Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2009
OVG NRW (lwg, ermittlung, verhältnis zwischen, satzung, stadt, kläger, missverhältnis, örtliche verhältnisse, daten, grundstück)
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1769/08
Datum:
24.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1769/08
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die gegen die
Festsetzungsbescheide vom 7. und 21. März 2006 sowie 4. April 2006 –
jeweils be¬zogen auf die Grundstücke mit der Einheitswert¬nummer 307
001.1.00163.1 – gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Übrigen werden unter Änderung des ange-fochtenen Urteils die
Abgabenbescheide des Be-klagten vom 10. Februar 2006 in der Gestalt
der Bescheide vom 7. März 2006, soweit sie sich auf die Grundstücke
mit den Einheitswertnummern 130 214.1.00066.3, 130 214.1.00432.6,
130 214.1.00570.2, 130 214.3.01103.2 und 130 214.3.01533.9
beziehen, und dessen Wider-spruchsbescheid vom 10. Mai 2006
insoweit auf-gehoben, als darin eine Umlage der Beiträge an Wasser-
und Bodenverbände erhoben worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H.
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden
Be¬trages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist Eigentümer von Acker-, Wiesen- und Weide- sowie Waldgrundstücken im
Gebiet der Stadt I. . Für die Kalkulation des Kalenderjahres 2006 legte die Stadt
einen umlagefähigen Unterhaltungsaufwand für das Verbandsgebiet, das die Wasser-
und Bodenverbände Obere J. , S. J1. , Mittlere J. , Untere J. Nord,
2
Untere J. Süd und N.----ring -S1. -I1. umfasst, von 381.338,02 Euro zugrunde.
Mit Bescheiden vom 10. Februar 2006 setzte der Beklagte die vom Kläger zu zahlenden
Gewässergebühren für die Grundstücke mit den Einheitswertnummern
3
130 214.1.00066.3 auf insgesamt 7.337,79 Euro,
130 214.1.00432.6 auf insgesamt 684,20 Euro,
130 214.1.00570.2 auf insgesamt 659,17 Euro,
130 214.3.01103.2 auf insgesamt 74,23 Euro,
130 214.3.01533.9 auf insgesamt 34,04 Euro fest.
4
5
Der Kläger legte am 15. Februar 2006 Widerspruch ein. Mit Bescheiden vom 7. März
2006 setzte der Beklagte die Gewässergebühren für die Grundstücke mit den
Einheitswertnummern
6
130 214.1.00066.3 (Berichtigung zu- und abgegangener Flächen) auf nunmehr
insgesamt 7.354,36 Euro,
130 214.1.00570.2 (Neuzuordnung der Teilfläche 3394-2-10) auf zusätzlich 70,25
Euro
307 001.1.00163.1 auf 13,56 Euro fest,
7
8
mit Neufestsetzungsbescheid vom 21. März 2006 für die Grundstücke mit der
Einheitswertnummer 307 001.1.00163.1 auf zusätzlich 1,15 Euro und mit
Neufestsetzungsbescheid vom 4. April 2006 für dieselben Grundstücke auf zusätzlich
18,11 Euro fest.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück.
10
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und ausgeführt: Die Satzung der Stadt treffe
keine Differenzierung zwischen Acker-, Weide- und Wiesengrundstücken einerseits und
Waldgrundstücken andererseits, wie dies § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW vorsehe. Die
Ausnahme des § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW sei nicht anwendbar. Die Satzung
enthalte nicht einmal die Möglichkeit, Waldgrundstücke anders zu belasten als sonstige
landwirtschaftliche Grundstücke. Dies sei bei der Satzungsgebung nicht erwogen
worden, was die Satzung nichtig mache. Es sei schon fraglich, ob überhaupt eine
Datenerhebung, wie sie im Gutachten der EFTAS beschrieben werde, erforderlich sei.
