Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2002
OVG NRW: software, einvernehmliche regelung, kredit, firma, beratung, wartung, verweigerung, programm, verarbeitung, pflege
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 142/00.PVL
Datum:
30.10.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 142/00.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 938/99.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die in der Dienststelle zur Jahreswende
1999/2000 erfolgte Einführung zweier Softwareprogramme als vom Antragsteller
gebilligt gilt. Es handelt sich dabei zum einen um das Programm "KRedit, Windows-
Software für das Rechnungswesen" mit den Bestandteilen Finanzbuchhaltung und
Kostenrechnung; das Zusatzmodul des Programms "Personalbuchhaltung" sowie die
Anlagenbuchhaltung werden seitens der Dienststelle nicht in Anspruch genommen.
Zum anderen handelt es sich um das Programm "WinStUD, Windows-Software zur
Wohnheimverwaltung". Beide Programme wurden von der Fa. U. -X. Gesellschaft für
Softwareentwicklung mbH (U. -X. GmbH) bezogen. Bis zur Einführung dieser
Programme wurden im Bereich des Rechnungswesens einschließlich der Debitoren
Mietbuchhaltung das Softwareprogramm "Comet Fibu Top" der Firma T. O. eingesetzt.
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Mit zwei Schreiben vom 3. Februar 1999 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des
Antragstellers zur Einführung der vorgenannten Programme, wobei er zur Begründung
im Wesentlichen darauf hinwies, das bisher verwendete Programm "Comet Fibu Top"
erfülle nicht die Anforderung hinsichtlich Jahrtausendwechsel und Euro-Einführung.
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Nach gewährter Fristverlängerung zur Stellungnahme befasste sich Antragsteller in der
Sitzung vom 24. Februar 1999 mit den Anträgen und beschloss deren Ablehnung. Mit
Schreiben vom gleichen Tag wurde der Dienststellenleiter über den Beschluss unter
Bezugnahme auf folgendes Schreiben, ebenfalls vom 24. Februar 1999, unterrichtet:
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"Am heutigen Tage hat der Personalrat sich abschließend mit den o.g. Anträgen vom
03. Februar 1999 befaßt und im Rahmen der verlängerten Fristen beschlossen:
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Der Antrag zur Zustimmung über die Einführung des Programms WinSTUD wird vom
Prinzip her (Jahrtausendwende) begrüßt; jedoch in Bezug auf die Firma U. -X. GmbH
abgelehnt.
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Der Antrag auf Zustimmung zur Einführung des Programms KRedit wird vom Prinzip her
(Jahrtausendwende) begrüßt; jedoch in Bezug auf die Firma U. - X. GmbH abgelehnt.
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B e g r ü n d u n g z u b e i d e n A b l e h n u n g s b e s c h l ü s s e n:
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a) Der Personalrat begrüßt vom Prinzip her die neue Software, weil nicht zu letzt der
Personalrat auf die "00-Umstellungschwierigkeiten rechtzeitig hingewiesen hat; wenn
auch die Dienststellenleitung nunmehr sehr spät reagiert.
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b) Der billigste Bieter ist im vorliegenden Fall nicht der preiswerteste Bieter, was die
Betreuung im Bereich des Warenwirtschaftssystems unter Beweis stellt. Die Betreuung
und Beratung ist in der heutigen Zeit das "A" und "O", wo Kosten eingespart oder erhöht
werden können.
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c) Die zur Beschlußfassung stehende Software gibt es auch bei größeren Anbietern, wie
z. B. Firma T. , die eine optimale Beratung/Betreuung garantiert.
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Der Personalrat sieht die Notwendigkeit der neuen Software-Implantation ein und bietet
deshalb jederzeit das Erörterungsgespräch an, worin die Sorgen und Nöte noch einmal
substantiiert dargelegt werden können."
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Mit Schreiben vom 26. März 1999 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, die zur
Mitbestimmung vorgelegten Maßnahmen der Einführung der Software-Programme
"KRedit" und "WinStUD" würden als gebilligt betrachtet, da die vom Antragsteller
genannten Gründe für die Ablehnung außerhalb des Mitbestimmungstatbestands lägen.
