Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2005

OVG NRW: ermessen, glaubhaftmachung, wahrscheinlichkeit, aufenthalt, realschule, schüler, psychiatrie, ausnahme, hauptsache, neurologie

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 706/05
Datum:
27.05.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 706/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 149/05
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. April 2005 ist
mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz; die
Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1,
125 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Die erstinstanzliche
Entscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender
Anwendung).
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Über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens
entsprechend dem Tenor dieses Beschlusses zu verteilen.
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Dem Antragsgegner sind die Kosten des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen, weil
die Antragsteller vor Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den
geltend gemachten wichtigen Grund für einen Schulwechsel mit der Vorlage der
fachärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie/Psychiatrie und Umweltmedizin
Dr. med. S. aus H. vom 16. März 2005 einen wesentlichen Anhalt für die
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Glaubhaftmachung vorgetragen und belegt haben, dass die Erkrankung des Schulkinds
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Aufenthalt in Räumen der Realschule O.
zurückzuführen sein kann. Der Frage, ob Belastungen der Raumluft mit Schadstoffen
nachweislich für Erkrankungen von Schülern (mit-) ursächlich sind, braucht nach der
Hauptsacheerledigung sowie aus den zutreffenden Gründen in den Entscheidungen,
durch die das Verwaltungsgericht den Anordnungsbegehren bezüglich anderer Schüler
stattgegeben hat, nicht nachgegangen zu werden.
Den Antragstellern sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus dem
Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen, weil sie nach ihrem eigenen
Vortrag das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest schon im Verfahren erster
Instanz vorlegen konnten. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht voraussichtlich
dem Begehren stattgegeben, weil es nach dem angefochtenen Beschluss an der
Glaubhaftmachung des Ursachenzusammenhangs fehlte.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 4 GKG).
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