Der Beklagte könne auf andere Daten zurückgreifen, etwa die des
Landesvermessungsamtes. Auch eine Selbstauskunft der betroffenen Eigentümer sei
wesentlich preisgünstiger. Weitere Angebote zur Datenerhebung habe der Beklagte
11
nicht eingeholt. Im Übrigen entfielen nur 31.500 Euro tatsächlich auf die Ermittlung von
Grundlagendaten für die Umlage nach § 92 LWG NRW. Ein Missverhältnis sei nicht
gegeben, da der umlagefähige Unterhaltungsaufwand im betroffenen Gebiet 354.417,79
Euro jährlich betrage, die Ermittlungskosten jedoch nur einmalig anfielen. Der vom
Beklagten vorgelegte Kostenvergleich für die Umlage des Unterhaltungsaufwands für
fließende Gewässer sei pauschal und nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat beantragt,
12
die Gebührenbescheide des Beklagten vom 10. Februar 2006 in der
Fassung der Änderungsbescheide vom 7. und 21. März sowie 4. April 2006,
soweit darin eine Umlage der Beiträge an Wasser- und Bodenverbände
erhoben wird, und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006
aufzuheben.
13
Der Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung hat er vorgetragen, geringere als die von ihm dem Rat mitgeteilten
Kosten wären nur dann entstanden, wenn die Ermittlung der versiegelten und an die
Kanalisation angeschlossenen Flächen für die getrennte Regenwassergebühr und der
versiegelten Flächen im Innen- und Außenbereich für die strittige Umlage gleichzeitig
durchgeführt worden wären. Damit seien die Kosten noch nicht vollständig erfasst;
insgesamt würde die Summe von 100.000,-- Euro weit überschritten. Für die Ermittlung
der bebauten und unbebauten Grundstücke seien dagegen beim Katasteramt des
Kreises Wesel für 2.880,-- Euro Daten beschafft worden.
16
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der
Abgabenbescheid, soweit er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, sei
rechtmäßig. Die Stadt sei nach § 92 LWG NRW berechtigt, von ihr an die
Wasserverbände zu zahlende Beiträge zum Unterhaltungsaufwand der Gewässer
zweiter Ordnung auf die im seitlichen Einzugsgebiet liegenden Grundstücke umzulegen.
Die in der Gebührensatzung getroffenen Kostenverteilungsgrundsätze genügten den
rechtlichen Anforderungen. Sie träfen lediglich eine Unterscheidung zwischen bebauten
und unbebauten Grundstücken, wie dies nach § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW unter den
dort genannten Voraussetzungen möglich sei. Soweit in dieser Bestimmung örtliche
Verhältnisse angesprochen seien, seien diese nicht topographischer, sondern
verwaltungsmäßiger Art. Müssten die Daten, die eine Differenzierung gemäß § 92 Abs.
1 Satz 6 und Satz 7 LWG NRW ermöglichten, erst ermittelt werden, so könne eine
gemeindliche Satzung diese Differenzierung und die weitere Unterscheidung nach
Wald- und sonstigen Grundstücken ausschließen und nur bebaute sowie unbebaute
Grundstücke unterschiedlich belasten, ohne Waldgrundstücke besonders zu entlasten,
sofern der Verwaltungsaufwand in einem Missverhältnis zum umlagefähigen
Unterhaltungsaufwand stehe. Dieses Missverhältnis sei gegeben gewesen. Es bleibe
jedenfalls ein Verwaltungsaufwand, der etwa 10 v.H. des jährlichen umlagefähigen
Aufwandes umfasse. Auch die vom Beklagten erwogene Ermittlung durch
Selbstauskunft der 7.000 Grundstückseigentümer für 21.000 umlagefähige Grundstücke
erfordere einen erheblichen Mehraufwand der Verwaltung gegenüber der vom
Beklagten bei der Ermittlung der Unterscheidung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW
nötigen Kosten. Diese lägen unter 1 v.H. des jährlichen Verwaltungsaufwandes.
