Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2010

OVG NRW (versetzung, kläger, auf lebenszeit, land, beteiligung, materielles recht, antrag, gleichstellung, verfügung, verwendung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1978/07
Datum:
24.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1978/07
Schlagworte:
Versetzung in den Ruhestand Dienstunfähigkeit
Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:
1. Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der
Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. handelt sich um eine
der Mitwirkung der Gleich-stellungsbeauftragten unterliegende
personelle Maßnahme.
2. Zu den Vorschriften über das Verfahren i.S.d. § 46 VwVfG NRW
zählen die Be-stimmungen zur Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 LGG.
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 13. Oktober 1945 geborene, seit dem Jahre 1988 im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB
2
IX schwerbehinderte Kläger wendet sich gegen seine unter dem 2. Mai 2005 verfügte
Versetzung in den Ruhestand.
Er stand bis zum 31. Mai 2005 als Grundschullehrer im aktiven Dienst des beklagten
Landes. Zuletzt war er an der Katholischen Grundschule St. K. in E. tätig.
3
Am 11. November 2004 legte er dem Schulamt für den Kreis E. ein Attest des
Kardiologen Dr. V. vom 5. November 2004 vor, in welchem dieser den
Krankheitszustand des Klägers schilderte und um eine Befreiung von der Teilnahme an
Sitzungen außerhalb des Unterrichts bat. Nachdem das Schulamt das Attest der
Bezirksregierung L. vorgelegt hatte, gab diese unter dem 27. bzw. 28. Dezember 2004
dem Bezirkspersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen sowie
dem Bezirksvertrauensmann für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer an Grund-
und Hauptschulen, Herrn M. , Gelegenheit, zu der wegen Zweifeln an der
Dienstfähigkeit des Klägers beabsichtigten Anordnung einer amtsärztlichen
Untersuchung Stellung zu nehmen. Nachdem der Bezirkspersonalrat am 21. Januar
2005 der Anordnung zugestimmt und der Bezirksvertrauensmann M. einen
handschriftlichen, undatierten Vermerk mit dem Inhalt "Nach ausführlicher Beratung
einverstanden" übersandt hatte, ordnete die Bezirksregierung mit Verfügung vom 28.
Januar 2005 eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers an. Die Amtsärztin Dr. I. -
H. führte in ihrem Gutachten vom 18. März 2005 aus:
4
"Bei Herrn W. besteht seit 1985 eine rheumatische Erkrankung. 1988 war wegen
einer massiven Aortenklappeninsuffizienz ein Aortenklap-penersatz notwendig.
Wegen Degeneration der Bioprothese kam es zu einer erneuten schwergradigen
Insuffizienz, so dass in einer zweiten Aortenklappenersatz-Operation im März 1997
eine Kunstprothese implantiert werden musste (...). Wegen höhergradiger
Rhythmusstörungen wurde 1999 ein Schrittmacher implantiert. Die Kunstklappe sei
nunmehr auch undicht.
5
Herr W. beklagt eine erhebliche Leistungsschwäche, seine körperliche Belastbarkeit
sei sehr gering. Es besteht Luftnot bei mäßigen Anstrengungen, zeitweise habe er
Wasser in den Beinen. Es bestehe eine starke Ermüdbarkeit, auch leide er unter
Schwindelzuständen. Seit zwei Jahren quäle er sich zum Dienst.
6
Aufgrund der Befundlage und der Beschwerdesymptomatik ist die
Leistungsfähigkeit von Herrn W. dauerhaft erheblich eingeschränkt. Es wird
empfohlen, das Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten, da aus medizinischer Sicht
die Voraussetzungen vorliegen."
7
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger dauernd unfähig sei, die Dienstpflichten
eines Lehrers auszufüllen. Es bestehe nicht die Aussicht, dass die volle Dienstfähigkeit
innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt sei. Eine gesundheitliche Eignung für
eine anderweitige Verwendung oder eine Teildienstfähigkeit bestehe nicht.
8
Unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten informierte die Bezirksregierung den
Kläger mit Verfügung vom 30. März 2005, zugestellt am 1. April 2005, über die Absicht,
ihn wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. in den
vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Er könne innerhalb eines Monats nach Zustellung
dieser Verfügung Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung geltend
machen. Der Ruhestand beginne mit dem Ende des Monats, in dem - nach erfolgter
9
Anhörung - die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden sei.
Sofern er versorgungsrechtliche Fragen habe, solle er sich an das Landesamt für
Besoldung und Versorgung NRW wenden.
Die Bezirksregierung gab der Bezirksvertretung für schwerbehinderte Lehrerinnen und
Lehrer an Grund- und Hauptschulen unter dem 30. März 2005 Gelegenheit, zur
beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand Stellung zu nehmen. Diese
erklärte am 1. April 2004 ihr Einverständnis. Der Bezirkspersonalrat für
schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen erteilte am 19.
April 2005 seine Zustimmung zu der beabsichtigen Maßnahme.
10
Die Bezirksregierung versetzte den Kläger mit Verfügung vom 2. Mai 2005, zugestellt
am 4. Mai 2005, gemäß § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. mit Ablauf des 31. Mai 2005 in den
Ruhestand.
