Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.1999
OVG NRW (kläger, bundesrepublik deutschland, angemessener zeitraum, fachhochschule, iran, zulassung, vollendung, aufnehmen, auskunft, ausbildung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 7481/95
Datum:
10.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 7481/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 2809/93
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Rektors der
Universität zu Köln vom 20. Januar 1993 und des
Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung
Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1993 verpflichtet, dem Kläger für sein
zum Sommersemester 1993 aufgenommenes Studium der
Elektrotechnik an der R. Fachhochschule K. Ausbildungsförderung dem
Grunde nach zugewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aller Instanzen, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der im Juni 1960 im Iran geborene Kläger hat dort 1979 das Reifezeugnis in der
Fachrichtung "empirische (experimentelle) Wissenschaften" erworben. Anschließend
nahm er ohne Erfolg an der interuniversitären Hochschulaufnahmeprüfung teil. Ab
September 1979 war er als Topograph und als Schweißer tätig oder arbeitslos. Die
Hochschulen des Iran wurden 1980 geschlossen, und es fanden keine erneuten
Hochschulaufnahmeprüfungen mehr statt. Wegen seiner 1978 aufgenommenen
politischen Aktivitäten reiste der Kläger im Oktober 1985 in die Türkei aus und gelangte
im Januar 1986 von dort in die Bundesrepublik Deutschland. Am 11. Juni 1987 wurde er
2
als Asylberechtigter anerkannt. Von Mai 1986 bis September 1987 besuchte er einen für
Asylbewerber vorgesehenen Deutschlehrgang an der Volkshochschule B. .
Nachdem der Anerkennungsbescheid im August 1987 bestandskräftig geworden war,
wartete der Kläger auf eine Gelegenheit, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Dazu
absolvierte er von Februar 1988 bis November 1988 einen Deutschkurs bei der
Gesellschaft zur Förderung berufsspezifischer Ausbildung (GFBA) in St. Augustin. Seit
Sommer 1988 bemühte sich der Kläger gleichzeitig erfolglos bei verschiedenen
Fachhochschulen um Zulassung zum Studium der Elektrotechnik. Die Fachhochschule
Konstanz lehnte seine Bewerbung wegen seines nur eingeschränkt
anerkennungsfähigen fachgebundenen Reifezeugnisses ab. In Hessen hätte der Kläger
vor einem Fachhochschulbesuch zunächst etwa das Studienkolleg für ausländische
Studierende an der Fachhochschule in Gießen besuchen und eine
Feststellungsprüfung absolvieren müssen, weil sein Reifezeugnis gemäß Bescheid
dieses Studienkollegs vom 29. Juni 1988 lediglich in die Bewertungsstufe III eingestuft
worden war. Die auf diesem Wege mögliche Studienbefähigung wäre dabei nicht über
die Fachbindung seines ausländischen Bildungsnachweises hinausgegangen. Der
Kläger bestand die - beliebig oft wiederholbare - Aufnahmeprüfung für das
Studienkolleg weder beim ersten Versuch am 1. September 1988 noch bei der
Wiederholungsprüfung am 6. Februar 1989. Der Regierungspräsident D. verlangte vom
Kläger auf seinen Antrag auf Zuweisung zu einem Studienkolleg wegen des
Notendurchschnitts von unter 15 Punkten im Reifezeugnis mit Schreiben vom 19. April
1989 einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am fachlichen Teil der iranischen
interuniversitären Hochschulaufnahmeprüfung, den der Kläger jedoch nicht erbringen
konnte. Vom Regierungspräsidenten K. erhielt er eine Bescheinigung vom 30.
November 1988; danach sei durch sein iranisches Abschlußzeugnis ein gegenüber der
Fachoberschulreife erweiterter Bildungsstand nachgewiesen.
3
Nach einer Vorbereitungsschulung ("Trainingsmaßnahme") im Berufsbildungswerk St.