17
Abwägungsfehler seien im Übrigen nicht ersichtlich.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, bei der
Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW handele es sich um eine selbstständige
Regelung, die nur bebaute und unbebaute Grundstücke, nicht aber die sonstigen
Flächen, die in den Sätzen 6 und 7 angesprochen seien, erfasse. Damit komme es nicht
darauf an, ob die in der Bestimmung angesprochenen örtlichen Verhältnisse
topographischer oder verwaltungsmäßiger Art seien. Dagegen spreche im Übrigen
bereits der Wortlaut. Wären besondere Verhältnisse verwaltungsmäßiger Art gemeint
gewesen, hätte es dieser Regelung nicht bedurft. Die Satzung sei insoweit nichtig.
18
Der Kläger beantragt,
19
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
20
Der Beklagte beantragt,
21
die Berufung zurückzuweisen.
22
Er trägt ergänzend vor, die Differenzierung zwischen unbebauten und bebauten
Grundstücken in § 4 Abs. 3 der Satzung sei rechtmäßig. Es sei nicht geboten gewesen,
Waldgrundstücke – wie in § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW vorgesehen – in der Satzung
gesondert zu berücksichtigen. Denn § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW stelle eine
Ausnahmeregelung dar. Greife sie ein, bleibe für die Anwendung der Sätze 6 und 7 des
Abs. 1 kein Raum mehr.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 7.
März 2006, 21. März 2006 und 4. April 2006 jeweils bezogen auf das Grundstück mit der
Einheitswertnummer 307 001.1.00163.1 begehrt. Insoweit ist die Klage unzulässig, weil
es an der erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt (§ 68 Abs. 1 Satz 1
VwGO, § 6 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO NRW). Der Widerspruch des Klägers vom 14.
Februar 2006 bezieht sich allein auf die Bescheide vom 10. Februar 2006. Im Zeitpunkt
der Widerspruchseinlegung noch nicht existente Bescheide können von diesem
Widerspruch grundsätzlich nicht erfasst werden. Auch die Erinnerung des Klägers vom
11. April 2006 an die Erledigung seines Widerspruchs bezieht sich allein auf "den
Bescheid vom 10.02.2006".
26
Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
dass – über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus – aus dem
Regelungszweck des § 68 VwGO Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens
abzuleiten sind. Aus diesem Grunde ist das Vorverfahren dann entbehrlich, wenn im
Wege der Klageänderung anstelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes
ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits wird und das geänderte
Klagebegehren im wesentlichen denselben Streitstoff betrifft wie das ursprünglich
durchgeführte Vorverfahren.
27
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 – 1 C 157.79 –, BVerwGE 65, 167.
28
Unabhängig davon, dass in Anbetracht der vorliegenden prozessualen Konstellation vor
Klageerhebung allenfalls eine entsprechende Anwendung des § 91 VwGO bezogen auf
das Widerspruchsverfahren in Betracht kommt,
29
vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rn. 23,
30
liegen die bezeichneten Voraussetzungen für eine Klage- bzw. Widerspruchsänderung
nicht vor, da die Festsetzungsbescheide vom 7. März 2006, 21. März 2006 und 4. April
2006 jeweils bezogen auf die von der Einheitswertnummer 307 001.1.00163.1 erfassten
Grundstücke von den angefochtenen Bescheiden vom 10. Februar 2006 nicht erfasste
Grundstücke betreffen. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, da es gemäß § 92
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2, 6, 7 und 9 LWG NRW allein auf das (jeweils) konkrete
Grundstück ankommt, das im seitlichen Einzugsbereich liegt.
31
Die benannten Bescheide sind auch nicht gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand
der Klage geworden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten
Voraussetzungen für Änderungsbescheide annimmt.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 –, BVerwGE 62, 80.
33
Denn es handelt sich – wie dargelegt – um keine Änderungsbescheide in diesem Sinn.
