Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2008

OVG NRW: dienstliches verhalten, lehrer, profil, ausnahme, auskunft, bewährung, datum, erlass

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1557/08
Datum:
15.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1557/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1094/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung
dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen
hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen.
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Es hat zutreffend festgestellt, dass die inhaltliche Auswertung einer dienstlichen
Beurteilung umfassend sein muss und - anders als hier geschehen - wesentliche
Beurteilungsaspekte nicht ausblenden darf.
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Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ausführt, der
Beurteilungsaspekt "Leistung als Lehrerin oder Lehrer bzw. Ausbilderin oder Ausbilder"
(Ziffer II.3) sei bei der Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt als
nachrangig zu betrachten, weil es sich bei den dazu getroffenen Feststellungen nur um
eine Momentaufnahme handele, ist dies auch nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Eine
dienstliche Beurteilung bezieht sich naturgemäß hinsichtlich aller ihrer Elemente auf
den Beurteilungszeitraum, über den sie Auskunft geben soll. Die "Leistung als Lehrer"
stellt bei denjenigen Lehrkräften, die nicht überwiegend Schulleitungsfunktionen
wahrzunehmen haben, einen Kernbereich ihres Leistungs- und Befähigungsprofils dar.
Dass die dieses Profil ausmachenden Fertigkeiten und Befähigungen sowie deren
konkrete Umsetzung im Unterrichtsgeschehen stichprobenartig im Rahmen von
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Unterrichtsbesuchen begutachtet werden, bedeutet nicht, dass die Ergebnisse dieser
Begutachtungen nur "Momentaufnahmen" darstellen. Vielmehr ist aus ihnen auf die
"Leistung als Lehrer" während des gesamten Beurteilungszeitraums zu schließen.
Dementsprechend hat der Schulleiter seine jeweiligen Ausführungen zu Ziffer II.3
umfassend formuliert und vielfach deutlich gemacht, dass sich seine diesbezüglichen
Einschätzungen auf die langjährigen Tätigkeiten der Antragstellerin und der
Beigeladenen beziehen. Demgegenüber ist die Würdigung der Bewertungen im Bereich
"Dienstliches Verhalten" (Ziffer II.4) als das Ergebnis von "Langzeitbeobachtungen"
irreführend. Was die "Fachkenntnisse" (Ziffer II.2) angeht, hinsichtlich derer der
Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten der Beigeladenen meint
feststellen zu können, stellen diese allein die Qualität der Lehrertätigkeit nicht sicher. Es
bedarf gerade der Umsetzung dieser Fachkenntnisse im Unterrichtsalltag, die in die
Bewertung der "Leistung als Lehrer" einfließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im
Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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