A. von Januar bis März und Juli bis November 1989 unterzog sich der Kläger vom 1.
Dezember 1989 bis 29. November 1991 einer beruflichen Umschulung zum
Kommunikations-Elektroniker; vom 6. Juni 1991 bis 28. November 1991 nahm er dabei
zusätzlich an einem Lehrgang Mikroprozessortechnik teil. Im Januar 1992 erwarb er den
Facharbeiterbrief; dann besuchte er vom 9. März bis 10. Juli 1992 an der R. Akademie
K. einen Lehrgang Automatisierungstechnik.
4
Auf seine Bewerbung vom 3. September 1992 ließ die R. Fachhochschule K. den
Kläger mit Schreiben vom 13. November 1992 mit Wirkung zum Sommersemester 1993
zum Studium der Elektrotechnik zu. Am 23. November 1992 beantragte er hierfür
Ausbildungsförderung. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 20. Januar 1993 ab,
weil der Kläger bereits die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten habe (§ 10 Abs. 3
Satz 1 BAföG). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei aus
persönlichen Gründen gehindert gewesen, das Studium rechtzeitig zu beginnen (§ 10
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG). Der Erwerb des Facharbeiterbriefes sei für ihn die einzige
Möglichkeit gewesen, eine Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen. Das
Landesamt für Ausbildungsförderung NW wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.
Mai 1993 als unbegründet zurück. Die verspätete Studienaufnahme sei allein dem
subjektiven Unvermögen des Klägers zuzuschreiben, die Aufnahmeprüfung für das
Studienkolleg in Gießen zu bestehen.
5
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm
6
sei Ende 1988 von einer Mitarbeiterin der R. Fachhochschule erklärt worden, daß für die
Aufnahme eines Studiums zunächst der Erwerb eines Facharbeiterbriefes erforderlich
sei. Daraufhin habe er sich zu der Umschulungsmaßnahme entschlossen, deren
Voraussetzung wiederum die Trainingsmaßnahme in St. Augstin gewesen sei. Früher
habe er das Fachhochschulstudium nicht aufnehmen können.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
7
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 1993 und des
Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-
Westfalen vom 17. Mai 1993 zu verpflichten, ihm für das zum Sommersemester 1993
aufgenommene Studium der Elektrotechnik an der R. Fachhochschule K.
Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren.
8
Der Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er hat sich auf eine Auskunft des Rektors der R. Fachhochschule vom 19. Juni 1995
berufen, wonach der Kläger ohne weiteres zum Studium hätte zugelassen werden
können. Es werde bestritten, daß dem Kläger seinerzeit von einer Mitarbeiterin der R.
Fachhochschule K. die Auskunft erteilt worden sei, er müsse zunächst den
Facharbeiterbrief erlangen.
11
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe
die Ausbildung nur deshalb nicht rechtzeitig aufnehmen können, weil er mehrfach ohne
Erfolg an der Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg teilgenommen habe. Hierbei
handele es sich um nicht zwingende persönliche Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz
2 Nr. 3 BAföG.
12
Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger unter Vertiefung seines
bisherigen Vorbringens begehrt,
13
das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
14
Der Beklagte hat beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Mit Urteil vom 12. Juni 1996 hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil
des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten unter Aufhebung der
angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach
Ausbildungsförderung zu gewähren. Zur Begründung seiner Auffassung, dem Kläger
seien persönliche Hinderungsgründe im Sinne § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG
zuzuerkennen, ist der Senat maßgeblich davon ausgegangen, daß der Kläger wegen
des ungenügenden Notendurchschnitts seines iranischen Abiturzeugnisses nicht sofort
das Fachhochschulstudium habe aufnehmen können, sondern zuerst ein Studienkolleg
habe absolvieren und die Feststellungsprüfung habe bestehen müssen. Aufgrund des
zweimaligen Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg Gießen habe
objektiv festgestanden, daß er die dortigen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt
17
habe, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dies von ihm schuldhaft verursacht
sei. Eine berücksichtigungsfähige Möglichkeit, wie der Kläger noch vor Vollendung des
30. Lebensjahres die Zulassungsvoraussetzungen für das Fachhochschulstudium der
Elektrotechnik hätte erfüllen können, sei nicht zu erkennen.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat der Beklagte gerügt, der Kläger
hätte das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfungen für das Studienkolleg in Gießen durch
eine bessere Vorbereitung vermeiden können. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG scheide
auch schon deshalb aus, weil der Kläger mangels (iranischer) interuniversitärer
Hochschulaufnahmeprüfung nicht zum Studium hätte zugelassen werden dürfen.
