Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2000

OVG NRW: ergänzung, berufswechsel, unternehmen, hochschule, beherbergung, wettbewerbsfähigkeit, diplom, unterbringung, ausbildung, tierarzt

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 76/00
Datum:
15.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 76/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 2321/99
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Ergebnis zu Recht entsprochen, weil die Antragstellerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Auswahlkriterien und die Verteilungskriterien für eine Zulassung
zum Tiermedizinstudium an der Tierärztlichen Hochschule I. im Hauptverfahren der
zentralen Studienplatzvergabe für das Wintersemester 1999/2000 erfüllt.
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Hinsichtlich der hier maßgeblichen Grenzkriterien der Auswahl und der Verteilung wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Angaben des
Verwaltungsgerichts verwiesen. Soweit im Mittelpunkt des Rechtsstreits die allein
entscheidende Frage der richtigen Einordnung der Zweitstudienbegründung der
Antragstellerin in eine der Fallgruppen der Anlage 4 zur VergabeVO steht, gelangt der
Senat bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen überschlägigen Betrachtung zu
dem Ergebnis, dass der hier gegebenen Interessenlage eher durch eine Zuordnung zur
Fallgruppe 4 - so im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht - als durch eine Zuordnung
zur Fallgruppe 5 - wie von der Antragsgegnerin für richtig gehalten - zu entsprechen ist.
Allerdings geht der Senat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung und im
Ansatz mit der Antragsgegnerin davon aus, dass ein Zweitstudienbewerber für eine
Einstufung in die Gruppe 4 die sonstigen beruflichen Gründe darzulegen hat, weshalb
das Zweitstudium nach seiner individuellen Lebensplanung "unter Berücksichtigung
des Erststudiums" zu befürworten ist. Die lediglich an den Wortlaut der Definition der
Fallgruppe 4 anknüpfende Interpretation durch das Verwaltungsgericht, die zu einer vom
Erststudium losgelösten Betrachtung der beruflichen Situation führt, lässt die historische
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Entwicklung der Auswahl unter Zweitstudienbewerbern vor dem Hintergrund der
Problematik einer sachgerechten und zumutbaren Auswahl zwischen miteinander
konkurrierenden Grundrechtsträgern, von denen der eine erstmals und der andere zum
wiederholten Male von seinem Grundrecht Gebrauch macht, außer Acht.
Bereits mit Beginn der zentralen Studienplatzvergabe auf der Grundlage des
Staatsvertrages vom 20. Oktober 1972, GV NRW 73, 221, waren Zweitstudienbewerber
insofern äußerst engen Zulassungschancen unterworfen, als sie regelmäßig die
Kriterien der Leistungsauswahl und der Härteauswahl nicht erfüllten, bei einer
Hochschulzugangsberechtigung von acht und mehr Jahren aber grundsätzlich von der
Wartezeitauswahl ausgeschlossen waren (Anlage A, Nr. 3.2 zum Staatsvertrag 72; § 9
Abs. 3 VergabeVO 73). Ausnahmen von der Acht-Jahres-Frist waren zulässig nur bei
Bewerbern mit erfolgreich abgeschlossenem Erststudium, wenn das Studium der
angestrebten Fachrichtung eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellte. Ziel
der Regelung war, für Bewerber, die nach einer bereits einmal wahrgenommenen
Hochschulausbildung durch ein weiteres Studium in einen anderen Beruf wechseln
wollten und jedenfalls über die Wartezeitliste Studienbewerber ohne bisherige
Hochschulausbildung regelmäßig verdrängt hätten, den Zugang zu einem weiteren
Studium streng zu beschränken. Der schlichte Berufswechsel sollte grundsätzlich ein
Zweitstudium nicht rechtfertigen.
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Vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1976 - 1 BvL 7, 8/75 -,
BVerfGE 43, 293/362 ff.
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Dieses normative Anliegen hat prinzipiell auch gegenwärtig noch Gültigkeit, obgleich im
Zuge der mehrfachen späteren Änderungen der VergabeVO - auch - die Regelung der
Zweitstudienbewerberauswahl vom Alter der Hochschulzugangsberechtigung losgelöst
und auf eine Rangfolgenbildung in einer separaten Auswahlliste durch gestufte
Kasuistik der Zweitstudiengründe (Fallgruppen) entsprechend den geltend gemachten
individuellen Belangen des Bewerbers und der staatlichen Gemeinschaft umgestellt
worden ist. Die anfangs allein erfassten Zweitstudiengründe - einerseits die sinnvolle
Ergänzung des Erststudiums, andererseits der Berufswechsel - werden in der
gegenwärtig geltenden VergabeVO von den Fallgruppen 3 und 5, teilweise auch von
den Fallgruppen 1 und 2, der Anlage 4 zu § 20 VergabeVO erfaßt. Jedoch hat der
Verordnungsgeber in der Erkenntnis, dass die nach einem Erststudium erreichte
berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider
Studiengänge und daher ohne - sinnvolle - Ergänzung des Erststudiums durch das
Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen
3 und 5 zu grob ist, die weitere Fallgruppe 4 gebildet. Die Bedeutung dieser Fallgruppe -
die als höherwertige Gruppe für die Antragstellerin allein in Betracht kommt, weil ein
Tiermedizinstudium objektiv gesehen keine Ergänzung und erst recht keine sinnvolle
Ergänzung eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften darstellt (Fallgruppe 3) -
erschließt sich hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5.
