich, ob sich bei Ausfall der Vergabe nach dem Höchstpreisverfahren die gebotene
angemessene Berücksichtigung zu einem ausschließlichen Gesichtspunkt verstärkt und
andere denkbare sachliche Gründe ausschließt. Wird das verneint, dürften etwa auch
die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin die Berücksichtigung eines von der
Antragstellerin für sich beanspruchten Entgegenkommens gegenüber der Beigeladenen
zu 1. in Bezug auf andere Trassen ausgeschlossen hat, zu Bedenken führen. Das
behördliche Verfahren schließt sich an vorgeschriebene Einigungsbemühungen an, § 4
Abs. 5 Satz 1 EIBV, die entwertet würden, wenn spürbare Beiträge zur Lösung
entstandener Probleme gänzlich ausgeblendet würden; ob im konkreten Fall in
tatsächlicher Hinsicht von einem insoweit relevanten Aspekt auszugehen wäre, bedarf
freilich ebenfalls weiterer Feststellungen. Letzteres gilt auch für die Frage, ob die
Beigeladene zu 2. in den unterschiedlichen Verkehrszwecken, für die die Antragstellerin
und die Beigeladene zu 1. die Trassen angemeldet haben, einen sachlichen Grund für
ihre Entscheidung hat finden können, wobei freilich eine generelle Bevorzugung einer
Verkehrsart ausgeschlossen ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 AEG. Den Allgemeinen
Bedingungen über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (ABN) der Beigeladenen zu
2. ist nach den im vorliegenden Verfahren nur möglichen Feststellungen kein tragfähiger
Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beigeladenen zu 2.
zugunsten der Antragstellerin zu entnehmen. Zwar liegt es auf der Hand, dass derartige
zu veröffentlichende, § 3 Abs. 2 EIBV (vgl. auch Art. 3 der Richtlinie), Grundsätze, soweit
sie selbst diskriminierungsfrei gestaltet sind, einen Maßstab für Gleich- oder
Ungleichbehandlung darstellen, und verbleiben in tatsächlicher Hinsicht nachhaltige
Zweifel, dass die Konstruktionspriorität b aus Ziffer 2 Abs. 3 Nr. 2 ABN zugunsten der
Antragstellerin zum Tragen gebracht werden durfte, sodass der Weg zum Maßstab der
Priorität d - Vorrang der regelmäßigen Verkehrsleistungen vor bedarfsweise
verkehrenden Verkehrsleistungen - eröffnet wäre, gegen den ein Verstoß zu erwägen
ist. Allerdings geht die Antragsgegnerin selbst nicht von einem zwingenden Schluss auf
mangelnde sachliche Rechtfertigung aus, sondern verweist auf die typische
Bedarfsabhängigkeit im Güterverkehr, was - je nach Aussagegehalt und Gewicht der
ABN bei der Beurteilung der Sachgerechtigkeit und Diskriminierungsfreiheit einer
Trassenvergabe - zutreffend sein mag.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des mit dem
Widerspruch angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. November 2002
recht fraglich ist. Die aufgezeigten Bedenken führen dazu, dass der von der
Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Feld geführte Aspekt,
einer festgestellten Diskriminierung wirkungsvoll begegnen zu müssen, nicht trägt; dass
eine Diskriminierung vorliegt, kann gerade nicht festgestellt werden. Da weitere
öffentliche Interessen nicht aufgezeigt sind, ist im Wesentlichen nur noch auf die
Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. abzuheben. Insofern kann ein
eindeutiges Überwiegen der Interessen einer Seite - auch bei Einstellen der Belange
der jeweiligen Kunden - nicht festgestellt werden. Das führt dazu, es bei dem Regelfall
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu belassen.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO,
besteht kein Anlass. Die Beigeladene zu 1., zu deren Gunsten der strittige Bescheid
ergangen ist, ist interessenmäßig der unterlegenen Seite zuzurechnen, kann allerdings
mangels Antragstellung auch nicht mit Kosten belastet werden, § 154 Abs. 3 VwGO. Die
Beigeladene zu 2. ist zwar interessenmäßig der obsiegenden Seite zuzurechnen; da sie
zur Wahrung ihrer Interessen jedoch nicht auf die Beiladung angewiesen war, sondern
eigenständig gegen den Bescheid und seine Vollziehbarkeit vorgehen konnte, und da
sie ferner durch Unterlassen einer Antragstellung ein Kostenrisiko vermieden hat,
entspricht es nicht der Billigkeit, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die
teilweise Beschwerderücknahme wirkt sich kostenmäßig nicht aus. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.
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