Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2008

OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, mangel, datum, auflage

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 179/08
Datum:
25.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 179/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 Nc 801/07
Tenor:
Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats
vom 8. Mai 2008 - 13 C 151/08 und 13 C 153/08 - werden auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrügen, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) im
Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes betreffen, sind statthaft,
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vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 152a Rdnr. 6,
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aber nicht begründet. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, dass der Senat
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997,
2310, 2312.
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Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt,
dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht
zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs.
1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in
materiell- rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris.
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So liegt es im Hinblick auf die von den Antragstellern beanstandeten Ausführungen des
Senats in seinem Beschluss vom 8. Mai 2008. Dort hat der Senat in Bezug auf die
angesetzte Schwundquote es als zulässig erachtet, dass der Antragsgegner die
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jeweiligen Übergangsquoten auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet hat. Einen
rechtlich relevanten Mangel hat der Senat nicht erkannt. Unter Hinweis auf seinen
Beschluss vom 25. Februar 2008 - 13 C 55/08 - hat er ausgeführt, dass weder die
Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht die von den Antragstellern bevorzugte
Rechnungsweise vorschrieben und dass die Anwendung des Schwundfaktors durch die
Wissenschaftsverwaltung geeignet sei, ein Schwundverhalten realitätsnah zum
Ausdruck zu bringen. Diesen Ausführungen treten die Antragsteller entgegen. Demnach
steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens der Beteiligten im Raum,
sondern allein die hier unerhebliche Frage der zutreffenden rechtlichen Wertung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des
Kostenverzeichnisses zum GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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