Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2010
OVG NRW (antragsteller, universität, wert, studienjahr, chemie, prognose, berechnung, richtigkeit, daten, ermittlung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 261/10
Datum:
12.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 261/10
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 2010 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,--
Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur
im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet.
Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung
dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
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1. Soweit die Antragsteller monieren, der Aq/2-Wert sei zugunsten des Studiengangs
Chemie/Master zu Unrecht mit einem Wert von 12,5 und nicht wie im Vorjahr mit 4,5
angesetzt worden, verhilft dieser Vortrag der Beschwerde nicht zum Erfolg.
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Als sog. Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - lehrangebots- und
damit kapazitätsmindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche die das Lehr-angebot
bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang
erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl
der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs
ab. Insoweit ist nach § 11 Abs. 2 KapVO in die Berechnung eine Studienanfängerzahl
einzusetzen, wobei die voraussichtliche Zulassungszahl für den Studiengang und/oder
die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die
Norm geht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Prognose aus.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 7 C 17.89 , DVBl. 1990, 531.
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Die Universität E. -F. hat die niedrigeren tatsächlichen Zulassungszahlen aus
dem Vorjahr während der Anwachsphase bei ihrer Prognose berücksichtigt. Da mehr
Studierende mit dem Abschluss Chemie/Bachelor den entsprechenden
Masterstudiengang nachfragen, ist ein stärkeres Anwachsen der Studienzahlen zu
verzeichnen. Die Universität E. -F. hat als Prognosebasis für das zu berechnende
Studienjahr 2009/2010 die Anfängerzahlen aus dem Studienjahr 2008/2009
herangezogen. Zum Stichtag der Kapazitätsberechnung für dieses Studienjahr waren
25 Studierende im 1. Fachsemester 2008/2009 eingeschrieben. Hiervon ausgehend
durfte die Universität für das Studienjahr 2009/2010 einen entsprechenden Wert
prognostizieren und beim Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs
Chemie/Master den Aq/2-Wert mit einem Wert von 12,5 ansetzen. Der Senat hat
schließlich keinen Anlass, an der Richtigkeit der von dem Antragsgegner mitgeteilten
Zahlen zu zweifeln. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht nicht.
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Irrig ist die Auffassung der Antragsteller, der Dienstleistungsbedarf dürfe erst dann
angesetzt werden, wenn der neue Studiengang vollständig angeboten werde. Nach
§ 11 Abs. 1 KapVO ist ein Dienstleistungsexport gerechtfertigt, wenn er für nicht
zugeordnete Studiengänge zu erbringen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats muss eine Dienstleistungspflicht in Rede stehen, also in der Regel eine rechtlich
verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden
als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind.
Danach sind grundsätzlich solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom
Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des
nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums
erforderlich sind.
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Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. -, vom 25.
Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. - und vom 29. April 2010 13 C 235/10 ,
jeweils juris.
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Eine entsprechende Ordnung für das Master-Programm Chemie an der Universität
E. -F. liegt als Prüfungsordnung vom 6. Januar 2006 vor (VBl. Jg. 4, 2006 S. 39,
zuletzt geändert durch die zweite Änderungsordnung vom 3. Juni 2009 (VBl. Jg 7, 2009
S. 253 / Nr. 35).
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2. Auch das Vorbringen der Antragsteller zum Schwundausgleich führt die
Beschwerden nicht zum Erfolg. Eine Absenkung des Schwundausgleichsfaktors von
0,97 auf 0,96 ist nicht veranlasst.
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Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten
Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang
zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der
vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine
absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein
absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der § 14
Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe
Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim
Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern
auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem
Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung
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des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die
Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im
Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist
dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die
Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen
angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog.
"schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen
normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und es können
wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse
Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-
, vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08, vom 8. Mai 2008 - 13 C 150/08 -, und
vom 18. Mai 2009 - 13 C 58/09 -, jeweils juris.
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Die gerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob die zuständige
Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist, sich einer
wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat. Die
Idee des Schwundausgleichs beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im
Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, nach dem
Hamburger Modell in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studenten
mehr zuzulassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden.
13
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. April 2010 - 2 NB 146/09 -, juris.
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Die von der Universität E. -F. praktizierte Art der Schwundberechnung stimmt mit
der ständigen Rechtsprechung des Senats überein.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 13 C 75/08 u. a. -, juris, und
vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 u. a. , a. a. O.
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Auch die für das betreffende Wintersemester durchgeführte Schwundberechnung ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Belegungsstand in den vorangegangenen
Semestern nicht kontinuierlich weiter abgefragt wurde, stellt die Richtigkeit der
verwendeten Statistik nicht in Frage. Da die Aufnahmekapazität für ein Jahr ermittelt
wird, sich während dieser Zeit das Lehrangebot als auch die Lehrnachfrage ändern
können, bedarf es einer Festlegung, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der
Eingabegrößen maßgebend sein soll. Die Verwendung eines hierfür geeigneten
Erhebungsstichtags begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Veränderungen nach dem
Erhebungsstichtag zwingen nicht zu einer Datenkorrektur.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2008 13 C 5/08 , a. a. O., und
vom 1. Juli 2010 13 C 244/10 u. a. , juris.
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Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Zahl der Studierenden für das
Sommersemester 2007 und für das Wintersemester 2007/2008 bezweifeln, hat der
Senat mit Rücksicht auf die glaubhaften Angaben des Dezernats
Hochschulentwicklungsplanung der Universität E. -F. vom 24. Juni 2010 keinen
Anlass, an der Korrektheit der Daten zu zweifeln. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht
nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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