Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2010

OVG NRW (universität, versetzung, rechtswidrigkeit, richtigkeit, zweifel, aufhebung, interesse, antrag, rechtsschutzinteresse, falle)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1316/10
Datum:
21.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1316/10
Schlagworte:
Versetzung Übernahme Dienstherrnwechsel Rechtsschutzbedürfnis
Feststellungsinteresse
Leitsätze:
Erfolgloser Antrag einer Universitätsprofessorin auf Zulassung der
Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen ihre Versetzung an eine andere
Universität wendet.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu
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prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig. Für den
Hauptantrag, der auf die Aufhebung der Versetzungsverfügung der S. -Universität
C. vom 22. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September
2006 gerichtet sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem die Klägerin im
Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt worden sei. Sie habe auch kein berechtigtes
Interesse an der hilfsweise begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Versetzungsverfügung. Ihre Reaktivierung sei äußerst unwahrscheinlich. Überdies
dürfte sie an der S. -Universität C. nicht amtsangemessen beschäftigt werden
können. Gerade deshalb sei sie zur X. X1. -Universität versetzt worden.
Zudem habe diese die Klägerin in den Ruhestand versetzt, so dass auch nur dort eine
Wiederverwendung erfolgen könne. Hiermit habe sich die Klägerin - abgesehen davon,
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dass die auf der Grundlage des Art. 7 § 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom
31. Oktober 2006, GV. NRW. S. 474, ergangene Übernahmeverfügung der Rektorin der
X. X1. -Universität vom 3. Januar 2007 bestandskräftig geworden sei - auch
einverstanden erklärt. Damit sei die Frage der Rechtmäßigkeit der
streitgegenständlichen Versetzungsverfügung bedeutungslos geworden.
Die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit einzelner
Begründungselemente stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils jedenfalls mit
Blick auf den im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzulegenden Maßstab der
Ergebnisunrichtigkeit nicht in Frage.
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Es kann dahinstehen, ob, wie die Klägerin meint, die Annahme des
Verwaltungsgerichts, für den Hauptantrag bestehe in Anbetracht ihrer
zwischenzeitlichen Versetzung in den Ruhestand kein Rechtsschutzinteresse mehr,
ernstlichen Zweifeln begegnet. Die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses ist schon
deshalb offensichtlich zutreffend, weil sich die Versetzungsverfügung durch die Anfang
des Jahres 2007 auf der Grundlage des Art. 7 § 1 HFG erfolgte Übernahme der Klägerin
in den Dienst der X. X1. -Universität erledigt hat. Der Gesetzgeber hat mit
dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen HFG geregelt, dass Hochschulen nach § 1
Abs. 2 des Hochschulgesetzes (HG), hierzu zählt u.a. die X2. X1. -Universität
N. , vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
und Dienstherrnfähigkeit besitzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 HG).
Die Rektorin der X. X1. -Universität hat unter dem 3. Januar 2007 die
Übernahme der bis dahin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehenden
Klägerin in den Dienst der X. X1. -Universität verfügt. Eine Aufhebung der
angefochtenen Versetzungsverfügung würde an dem bestandskräftig begründeten
Beamtenverhältnis mit der X. X1. -Universität nichts mehr ändern. Schon vor
diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin fehl, durch eine Aufhebung der
Versetzungsverfügung würde ihre Rechtsstellung verbessert, weil sie dann im Falle
einer Reaktivierung ihre Versetzung von der X. X1. -Universität zur S. -
Universität C. verlangen könnte.
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Mit der weiteren Begründung des Zulassungsantrags wird auch die Annahme des
Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der hilfsweise
begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung, nicht in Zweifel
gezogen. Die Zulassungsbegründung genügt insoweit bereits nicht den
Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen sind auch dem
Vorbringen der Klägerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf
ein berechtigtes Feststellungsinteresse schließen lassen. Soweit sie geltend macht, sie
habe zumindest deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung, weil sie, wenn deren Rechtswidrigkeit
festgestellt würde, im Falle einer Reaktivierung von der S. -Universität C. und der
X. X1. -Universität N. "die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes"
(gemeint ist offenbar wiederum eine Versetzung von der X. X1. -Universität
zur S. -Universität C. ) verlangen könnte, lässt sie erneut außer Acht, dass dem
schon die bestandskräftige Übernahmeverfügung entgegensteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
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Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).