Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.1999

OVG NRW (klinik, innere medizin, gemeinde, kag, zahl, pension, zweck, aufenthalt, abteilung, wirkung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 6907/95
Datum:
17.05.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 6907/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 3383/93
Tenor:
Soweit die Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt.
Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 15. April 1999
auf 1.013,-- DM, ab dann auf 443,90 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Klägerin betrieb 1992 eine Pension und Speisewirtschaft in N. . Der Beklagte erhebt
seit 1992 einen Fremdenverkehrsbeitrag. Dazu machte die Klägerin auf einem
Erhebungsbogen Angaben über die Zahl der Fremdübernachtungen und die Sitzplätze
in ihrem Betrieb. In der Gemeinde N. , die mit Wirkung vom 31. September 1993 als
Erholungsort nach der Erholungsorteverordnung anerkannt ist und in den Jahren 1989
bis 1992 zwischen 6.397 und 6.958 Einwohner hatte, waren nach der
Fremdenverkehrsstatistik zwischen 25.696 und 27.834 Fremdübernachtungen zu
verzeichnen. Zusätzlich fielen zwischen 160.270 und 164.580 Übernachtungen in der E.
-Klinik in N. an, einer Fachklinik für Rehabilitation mit den Abteilungen Innere Medizin
(Schwerpunkt: Herzerkrankungen, postoperative Behandlung nach Operationen im
Bauchbereich), Orthopädie, Traumatologie (Schwerpunkt: Weiterbehandlung nach
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Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen, Weiterbehandlung nach Mehrfachverletzungen
am Skelett- und Bewegungsapparat) und Neurologie (Schwerpunkt: Schlaganfall).
Mit Bescheid vom 15. März 1993 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen
Fremdenverkehrsbeitrag wegen der Pension für die erste Jahreshälfte 1992 in Höhe von
1.186,-- DM und wegen der Speisewirtschaft für das ganze Jahr 1992 in Höhe von 200,--
DM fest. Dem Widerspruch, mit dem u.a. der Ansatz unrichtiger Zahlen geltend gemacht
wurde, gab der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. April 1993 hinsichtlich der
Pension insoweit statt, als ein Beitrag von mehr als 813,-- DM festgesetzt wurde. Im
übrigen wies er den Widerspruch zurück.
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Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie vorgetragen hat: Die
Fremdenverkehrsbeitragssatzung sei schon wegen fehlender Zustimmung des
Innenministers und des Finanzministers für die Erhebung einer neuen Steuer
unzulässig. Angesichts der weit gestreuten Verwendungsmöglichkeiten des
Fremdenverkehrsbeitrages handele es sich nicht um eine gegenleistungsbezogene
Abgabe, sondern um eine Steuer. Die Satzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie
unzulässigerweise im Abgabensatz zwischen verschiedenen Ortsteilen differenziere.
Sie, die Klägerin, habe von den touristischen Aktivitäten der Gemeinde keinen Vorteil,
da sie sich ihre Gäste selbst gesucht habe und im Gegenteil vom Jugendgästezentrum
Konkurrenz erfahre. Die Gemeinde sei auch nicht befugt, einen Fremdenverkehrsbeitrag
zu erheben, da die nach dem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von
Fremdübernachtungen nicht erreicht werde. Es sei nämlich ein touristischer
Zusammenhang bei den Fremdübernachtungen zu fordern. Dieser Zusammenhang
bestehe hinsichtlich der Patienten, die in der E. -Klinik übernachteten, nicht, so daß sie
auf die notwendige Zahl der Fremdübernachtungen nicht angerechnet werden dürften.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. März 1993 in der durch den
Widerspruchsbescheid vom 6. April 1993 abgeänderten Form aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: Die Gemeinde sei aufgrund des Gemeindefinanzierungsgesetzes
1991 verpflichtet, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Dafür sei eine
Genehmigung durch Minister nicht erforderlich. Soweit die Klägerin sich gegen die
Differenzierung im Beitragssatz wende, gelte diese nicht für Beherbergungsbetriebe, so
daß sie insoweit nicht beschwert sei. Im übrigen bestünden keine Bedenken, die
Übernachtungen der Patienten der E. -Klinik auf die Fremdübernachtungsquote
anzurechnen, da die Klinik aus der Fremdenverkehrswerbung Vorteile ziehe.
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Gegen das klagestattgebende Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit
der er vorträgt: Die Übernachtungen der Patienten der E. -Klinik seien entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Fremdübernachtungsquote anzurechnen.
