Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2002
OVG NRW: datum, zustellung, schriftstück, alternativbegründung, ausstellung, bereinigung, verwaltungsprozess
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 440/02
18.03.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 440/02
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 372/01
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur
Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 -
BGBl. I Seite 3987 -) als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4
VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der
angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit
schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des
erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Da der Senat nur die in der
Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) muss
das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen in Fällen, in denen das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe
gestützt hat, mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die
Wirksamkeit der Zustellung einer Ordnungsverfügung die Ausstellung eines mit Datum und
Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses zwingend voraussetzt, tangiert in keiner
Weise die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, wonach die angefochtene
Ausweisungsverfügung des Antragsgegners auch deshalb unanfechtbar sei, weil der
Antragsteller sein prozessuales Klagerecht verwirkt habe.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers
mit Blick auf die von ihm formulierte Frage ohnehin kein (weiterer) Klärungsbedarf besteht.
Denn "nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das
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Empfangsbekenntnis kein Wirksamkeitserfordernis der Zustellung dar; das zurückgesandte
Empfangsbekenntnis dient lediglich dem Nachweis, dass und wann der Empfänger das
Schriftstück erhalten hat".
so: BVerwG, Beschluss vom 14. September 1978 - 6 C 69.78 -, Buchholz 310 § 58 VwGO
Nr. 38 = ZBR 1979, 146
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.