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Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine
sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle
Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein
solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen
erheblichen öffentlichen Mittel von vorn herein nur ein Grund in Betracht, der eine zu
erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das
Zweitstudium erkennen lässt. Diese Erwägung war auch Ausgangspunkt der von der
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Antragsgegnerin angezogenen Entscheidung des Senats vom 20. Juni 1989 - 13 B
1615/89 -. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch
als ein Wechsel des auf Grund des Erststudium erlangten Berufes dar, ist sie nach der
geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich
grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von
einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner
beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme
hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums erreicht
werden könnte, kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. In beiden Fällen kann
die Befürwortung nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die
aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden.
Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig
losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen
Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann.
Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die vom Bundesverfassungsgericht
herausgestellte Problematik der vertretbaren Verteilung knapper Ausbildungsplätze
unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben,
und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht wahrnehmen konnten,
sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers
gelöst werden. Allerdings lässt der Wortlaut der Fallgruppe 4 in Anlage 4 der
VergabeVO die weitergehende Interpretation der Antragsgegnerin, dass das
Zweitstudium eine Verbindung im weiteren Sinne oder eine gewisse Affinität zum
Erststudium aufweisen müsse, nicht zu.
Der Senat gelangt jedoch bei summarischer Betrachtung vorbehaltlich einer
vertiefenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren - der Interpretation der Fallgruppe 4
im Sinne der Antragsgegnerin nur im Ansatz folgend - zu dem Ergebnis, dass im
vorliegenden Einzelfall das von der Antragstellerin angestrebte Zweitstudium der
Tiermedizin aufgrund ihrer beruflichen Situation auch "unter Berücksichtigung des
Erststudiums" der Betriebswirtschaftslehre aus sonstigen Gründen befürwortet werden
kann. Hierüber zu entscheiden ist er uneingeschränkt befugt, weil der Antragsgegnerin
durch den Wortlaut des § 20 Abs. 2 VergabeVO und der Anlage 4 insoweit kein
Entscheidungsfreiraum eingeräumt ist.
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Die berufliche Situation der Antragstellerin als Betreiberin eines Pensionsstalles für
Pferde in seinem gegenwärtigen Erscheinungsbild erscheint ausgehend von den
Angaben der Antragstellerin nicht unwesentlich geprägt durch ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten, die sie durch ihre Ausbildung zur Diplom-Kauffrau - Erststudium - erworben
hat. Auf die Frage, ob die Antragstellerin für den Betrieb des "Pferdehofes"
wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse benötigte, kommt es nicht an. Das
Unternehmen dürfte, wie die Antragstellerin in ihrem Zulassungsantrag glaubhaft
dargelegt hat, auf Grund der Gegebenheiten in der Branche und seiner örtlichen Lage
ohne strukturelle Veränderungen auf Dauer so nicht überlebensfähig sein. Eine
Ergänzung des Betriebes um eine ständige tierärztliche Betreuung durch die Inhaberin
selbst lässt hingegen eine günstige Zukunftsprognose zu. Ein nur eine Einordnung in
die Fallgruppe 5 erlaubender Berufswechsel der Antragstellerin dürfte in der
Ausrichtung ihres Pferde-Pensionsstalles in einen solchen mit tierärztlicher Betreuung
durch die Betriebsinhaberin nicht zu sehen sein. Der Senat versteht die Begründung
des Zweitstudienantrages der Antragstellerin dahin, dass sie auch nach erfolgreichem
Tiermedizinstudium ihre berufliche Existenzgrundlage in dem Unternehmen "Pferdehof"
sieht, dieses allerdings nicht mehr nur beschränkt auf die bloße Beherbergung von
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Pferden, sondern speziell ausgerichtet auf die Unterbringung von Pferden mit veterinär-
medizinischer Betreuung. So gesehen beabsichtigt sie, Kauffrau und Unternehmerin zu
bleiben und nicht ausschließlich in den Beruf der Tierärztin überzuwechseln. Die von
der Antragstellerin angestrebte Unternehmenskonzeption dürfte aus gegenwärtiger
Sicht auf Grund der von Pferdehaltern gestellten hohen Anforderungen an die
tiermedizinische Betreuung ihrer Tiere allein durch ein Gasthörerstudium an einer
tiermedizinischen Fakultät nicht erreichbar sein. Schließlich kann bei summarischer
Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass einer tiermedizinischen
Versorgung eines "Pferdehofes" durch die Inhaberin selbst und nicht durch einen
anderen niedergelassenen Tierarzt übergeordnete Interessen entgegenstünden und
deshalb ein entsprechendes Zweitstudium nicht zu befürworten wäre. Hiervon
ausgehend erscheint bei summarischer Betrachtung eine Zuordnung der
Zweitstudienbegründung der Antragstellerin zur Fallgruppe 5 der Anlage 4 zu § 20
VergabeVO als nicht mehr angemessen und spricht mehr für eine Einordnung in die
Fallgruppe 4. Das wiederum führt unter den weiteren vom Verwaltungsgericht
dargelegten Kriterien zur Auswahl der Antragstellerin und ihrer Verteilung an die
Tiermedizinische Hochschule I. bereits im Hauptverfahren. Dass bessere
Berufsperspektiven, bessere Wettbewerbsfähigkeit etc. als Zweitstudiengründe
grundsätzlich ausschieden, hat der Senat entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in
seinem Beschluss vom 20. Juni 1989 - 13 B 1615/89 - nicht entschieden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3
GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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