Maßgeblich dafür sei der Umstand, daß es sich um Übernachtungen von
Nichtgemeindeeinwohnern handele. Zwar sei es nach Sinn und Zweck der Vorschrift
erforderlich, daß die Übernachtungen fremdenverkehrsbezogen seien. Das sei aber der
Fall. Wie sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe, falle auch der
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Heiltourismus unter den Begriff des Fremdenverkehrs. Die E. -Klinik sei kein normales
Krankenhaus, sondern ein solches der medizinischen Langzeittherapie und der
Rehabilitation mit Hotelatmosphäre. Gerade die Erholungsfunktion der Gemeinde N. sei
für den Standort entscheidend. Die Patienten der Klinik nähmen auch die
umfangreichen Fremdenverkehrsleistungen der Gemeinde in Anspruch. Das
Fremdenverkehrsangebot der Gemeinde sei in hohem Maße auf die Klinik
zugeschnitten. Die fremdenverkehrspolitische Bedeutung der Klinik ergebe sich schon
daraus, daß sie nach dem Beherbergungsstatistikgesetz meldepflichtig sei.
Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Die angesetzte Anzahl der Fremdübernachtungen müsse in jedem Fall um
die geschäftsbedingten Übernachtungen und hinsichtlich der E. -Klinik um die
Übernachtungen der Patienten aus N. gekürzt werden. Im übrigen könne die
Ortsfremdheit alleine kein Maßstab für den Begriff der Fremdübernachtung sein, wie
sich schon daraus ergebe, daß Übernachtungen in einer Justizvollzugsanstalt nicht als
Fremdübernachtungen im Sinne des Gesetzes angesehen werden könnten. Für die
Ansiedlung der Klinik seien nicht die Erholungsfunktion der Gemeinde N. , sondern die
niedrigen Grundstückskosten entscheidend gewesen. Im übrigen könnten die
Übernachtungen der Patienten in der E. - Klinik schon deshalb nicht als
Fremdübernachtungen berücksichtigt werden, weil lediglich 3 % bis 5 % der Patienten
überhaupt in der Lage seien, die Räumlichkeiten der Klinik zu verlassen oder sich mehr
als 100 m von der Klinik zu entfernen.
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Mit Bescheid vom 1. Februar 1999 hat der Beklagte den Beitrag für die Pension
aufgrund der rückwirkend in Kraft getretenen zweiten Änderungssatzung vom 12. Mai
1995 auf 243,90 DM ermäßigt. Wegen des insoweit aufgehobenen Teils des
angefochtenen Bescheides haben die Hauptbeteiligten die Hauptsache
übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.
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Der Berichterstatter hat Beweis erhoben zur gesundheitlichen Verfassung und zu den
Lebensumständen der Patienten der E. -Klinik durch Vernehmung des Leiters der
Abteilung Innere Medizin und stellvertretenden ärztlichen Direktors Dr. E. . Wegen des
Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 15. April 1999 Bezug genommen (Blatt 167
bis 169 R der Akte).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Unterlagen Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet aufgrund des § 130 a VwGO durch Beschluß, dessen
Voraussetzungen vorliegen.
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Soweit die Hauptbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO das Verfahren
einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß §
161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht aus den nachfolgend
zur Rechtswidrigkeit des noch streitbefangenen Teils des Bescheides dargestellten
Gründen billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist nämlich im noch angegriffenen Umfang
rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid findet keine Ermächtigung in § 11 KAG NRW in Verbindung mit der
Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde N. vom 10. Dezember 1991 in der
Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 12. Mai 1995. Der Beklagte war nämlich
für den hier in Rede stehenden Erhebungszeitraum nicht zur Erhebung eines
Fremdenverkehrsbeitrags befugt. Die Erhebung setzt nämlich, da die ebenfalls zur
Erhebung berechtigende Alternative der Anerkennung als Erholungsort erst mit Wirkung
für einen späteren Zeitraum ausgesprochen ist, gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW
voraus, daß in der Gemeinde die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel
das Siebenfache der Einwohnerzahl überstiegen hat. Das war im Erhebungszeitraum
nicht der Fall.
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Die Zahl der Fremdübernachtungen ohne Berücksichtigung der E. -Klinik verfehlt die
gesetzliche Mindestgrenze um etwa 18.000 bis 23.000. Nur unter Einbeziehung der
Übernachtungen in der E. -Klinik wird die Mindestzahl erreicht. Diese sind aber keine
Fremdübernachtungen im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW.
