Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2004

OVG NRW: aufschiebende wirkung, einkommensgrenze, einkünfte, entstehung, ermessen, anfang, einverständnis, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 367/04
Datum:
31.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 367/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 4314/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
5. Februar 2004 wird geändert.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsgegner seine
Heranziehungsbescheide vom 17. und 23. Oktober 2003 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 für die
Beitragsjahre 2002 und 2003 aufgehoben und die Beteiligten das
Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Insoweit ist der
angefochtene Beschluss wirkungslos.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die aufschiebende Wirkung
der Klage 24 K 351/04 VG Düsseldorf gegen den
Nacherhebungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003
hinsichtlich des Beitragszeitraums 1. März 2001 bis 31. Dezember 2001
angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 472,39 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter
entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet.
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Hinsichtlich der Beitragsjahre 2002 und 2003 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu
Unrecht als wegen fehlender Beschwer unzulässig abgelehnt. Zwar hatte der
Antragsgegner die angefochtenen Bescheide für diesen Zeitraum durch Bescheid vom
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6. Januar 2004 tatsächlich aufgehoben, die Beteiligten - die Antragsteller mit Schriftsatz
vom 19. Januar 2004 - hatten diesbezüglich den Rechtsstreit aber bereits
übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass insoweit das Verfahren einzustellen und
die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses auszusprechen ist
(entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO bzw. § 92 Abs. 3
VwGO).
Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2001 hat
die Beschwerde Erfolg, ohne dass es auf die von den Antragstellern ins Feld geführten
Gesichtspunkte ankäme.
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Zur Vermeidung eventueller zukünftiger Streitverfahren wird insoweit allerdings auch an
dieser Stelle auf das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44,
107 (119), hingewiesen, in dem das Verbot des Verlustausgleichs in § 17 Abs. 3 Satz 4
GTK als verfassungsmäßig angesehen worden ist.
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Zum einen hatte der Antragsgegner hinsichtlich dieses Zeitraums den
Abänderungsbescheid vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 nicht durch Bescheid vom 6. Januar
2004 aufgehoben - die Antragsteller sind also durchaus noch beschwert - und zum
anderen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide.
Die Nacherhebung der Beiträge insoweit entspricht bei der im vorliegenden Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht den
Regelungen des § 17 Abs. 5 GTK. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK richtet sich die Höhe
der Elternbeiträge grundsätzlich nach dem Einkommen in dem der Angabe zu den
Einkommensverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahr. Bezogen auf den Zeitraum
1. März 2001 bis 31. Dezember 2001 war das hier das Jahr 2000, so dass der
Einkommensteuerbescheid der Antragsteller für dieses Jahr und nicht - wie vom
Antragsgegner zugrunde gelegt der Einkommensteuerbescheid für 2001 - maßgeblich
gewesen ist. Der Einkommensteuerbescheid der Antragsteller für 2000 weist eine
Summe der positiven Einkünfte von lediglich 119.101 DM aus, was im Sinne der
Beitragstabelle der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK der Jahreseinkommensstufe bis
120.000 DM und damit - bei zusätzlicher Betreuung über Mittag - einem
Kindergartenbeitrag von 348 DM (117,93 EUR) entspricht, wie er in dem ursprünglichen
Bescheid vom 9. März 2001 auch festgesetzt worden war. Für eine nachträgliche
Höherfestsetzung, wie sie grundsätzlich vom Senat unabhängig von den
Voraussetzungen des § 48 SGB X für zulässig angesehen wird,
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vgl. Urteile des Senats vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, OVGE 46, 169, vom 6.
November 1998 - 16 A 2707/97 -, NVwZ-RR 2000, 184, und vom 27. Februar 2003 - 16
A 1260/01 -,
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bestand für die Zeit vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2001 deshalb vorliegend kein
Raum. Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK ist zwar gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK
das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner sich auf
diese Vorschrift bei der Nachveranlagung nicht gestützt hat, müssen dazu Umstände
vorliegen, die eine entsprechende Prognose ermöglichen. Der Elternbeitrag ist in
diesem Fall ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Eine
auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK gestützte (Nach- )Erhebung von Elternbeiträgen kann bei
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Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats insbesondere nicht darauf gestützt
werden, dass ein jüngeres als das in § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK bestimmte Kalenderjahr
rückschauend betrachtet wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 1260/01 -.
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Auf Einkommensverhältnisse in späteren Zeiträumen als dem Kalenderjahr im Sinne
des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK kann nach § 17 Abs. 5 Sätze 2 und 3 GTK vielmehr nur
dann abgestellt werden, wenn angesichts des veränderten Einkommens in einem
konkreten Monat die tatsächlichen Umstände die Prognose erlauben, in den nächsten
zwölf Monaten werde eine andere als die bisher zugrunde gelegte
Jahreseinkommensstufe der Tabelle der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK erreicht werden.
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Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung war im
Vorfeld des Veranlagungszeitraums vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2001 keine
zuverlässige Prognose dahin zu treffen, dass das Gesamteinkommen der Antragsteller
in den nächsten zwölf Monaten die Schwelle zur höchsten Jahreseinkommensstufe
(über 120.000 DM) der Tabelle der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK überschreiten werde.
Konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich den Akten nicht entnehmen. Erst im Oktober
2003 hat sich denn auch der Antragsgegner selbst zu entsprechenden Festsetzungen in
der Lage gesehen. Der Einkommenssteuerbescheid für 2001 weist positive Einkünfte
aus, die die Einkommensgrenze von 120.000 DM lediglich um 2.276 DM überschreiten.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen überschlägigen Würdigung erscheint
es unwahrscheinlich, dass Ende 2000/Anfang 2001 ein entsprechend knappes
Überschreiten der Einkommensgrenze zuverlässig hätte vorausgesagt werden können.
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Der Kostenausspruch hinsichtlich des Streits über den Veranlagungszeitraum vom 1.
März 2001 bis 31. Dezember 2001 beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die hinsichtlich der
späteren Zeiträume gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende
Kostenentscheidung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, da er unter dem 6. Januar
2004 die Antragsteller klaglos gestellt hat, und zwar bei überschlägiger Würdigung unter
Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des Senats zumindest hinsichtlich
des Beitragsjahres 2002 ohne zwingende Veranlassung. Die Auferlegung der
Kostenlast auch im Übrigen rechtfertigt sich, weil nicht auszuschließen ist, dass der
Antragsgegner zur Entstehung des Rechtsstreits dadurch beigetragen hat, dass er bei
der Nacherhebung von Beiträgen grundsätzlich rückschauend auf ein jüngeres als das
in § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK bestimmte Kalenderjahr abstellt.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG in
der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten von Art. 1 KostRMoG vom 5. Mai
2004 (BGBl. I 718). Dabei legt der Senat wie schon das Verwaltungsgericht
entsprechend der in abgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
üblichen Praxis ein Viertel der streitbefangenen Abgabenforderung zugrunde (vgl.
Beschlüsse vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 - und vom 29. Juni 2004 - 16 B 2115/03 -).
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Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG
unanfechtbar.
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