18
Der Kläger hat das angefochtene Urteil des Senats verteidigt und geltend gemacht, daß
seine Lebensplanung im Iran nicht darauf gerichtet gewesen sei, später einmal in der
Bundesrepublik Deutschland zu studieren, und daß er den Iran erst verlassen habe, als
er infolge politischer Drangsalierungen und Rückstufung vom Topographen zum
Schweißer keine Lebensperspektive mehr gesehen habe. Der Deutschkurs von nur drei
Wochenstunden, an dem er nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von
Mai 1986 bis September 1987 teilgenommen habe, habe ihn in keiner Weise auf eine
Hochschulausbildung vorbereitet. Aus seinem Versagen in der Aufnahmeprüfung zum
Studienkolleg könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Er habe sich dem ersten
Versuch schon vor Abschluß des der weiteren Qualifizierung dienenden Deutschkurses
in der Annahme gestellt, daß ihm daraus keine Nachteile erwachsen könnten.
19
Mit Revisionsurteil vom 28. April 1998 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des
Senats vom 12. Juni 1996 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es hat zur
Begründung einer erneuten Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht herausgestellt,
daß auch bei asylberechtigten Auszubildenden für die Prüfung, ob der Auszubildende
aus persönlichen Gründen gehindert gewesen sei, den Ausbildungsabschnitt
rechtzeitig, d.h. vor Vollendung des 30. Lebensjahres, zu beginnen, die gesamte Zeit bis
zum Erreichen der Altersgrenze in die Würdigung einzubeziehen sei. Dies schließe
auch den vor der Ausreise aus dem Herkunftsland liegenden Zeitraum und die für den
dortigen beruflichen Weg ausschlaggebenden Umstände ein. Im übrigen sei
asylberechtigten Auszubildenden förderungsrechtlich ein angemessener Zeitraum
zuzubilligen, sich in sprachlicher und gegebenenfalls auch fachlicher Hinsicht auf die
Anforderungen eines durch das Asyl ermöglichten Hochschulbesuches einschließlich
erforderlicher Zulassungsprüfungen vorzubereiten. Soweit es vor diesem Hintergrund
einer erneuten Überprüfung bedürfe, ob der Kläger die durch das Nichtbestehen der
Anerkennungsprüfung am Studienkolleg Gießen eingetretene zeitliche Verzögerung
des Fachhochschulstudiums zu "vertreten" habe, sei im Vorfeld die fachliche
Reichweite der vom Kläger mit der damaligen Anerkennungsprüfung angestrebten
Qualifikation und damit die Erheblichkeit des Nichtbestehens der Anerkennungsprüfung
mit Blick auf das vom Kläger nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnene
Studium der Elektrotechnik zu klären. Auch wenn das Oberverwaltungsgericht der
Auffassung sein sollte, daß bei zutreffender Bewertung des iranischen
Bildungsabschlusses des Klägers der Erwerb des Facharbeiterbriefes seine Zulassung
nicht gerechtfertigt hätte, entbinde dies nicht von der ausdrücklichen Feststellung, daß
der Kläger auf dem von ihm eingeschlagenen und letztlich auch erfolgreichen Weg die
Zulassung nicht früher hätte erlangen können.
20
In erneuter Verhandlung trägt der Kläger ergänzend vor, in den politischen Wirren des
21
Jahres 1979 keine ausreichende Vorbereitungszeit für die interuniversitäre
Hochschulaufnahmeprüfung in seinem Heimatland gefunden zu haben. Nach
Wiedereröffnung der Universitäten im Iran etwa 1983/84 habe seine politische
Betätigung in der kommunistischen Tudeh-Partei einer erneuten Anmeldung zur
Hochschulaufnahmeprüfung entgegengestanden, weil er seine religiöse Standfestigkeit
hätte nachweisen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu
ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
22
Der Beklagte hat beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24
Der Senat hat zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen
ergänzende Auskünfte des Berufsbildungszentrums K. und des Studienkollegs für
ausländische Studierende in Gießen eingeholt.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Förderungsakte
und des beigezogenen Asylvorgangs Bezug genommen.
26
Entscheidungsgründe:
27
Die Berufung hat Erfolg; denn der Kläger hat Anspruch auf Ausbildungsförderung dem
Grunde nach für sein zum Sommersemester 1993 aufgenommenes Studium der
Elektrotechnik an der R. Fachhochschule K. . Die Überschreitung der Altersgrenze des
§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG steht dem nicht entgegen; es liegen die Voraussetzungen des
Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vor.
