Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2010

OVG NRW (beurteilung, kläger, amt, durchführung, antrag, beamter, bewertung, abwesenheit, richtigkeit, zweifel)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 437/10
Datum:
17.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 437/10
Schlagworte:
Polizeikommissar Beurteilung Beurteilungsgespräch Plausibililtät
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Zulassung der Berufung,
der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.
Zur Durchführung eines Beurteilungsgesprächs vor Ablauf des
Beurteilungszeitraumes.
Zur Plausibilisierung einer Regelbeurteilung, die im Gesamtergebnis um
zwei Punkte niedriger ausfällt als die vorhergehende Regelbeurteilung
im rangniedrigeren Statusamt .
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet
(vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Durchführung des
Beurteilungsgesprächs bereits am 20. Juni 2008 führe nicht zur Rechtswidrigkeit der
Regelbeurteilung vom 20. November 2008. Der Kläger habe bis zum Ende des
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Beurteilungszeitraums am 1. August 2008 nur noch an 13 Tagen Dienst geleistet, dieser
Zeitraum sei in die abschließende Bewertung eingeflossen und er habe auch nicht
aufgezeigt, dass und ggf. welche nachhaltigen Ereignisse noch hätten berücksichtigt
werden müssen. Dass der Erstbeurteiler seinen Beurteilungsvorschlag bereits am 23.
Juli 2008 erstellt habe, sei jedenfalls im Hinblick auf die urlaubsbedingte Abwesenheit
des Klägers (vom 18. Juli 2008 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums) rechtlich nicht
zu beanstanden. Die mit einem Gesamturteil von 3 Punkten schließende dienstliche
Beurteilung leide auch nicht deshalb an fehlender Plausibilität, weil das Gesamturteil
der vorherigen Regelbeurteilung vom 19. Dezember 2005, die noch im statusrechtlichen
Amt eines Polizeikommissars erteilt worden sei, 5 Punkte gelautet habe. Das beklagte
Land habe auf die hohe Leistungsdichte in der neuen Vergleichsgruppe verwiesen.
Gegen die auf einem individuellen Leistungsvergleich mit Beamten der
Besoldungsgruppe A 10 BBesO beruhende Beurteilung mit 3 Punkten könne der Kläger
auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das Polizeipräsidium (PP) L. im Rahmen von
Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Beförderungsstellen die um einen
Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren
Amt erteilten Beurteilung gleichstelle. Denn der Regelbeurteilung liege ein tatsächlicher
Leistungsvergleich mit Beamten des gleichen Statusamtes zugrunde.
Hinsichtlich des von ihm beanstandeten Zeitpunkts des Beurteilungsgesprächs stellt der
Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon nicht mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage, sondern wiederholt lediglich sein Vorbringen erster Instanz.
Dieses greift nicht durch. Unter den besonders gelagerten Umständen des vorliegenden
Falles stellt die Durchführung des Beurteilungsgespräches schon vor Ende des
Beurteilungszeitraumes keinen durchschlagenden Verfahrensfehler dar. Nach diesem
Gespräch haben der Erstbeurteiler und der Kläger bis zum Ende des
Beurteilungszeitraums urlaubsbedingt keinen gemeinsamen Dienst mehr verrichtet. Es
ist auch weder dargelegt noch anderweitig erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse
aus den auf das Gespräch noch folgenden 13 Diensttagen in einem
Beurteilungsgespräch hätten thematisiert werden können. Vor diesem Hintergrund kann
nicht angenommen werden, dass das aus organisatorischen Gründen vorgezogene
Beurteilungsgespräch seinen Zweck, die Einschätzungen des Eignungs-, Befähigungs-
und Leistungsbildes abzugleichen und ggf. einander widersprechende
Wahrnehmungen zu diskutieren, nicht erreicht hat. Weil zudem der nächsthöhere
Vorgesetzte seine Leistungseindrücke aus dieser Zeit nach Urlaubsrückkehr des
Erstbeurteilers diesem mitgeteilt hat, führte die Gestaltung des Beurteilungsverfahren
hier auch nicht zu einer unzulässigen (verdeckten) Beurteilungslücke.
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Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 -,
www.nrwe.de.
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Das Zulassungsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Annahme, die Erstellung des Beurteilungsvorschlages neun Tage
vor Ende des Beurteilungszeitraums sei mit Blick auf die urlaubsbedingte Abwesenheit
des Klägers unschädlich. Der Einwand des Klägers, Verschiebungen zu seinen
Gunsten könnten sich auch durch Minderleistungen anderer Beamter ergeben, greift
nicht durch. Mit Blick auf die Antragserwiderung des beklagten Landes kann
ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb dieser neun Tage
Leistungsveränderungen anderer Beamter der Vergleichsgruppe ergeben haben, die
möglicherweise zu einem besseren Beurteilungsvorschlag für den Kläger geführt hätten.
Nach den unwidersprochenen Angaben des PP L. hatte der Erstbeurteiler lediglich
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drei Beamte aus der insgesamt 882 Personen großen Vergleichsgruppe zu beurteilen.
Davon befand sich einer ebenfalls in der Zeit im Erholungsurlaub, dem anderen
erkannte er 5 Punkte zu.
Schließlich greift das Zulassungsvorbringen nicht durch, die Beurteilung mit einem
Gesamturteil von 3 Punkten sei nicht plausibel, weil der Kläger vor der Beförderung im
statusrechtlichen Amt A 9 BBesO mit 5 Punkten beurteilt worden sei. Mit dem Hinweis
auf den Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 - 6 B 1131/08 -, der sich allein zur
Gewichtung der in verschiedenen Statusämtern erteilten Beurteilungen bei
Auswahlentscheidungen verhält, stellt der Kläger die zutreffende Bewertung des
Verwaltungsgerichts nicht in Frage. War es in dem vom Senat damals zu
entscheidenden Fall unplausibel, eine im Statusamt A 9 BBesO (Kommissar) erteilte 5-
Punkte-Beurteilung bei einem Qualifikationsvergleich einer im Statusamt A 10 BBesO
(Oberkommissar) erteilten 3-Punkte-Beurteilung gleichzusetzen, folgt daraus nicht, dass
Leistung und Befähigung des Klägers nach einem tatsächlichen Leistungsvergleich mit
Beamten des gleichen Statusamtes nicht plausibel mit einem Gesamtergebnis von 3
Punkten bewertet werden können. Mit Blick auf die Benotung der Hauptmerkmale (3, 4
und 3 Punkte in der streitgegenständlichen und 5, 5 und 4 Punkte in der vorherigen
Regelbeurteilung) und die nähere Begründung des PP L. zum hohen Leistungsniveau
in der neuen Vergleichsgruppe ist der vom Kläger geltend gemachte
Wertungswiderspruch nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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