Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.11.2000
OVG NRW: lebensgemeinschaft, aufenthaltserlaubnis, unterbrechung, trennung, zusammenrechnung, anwartschaft, ausländer, wiederherstellung, datum, erlöschen
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1627/00
Datum:
29.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1627/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2286/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos.
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Es kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe -
ungeachtet der Frage nach deren hinreichenden Darlegung - nicht an. Die Zulassung
einer Beschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene
Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon aus anderen Gründen als richtig erweist.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1998 - 18 B 510/98 -.
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So ist es hier. Die Begründung des Zulassungsantrags zielt allein auf die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis. Insoweit ist der Aussetzungsantrag jedoch bereits unzulässig. Als
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann er allein auf die Wiederherstellung der in § 69 Abs.
2 und 3 AuslG bezeichneten Fiktionsrechte gerichtet sein, die mit der sofort
vollziehbaren Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags (§ 72 Abs. 1 AuslG)
suspendiert sind. Derartige Wirkungen hat jedoch der Aufenthaltsgenehmigungsantrag
des Antragstellers nicht ausgelöst. Dem Fiktionseintritt stand entgegen, dass der
Antragsteller seinen Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der ihm zuletzt bis zum 9.
Juni 1999 erteilten Aufenthaltserlaubnis am 11. Juni 1999 gestellt hat und damit den von
§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bezweckten lückenlosen rechtmäßigen Aufenthalt nicht
erreichen kann.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Mai 1999 - 18 B 732/99 -, InfAuslR 1999, 451 =
AuAS 1999, 208.
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Der Zulassungsantrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Der
Antragsteller hat mit seinem Vorbringen im Zulassungsantrag insbesondere keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
begründet. Er beruft sich inhaltlich allein darauf, dass das Verwaltungsgericht
rechtsfehlerhaft das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AuslG verneint hat. Dem ist nicht zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht erfüllt werden,
weil die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau bei Ablauf
der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 9. Juni 1999 nicht rechtmäßig zwei
Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Hierzu ist zunächst einmal klar zu stellen, dass -
entgegen der Auffassung des Antragstellers - insoweit nicht der Zeitraum des formalen
Bestehens der Ehe maßgeblich ist, sondern die Dauer der tatsächlich gelebten
ehelichen Lebensgemeinschaft.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1991 - 18 B 615/91 -, DVBl. 1991, 1098 = EZAR 023
Nr. 2.
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Des Weiteren können nach der Senatsrechtsprechung zur Erreichung der vom Gesetz
geforderten Mindestzeit im Regelfall nicht - wie der Antragsteller weiter meint - die
Bestandszeiten mehrerer Ehen zusammen gerechnet werden.
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Vgl. vorgenannten Senatsbeschluss.
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Schließlich setzt - was der Antragsteller ebenfalls verkennt - § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
voraus, dass grundsätzlich sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der
rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen vorgelegen haben müssen.
Mit der Formulierung "seit mindestens zwei Jahren" knüpft die Vorschrift an ein
ununterbrochenes Vorliegen der in ihr geforderten tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen an. Wie der Senat bereits zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 AuslG entschieden hat, genügt bei derartigen Fristbestimmungen nicht, dass der
Ausländer irgendwann einmal oder grundsätzlich die für zwei Jahre verlangten
Bedingungen erfüllt hat. Vielmehr schließt jede Unterbrechung ohne Rücksicht auf ihre
Dauer die Erteilung des Aufenthaltstitels aus.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2000 - 18 B 2069/99 - m.w.N., InfAuslR 2000, 282
= NWVBl. 2000, 313.
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Aus diesem Verständnis der Norm folgt, dass eine endgültige Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft sowie der Fortfall des rechtmäßigen Aufenthalts einer der
Ehegatten im Bundesgebiet
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- vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 1995 - 18 B 317/94 -
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jeweils zum Erlöschen der bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges
Aufenthalts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG führt, und zwar auch dann, wenn die
Lebensgemeinschaft später wieder begründet wird.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, InfAuslR 1998, 279, 281.
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Von dem Vorstehenden ausgehend hat die eheliche Lebensgemeinschaft des
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Antragstellers mit seiner Ehefrau keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden, sondern allenfalls vom 10. Juni 1998 bis zum 9. Juni 1999, also ein Jahr.
Eine Einbeziehung der dem Antragsteller zum Ehegattennachzug für die Zeit vom 2. Juli
1996 bis 23. Juni 1998 erteilten Aufenthaltserlaubnisse scheitert schon daran, dass der
Aufenthalt des Antragstellers seit dem 21. Oktober 1997 nicht mehr rechtmäßig war, weil
der Antragsgegner zu 2. mit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 1997 die
Geltungsdauer der dem Antragsteller damals zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis
wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nachträglich auf diesen Zeitpunkt
zeitlich beschränkt hatte.
Die spätere Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft, auf Grund derer
dem Antragsteller am 10. Juni 1998 erneut eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, führt
zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dabei bedarf es aus Anlass des
vorliegenden Falles keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, unter welchen
Voraussetzungen die Trennung von Eheleuten bei nachfolgender Wiederbegründung
der Ehegemeinschaft als nur vorübergehend und rechtlich unschädlich bewertet werden
kann oder eine endgültige und damit anspruchsnachteilige Unterbrechung der
Ehebestandszeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bedeutet hat. Ebenso
kann es offen bleiben, ob ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 Satz 1 AuslG auch durch Zusammenrechnung mehrerer Zeiten genehmigten
Aufenthalts über § 97 AuslG erreicht werden kann.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Januar 1996 - 18 B 3407/95 -.
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Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass auf Grund der bestandskräftigen
Ordnungsverfügung des Antragsgegners zu 2. vom 17. Oktober 1997 davon
auszugehen ist, dass aufgrund einer im Juli 1997 erfolgten Trennung der Eheleute
seinerzeit keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestand. Die damit hinsichtlich des
Erfordernisses einer ununterbrochenen ehelichen Lebensgemeinschaft entstandene
Lücke kann ungeachtet des Anwendungsbereichs des § 97 AuslG
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- vgl. zum Meinungsstand OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 1999 - 3 Bf 400/98
-, InfAuslR 2000, 71 -
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mit dessen Hilfe schon deshalb nicht geschlossen werden, weil nach dieser Vorschrift
nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (bis zu einem Jahr) außer Betracht bleiben
kann. Damit ist für die Anwendung der Norm auf die Schließung von Lücken bei
gesetzlich geforderten ununterbrochenen Lebenssachverhalten - wie dem Bestehen der
ehelichen Lebensgemeinschaft - bereits vom Ansatz her kein Raum.
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Wenn somit bereits aus Rechtsgründen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht entstehen konnte, dann war es der Antragsgegnerin zu
1. entgegen der Auffassung des Antragstellers selbstverständlich verwehrt, im Rahmen
einer - hier ohnehin nicht gegebenen - Ermessensentscheidung alle Ehebestandszeiten
bzw. Zeiten einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu addieren. Deshalb sind die
diesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners zu 2. im Schreiben vom 18. Mai
2000 unerheblich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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