Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.04.1999

OVG NRW (antragsteller, wohnung, wahrscheinlichkeit, ergebnis, verhalten, freiwilligkeit, 1995, antrag, begründung, dauer)

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 238/99
Datum:
28.04.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 238/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 2164/98
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin zu 7. ihren
Antrag zurückgenommen und die Antragsteller zu 3. bis 6. und der
Antragsgegner es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar
1999 ist insoweit unwirksam.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des
Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 7. zu einem Achtel
und der Antragsgegner zu sieben Achtel.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 10.200,-- DM
festgesetzt.
Der Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben
werden.
G r ü n d e :
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Soweit der Antrag zurückgenommen bzw. das Verfahren übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender
Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; der Beschluß des
Verwaltungsgerichts ist insoweit unwirksam.
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Im übrigen ist die zugelassene Beschwerde des Antragsgegners nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 1.,
2. und 8. zu Recht entsprochen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
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vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten
fällt zugunsten der Antragsteller zu 1., 2. und 8. aus, weil die streitbefangenen
Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. November 1998 mit hoher
Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind und die genannten Antragsteller in ihren Rechten
verletzen.
Die Voraussetzungen für den Erlaß des in den Ordnungsverfügungen ausgesprochenen
Nutzungsverbots gegen die Antragsteller zu 1., 2. und 8. liegen mit großer
Wahrscheinlichkeit nicht vor. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung NW darf eine
Nutzunguntersagung in der Regel schon bei formeller Illegalität einer
Nutzungsaufnahme erfolgen. Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7. Juni
1996 läßt eine Nutzung der in den Bauvorlagen mit Nr. 5 gekennzeichneten Räume im
Hinterhaus des Grundstücks M.---straße 3 zu Wohnzwecken zu. Es ist nicht
überwiegend wahrscheinlich, daß die Antragsteller zu 1., 2. und 8. diese Räume in einer
Weise nutzen, die nicht mehr dem Begriff des Wohnens im Rechtssinne entspricht.
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Die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine Wohnnutzung gegeben
ist, sind: Eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung
und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese
Kriterien dienen insbesondere der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der
Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte
oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale
Einrichtungen einzustufen sind. Maßgeblich für die Erfüllung des Wohnbegriffs ist im
übrigen das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das
individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner,
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Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56;
Senatsbeschluß vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, BRS 57 Nr. 258.
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Nach diesen Grundsätzen spricht hier so gut wie alles dafür, daß die tatsächliche
Nutzung der Wohnung Nr. 5 die einer Wohnnutzung - wie jeder Nutzung - eigene
Variationsbreite noch nicht überschreitet. An der Freiwilligkeit des Aufenthalts der
Nutzer zweifelt auch der Antragsgegner nicht. Eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit
läßt sich nach dem Ergebnis der richterlichen Augenscheinseinnahme ebenfalls nicht
hinreichend verläßlich verneinen. Das zugrundeliegende Nutzungskonzept läßt es zu,
diese Räume als - wenn auch bescheidene - Heimstadt für jedenfalls zwei Personen zu
nutzen, in die sich die Bewohner außerhalb ihrer Arbeitszeit zurückziehen können, um
sich zu erholen, zu zerstreuen und eine private Atmosphäre aufzubauen. Dafür
sprechen die vorgefundenen Ausstattungsgegenstände wie Einbauküche, Tisch mit
Sitzmöbelgarnitur, Schränke, Fernseher, Badezimmer mit Dusche und WC,
Waschmaschine und Trockner. Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme
werden die Räume auch erkennbar als einfache Heimstatt genutzt.
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Es schadet auch nicht, wie der Antragsgegner meint, daß die Räumlichkeit den
Bewohnern nur vorübergehend als Unterkunft dient. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit
des Wohnens verlangt nicht, daß der Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit an dem
betreffenden Ort begründet wird, läßt es vielmehr durchaus zu, wenn der Haushalt dort
von vornherein erkennbar nur für begrenzte Zeit geführt wird,
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Senatsbeschluß vom 15. August 1995, a.a.O.
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Nach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept ist in der Wohnung Nr. 5 mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Eigengestaltung der Haushaltsführung
und des häuslichen Wirkungskreises realisierbar. Soweit der Antragsgegner dem in
seinen Ordnungsverfügungen entgegenhält, im Hinblick auf die Gesamtzahl der dort
lebenden Personen sei eine selbstbestimmte Gestaltung in diesem Sinne nicht möglich
und eine Nutzung als bloße Schlafstätte annimmt, vermag dies nicht zu überzeugen.
