Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.10.2007
OVG NRW: rechtsmittelbelehrung, richteramt, hochschule, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2829/07
Datum:
09.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2829/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3415/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der am 23. September 2007 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangene
Zulassungsantrag des Klägers ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und
2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis bei
der Einlegung des Zulassungsantrags ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil
beigegebenen Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen worden. Dem
Vertretungsmangel kann auch nicht durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
durch Beiordnung eines Rechtsanwaltes oder durch Bestellung eines Notanwaltes (§
173 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) abgeholfen werden, da dem gesamten, nach Erhalt des
erstinstanzlichen Urteils erfolgten, aus der Zulassungsschrift vom 23. September 2007
und zwei Eingaben vom 21. September 2007 bestehenden Vorbringen des Klägers
hinreichende Anhaltspunkte für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes oder
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen (beabsichtigten) Antrag auf Zulassung
der Berufung nicht zu entnehmen sind. Insbesondere kann ein solcher
Bewilligungsantrag nicht der Wendung aus dem Schriftsatz vom 23. September 2007
entnommen werden, die sich mit einer Beiordnung eines Vertreters befasst (" Beim
Antrag auf Zulassung der Berufung, usw. wird die weitere Beiordnung des Vertreters
nach der undemokratischen und schön längst verbessertenwerdenmüssende Hitlerjura
aus fehlenden Interessanten, usw. aus Fachidiotsgesellschaft, usw. weiter beantragen").
Denn ausweislich der in dieser Äußerung verwendeten Zeitform Futur wird allenfalls die
spätere Stellung eines Beiordnungsantrages angekündigt, zu der es in der Folgezeit
indes nicht gekommen ist. Im übrigen spricht gegen das Vorliegen eines
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Prozesskostenhilfeantrages wie auch eines Antrages auf Beiordnung eines
Notanwaltes, dass der Kläger sich schon im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich
gegen eine ordnungsgemäße Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages entschieden
hat (vgl. die Zusendung des Prozesskostenhilfe-Vordrucks durch das
Verwaltungsgericht unter dem 6. August 2007 und die mit Schriftsatz vom 14. August
2007 erfolgte Weigerung, diesen ausgefüllt zurückzureichen) und dass er weder mit
seinen Schriftsätzen vom 21. und 23. September 2007 noch danach einen ausgefüllten
Prozesskostenhilfe-Vordruck vorgelegt bzw. zur vergeblichen Suche nach einem
vertretungsbereiten Rechtsanwalts vorgetragen hat, obwohl er über diese Erfordernisse
in dem ihm am 23. August 2007 ausgehändigten ablehnenden
Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2007 belehrt
worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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