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Der Antragsteller hat am 30. April 1999 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,
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1. festzustellen, dass die Einführung des Programms KRedit, Windows-Software für das
Rechnungswesen, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt, und
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2. festzustellen, dass die Einführung des Programms WinStUD, Windows-Software zur
Wohnheimverwaltung, nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt gilt,
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mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Beteiligte sei zu Recht
davon ausgegangen, dass die Zustimmungsverweigerung, weil nicht den
Begründungserfordernissen des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW genügend,
unbeachtlich sei. Die vom Antragsteller angesprochenen Aspekte des Mangels bei
Wartung und Pflege der Programme wiesen keinerlei Bezug zu den in Betracht
kommenden Mitbestimmungstatbeständen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW
(Verarbeitung personenbezogener Daten), Nr. 2 (Leistungs- und Verhaltenskontrolle)
und Nr. 3 (neue Arbeitsmethode) auf. Die letztliche Verantwortung für die Auswahl des
Vertragspartners bei der Anschaffung notwendiger Softwareprogramme liege
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ausschließlich beim Dienststellenleiter. Er habe dafür zu sorgen und trage das Risiko,
dass Programme, deren Anschaffung der Antragsteller grundsätzlich zugestimmt habe,
bei einem leistungsfähigen Verkäufer bestellt würden, der auch eventuell notwendige
Wartungs- und Pflegearbeiten zuverlässig übernehmen könne. Die reine technisch-
organisatorische Abwicklungen der Anschaffung sei nicht mitbestimmungspflichtig, und
insoweit befürchtete Unzulänglichkeiten könnten der Personalvertretung nicht dazu
dienen, eine zustimmungsbedürftige Maßnahme abzulehnen.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Dezember 1999
zugestellten Beschluss haben diese am 3. Januar 2000 Beschwerde eingelegt und
zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die für die Verweigerung der Zustimmung abgegebene Begründung liege nicht
außerhalb des Mitbestimmungstatbestands. Die Verweigerung der Zustimmung zu der
beabsichtigten Einführung der Softwareprogramme könne zulässigerweise damit
begründet werden, dass deren Einkauf bei der Fa. U. -X. GmbH nicht sinnvoll sei. Bei
dieser Firma handele es sich zwar um den preiswertesten Anbieter. Es seien jedoch
Unzulänglichkeiten in der Betreuung und Softwarepflege zu befürchten, wie sie sich
bereits in der Vergangenheit gezeigt hätten. Im Bereich des Warenwirtschaftssystems
etwa sei es zu erheblichen Defiziten im Bereich der Betreuung und Softwarepflege
gekommen. Unter diesen Gesichtpunkten unterliege die Entscheidung, bei welchem
Unternehmen eine Software, einschließlich der dazu gehörenden kostenaufwendigen
Wartungsverträge und Pflegeprogramme, eingekauft werde, ebenfalls dem
Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Ihm sei über die grundsätzlich einschlägigen
Mitbestimmungstatbestände das Recht eingeräumt, Einwendungen zu erheben, die
über den reinen Erwerbsvorgang hinausgingen, wenn ein sachlicher Zusammenhang -
wie vorliegend - bestehe. Der Erwerb einer Software sei nach heutigen Erkenntnissen
untrennbar verbunden mit der Wartung derselben. Die Funktionstauglichkeit einer
Software sei nur sichergestellt, wenn der Veräußerer auch in der Lage sei, eine ständige
Wartung zu gewährleisten. Jeder unternehmerisch Denkende richte heute seinen
Erwerb einzig und allein darauf aus sicherzustellen, dass auf Dauer die
Funktionstauglichkeit hergestellt werde. Damit sei ein untrennbarer
Sachzusammenhang gegeben, der in den hier zur Mitbestimmung vorgelegten
Erwerbsvorgang eingreife. In diesem Sinne seien auch die Mitbestimmungsvorschriften
nicht restriktiv, sondern extensiv auszulegen. Der Einwand der Unzuverlässigkeit des