Auch in der vom Beklagten in den Bescheiden verwendeten Diktion handelt es sich um
Neufestsetzungen.
34
Im Übrigen hat die Berufung Erfolg. Die Klage ist insoweit zulässig. Insbesondere ist
bezogen auf die Bescheide des Beklagten vom 7. März 2006 betreffend die
Grundstücke mit den Einheitswertnummern 130 214.1.00066.3 und 130 214.1.00570.2
nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das
Erfordernis des Vorverfahrens gewahrt. Sie ändern die Ausgangsbescheide vom 10.
Februar 2006, die nach dem von dem Beklagten gewollten Regelungsgehalt mehrere
Grundstücke unter einer Einheitswertnummer erfassen, nachdem der Kläger rechtzeitig
Widerspruch eingelegt hat. Für einen Bescheidempfänger wäre nur schwer verständlich,
dass er gegen einen Bescheid, der gegen ihn im Zuge des von ihm angestrebten
Widerspruchsverfahrens ergeht, erneut Widerspruch einlegen müsste.
35
Vgl. im Ergebnis BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 – 8 C 69.80 –, a. a. O.;
ausdrücklich SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 1998 – 1 S 149/98 -,
NVwZ-RR 1999, 101.
36
Die genannten Bescheide vom 10. Februar 2006 in der Gestalt der
Änderungsbescheide vom 7. März 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai
2006 sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37
Es mangelt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu
Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für Gewässer zweiter Ordnung für das hier
maßgebliche Jahr 2006. Die einschlägige Satzung der Stadt I. über die Umlegung
des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer vom 16. Dezember 2005
(Amtsblatt Nr. 18 der Stadt I. vom 23. Dezember 2005, Seite 22) – im Folgenden:
38
Satzung – ist insoweit nichtig.
Die Satzung enthält für die Gebührenerhebung keine den Anforderungen des § 92 Abs.
1 Sätze 6 und 7 LWG NRW in der ab dem 12. Mai 2005 gültigen Fassung gerecht
werdende Maßstabsregelung.
39
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung ist Gebührenmaßstab die Größe des Grundstücks, wobei
bebaute Grundstücke im Verhältnis von 10 : 1 zu unbebauten Grundstücken bewertet
werden. Dieser (Bewertungs)Maßstab wird den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 6
LWG NRW nicht gerecht. Hiernach sollen versiegelte Flächen wegen der maßgeblichen
Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen,
insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke.
40
Während § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung hiernach bei der Bewertung an den Umstand
anknüpft, ob ein Grundstück bebaut ist, fordert § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW für den
Regelfall die Anknüpfung an die Eigenschaft einer Fläche als versiegelt. Da es keinen
allgemein gültigen Erfahrungssatz oder sonst eine für die besonderen Verhältnisse in
der Stadt I. zutreffende Erkenntnis gibt, dass bebaute Grundstücke zugleich
vollständig versiegelte Flächen darstellen, verfehlt die satzungsmäßige
Maßstabsregelung die gesetzliche Vorgabe von vornherein.
41
Auch mit der gesetzgeberischen Intention steht die von der Stadt I. getroffene
Maßstabsbestimmung nicht in Einklang. Die endgültige gesetzgeberische Fassung des
§ 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des
Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Februar 1995 (LT-
Drs. 11/8440, S. 232 f.) zurück. Zur Begründung wird dort ausgeführt:
42
"Für unbebaute bzw. nicht versiegelte Flächen werden Differenzierungen häufig
nicht vorgenommen, da die Vorschrift des § 92 LWG dazu nicht verpflichtet. Sie lässt
diese Möglichkeit allerdings zu. Das führt bisher häufig zu Beiträgen, die als
ungerecht empfunden werden. Dies trifft beispielsweise auf wasserwirtschaftlich
bedeutsame Waldgrundstücke zu, die in der gleichen Größenordnung veranlagt
werden wie die übrigen Flächen, obwohl Wälder vor allem durch Versickerung und
Verdunstung einen dämpfenden Einfluss auf den Wasserabfluss haben und deshalb
auch geringere Kosten bei der Gewässerunterhaltung verursachen."