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Fremdübernachtungen sind Übernachtungen ortsfremder Personen, deren
Aufenthaltnahme in der Gemeinde zu Fremdenverkehrszwecken erfolgt. In dieser
Hinsicht muß die Vorschrift entsprechend ihrem Zweck einschränkend ausgelegt
werden. Das Gesetz geht nämlich von der Annahme aus, daß die festgesetzte Zahl der
Fremdübernachtungen einen Indikator für relevanten Fremdenverkehr darstellt, der es
rechtfertigt, Beiträge zu erheben zum Ersatz des Aufwands der Gemeinde für die
Fremdenverkehrswerbung, für zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellte
Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten
Veranstaltungen, und zwar als Gegenleistung von denjenigen, denen durch den
Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten
werden.
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Fremdenverkehrszwecke sind Erholung, Besichtigung und Erlebnis, unter bestimmten
Voraussetzungen aber auch die Gesundheitsförderung und die Heilung. Letztere
gehören jedoch nur dann zu den Fremdenverkehrszwecken, wenn die Aufenthaltnahme
in dieser Gemeinde für den Gesundungs- oder Heilerfolg erforderlich ist, weil dort
natürliche Heilfaktoren (etwa Heilquellen, besonderes Klima, Höhenlage) oder
besondere Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden sollen. Nach
diesen Maßstäben sind auch Übernachtungen in Kliniken, insbesondere Kurkliniken,
Fremdübernachtungen, wenn sie die genannten weiteren Voraussetzungen erfüllen.
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Vgl. dazu, daß Kliniken im Hinblick auf ihre Patienten fremdenverkehrsbeitragspflichtig
sein können, BayVGH, Urteil vom 17. Juli 1992 - 4 B 91.238 -, KStZ 1992, 237;
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Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Mai 1983 - 3 OVG A 105/80 -.
Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Übernachtungen der Patienten der E. -
Klinik keine Fremdübernachtungen. Davon ist der Senat aufgrund der beigezogenen
Unterlagen und der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme, die deren
Ergebnis er dem Senat vermittelt hat, überzeugt. Die meisten Patienten halten sich in
der Klinik wegen neurologischer oder neurophysiologischer Defizite sowie wegen
orthopädischer oder traumatologischer Schäden auf. Für deren Aufenthalt spielen
natürliche Heilfaktoren der Gemeinde oder dort vorhandene besondere
Erholungseinrichtungen keine Rolle. Allenfalls für die Patienten der Inneren Abteilung,
speziell für die Herz- und Kreislaufpatienten, haben die klimatischen Vorteile
Nettersheims eine besondere heilungsfördernde Wirkung, wie es auch in dem
Klinikprospekt ausgeführt wird. Diese besonderen Heilvorteile erreichen jedoch bei
weitem nicht das Ausmaß, das erforderlich wäre, um dem Aufenthalt dieser Patienten
das Gepräge eines solchen zu Fremdenverkehrszwecken zu geben. Nach der Aussage
des Zeugen Dr. E. , an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat,
handelt es sich bei den Patienten der E. - Klinik im Regelfall um schwerkranke
Personen, die in ihrem Bewegungsbereich gewöhnlich auf die Klinik und das
unmittelbar umgebende Gelände beschränkt sind. Schon rein körperlich sind lediglich
die Patienten der Inneren Abteilung in der Mehrheit überhaupt in der Lage, den
nahegelegenen Ortsteil M. aufzusuchen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung,
die sie in Ängsten um einen Herzanfall bei körperlichen Anstrengungen leben läßt, wird
selbst von diesen körperlich leistungsfähigen Patienten die Möglichkeit im Regelfall
nicht wahrgenommen. Daraus ergibt sich, daß der angestrebte Heilerfolg nicht etwa
durch körperliche Aktivität (etwa Wandern) im besonderen Klima N. oder durch
Inanspruchnahme dort vorhandener besonderer Erholungseinrichtungen erreicht
werden soll. Dieser Aspekt und allgemein der Genuß des Klimas und der Landschaft
durch bloßen Aufenthalt in der Klinik spielen nur nebenbei und heilungsunterstützend
eine Rolle, sind aber nicht erforderlich, um den Heilungserfolg zu erreichen.
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Die vorstehenden Ausführungen betreffen, wie der Senat klarstellend bemerkt,
auschließlich den Begriff der Fremdübernachtung in § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG NRW, nicht
aber die Frage der Beitragspflichtigkeit der E. -Klinik, die sich nach § 11 Abs. 6 Satz 1
KAG NRW richtet.
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht erledigten Teils des
Streitgegenstands auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
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