Vertragspartners habe schon deshalb einen Bezug zum Mitbestimmungstatbestand,
weil die Unzuverlässigkeit des Lieferanten und Vertragspartners selbstverständlich auch
dauernden Einfluss auf die Arbeitsabläufe der vertretenen Arbeitnehmer habe. Dies sei
eine sachliche Einwendung, die ggf. im Stufenverfahren zu klären sei. Sie liege
keinesfalls deutlich erkennbar außerhalb eines Mitbestimmungstatbestands. Auch die
Überlegung zur Kostenfolge sei sachgerecht und vom Mitbestimmungstatbestand
umfasst. Würden nämlich die Programme im Rahmen der Wartung und Pflege nicht
ordnungsgemäß bearbeitet, so würden hierdurch weitere erhebliche Kosten verursacht,
die wiederum zu einer Schlechterstellung des Unternehmens insgesamt und damit auch
der Arbeitnehmer führe. Die Berechtigung der Einwendung belege auch die weitere
Entwicklung nach Einführung der streitigen Software in der Dienststelle. Es habe sich
nämlich herausgestellt, dass die Software über die vorhandene Hardware, nämlich die
vorhandenen Bildschirme, nicht hätten gefahren werden können. In der Folge seien bei
Mitarbeitern erhebliche Augenprobleme entstanden. Erst nach massiver Intervention sei
eine neue und passende Hardware beschafft worden. Dies zeige, dass das Produkt
durch den Beteiligten nicht nach sachgerechten Kriterien untersucht und überprüft
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worden sei, sondern nur hinsichtlich seines Preises. Genau diese fehlerhafte Prüfung
sei jedoch ein Ablehnungskriterium gewesen und auch als solches zum Ausdruck
gebracht worden. Die Gesundheitsgefahren seien durch die fehlende Prüfung bereits für
die Anwender impliziert gewesen.
Der Antragsteller beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Anträgen zu
entsprechen.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen
Beschlusses und führt ergänzend aus: Der Antragsteller versuche im Rahmen seines
Beschwerdevorbringens in seine Stellungnahme vom 24. Februar 1999 im Nachhinein
Dinge hinein zu interpretieren, die selbst bei großzügiger Lesart seinerzeit nicht zum
Ausdruck gekommen seien. Zudem sei die Behauptung aus der Luft gegriffen, er habe
die in Rede stehende Software nicht nach fachgerechten Kriterien, sondern allein im
Hinblick auf den Preis begutachtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (zwei
Hefte) Bezug genommen.
27
II.
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Die zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde
hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Anträge des Antragstellers sind zulässig.
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Für die auf den konkreten Streitfall bezogenen Anträge besteht trotz der
zwischenzeitlich erfolgten Einführung der Programme "KRedit" und "WinSTUD" ein
Rechtsschutzbedürfnis. Die Maßnahmen können jederzeit wieder rückgängig gemacht
und abgeändert werden. Nur wenn derartige Regelungen nicht mehr möglich sind, kann
- bei Vorliegen weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen - allein ein abstrakter Antrag
zulässig zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.
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Vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV
1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.
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Die danach zulässigen Anträge sind aber unbegründet. Denn die von dem Beteiligten
zur Mitbestimmung vorgelegten Maßnahmen der Einführung der vorgenannten
Programme gelten im Hinblick auf alle in Betracht kommenden
Mitbestimmungstatbestände nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als vom Antragsteller
gebilligt.
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Eine Mitbestimmungspflichtigkeit kommt vorliegend allein im Hinblick auf die
Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 3 Nr. 1 (Verarbeitung personenbezogener
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Daten), Nr. 2 (Verhaltens- und Leistungskontrolle) und Nr. 3 (Änderung der
Arbeitsmethoden) LPVG NRW in Betracht.
Nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie vorliegend - eine
gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-
, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung,
wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-,
Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. Diese
Vorschrift könnte vorliegend jedenfalls im Hinblick auf das Programm "WinSTUD" in
Betracht kommen, weil nach der Leistungsbeschreibung bei Änderungsvorgängen
neben Zeit und Datum die Änderung der Namen des Benutzers automatisch protokolliert
werden.
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Eine Mitbestimmungspflichtigkeit kommt auch nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW in
Betracht. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung
nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und
Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung
oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das
Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Die Einführung des
Programms "WinSTUD" könnte hiervon betroffen sein, weil es ausweislich seiner
Leistungsbeschreibung bei Änderungsvorgängen Datum und Zeit der Änderungen
sowie den Namen des Benutzers protokolliert und damit - objektiv - zur Überwachung
des Verhaltens der Beschäftigten, die mit diesem Programm arbeiten, geeignet ist.
Unerheblich für die Mitbestimmung ist, ob der Dienststellenleiter mit der technischen
Einrichtung auch eine Verhaltens- und Leistungskontrolle beabsichtigt.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Februar 2001 - 1 A 2155/99.PVL -, m.w.N., zum
Tatbestandsmerkmal der Überwachungseignung.
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Eine Überwachungseignung des Programms "KRedit" erscheint ebenfalls mit Blick auf
die ersichtlich vorgesehene Protokollfunktion nahe liegend.
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Schließlich kommt auch eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG
NRW in Betracht. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Rationalisierungs-, Technologie- und
Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung
oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der
technischen Rationalisierung. Die Änderung einer Arbeitsmethode ist dabei jeder
dienststelleninterne organisatorische Vorgang, mit dem der methodische Weg zur
praktischen Erfüllung der Aufgaben neu bestimmt wird.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1991 - 6 P 6.90 -, BVerwGE 89, 65 =
PersV 1992, 161 = PersR 1991, 469 = ZfPR 1992, 47; Beschluss des Fachsenats vom
6. Februar 2002 - 1 A 3279/00.PVL -.
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Eine solche Änderung steht hier im Hinblick auf die mit der Einführung der streitigen
Programme verbundenen Neuerungen in der Wohnungsverwaltung und im
Rechnungswesen unter Ausgliederung der Mietbuchhaltung in Rede.
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Eine nähere Prüfung, ob und welche der genannten - allein in Betracht zu ziehenden -
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Mitbestimmungstatbestände tatsächlich greifen, erübrigt sich. Denn der Einsatz der
genannten Programme in der Dienststelle gilt jedenfalls nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG
NRW als vom Antragsteller gebilligt.
Nach dieser Vorschrift gilt eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme als
gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der sich aus § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3
LPVG NRW ergebenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich
verweigert. Die Voraussetzungen für eine Billigungsfiktion nach dieser Vorschrift liegen
hier vor.
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Dem steht - unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller sich darauf noch berufen
könnte - nicht entgegen, dass kein Erörterungsgespräch nach § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs.
2 LPVG NRW stattgefunden hat. Unbeschadet dessen ist die Frist für eine beachtliche
Zustimmungsverweigerung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW in Lauf gesetzt worden
und inzwischen verstrichen.
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Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NRW beginnt die Frist zur
Zustimmungsverweigerung regelmäßig mit dem Zugang des Antrags zu laufen. Ein Fall,
in dem die Frist zur Zustimmungsverweigerung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG
NRW erst mit dem Tage der Erörterung beginnt, liegt hier nicht vor. Eine Erörterung ist in
§ 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NRW nur für die Fälle vorgesehen, in denen der
Personalrat innerhalb von zwei bzw. bei entsprechender Verlängerung (vgl. § 66 Abs. 3
Satz 2 LPVG NRW) bis zu vier Wochen nach Zugang des Antrags dem Leiter der
Dienststelle mitteilt, dass er beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Macht der
Personalrat demgegenüber von der ihm ebenfalls eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die
Maßnahme unmittelbar (endgültig) abzulehnen, wird eine entsprechende
Erörterungsverpflichtung des Dienststellenleiters nicht ausgelöst.
