Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.08.2002
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelbelehrung, mangel, jugendhilfe, beschwerdefrist, einheit, abgabenrecht, vertreter, datum, hochschule
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1212/02
Datum:
02.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1212/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1040/02
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO muss sich in
einem Beschwerdeverfahren der hier vorliegenden Art jeder Beteiligte, soweit er einen
Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes vertreten lassen. Diesem
Erfordernis genügt die vom Antragsteller persönlich erhobene Beschwerde nicht. Der
Mangel kann nicht mehr ausgeräumt werden, schon weil die Beschwerdefrist
mittlerweile abgelaufen ist und auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in
Rede steht.
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Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller mit einer einwandfreien
Rechtsmittelbelehrung am 8. Juni 2002 zugestellt worden. Damit lief die
Beschwerdefrist (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) am 24. Juni 2002 ab. Ein Mangel der
Rechtsmittelbelehrung, der die Geltung der Jahresfrist zur Folge hätte (vgl. § 58 Abs. 2
VwGO), liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht, soweit es das
Vertretungserfordernis betrifft, lediglich Folgendes ausgeführt hat:
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"Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt,
gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
vertreten lassen."
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Diese recht knapp gehaltene Rechtsmittelbelehrung begegnet schon deshalb keinen
Bedenken, weil eine Belehrung über den Vertretungszwang nicht zwingend
vorgeschrieben ist.
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BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 -, BVerwGE 52, 226 (232); OVG Sachsen,
Beschluss vom 30. März 1999 - 1 S 185/99 -, NVwZ 1999, 784; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 9 S 458/97 -, NJW 1997, 2698.
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Selbst wenn man aber einen Hinweis auf den bestehenden Vertretungszwang im
Hinblick auf den Zweck der Rechtsmittelbelehrung als erforderlich ansehen wollte
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- vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (127 f.) -,
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wäre keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung gerechtfertigt. Von dem zitierten
Absatz der Rechtsmittelbelehrung geht eine dem Belehrungserfordernis (§ 58 Abs. 1
VwGO) genügende Anstoßwirkung aus. Der Antragsteller hätte sich veranlasst sehen
müssen, von einer Beschwerde ohne Hilfe eines Vertreters Abstand zu nehmen. Der
Umstand, dass er dies nicht getan hat und weder einen Vertreter im Sinne von § 67 Abs.
1 VwGO noch wenigstens die Rechtsantragsstelle aufgesucht hat, schließt eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat Verfahren der
vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der Jugendhilfe (§ 188
Satz 1 VwGO) gerechnet, für die Gerichtskostenfreiheit besteht (§ 188 Satz 2 VwGO).
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Z.B. Urteil vom 11. September 2001 - 16 A 1260/99 -.
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung
nicht mehr fest. Er folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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- vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -,
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das diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe
zurechnet.
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Unabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 Abs. 1
Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung der
erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten des Antragstellers in Betracht
gezogen werden, dass er das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter Unkenntnis
anfallender Gerichtskosten betrieben hat. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass
der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in solchen Fällen tragen
kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine Gelegenheit hatte, sich auf die
geänderte Rechtsprechung des Senats einzustellen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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