Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.09.2009
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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 404/09
Datum:
22.09.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 404/09
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten
des Antragstellers zu¬rückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfah¬ren auf 5.000, Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist im Rahmen des
vorgegebenen Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
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1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Verringerung der Stellenzahl und
des Lehrangebots seit dem Wintersemester 2007/2008 weder verfassungsrechtlich noch
kapazitätsrechtlich zu beanstanden.
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Mit dem vor Jahren erfolgten Ausscheiden von Prof. Dr. W. E. ist nach dem
Vorbingen des Antragsgegners ihre W2-Stelle in den klinisch-theoretischen Bereich
verlagert worden. Im Dezember 2007 hat zudem Frau Prof. Dr. N. eine W2-Stelle im
klinisch-theoretischen Bereich übernommen. Die bis dahin bestehende Mitwirkung an
der Lehre im vorklinischen Bereich im Fach Biochemie entfiel. Im Ergebnis ist daher das
Lehrangebot im vorklinischen Bereich um insgesamt 14 SWS reduziert worden. Mit
Schriftsatz vom 7. September 2009 hat der Antragsgegner hierzu mitgeteilt, dass die
W2-Stelle von Prof. Dr. W. E. in den klinisch-theoretischen Bereich verlagert worden
sei, um Reserven für die Ausstattung von Forschungsschwerpunkten zu haben. Diese
Maßnahmen der Hochschule sowie die hierzu angeführten Gründe sind im
vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Die Hochschule überschreitet
damit nicht den ihr zustehenden Abwägungsspielraum. Die Verlagerung einer W2-Stelle
in den klinisch-theoretischen Bereich ist von der Universität in Ausübung ihres
verfassungsrechtlich geschützten Organisationsermessens sowie in der erkennbaren
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Sorge um ein ersatzloses Streichen einer vakanten und entbehrlichen
Lehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber getroffen worden. Der Senat
hat bislang auch von Verfassungs wegen keinen unbedingten
Kapazitätsverschaffungs- oder Kapazitätserhaltungsanspruch angenommen. Das hier
einschlägige Kapazitätserschöpfungsgebot begründet solche Ansprüche nicht, sondern
nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach
den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der
Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 13 C 78/06 -, vom
3. März 2009 - 13 C 264/08 -, vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 , und vom 18.
Mai 2009 - 13 C 58/09 -, jeweils juris.
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Eine Reduzierung des Studienplatzangebots in einzelnen Fächern aus qualitativen
Erwägungen oder im Interesse der ebenfalls verfassungskräftig geschützten
Wissenschaftsfreiheit ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Senat erkennt,
dass die Hochschule bemüht ist, Forschung und Lehre in der Medizin insgesamt in den
Blick zu nehmen.
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2. Soweit der Antragsteller das Fehlen eines "normativen" Stellenplans moniert, führt
sein Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die normative Grundlage der
Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin stellt der Haushaltsplan des Landes (etwa
Haushaltsplan 2008: Kapitel 06 152, Titel 685 10 ) dar. Dieser weist die vom
Haushaltsgesetzgeber bestimmte Personalausstattung den Medizinischen
Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum differenziert nach Planstellen und anderen
Stellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Die weitere Zuweisung dieser Stellen auf die
einzelnen Lehreinheiten obliegt auf dieser haushaltsrechtlichen Grundlage der
Entschließung der hierzu nach dem Recht der Hochschulverfassung berufenen Organe.
Rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen hiergegen nicht.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2009 13 C 21/09 -, juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten
Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung
zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2
GKG).
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 13 C 264/08 u. a. -, a. a. O.
und vom 16. März 2009 13 C 1/09 -, juris.
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Von einer Änderung des Streitwerts für die erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat vor
dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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