28
Nach dieser Vorschrift gilt die Altersgrenze nicht, wenn der Auszubildende aus
persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt
rechtzeitig zu beginnen. "Rechtzeitig" bedeutet hier, daß der Kläger gehindert gewesen
sein muß, vor Vollendung des 30. Lebensjahres das Fachhochschulstudium
aufzunehmen. Da der Kläger im Juni 1960 geboren ist - davon geht der Senat aufgrund
der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1996 und im
Förderungsantrag sowie wegen der Angaben in diversen Bescheinigungen aus - ist er
im Juni 1990 30 Jahre alt geworden. Er hätte daher spätestens zum Sommersemester
1990, das im März 1990 begann, das Fachhochschulstudium aufnehmen müssen, um
die Ausbildung, für die er jetzt gefördert werden will, vor Vollendung des 30.
Lebensjahres aufzunehmen. Dazu war er aus zwingenden persönlichen Gründen nicht
in der Lage.
29
Ein persönlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG kann
auch dann vorliegen, wenn ein Asylberechtigter einen Ausbildungsabschnitt (hier: ein
Fachhochschulstudium) erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt, weil er an
einer rechtzeitigen Studienaufnahme wegen der eingeschränkten
Anerkennungsfähigkeit seines im Herkunftsland erworbenen Reifezeugnisses gehindert
war und für die Zulassung zur Hochschule noch eine Zusatzqualifikation erwerben
mußte.
30
Ein persönlicher Hinderungsgrund liegt allerdings auch dann nur vor, wenn der
Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen
Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner
Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der
Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte; für die Frage, ob der Auszubildende den späten
Ausbildungsbeginn zu vertreten hat, ist dabei auf den gesamten Zeitraum bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen.
31
Vgl. das Revisionsurteil des BVerwG vom 28. April 1998 - 5 C 5.97 -, FamRZ 1998,
1398 = FEVS 48, 481 m.w.N.
32
Hatte der Auszubildende - wie hier der Kläger - in der regulären Schulzeit noch keine
Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, dann ist zu prüfen, ob er in der
nachfolgenden Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres keine Chance hatte, diese
Qualifizierung zu erlangen.
33
Vgl. BVerwG, aaO m.w.N.
34
Für den vorliegenden Fall eines Asylbewerbers, der erst nach Vollendung des 30.
Lebensjahres einen Ausbildungsabschnitt beginnt, bedeutet dies, daß nicht nur der
Zeitraum seit Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch die Zeit vor der Ausreise
aus dem Herkunftsland unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines persönlichen
Hinderungsgrundes zu würdigen ist.
35
Vgl. BVerwG aaO.
36
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger mit seinem
iranischen Abiturzeugnis und wegen des ungünstigen Notendurchschnitts von 12,5
Punkten in Deutschland nicht sogleich ein Fachhochschulstudium aufnehmen, sondern
mußte zunächst ein Studienkolleg besuchen und die abschließende
Feststellungsprüfung bestehen. Die anderslautende Auskunft des Rektors der R.
Fachhochschule K. vom 19. Juni 1995, auf die sich der Beklagte beruft, ist unzutreffend.
Zum einen entspricht das vorgelegte Zeugnis des Klägers nicht der Bewertungsgruppe
I, sondern der Bewertungsgruppe III. Zum anderen trifft die Behauptung nicht zu, erst
aufgrund der Richtlinien des Kultusministers vom 11. September 1992 sei es
erforderlich geworden, daß der Kläger vor Aufnahme des Studiums ein Studienkolleg
hätte besuchen müssen. Aus der zum Beweis beigefügten Anlage 6, nämlich den
Bewertungsvorschlägen gemäß dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10./11.
September 1992 ergibt sich genau das Gegenteil: "Jetzt" ebenso wie "Bisher" wird die
Feststellungsprüfung (Studienkolleg) als Hochschulzulassungsvoraussetzung verlangt.
Das ergibt sich auch eindeutig aus dem Bescheid des Studienkollegs für ausländische
Studierende (Fachhochschulen) Gießen vom 29. Juni 1988. Auch die Fachhochschule
Konstanz erkannte laut Schreiben vom 18. November 1988 das fachgebundene
iranische Reifezeugnis des Klägers nicht als ausreichend für die Zulassung zum
Fachhochschulstudium der Elektrotechnik an. Der Regierungspräsident D. betrachtete
laut Schreiben vom 19. April 1989 das iranische Abschlußzeugnis wegen der
ungünstigen Gesamtnote von 12,5 Punkten sogar nicht einmal als ausreichend für die
Zuweisung zu einem Studienkolleg.
