Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2002
OVG NRW: anspruch auf rechtliches gehör, verfügung, prozessrecht, form, verspätung, terrorismus, behandlung, verein, krankheit, ermessen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4132/02.A
Datum:
05.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4132/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1863/99.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen.
2
Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
3
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht in dem Umstand, dass
das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten
Vertagungsantrag, weil der Kläger zu 1. nicht verhandlungsfähig sei, und den Antrag auf
Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit abgelehnt
hat. Die Ablehnung findet nämlich ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Gericht
entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein
Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde
zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur
dann, wenn es sich eine im unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt
oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen.
4
Nach diesen Maßstäben war es verfahrensfehlerfrei, dass der Antrag abgelehnt wurde,
weil nicht dargelegt wurde, welche tatsächlichen oder vermeintlichen Mängel im
bisherigen Sachvortrag durch die einzuholenden Gutachten behoben werden sollten.
Denn der pauschale Vortrag, der Kläger zu 1. sei nicht verhandlungsfähig, weil er sich
5
krank fühle, war nicht geeignet, die Notwendigkeit eines entsprechenden
Sachverständigengutachtens zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund
seines persönlichen Eindrucks vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung und
des Verfahrensablaufes, insbesondere der vom Prozessbevollmächtigten gestellten
Suggestivfragen in Richtung auf eine Krankheit, nicht den Eindruck gewonnen, dass
eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. ernsthaft in Betracht kam. Dagegen ist
verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Daraus ergibt sich weiter, dass ein
Vertagungsgrund nicht vorlag, sodass die Ablehnung des Vertagungsantrages ebenfalls
ihre Grundlage im Prozessrecht findet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht verletzt, weil das Verwaltungsgericht
das von der Klägerin zu 2. vorgelegte Gutachten des Dr. med. (TR) G. A. vom 6.
September 2002 über eine angebliche posttraumatische Belastungsstörung und
Suizidgefahr der Klägerin als verspätet zurückgewiesen hat. Die Klägerin wurde mit
gerichtlicher Verfügung vom 13. August 2002 aufgefordert, bis zum 31. August 2002
etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, auf die sie sich zur Begründung
der Klage stützen wolle. Das Gutachten vom 6. September 2002 hat sie mit Schriftsatz
vom 13. September 2002, eingegangen am 16. September 2002, also einen Tag vor der
mündlichen Verhandlung, zu den Akten gereicht. Wie sich aus dem Gutachten ergibt,
war die Klägerin bereits seit dem 8. November 2001, also weit vor der mündlichen
Verhandlung regelmäßig in der Behandlung des genannten Arztes, sodass der
entsprechende Vortrag hätte früher erfolgen müssen. Abgesehen davon hat das
Verwaltungsgericht, wie sich aus den Seiten 26 bis 30 des angegriffenen Urteils ergibt,
das vorgelegte Gutachten ungeachtet der Verspätung inhaltlich gewürdigt.
6
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Selbst wenn man der Antragsschrift sinngemäß
als klärungsbedürftig aufgeworfen die Frage entnimmt, ob auch eine niedrig profilierte
exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied asylerheblich sei, wenn der Verein, für den
die niedrig profilierte Tätigkeit ausgeübt werde, sich in höchster Form exilpolitisch
exponiere (aktive Unterstützung des Terrorismus der PKK), ist diese Frage nicht
klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter
welchen Voraussetzungen eine Verfolgungsgefahr für Vorstandsmitglieder
exilpolitischer Vereine anzunehmen ist, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst
gelten.
7
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 74 ff. des amtlichen
Umdrucks.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die
Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
10