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Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL -, PersV 1999,
510 = PersV 1999, 538 = ZTR 1999, 574.
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In diesem Fall gilt es für den Personalrat, die Frist des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 LPVG
NRW einzuhalten. Danach ist der Beschluss des Personalrats über die beantragte
Zustimmung dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen bzw. nach
entsprechender Verlängerung innerhalb von bis zu vier Wochen nach Zugang des
Antrags mitzuteilen.
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Ein solcher Fall lag hier vor. Der Antragsteller hat die vorliegenden Maßnahmen mit
Beschluss vom 24. Februar 1999 endgültig abgelehnt und nicht etwa mit dem Ziel, eine
einvernehmliche Regelung zu finden, die Erörterung mit dem Beteiligten gesucht. So hat
er in seinem Begründungsschreiben ausdrücklich herausgestellt, er habe sich
abschließend mit den Anträgen befasst und beschlossen, die Anträge vom Prinzip her
zu begrüßen, jedoch in Bezug auf die Firma U. -X. GmbH abzulehnen. Soweit er dem
Beteiligten zugleich jederzeit das Erörterungsgespräch angeboten hat, folgt daraus
nichts anderes. Damit hat er erkennbar lediglich für den Fall, dass der Beteiligte Wert
auf eine Erörterung legen sollte, seine Bereitschaft bekundet, an einer solchen
teilzunehmen. Davon gehen auch die Beteiligten aus.
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Innerhalb der danach - nach entsprechender Verlängerung durch den Dienststellenleiter
- maßgeblichen Frist des § 66 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LPVG NRW hat der Antragsteller
zwar dem Beteiligten seine endgültige Ablehnung der erbetenen Zustimmung schriftlich
49
mitgeteilt. Die Zustimmungsverweigerung genügte indes nicht dem
Begründungserfordernis aus § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW und war damit
unbeachtlich. Denn bei den im Beschlussschreiben zur Begründung der Ablehnung der
zur Mitbestimmung gestellten Maßnahmen angeführten Gründe handelte es sich nicht
um solche i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW. Nach der genannten Bestimmung
hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung
nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die
Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE 84, 178 =
Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR
1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 §
87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR
1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -,
BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5, § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA
1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, und
vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, IÖD 2001, 175 = PersV 2001, 411 = ZTR 2001, 433 =
ZfPR 2001, 261 = PersR 2001, 382 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 128,
50
der sich der Fachsenat angeschlossen hat,
51
vgl. u.a. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - ZfPR
1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl.
1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr.
90 = ZTR 1997, 335,
52
ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür
zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung
angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung
liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer
Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion
der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat
ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu
einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch
zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten
Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie
insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses
nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht
möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der
Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen
vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht
nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus.
53
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86
BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom 6. September
1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A
4265/92.PVL -, a.a.O., vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, a.a.O.
54
Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des
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Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger
formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in
denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand
begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, a.a.O.
56
Die jeweiligen Mitbestimmungsrechte berechtigen den Personalrat allerdings nur, sich
zu der beabsichtigten Maßnahme - hier die Einführung der besagten Software - zu
äußern, nicht aber die Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. Nur
diejenige Begründung ist beachtlich, die hinreichend erkennen lässt, dass die
Zustimmungsverweigerung auf die Wahrnehmung der durch die konkret in Rede
stehenden Mitbestimmungstatbestände geschützten Interessen zielt.
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Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 21. Juni 2001 - 1 A 5600/99.PVL -, ZfPR 2001, 304
= PersR 2001, 527 = PersV 2002, 216.
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Insbesondere darf der Personalrat seine Zustimmung zu einer ihm vorgelegten
Maßnahme nicht ohne eine entsprechende Zielsetzung versagen, weil er damit seine
Beteiligung an einer anderen Maßnahme erreichen will, die seiner Mitbestimmung
entzogen ist.
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Ausgehend davon sind die vom Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 24.
Februar 1999 mitgeteilten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Einführung
des Programms "KRedit" und zur Einführung des Programms "WinSTUD" unbeachtlich.