37
Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, er habe die nach bundesdeutschem Recht
für das zu fördernde Studium gegebene Notwendigkeit zu dem iranischen Abitur
38
hinzuzutretender Bildungsmaßnahmen vermeiden können. Er besaß im Herkunftsland
noch keine Qualifikations- oder Studienchancen, die das Vorliegen eines nicht zu
vertretenden Hinderungsgrundes für einen rechtzeitigen Beginn des streitbefangenen
Ausbildungsabschnittes in Frage stellen. An der interuniversitären
Hochschulaufnahmeprüfung als der Grundvoraussetzung eines Studiums im Iran hat der
Kläger eigenen Angaben zufolge nach Erlangung des Reifezeugnisses noch im Jahre
1979 ohne Erfolg teilgenommen. Dieses einmalige Scheitern besitzt angesichts der
grundsätzlichen Wiederholbarkeit der Prüfung noch nicht die ausreichende Relevanz,
um von einem fachlichen Eignungsmangel ausgehend zu können, der keinen
persönlichen Hinderungsgrund darstellen würde.
Vgl. BVerwG, aaO.
39
Das muß erst recht im Lichte der politischen Wirren gelten, unter denen der Kläger sein
Abitur und die interuniversitäre Hochschulaufnahmeprüfung ablegen mußte. Das Jahr
1979 war das Jahr der Rückkehr Khomeinis und der Vertreibung des Schahs, so daß
insbesondere auch eine zeitliche Verschiebung der Abi- turklausuren und in ihrer Folge
eine Verkürzung der Vorbereitungszeit für die Hochschulaufnahmeprüfung glaubhaft
erscheinen. Eine Wiederholungsprüfung in den unmittelbar darauf folgenden Jahren war
dem Kläger nicht möglich, weil die Hochschulen des Iran im Zusammenhang mit dem
politischen Umbruch geschlossen wurden und Hochschulaufnahmeprüfungen zunächst
nicht mehr stattfanden.
40
Vgl. auch Auskunft der Deutschen Botschaft in Teheran vom 27. August 1981 an die
Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen, Az.: 624.02/2.
41
Daß der Kläger - statt sich weiter um die Zulassung zu einer Hochschule seines
Herkunftslandes zu bemühen - dort als Topograph und später als Schweißer berufstätig
und zwischenzeitlich arbeitslos war, folgte mithin aus der Änderung seiner
Lebensperspektive aufgrund neuer gesellschaftlicher Verhältnisse im Iran. Seine
berufliche Neuorientierung hing insoweit nicht mit einer eigenverantwortlich getroffenen
Entscheidung zusammen, die er im förderungsrechtlichen Sinne selbst zu vertreten hat.
42
Das gilt auch für den Zeitraum nach Wiedereröffnung der Hochschulen im Iran etwa
1983/84. Der Senat, der von 1985 bis 1993 für Asylverfahren betreffend den Iran
zuständig war, nimmt es dem Kläger ab, daß sich in dieser Phase aufgrund seiner -
schon im Asylverfahren angegebener - politischen Betätigung für die massiven
Repressalien ausgesetzte und ab 1983 auch verbotene Tudeh-Partei seine
Bewerbungschancen derart verschlechtert hatten, daß ein erneuter Versuch der
erforderlichen Hochschulaufnahmeprüfung von vornherein ausschied. Das
Zulassungsverfahren umfaßte nämlich nunmehr auch eine politische bzw. ideologische
Überprüfung der Kandidaten.
43
Vgl. zum Studienverbot für oppositionelle Jugendliche: Anfrage des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Juli 1985 - Az.: 02-750-2 VII - und
dazu ergangene Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 1985 - Az.: 510-
516/7668 -.
44
In diesem Zeitraum folgt das Unterlassen der Weiterbildung des Klägers demgemäß aus
seiner politischen Verfolgung als eines persönlichen Hinderungsgrundes, den der
Kläger ausbildungsrechtlich nicht zu vertreten hat.
