Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2010
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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 238/10
Datum:
01.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 238/10
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2010 wird auf Kosten des
An¬tragstellers zurück-gewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses
Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
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1. Soweit der Antragsteller die Stellenausweisung von Herrn L. moniert, kann
dieser Vortrag die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Herr L. hat im
Wintersemester 2009/2010 keine Lehre erbracht. Er ist nach den glaubhaften Angaben
des Antragsgegners, die durch den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 28. Februar
2008 belegt sind, seit Anfang März 2008 als Beschäftigter im Bereich des Klinikums
angestellt und im Dekanat der Medizinischen Fakultät mit der Leitung des
Prüfungsamtes betraut. Die Stelle eines Akademischen Oberrats (A 14) kann zwar
teilweise nicht besetzt werden, weil die Personalkosten das Dekanat der Medizinischen
Fakultät und das Institut für Anatomie I je zur Hälfte tragen. Diese Stelle geht allerdings
mit 7 DS in das Lehrangebot ein.
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2. Das Vorbringen des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel
aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Ein
Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in Medizin
kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den
Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle
Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann.
Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der
bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen
Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als
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Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern
anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16.
März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, vom 25. Februar
2010 13 C 1/10 u. a. -, und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a., jeweils juris;
vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris,
Rn. 29 ff.
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3. Auch das Vorbringen zum Dienstleistungsexport für den Bachelor-Studiengang
"Experimentelle und klinische Neurowissenschaften" führt nicht zum Erfolg der
Beschwerde. Denn es ist hinreichend glaubhaft, dass es der Abhaltung gesonderter
Veranstaltungen für diesen Studiengang bedarf. Es gibt nämlich, wie der Antragsgegner
aufgezeigt hat, Lehrveranstaltungen, die ausschließlich für die Studierenden dieses
Bachelorstudienganges als Pflichtlehre angeboten werden. Auch die Höhe des
Dienstleistungsexports von 3,30 DS in diesen Studiengang begegnet keinen
durchgreifenden Bedenken.
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4. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen
der Auffassung des Antragsteller nicht deshalb geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs
durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Die Ausbildungskapazität
einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu
errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden
Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von
3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das
verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere
verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die
Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit
steht der Forderung entgegen, in den klinischen Lehreinheiten angesiedelte Stellen zu
einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen.
Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-
theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das wenn
kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist nur im Wege des
Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-
theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers
für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden.
Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher
Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern
nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und
deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung derHochschule, sich
für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu
bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese
Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der
Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier
keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der
Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und
das Ausbildungsziel zu erreichen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, juris, vom
8. Mai 2008 - 13 C 156/08 -, vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. -
und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom
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12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris.
Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklink(en) bedingt kapazitätsrechtlich
keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des
Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO)
hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine
Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem
Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und
deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden
Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2
HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember
2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich
Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und
Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das
wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des
Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle
verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in
der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres
Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht
abgeleitet werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 13 C 232/10 -, juris.
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5. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass ein
Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden ist.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schwundausgleich, der allein
der Ausschöpfung der Jahresausbildungskapazität dient, nicht nach § 16 KapVO
vorzunehmen, wenn mit der notwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass eine
Lehraufwandsersparnis in höheren Semestern durch Zugänge wie Quereinsteiger,
Ortswechsler, Höhergestufte etc. nicht eintreten wird.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1999 - 13 C 3/99 -, vom 22.
August 2001 - 13 C 24/01 -, vom 3. September 2002 - 13 C 13/02 -, juris,
vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, juris , vom 12. Februar 2007 13 C 1/07 ,
juris, und vom 15. September 2008 13 C 232/08 u. a., betrifft jeweils die
Universität zu Köln.
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Eine solche Situation war für die Universität zu Köln im streitbefangenen Studiengang,
in den vergangenen Jahren und auch für das Berechnungsjahr wiederum gegeben, wie
die in der Beschwerdeerwiderung des Antraggegners glaubhaft angegebenen Zahlen
von 142, 119 und 94 Bewerbern für die 2. bis 4. vorklinischen Fachsemester
verdeutlichen. Die Kapazitätsverordnung gibt weder ein bestimmtes Verfahren der
Schwundberechnung und damit ein allein den Anfängerzahlen günstiges Verfahren vor,
noch sieht sie einen Zulassungsvorrang der Studienbewerber für das 1. oder
2. Fachsemester gegenüber Studienbewerbern für ein höheres Fachsemester vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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