Denn mit ihnen hat der Antragsteller seine durch die in Betracht kommenden
Mitbestimmungstatbestände aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 (Verarbeitung personenbezogener
Daten), Nr. 2 (technische Verhaltens- und Leistungskontrollen) und Nr. 3 (neue
Arbeitsmethoden) LPVG NRW begrenzten Kompetenzen eindeutig überschritten.
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Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung in dem
maßgeblichen Schreiben vom 24. Februar 1999 allein Wirtschaftlichkeitserwägungen
angebracht ohne Bezug zu den durch die in Rede stehenden
Mitbestimmungstatbestände geschützten Belangen der Beschäftigten. Er mahnt im
Besonderen unzureichende kalkulatorische Erwägungen des Beteiligten bei der
Entscheidung an, weil dieser unbeschadet möglicher Folgekosten wegen Betreuungs-
und Beratungsmängel die Software-Programme bei der Fa. U. -X. GmbH beziehen
wolle. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Eingangs des Begründungsschreibens wird festgestellt, dass der Antragsteller die zur
Mitbestimmung gestellten Programme in Bezug auf die Fa. U. -X. GmbH ablehnt, was
keinen weiteren Hinweis auf die verfolgte Interessenlage bietet. Unter a) wird
hervorgehoben, dass der Antragsteller die Einführung der Software vom Prinzip her
begrüße. Unter b) erfolgen zur gleichwohl beschlossenen Ablehnung der Maßnahme
allein Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Die pointierte Herausstellung "Der billigste
Bieter ist im vorliegenden Fall nicht der preiswerteste Bieter" sowie die Hervorhebung,
dass die Betreuung und Beratung in der heutigen Zeit das "A" und "O" sei, wo Kosten
eingespart oder erhöht werden könnten, machen dies überdeutlich und lassen nicht
einmal im Ansatz erkennen, dass und ggf. welche der durch die in Rede stehenden
Mitbestimmungstatbestände geschützten Belange der Beschäftigten darüber hinaus für
den Antragsteller bei der Entscheidung über die Zustimmungsverweigerung eine Rolle
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gespielt haben. Auch unter c) werden keine weitergehenden Belange angesprochen. Es
wird allein der Erwerb der Software bei größeren Anbietern angeregt, die eine optimale
Beratung/Betreuung garantierten. Weitergehende Aspekte zu den Gründen der
Zustimmungsverweigerung als der unter b) hervorgehobene Gesichtspunkt der
Wirtschaftlichkeit erschließen sich daraus nicht. Die Verwendung der Begriffe "optimale
Betreuung/Beratung" unter c) bieten auch bei der gebotenen weiten Auslegung hierfür
keinen Ansatz. Die Begriffe sind in jenem Schreiben ersichtlich allein im
Bedeutungszusammenhang mit den unter b) pointiert zum Ausdruck gebrachten
Gründen für die Zustimmungsverweigerung zu sehen. Dass damit zugleich
Auswirkungen einer unzulänglichen Betreuung und Pflege des Programms auf die
Interessen der Beschäftigten angesprochen sein sollten - wie sie der Antragsteller im
Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens geltend macht -, kommt demgegenüber in den
angeführten Gründen nicht einmal im Ansatz zum Ausdruck. Auch der unter b)
angeführte Verweis auf die Erfahrungen einer unzulänglichen Betreuung durch die Fa.
U. - X. GmbH im Bereich des Warenwirtschaftssystems bietet keinen solchen Ansatz,
weil er allein als Erläuterung angebracht ist, warum die Fa. U. -X. GmbH zwar der
billigste, aber nicht der preiswerteste Anbieter sein soll. Schließlich bestätigt auch die
Mitteilung des Antragstellers vom 23. März 1999 "an alle Kolleginnen und Kollegen",
dass der Antragsteller mit seiner Zustimmungsverweigerung weitergehende Aspekte als
solche der Wirtschaftlichkeit nicht aufgegriffen hat. In dieser Mitteilung hebt er zur
Begründung der Ablehnung der Einführung der streitigen Programme ebenfalls allein
hervor, dass der billigste Kauf nicht immer der beste und preiswerteste sein müsse, und
belässt es im umseitigen, das streitige Mitbestimmungsverfahren aufgreifenden Cartoon
bei der Hervorhebung ".... denn gegen den Personalrat und dessen kostensparendes
Denken in Bezug auf neue Technologie ist selbst die Uhr des Dienststellenleiters
nutzlos! Der Personalrat ist immer der Schnellere!"
