Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2007

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, eheverbot, eltern, ukraine, familienrecht, geburt, anforderung, spekulation, datum, anerkennung

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1729/07
Datum:
20.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1729/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5820/02
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
Abs. 2 Satz 6 VwGO liegen nicht vor.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge schon deshalb keinen Erfolg hat, weil
der Beschluss, gegen den sie sich richtet, durch den zwischenzeitlich ergangenen
weiteren Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 in demselben Verfahren überholt ist.
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Die Anhörungsrüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung aktuelle PKH-Unterlagen, die den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m.
§ 117 Abs. 2 ZPO genügen, nicht vorgelegen haben, so dass es auf die Frage der
hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung i.S.d.
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§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, die der beschließende Senat in dem mit der
Gehörsrüge angefochtenen Beschluss verneint hat, nicht entscheidungserheblich
ankommt. Aktuelle und vollständige PKH-Unterlagen sind auch danach nicht vorgelegt
worden.
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Unabhängig davon ist eine Versagung rechtlichen Gehörs durch den beschließenden
Senat nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Senat von einem
zutreffenden Maßstab für die Entscheidung über den PKH-Antrag ausgegangen.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007
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- 12 A 2085/05 -.
8
Die Klärung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Frage der ehelichen Geburt
des Vaters der Klägerin zu 1. wirft keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.
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Vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR
569/01 -, DVBl. 2001, 1748 ff.
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Das diesbezügliche Familienrecht der Ukraine ist ebenso eindeutig wie das von den
Klägern angeführte deutsche Besatzungsrecht.
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Vgl. den angefochtenen Beschluss, den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 und den
Senatsbeschluss vom 13. Juli 2007.
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Die weitere Frage der Anerkennung einer wegen Formmangels ungültigen Ehe
gleichwohl als rechtswirksam warf angesichts dessen, dass nichts dafür ersichtlich ist,
dass es den Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1 im Jahr 1943 unmöglich
gewesen ist, eine formgültige Ehe einzugehen und auch jeglicher Vortrag dazu fehlt,
dass die Großeltern dies - ggfls. vergeblich - versucht haben, ebenfalls keine
besonderen Schwierigkeiten auf. Der vage Hinweis der Kläger auf ein etwaiges
Eheverbot gab schon deshalb keinen Anlass, besondere Schwierigkeiten anzunehmen,
weil jeglicher substantiierter Vortrag zur Volkszugehörigkeit der Großmutter
väterlicherseits der Klägerin zu 1. fehlt und in Ermangelung erforderlicher
Substantiierung daher im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage kein
Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsermittlung besteht.
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Soweit schließlich die Kläger - offenbar vor dem Hintergrund der aus dem
angefochtenen Beschluss abzulesenden mangelnden Erfolgsaussicht - ihr Vorbringen
gesteigert und erstmals ausgeführt haben, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in Abteilung 2 oder 3 der Volksliste
Ukraine eingetragen worden sei, ist diese mit Blick auf den gleichzeitig erfolgten
Hinweis auf ein möglicherweise bestehendes Eheverbot aufgrund deutschen
Besatzungsrechts ohnehin unschlüssige, weil widersprüchliche Spekulation nicht
geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1 ZPO zu begründen.
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So wenig Unbemittelte nach dem sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsgrundsatz ergebenden Gebot weitgehender Angleichung bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes durch die Überspannung der Anforderung an die
hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne der vorgenannten Regelungen benachteiligt
werden dürfen,
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vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, a.a.O.,
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so wenig ist es gerechtfertigt, mit staatlichen Mitteln der Prozesskostenhilfe Verfahren zu
fördern, von denen jeder Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und
dabei auch das - hier nicht unbeträchtliche - Kostenrisiko berücksichtigt, angesichts der
allenfalls als fernliegend einzuschätzenden Erfolgsaussichten,
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vgl. den angefochtenen Senatsbeschluss, den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007 und
den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2007,
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Abstand genommen hätte.
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Mit den gegen die rechtliche Würdigung und die Sachverhaltswürdigung vorgebrachten
Angriffen vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG
verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge
dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen
Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte
es für richtig hält.
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BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 -1 BvR 1557/01 -, Juris, m.w.N.; BVerwG,
Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B
89.05 -, Juris.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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