45
Die faktische Unmöglichkeit, unter dem neuen Regime im Iran ein Studium an einer
Hochschule aufzunehmen, bedingt im übrigen, daß der Kläger selbst dann, wenn man
ihm das Scheitern in der interuniversitären Hochschulzulassungsprüfung 1979
förderungsrechtlich als zu vertretenden Umstand anlasten wollte, keine realistische
Chance besessen hat, eine einfachere und frühzeitigere Zulassung zum
Fachhochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund bereits im Iran
absolvierter Fachsemester zu erreichen (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die
Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der
Hochschulreife
AQVO> vom 22. Juni 1983 i.d.F. der Verordnung vom 15. November 1984 -
SGV.NW.261 - in Verbindung mit Nr. 2.4 zu Absatz 4 der Verwaltungsvorschriften zur
vorgenannten Verordnung [VVZAQVO], Runderlaß des Kultusministers vom 19. Februar
1987 [GABl.NW. S. 185]). Insoweit fehlt es also auch an der erforderlichen Kausalität.
46
Nach Überzeugung des Senats war der Kläger ebenso nach seiner Flucht aus dem Iran
im Oktober 1985 aus zwingenden persönlichen Gründen gehindert, bereits zum
Sommersemester 1990 mit seinem Fachhochschulstudium beginnen zu können. Bevor
der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt worden war - der Bescheid stammt vom
11. Juni 1987 und wurde am 4. August 1987 bestandskräftig -, konnte er keine
diesbezüglichen Schritte unternehmen. Danach war der Kläger als ein Asylberechtigter,
der aus von ihm nicht vertretenen Gründen erst in der Bundesrepublik Deutschland ein
Fachhochschulstudium aufnehmen wollte und dafür zunächst noch weitere
Qualifikationen erwerben mußte, allerdings förderungsrechtlich gehalten, alle ihm
möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die
Zulassungsvoraussetzungen alsbald zu erwerben und das Studium noch vor Erreichen
der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG aufnehmen zu können. Das hat der Kläger
getan.
47
Bei der Beurteilung der dahingehenden Bemühungen des Klägers kann außer Betracht
bleiben, daß er die Anerkennungsprüfung am Studienkolleg für ausländische
Studierende in Gießen zweimal nicht bestanden und ein drittes Mal nicht angetreten hat.
Die vom genannten Studienkolleg mit Bescheid vom 29. Juni 1988 ausgesprochene
Anerkennung der Gleichwertigkeit des Reifezeugnisses des Klägers bezog sich
eindeutig nicht auf das Fach Elektrotechnik, sondern nur auf die dort enumerativ
aufgeführten anderen Fächer. Nach der Erlaßlage im Lande Hessen, wie sie das
Studienkolleg dem Senat mit Auskunft vom 25. September 1998 mitgeteilt hat, konnte
durch das Bestehen der Feststellungsprüfung keine über die Fachbindung des
ausländischen Vorbildungsnachweises hinausgehende Studienbefähigung erworben
werden, also nicht über den Kanon der im Bewertungsbescheid vom 29. Juni 1988
angegebenen Fächer hinaus gegangen werden. Auch bei Bestehen des erweiterten
Aufnahmetests (Anerkennungsprüfung), anschließender Aufnahme in das Studienkolleg
(zwei Semester) und abschließendem Bestehen der Feststellungsprüfung hätte der
Kläger demnach keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten
Studiengang Elektrotechnik erworben.
48
In Anbetracht des untauglichen Versuches, die für sein Wunschstudium notwendige
Qualifikation am Studienkolleg für ausländische Studierende in Gießen zu erlangen, ist
dem Kläger auf dem Weg zu dem Abschluß, den die R. Fachhochschule K. im
Zusammenhang mit dem im Iran erworbenen Reifezeugnis als ausreichenden
Nachweis der Qualifikation für das Studium der Elektrotechnik betrachtet hat, dennoch
49
keine von ihm unter ausbildungsrechtlichen Gesichtspunkten zu vertretende
Verzögerung anzulasten.
Ungeachtet der Frage, ob nicht im übrigen das gleiche wie in Hessen gegolten hätte,
schied der Weg über ein Studienkolleg aus. Die Bewerbung des Klägers um Aufnahme
in ein Studienkolleg im Lande Nordrhein-Westfalen war laut Schreiben des
Regierungspräsidenten D. vom 19. April 1989 schon deshalb erfolglos, weil wegen
seiner ungünstigen Gesamtdurchschnittsnote von weniger als 15 Punkten zusätzlich der
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am fachlichen Teil der iranischen universitären
Hochschulaufnahmeprüfung verlangt wurde, ein Nachweis, den der Kläger nicht
erbringen konnte.
