Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2007
OVG NRW: ausbildung, gleichwertigkeit, krankenpflegerin, krankenschwester, sowjetunion, verhütung, anteil, praktikum, prüfungsordnung, berufsbild
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 673/07
Datum:
03.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 673/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3981/05
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2007 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des
Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 10.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
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Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des
Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO), auf dessen Gründe Bezug genommen
wird, zuzulassen.
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Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet und der
ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt
es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung
richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der
Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die
Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung
gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz
oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung
mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Dementsprechend muss
der Rechtsmittelführer in Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden
Annahmen des Verwaltungsgerichts darlegen, warum die angegriffene Entscheidung
aus seiner Sicht im Ergebnis unrichtig ist.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000
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- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03
-, DVBl. 2004, 838; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 124
Rn. 26 ff; Kopp/
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Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnrn. 6 ff.;
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OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2007 - 13 A 3784/05, vom 8. März 2007 - 13 A
1417/05 -, und vom 8. Januar 2007 - 13 A 4307/06 und 13 A 3884/06 -.
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In diesem Sinne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung "Krankenschwester" bzw. "Gesundheits- und Krankenpflegerin"
(diese Berufsbezeichnung gilt seit Anfang 2004) abzuweisen, bestehen nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass insoweit eine Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Krankenpflegegesetz - KrPflG - vom 26.
Juli 2003 (BGBl I, S. 1442) im Hinblick auf die Ausbildung der Klägerin als Ärztin in der
früheren Sowjetunion nicht bejaht werden kann. Dies gilt auch angesichts des
Vorbringens der Klägerin im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe sich auf
frühere obergerichtliche Entscheidungen berufen, bei denen im seinerzeit geltenden
Krankenpflegegesetz - anders als in der jetzt geltenden Gesetzesfassung - bei
Ausbildungen außerhalb Deutschlands das Merkmal eines gleichwertigen
Kenntnisstandes nicht vorgesehen gewesen sei. Das bei einer Ausbildung im Ausland
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester" bzw.
"Gesundheits- und Krankenpflegerin" notwendige Merkmal der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes, das jetzt in dem auch zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die
Klägerin im November 2004 geltenden § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG 2003 genannt ist, war
auch bereits nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG 1985 (BGBL I S. 893) einschließlich der
Änderung durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 523) erforderlich. Nach der
jetzigen Fassung des § 2 Abs. 3 KrPflG 2003, die durch Änderungsgesetz vom 21. Juli
2004 (BGBl I S. 1776) erfolgt ist, ist die Notwendigkeit, einen gleichwertigen
Kenntnisstand nachweisen zu müssen, für den Fall hinzugekommen, dass die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit angemessenem Aufwand nicht festgestellt
werden kann. Das Merkmal der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes war somit
nach beiden Gesetzesfassungen erforderlich, so dass auch die zu der früheren Fassung
ergangenen Gerichtsentscheidungen ihren Aussagewert behalten.
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In Anlehnung an entsprechende Beurteilungskriterien bei den ärztlichen Heilberufen ist
auch bei den nichtärztlichen Gesundheitsberufen bei der Frage der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes objektiv auf einen Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes
mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des
Bewerbers ergibt, abzustellen und insoweit dessen konkreter Ausbildungsgang
nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu setzen mit deutschen
Ausbildungsanforderungen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und
Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der
Leistungskontrolle von Bedeutung sind. Dies führt, wie bereits das Verwaltungsgericht
ausgeführt hat, dazu, dass in Bezug auf die begehrte Krankenpflege-Erlaubnis eine
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei der Klägerin nicht angenommen werden
kann. Eine Ausbildung zur Ärztin ist vom Ausbildungsinhalt und -ziel her einer
krankenpflegerischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
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die Berufe in der Krankenpflege, die seit 2004 in der Fassung vom 10. November 2003
(BGBl I, S. 2263) gilt und davor in der Fassung vom 16. Oktober 1995 (BGBl I, S. 1973)
galt, nicht adäquat. Die Ausbildung als Arzt war/ist an einem anderen Berufsbild
orientiert als die einer Krankenschwester/Krankenpflegerin. Während bei einem Arzt die
diagnostische und therapeutische Tätigkeit im Vordergrund steht, wird das
krankenpflegerische Ausbildungsziel in den §§ 4 KrPflG 1985, 3 KrPflG 2003 dahin
bestimmt, "nach dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher,
medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche,
personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung
insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten zu vermitteln
und insbesondere zur Durchführung pflegerischer Maßnahmen zu befähigen". Der
krankenpflegerische Anteil an der von der Klägerin absolvierten Ausbildung als Ärztin in
der früheren Sowjetunion, insbesondere das oder die Krankenschwester-
Praktikum/praktika, entspricht auch nicht annähernd den Anforderungen der deutschen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für diese Berufstätigkeit.
Soweit die Klägerin auf im Laufe ihrer beruflichen Praxis erworbene Kenntnisse in der
Krankenpflege hinweist, ist dies für die Frage der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes unerheblich, weil insoweit die Verhältnisse unmittelbar nach
Abschluss des Studiums maßgebend sind, die Frage der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes objektiv zu beurteilen ist und es auf subjektive Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht ankommt. Auch die von der Klägerin geltend gemachte
"Überqualifizierung" für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin gibt somit
keine Veranlassung, die begehrte Krankenpflege-Erlaubnis zu erteilen. Diesem
Gesichtspunkt kann nach § 6 KrPflG im Rahmen einer möglichen Anrechnung anderer
Ausbildungen auf die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegrinnen Rechnung
getragen werden; eine vermeintlich zu hohe Qualifizierung gibt aber keinen
eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz,
wenn es an der vorgeschriebenen Ausbildung fehlt.
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Inwieweit die von der Klägerin im Zulassungsantrag genannten gerichtlichen
Entscheidungen ihr Begehren stützen sollen, ist für den Senat angesichts anderer den
Entscheidungen zu Grunde liegender Sachverhalte nicht erkennbar.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine über den Einzelfall hinausgehende,
verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder - vereinheitlichung
dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art in diesem allein die
Ausbildungsgegebenheiten bei der Klägerin betreffenden Verfahren wird nicht
aufgezeigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3
Satz 1GKG und entspricht dem vom Senat üblicherweise angesetzten Wert für
Verfahren bezüglich des Führens der Bezeichnung "Gesundheits- und
Krankenpflegerin" (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 13 A 2132/03 -,
BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 B 108.06 -).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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