43
Dem Ausschussprotokoll vom 19. Januar 1995 (11/1476, S. 21) lässt sich entnehmen:
44
"Bisher habe ein Unterschied zwischen im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und
dem Rest bestanden, wobei es bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
versiegelte und unversiegelte Flächen gebe. Die SPD-Fraktion wolle deutlich
machen, dass man genauer differenzieren sollte. Versiegelte Flächen sollten stärker
belastet werden als unversiegelte."
45
Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit seiner Anknüpfung an die versiegelten
Flächen gerade eine Abkehr von der bislang im Rahmen des § 92 Abs. 1 LWG NRW
anzuwendenden Maßstabsbildung beabsichtigt hat.
46
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 9 A 3953/06 –, KStZ
2009, 79.
47
Der Maßstabsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Satzung fehlt es zudem an der weiter
erforderlichen Differenzierung innerhalb der nicht versiegelten Flächen. Nach § 92 Abs.
1 Satz 7 LWG NRW sollen bei Waldgrundstücken weitere maßgebliche Unterschiede
des Wasserabflusses berücksichtigt werden. Eine Differenzierung hinsichtlich
Waldgrundstücken nimmt die Satzung überhaupt nicht vor.
48
Die Vorgehensweise der Stadt ist auch nicht von § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW gedeckt.
Die Norm befreit den Ortsgesetzgeber zum einen nicht von der notwendigen
Differenzierung zwischen Wald- und sonstigen Grundstücken (1.); zum anderen besteht
das für eine Pauschalierung notwendige Missverhältnis nicht (2.).
49
1. Nach § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des
Ortsrechts pauschal höher zu belasten als unbebaute Grundstücke, wenn nach den
örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und
nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem
Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand steht. Damit soll den
Kommunen die Umlage des Unterhaltungsaufwands vereinfacht und gleichzeitig
weiterhin dem Anliegen Rechnung getragen werden, dass der Abfluss je nach Fläche
unterschiedlich ist.
50
Vgl. LT-Drs. 13/6222, S. 112, zur wortgleichen Vorläuferregelung des § 92
Abs. 1 Satz 7 LWG NRW.
51
Wie das Abstellen auf die Einzelflächen im Gegensatz zum Grundstück deutlich macht,
hatte der Gesetzgeber dabei insbesondere Grundstücke vor Augen, die aus einer
Mehrzahl von teils versiegelten, teils unversiegelten (Einzel-)Flächen bestehen und bei
denen die Ermittlung der einzelnen Anteile schwierig und aufwendig sein kann. Deshalb
sollen die Kommunen unter den weiteren Voraussetzungen der Norm (lediglich) auf
eine konkrete Ermittlung der sich auf einem Grundstück befindenden versiegelten bzw.
unversiegelten Einzelflächen verzichten können. § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW stellt
sich als eine Sonderregelung zu § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW dar, wohingegen der
Regelungsgehalt des Satzes 7 unberührt bleibt. Bei Waldgrundstücken, deren
Ermittlung offensichtlich in der Regel ohne größeren Aufwand möglich ist, ist weiterhin
stets zu differenzieren ("sollen"), es sei denn, es erweist sich im besonderen
Ausnahmefall eine Pauschalierung als zulässig. Dies dürfte dann in Betracht kommen,
wenn die Größe der Waldflächen oder die Anzahl von Waldgrundstücken im
Gemeindegebiet zu vernachlässigen sind. Hierfür ist im konkreten Fall weder etwas
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52
2. Das für die Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW erforderliche
Missverhältnis besteht nicht. Ein Missverhältnis ist bereits nicht anzunehmen, wenn der
Beklagte das Selbstauskunftsverfahren wählt (a). Erst recht besteht es nicht, wenn er die
versiegelten Flächen durch ein beauftragtes Unternehmen ermitteln lässt (b).