50
Auch der insoweit vom Rektor der Fachhochschule in seiner Auskunft vom 19. Juni
1995 aufgezeigte kürzere Weg zur Zulassung über ein halbjähriges Berufspraktikum
anstelle des Facharbeiterbriefes war - wie bereits dargelegt - nicht gangbar, da dafür
schon das iranische Reifezeugnis des Klägers nicht ausreichte.
51
Vgl. BVerwG, aaO.
52
Bei der Überprüfung kann ferner dahinstehen, inwieweit der Kläger bei korrekter
Anwendung der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer
Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (AQVO-FH) vom 28.
Juni 1984 i.d.F. der Verordnung vom 15. November 1984 (SGV.NW.223) in Verbindung
mit der seinerzeit maßgeblichen Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer
Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung
über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO -) und der dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften (VVZAQVO) überhaupt ohne interuniversitäre
Hochschulaufnahmeprüfung im Iran und ohne Anerkennungs- und Feststellungsprüfung
zum Fachhochschulstudium der Elektrotechnik hätte zugelassen werden dürfen. Nach §
2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den "Besuch" einer
Hochschule. Da der Kläger aufgrund wirksamer Zulassung ein (erfolgreiches) Studium
an der Fachhochschule absolviert hat, kann das Kriterium des "Besuchs" als
Förderungsvoraussetzung nicht zweifelhaft sein. Nach wirksam erfolgter Zulassung ist
der Auszubildende auch nicht mehr im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG
"gehindert", den Ausbildungsabschnitt zu beginnen. Auch wenn bei zutreffender
Bewertung des iranischen Bildungsabschlusses des Klägers der bloße Erwerb des
Facharbeiterbriefes seine Zulassung an sich nicht gerechtfertigt hätte, ist deshalb
trotzdem und nur darüber zu befinden, ob der Kläger auf dem von ihm eingeschlagenen
und letztlich auch erfolgreichen Weg die Zulassung nicht früher hätte erlangen können.
53
Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger als des Deutschen nicht kundigem
Asylberechtigten vor Aufnahme der Vorbereitungsschulung ("Trainingsmaßnahme") von
Januar bis März und Juli bis November 1989 sowie des eigentlichen
Umschulungslehrganges vom 1. Dezember 1989 bis zum 29. November 1991 ein
angemessener Zeitraum zum Erlernen der Sprache zuzubilligen.
54
Vgl. BVerwG, aaO.
55
Den noch während des laufenden Verfahrens zur Anerkennung als Asylberechtigter im
Mai 1986 aufgenommene Deutschkurs von drei Stunden pro Woche an der
Volkshochschule B. , der bis September 1987 dauerte, betrachtet der Senat insoweit
56
nicht als ausreichend, um dem Kläger hinreichende Sprachkenntnisse für eine
berufliche Fortbildung zu verschaffen. Es ist dem Kläger abzunehmen, daß sich die
Maßnahme im wesentlichen darauf beschränkte, Asylbewerbern die Möglichkeit zu
verschaffen, sich beim Einkaufen auszudrücken und ähnliche allgemein gebräuchliche
Umgangsformen zu lernen, während eine Vorbereitung auf eine Ausbildung oder gar
einen Hochschulbesuch nicht erfolgte. Von daher stellt sich vielmehr gerade der nach
einer mehrmonatigen Wartezeit im Februar 1988 vom Kläger aufgenommene und von
der Otto-Benecke-Stiftung geförderte Deutschlehrgang bei der Gesellschaft zur
Förderung berufsspezifischer Ausbildung (GFBA) in St. A. , um den sich der Kläger
unmittelbar nach Erhalt des deutschen Reisepasses - also dem erfolgreichen Abschluß
des Asylverfahrens - bemüht hat, als vertretbare Vorbereitung für den eingeschlagenen
Ausbildungsweg dar. Der Kläger hat glaubhaft versichert, er habe die Absolvierung
eines Deutschkurses für die Zulassung zur Umschulung zum Facharbeiter nachweisen
müssen. Anhaltspunkte dafür, daß der mit täglich 8 Schulstunden nicht nur nebenbei
durchführbare Sprachlehrgang eine Überqualifikation des Klägers bedeutet hat,
ergeben sich insbesondere unter Berücksichtigung des Fernziels des Klägers, ein
Fachhochschulstudium aufnehmen zu wollen (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 der Diplom-
Prüfungsordnung der R. Fachhochschule K. ), nicht. Vor Beendigung der zielgerichtet
auf die speziellen Anforderungen bei einer beruflichen Weiterbildung ausgerichteten
ganztägigen Maßnahme im November 1988 war dem Kläger ein Antritt der zum
Facharbeiterbrief führenden Umschulung einschließlich der vorgeschalteten
Trainingsmaßnahme nicht zumutbar.