Nach den von den Antragstellern vorgelegten Mietverträgen ist die Wohnung Nr. 5 von
den Antragstellern zu 5. und 6., einem Ehepaar angemietet. Die Wohnung hat, wie im
Ortstermin festgestellt worden ist, eine ausreichende Größe, um eine selbstbestimmte
Lebensführung durch zwei Personen zu ermöglichen. Daß sich ständig mehr als zwei
Personen in dieser Wohnung aufhalten, ist - entgegen der Begründung der
Ordnungsverfügung - nicht überwiegend wahrscheinlich. Auf die bei Ortsbesichtigungen
im April 1998 vorgefundenen Zustände kann heute nicht mehr abgestellt werden, da
diese augenscheinlich überholt sind. Sonstige belastbare Ermittlungen hat der
Antragsgegner nicht angestellt, auch nach dem Ergebnis der gerichtlichen
Augenscheinseinnahme sind entsprechende Feststellungen nicht möglich.
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Von einer nicht mehr Wohnzwecken dienenden Nutzung der Wohnung Nr. 5 kann hier
auch nicht deshalb gesprochen werden, weil ein abweichend von der Baugenehmigung
errichteter Raum, wie die Feststellungen im Ortstermin vom 20. April 1999 ergeben
haben, als kleines Schlafzimmer für zwei Personen genutzt wird, obwohl er mangels
notwendiger Fenster (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung NW) nicht die
bauordnungsrechtlichen Erfordernisse an einen Aufenthaltsraum erfüllt. Die Wohnung
weist auch ohne Einbeziehung der Grundfläche dieses Raumes die ausreichende
Größe auf, um nach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept bei einer Belegung
durch zwei Personen noch einen eigenstalteten häuslichen Wirkungskreis zu
realisieren. Der Antragsgegner hat im übrigen in der Begründung seiner
Ordungsverfügungen selbst nicht auf diesen Umstand abgestellt. Ihm bleibt es
unbenommen, die Nutzung dieses Raumes für Aufenthaltszwecke wegen Verstoßes
gegen § 48 Abs. 2 Bauordnung NW zu untersagen.
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Schließlich ist für die Beantwortung der Frage, ob in den Räumen des Hinterhauses M.--
-straße 3 eine Wohnnutzung stattfindet, das Vorbringen des Antragsgegners irrelevant,
die Bewohner würden dort (als Südeuropäer) in einer Weise zusammenleben, die sich
von hiesigen Gepflogenheiten unterscheide und deshalb von der Nachbarschaft als
Störung empfunden würde. Der Antragsgegner stellt damit unzulässigerweise auf das
individuelle Verhalten der einzelnen Bewohner ab, während es für die Erfüllung des
Wohnbegriffs allein auf die grundsätzliche Verwirklichung des (Wohn-
)Nutzungskonzepts ankommt, welche hier nach den obigen Ausführungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist. Dies bedeutet nicht, daß Störungen
(etwa durch unzumutbaren Lärm) hingenommen werden müssen; dem Antragsgegner
bleibt es unbenommen, gegebenenfalls mit den Mitteln des allgemeinen
Ordnungsrechts gegen die Verantwortlichen einzuschreiten, um einen rechtswidrigen
Zustand zu beenden.
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Die mit den Grundverfügungen verbundenen Zwangsmittelandrohungen sind danach
ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO.
Billigem Ermessen spricht es, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insoweit
aufzuerlegen, als es die Antragsteller zu 3. bis 6. betrifft, da er die gegen sie ergangenen
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Ordnungsverfügungen aufgehoben und sich insoweit selbst in die Rolle des
Unterlegenen begeben hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1
Satz 1 und 25 Abs. 2 GKG. In Fällen der Nutzungsuntersagung bemißt der Senat in
ständiger Rechtsprechung den Streitwert im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an den
"Streitwertkatalog" nach dem Nutzwert der betroffenen baulichen Anlage. Die hier
streitigen Wohnungen Nr. 4 und 5 haben nach den vorgelegten Mietverträgen einen
Jahresnutzwert von insgesamt 20.400,-- DM (8.400,-- DM + 12.000,-- DM). Dieser Wert
ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf die Hälfte zu vermindern.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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