53
a) Der Beklagte kann die umlagefähigen Grundstücksflächen ohne einen im
Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand stehenden Aufwand im
Rahmen einer Selbstauskunft der Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet
ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Prüfung der gemachten Angaben
beschränken. Wenn der Beklagte dabei feststellen sollte, dass Gebührenschuldner
pflichtwidrig nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben, kann er auch
später noch weitere Kontrollen vornehmen und entsprechende Nachveranlagungen,
54
soweit erforderlich, veranlassen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 9 A 3648/04 –, DÖV 2008,
294; Beschluss vom 5. Februar 2009 – 9 A 3953/06 –, a. a. O.
55
Die Stadt I. hat diese Vorgehensweise selbst thematisiert, aber mit nicht tragfähiger
Begründung und im Ergebnis zu Unrecht von ihrer Anwendung Abstand genommen.
Die Beschlussvorlage vom 27. Juli 2005 (2005/0138) sieht vor, dass bei einem
Selbstauskunftsverfahren nicht mit einer Kosteneinsparung zu rechnen sei, da hierzu ca.
7.000 Grundstückseigentümer angeschrieben werden müssten, die für ca. 21.000
umlagepflichtige Flurstücke die Daten selbst zu ermitteln hätten. Bei einer derartigen
Umfrageaktion entstünden der Stadt zeitliche und finanzielle Aufwendungen
insbesondere für vorbereitende Arbeiten, Versendung der Fragebögen,
Auskunftserteilung, Hilfestellung bei den Selbsterklärungen, Diskussionen mit den
Bürgern, Auswertung der zurückgesandten Fragebögen, Überprüfung unklarer Daten,
stichprobenartige Kontrollen und Verbuchung der entsprechenden Daten. Überdies
seien bei säumigen Abgabepflichtigen Schätzungen vorzunehmen. Da pauschale Werte
nicht angesetzt werden könnten, sei die befestigte Fläche in jedem Einzelfall zu
ermitteln.
56
Der Beklagte hat in Konkretisierung dieser Ausführungen überschlägig ermittelte
Kostenaufstellungen im Vergleich "Kosten für die Ermittlung der bebauten/unbebauten
Grundstücke" zu "Kosten für die Ermittlung der versiegelten/nicht versiegelten Flächen
und der Waldgrundstücke" nach dem Selbstauskunftsverfahren und durch Überfliegung
und Auswertung der Luftbilder vorgelegt. Hiernach sollen nach Einschätzung des
Beklagten für die Ersterfassung der Veranlagungsgrundlagen Kosten in Höhe von
154.000 Euro (Selbstauskunft) bzw. 143.000 Euro (Überfliegung) entstehen.
57
Selbst die Richtigkeit dieser vom Beklagten überschlägig ermittelten Zahlen für das
Selbstauskunftsverfahren unterstellt, ist nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich,
dass in Anbetracht eines jährlichen umlagefähigen Unterhaltungsaufwands von ca.
365.000 Euro (2005: 354.417,79 Euro; 2006: 381.338,02 Euro) ein Missverhältnis zu
den lediglich einmalig anfallenden Kosten für die Ermittlung der Flächeneigenschaften
entstehen könnte. Bei dieser Betrachtung kommt es entgegen der in der angefochtenen
Entscheidung geäußerten Annahme allein auf das Verhältnis zwischen dem
umlagefähigen Unterhaltungsaufwand und dem Verwaltungsaufwand und nicht auf das
Verhältnis zwischen verschiedenen Varianten des zu betreibenden
Verwaltungsaufwands an.
58
Die für die Selbstveranlagung nach Einschätzung des Beklagten voraussichtlich
anfallenden Kosten belaufen sich mit Blick auf das konkrete Veranlagungsjahr auf gut
40 v.H. des umlagefähigen Unterhaltungsaufwands. Für die Annahme eines
Missverhältnisses im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW ist jedoch nicht auf das
konkrete Veranlagungsjahr, sondern auf einen längerfristigen Zeitraum abzustellen.