Dem Senat sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden oder sonstwie
ersichtlich, daß der Kläger im Anschluß an den als persönlichen Hinderungsgrund für
die Einhaltung der Altersgrenze anzusehenden Deutschkurs bei der GFBA eine frühere
Möglichkeit als die im Januar 1989 beim Berufsbildungswerk St. A. beginnende
Trainingsmaßnahme (Elektronik) besessen hat, den vorgezeichneten Weg zum
Facharbeiterbrief einzuschlagen. Es unterliegt namentlich keinen Bedenken und wird
auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt, daß dem Kläger die Trainingsmaßnahme in
seiner damaligen Situation als notwendige oder zumindest sinnvolle und auch
angemessene Vorbereitung auf den Umschulungskurs zuzubilligen ist. Den
eigentlichen Umschulungskurs hat er dann im Dezember 1989 ohne irgendeine
Verzögerung unmittelbar nach Beendigung des Vorbereitungslehrganges
aufgenommen. Im übrigen wäre der Kläger rein rechnerisch auch dann nicht zur
rechtzeitigen Aufnahme seines Fachhochschulstudiums in der Lage gewesen, wenn
man - wofür aber nichts spricht - Sprachkurs und Trainingsmaßnahme jedenfalls vom
Gesamtumfang der insoweit in Anspruch genommenen Zeit für nicht erforderlich und
unangemessen halten wollte. Bei Reduzierung dieser vorbereitenden Phase von ca. 2
Jahren auf sicherlich zuzugestehende 12 Monate hätte der Kläger den 24-monatigen
Umschulungskurs nur etwa ein Jahr früher beginnen und dementsprechend auch erst
frühestens im Herbst 1990 - also nach Vollendung des 30. Lebensjahres - beenden
können.
57
Nach Maßgabe der Auskunft des Berufsbildungszentrums K. vom 21. September 1998
ist davon auszugehen, daß der Kläger mit der ohnehin für Erwachsene auf 24 Monate
anstelle von 3,5 Jahren bei Jugendlichen verkürzten Ausbildungszeit die Umschulung
schnellstmöglich absolviert und sich keine Verzögerungen zuschulden kommen lassen
hat.
58
Eine sonstige Möglichkeit, wie der Kläger frühzeitiger, und zwar noch vor Vollendung
59
des 30. Lebensjahres, die Zulassungsvoraussetzungen für das Fachhochschulstudium
der Elektronik hätte erfüllen können, hat der Beklagte nicht aufgezeigt und ist für den
Senat auch nicht in einer Weise erkennbar, die ihre Berücksichtigung bei der Prüfung
eventuell vom Kläger zu vertretener Hinderungsgründe erlaubt. Da dem Kläger nach
seiner Anerkennung als Asylberechtigter im August 1987 nur zweieinhalb Jahre
verblieben, um vor Vollendung des 30. Lebensjahres das Fachhochschulstudium der
Elektrotechnik aufzunehmen, und da bereits auf die Erlangung des Facharbeiterbriefs
zwei Jahre entfielen, erscheint es als ausgeschlossen, daß der Kläger die
Studienaufnahme zum Sommersemester 1990 erreichen konnte, selbst wenn man der
Ansicht ist, er hätte vielleicht etwas eher als tatsächlich geschehen die Zulassung zum
Studium erreichen können.
Die Frage, ob der Kläger nach dem Erwerb des Facharbeiterbriefes im Januar 1992
nunmehr unverzüglich das Fachhochschulstudium aufgenommen hat, ob es ihm
nämlich möglich und zumutbar war, dies bereits zum Sommersemester 1992 zu tun,
kann dahingestellt bleiben. Das zusätzliche Erfordernis, daß der Auszubildende auch im
Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG die Ausbildung nach dem Wegfall der
Hinderungsgründe unverzüglich aufnehmen muß, ist erst durch das 17. BAföG-
Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995, BGBl. I 976, in das Gesetz eingeführt worden und
galt noch nicht im Jahr 1992.
60
Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluß vom 6. November 1991 - 5 B
121.91 -, FamRZ 1992, 990.
61
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
62
Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
63