Mit seinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, die der Antragsteller danach zur
Begründung seiner Zustimmungsverweigerung angebracht hat, hat er aber die ihm
durch die in Rede stehende Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 LPVG
NRW eingeräumten Kompetenzen eindeutig überschritten.
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Gesichtspunkte, die auf die Wahrung des Rechts der Beschäftigten auf informationelle
Selbstbestimmung zielten, wie sie der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1
LPVG NRW erfasst
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vgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersV 2000,
542 = PersR 2000, 456, m.w.N.,
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werden hiermit nicht angesprochen. Ebenso wenig ergibt sich ein Bezug zu Gefahren
und Beschränkungen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beschäftigten,
welche von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrollen ausgehen.
Allein auf deren Beschränkung auf das erforderliche Maß zielt aber der
Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW,
66
vgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar 2000 - 1 A 199/98.PVL -, PersV
2000, 539 = PersR 2001, 31,
67
denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeitszeit mit Hilfe
technischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise
fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn
68
in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit behindert.
Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 1. März 2000 - 1 A 307/98.PVL -.
69
Die Frage der Folgekosten der Anschaffung einer Software lässt sich diesem Bereich
nicht zuordnen.
70
Auch ein Bezug zu den im Rahmen des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW zu
berücksichtigenden Belangen lässt sich nicht herstellen. Die Kostenaspekte zielten
auch nicht mittelbar auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beschäftigten
gegen Überlastung oder Überbeanspruchung, deren Wahrung die Vorschrift im
Besonderen dient. Der Umstand, dass finanzielle Fehlentscheidungen den Haushalt
belasten und - worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nunmehr
verweist - eine angespannte Haushaltslage auch auf die Arbeitsbedingungen der
Beteiligten Auswirkungen haben kann, stellt einen solchen Bezug nicht her. Der
Antragsteller zeichnet mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen allein
spekulative Folgen auf, die zudem weitergehende nicht absehbare Entwicklungen und
Entscheidungen voraussetzen.
71
Auch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass eine fehlerhafte Wartung und Pflege
eines Programms zugleich auch Auswirkungen auf die Sicherheit der Software sowie
auf die Arbeitsbelastung der Beschäftigten haben könne, ergibt sich keine andere
Beurteilung. Ihm ist zuzugeben, dass damit durchaus Belange angesprochen sind, die
grundsätzlich auch einen Bezug zu den in Rede stehenden
Mitbestimmungstatbeständen, namentlich zu § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW aufweisen
mögen. Diese Aspekte müssen vorliegend indes außer Betracht bleiben, weil der
Antragsteller sie - wie bereits ausgeführt - in der Begründung der
Zustimmungsverweigerung vom 24. Februar 1999 nicht einmal im Ansatz zum Ausdruck
gebracht, sondern erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschlussverfahrens, d.h.
außerhalb der für die Zustimmungsverweigerung vorgesehenen Frist nach § 66 Abs. 3
Satz 4 LPVG NRW, angeführt hat. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller eine
besondere Gesundheitsgefahr anführt, die sich daraus ergeben haben soll, dass die
vorhandenen Bildschirme zu klein waren. Auch dieser Aspekt muss schon deshalb
außer Betracht bleiben, weil er erstmals im Beschwerdeverfahren, d. h. außerhalb der
für die Zustimmungsverweigerung vorgesehenen Fristen nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG
NRW, angebracht worden ist.
72
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
73
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
74