Dies beruht auf folgender Überlegung: Die konkrete Ermittlung der Eigenschaften der zu
veranlagenden Flächen beruht auf dem Gedanken der Gebührengerechtigkeit. Jedes
Grundstück soll mit demjenigen Gewicht in die Verteilung der Kostenmasse eingestellt
werden, mit dem es – nach einem gesetzlich vorgezeichneten
Wahrscheinlichkeitsmaßstab – durch das Unterhalten der Gewässer begünstigt wird.
Werden zur Ermittlung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs Aufwendungen getätigt,
bieten diese die Grundlage für eine in den Folgejahren tragfähige Umlage. Diese
59
einmaligen Aufwendungen sind damit – gleichsam einer Abschreibungsdauer – solange
rechnerisch den umlagefähigen Unterhaltungsaufwendungen gegenüberzustellen, wie
die Ermittlungsaufwendungen ihren "Wert" behalten. Da sich grundlegende
Veränderungen der Eigenschaften von Grundstücken bezogen auf ein Stadtgebiet mit
21.000 umlagefähigen Flurstücken nicht in kurzer Zeit ergeben, ist bei der Beurteilung,
ob ein Missverhältnis vorliegt, eine langjährige Betrachtung anzustellen, wobei offen
bleiben kann, auf wie viele Jahre konkret abzustellen ist. Für den vorliegenden Fall
ergibt sich nämlich, dass die vom Beklagten errechneten Ermittlungskosten – ihre
Richtigkeit unterstellt – bereits bei einer Hochrechnung auf lediglich fünf
Veranlagungsjahre in einem Verhältnis von unter 10 v.H. zum umlagefähigen
Unterhaltungsaufwand stehen. Dies gilt selbst dann, wenn der jährliche
Fortschreibungsaufwand von 7.000 Euro zusätzlich berücksichtigt wird. Ein solches
deutlich untergeordnetes Verhältnis von Kosten zu Umlagebetrag ist nicht geeignet, die
Annahme eines Missverhältnisses zu begründen.
b) Unabhängig hiervon ist ein solches Missverhältnis auch nicht für den Fall
anzunehmen, dass die Stadt I. von dem ihr vorliegenden Angebot eines
Fachunternehmens, die versiegelten Flächen durch Bildflug und anschließende
Auswertung zu ermitteln, Gebrauch gemacht hätte. Die Kosten belaufen sich nach den
Angaben des Beklagten auf rund 143.000 Euro. Dieser Betrag liegt bezogen auf einen
Fünf-Jahres-Zeitraum erst recht in einem Verhältnis von unter 10 v.H.. Im Übrigen trifft
die Berechnungsweise des Beklagten in diesem Punkt ohnehin nicht zu. Der in die
Ermittlung des Betrags von 143.000 Euro eingestellte Betrag von 95.000 Euro erfasst
sowohl die Ermittlung von Grundlagendaten für die Einführung einer getrennten Gebühr
für die Niederschlagswasserbeseitigung und die Ermittlung von Grundlagendaten für die
Umlage des Unterhaltsaufwands für fließende Gewässer. Wird davon ausgegangen,
dass die Stadt I. die Daten für die Erhebung der getrennten
Niederschlagswassergebühr ohnehin erheben muss – jedenfalls ist diesbezüglich
nichts Abweichendes vorgetragen –, bleibt es lediglich bei einzustellenden Kosten von
31.500 Euro für die Grundlagendaten bezüglich der Gewässergebühr, sodass die
Aufwendungen insgesamt (79.500 Euro) nach den obigen Ausführungen offensichtlich
nicht in einem Missverhältnis zum Umlagebetrag stehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und
berücksichtigt, dass der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO)
nicht vorliegen.
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