11
Unter dem 25. Mai 2005 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW die
Versorgungsbezüge des Klägers fest. Er sei vor Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Das Ruhegehalt sei daher um einen
Versorgungsabschlag von 10,8 % zu mindern.
12
Der Kläger erhob am 2. Juni 2005 Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfü-gung.
Er machte geltend, nicht § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F., sondern § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
LBG NRW a.F. hätte Anwendung finden müssen, wonach ein schwerbehinderter
Beamter auf Lebenszeit mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres auf seinen
Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden könne. Er habe die Beantragung der
Zurruhesetzung für entbehrlich gehalten, nachdem das Zurruhesetzungsverfahren von
Amts wegen eingeleitet worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine von
Amts wegen erfolgte Versetzung in den Ruhestand einen Versorgungsabschlag von
10,8 % zur Folge habe. Seine langjährige Schwerbehinderung finde keine
Berücksichtigung.
13
Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. August 2005,
zugestellt am 16. August 2005, zurück. Die Voraussetzungen für eine Versetzung des
Klägers in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. seien nicht
erfüllt. Er habe seine Zurruhesetzung nicht beantragt und vollende sein 60. Lebensjahr
erst im Oktober 2005. Bis zum Erlass der Verfügung vom 2. Mai 2005 habe er keine
Einwände gegen seine Versetzung in den Ruhestand gehabt.
14
Der Kläger hat am 6. September 2005 Klage erhoben und zwar zunächst allein mit dem
Ziel der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 2. Mai 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005.
15
Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Das beklagte Land habe seine Fürsorgepflicht
verletzt, weil es ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, seine Versetzung in den
Ruhestand gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. zu beantragen. Er sei daher
so zu stellen, als habe er einen solchen Antrag gestellt. Als Antrag hätte auch das dem
Schulamt vorgelegte Attest vom 5. November 2004 gewertet werden können. Er hätte
vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung einen Antrag auf Versetzung in den
Ruhestand gestellt, wenn das beklagte Land ihn pflichtgemäß auf die Regelung des
§ 69d Abs. 5 BeamtVG a.F. hingewiesen hätte, wonach auf am 1. Januar 2001
vorhandene Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November
16
2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gewesen seien sowie nach § 42
Abs. 4 Nr. 1 BBG a.F. oder entsprechendem Landesrecht, mithin u.a. § 45 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 LBG NRW a.F., in den Ruhestand versetzt würden, § 14 Abs. 3 BeamtVG a.F. nicht
anzuwenden sei. Zudem sei eine Ungleichbehandlung von Fällen, in denen die
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolge, und von Fällen, in denen die
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolge, nicht gerechtfertigt. Ein
Versorgungsabschlag müsse in beiden Konstellationen unterbleiben.
Er habe zu keiner Zeit mit dem ihm unbekannten Vertrauensmann M. gesprochen. Das
Zustandekommen des Vermerks mit dem nichtssagenden Inhalt "Nach ausführlicher
Beratung einverstanden" könne er sich nicht erklären. Im Rahmen einer Beratung hätten
sein Alter und seine Schwerbehinderung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Ihm
hätte empfohlen werden müssen, sich der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu
widersetzen und selbst einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen, um
nicht die mit seinem Alter und seiner Schwerbehinderung verbundenen gesetzlich
vorgesehenen Vorteile zu verlieren.
17
Das Zurruhesetzungsverfahren sei außerdem fehlerhaft, weil das beklagte Land ihm
nicht von sich aus das amtsärztliche Gutachten übermittelt habe. Vor allem sei auch
nicht beachtet worden, dass nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG
NRW a.F. nicht nur eine ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt, sondern auch
durch einen als Gutachter beauftragten Arzt hätte vorgenommen werden müssen.
Dadurch solle die Möglichkeit geschaffen werden, das Fachwissen des Gutachters zu
nutzen. Seine angebliche Dienstunfähigkeit stehe damit nicht fest.
18
Er wäre in der Lage gewesen, noch weitere Monate, auch bis zur Vollendung seines 60.
Lebensjahres, seinen Dienst als Lehrer zu versehen. Es sei verfehlt gewesen, von dem
ärztlichen Attest des Dr. V. auf seine Dienstunfähigkeit zu schließen.
19
Der Kläger stellte unter dem 13. Oktober 2005 - eingegangen bei der Bezirksregierung
am 14. Oktober 2005 - den Antrag, ihn zum Ende des Monats Oktober 2005 in den
Ruhestand zu versetzen. Die Bezirksregierung teilte dem Kläger unter dem 21. Oktober
2005 mit, sie stelle die Bescheidung des Antrags bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren zurück.
20
Der Kläger hat am 8. Juni 2006 den Hilfsantrag angekündigt,
21
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ab dem 1. November 2005 neben
dem ihm bereits gewährten Ruhegehalt weitere 232,87 EUR, jeweils fällig
zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen.
22
Ein Schadensersatzanspruch dieses Inhalts bestehe, weil das beklagte Land seine
Fürsorgepflicht verletzt habe. Es habe versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass eine
Zurruhesetzung auf Antrag für ihn wirtschaftlich wesentlich vorteilhafter gewesen wäre.
23
Das Verwaltungsgericht hat am 21. Juli 2006 beschlossen, dass über den die
Gewährung von Schadensersatz betreffenden Antrag in einem getrennten Verfahren
(Az. 1 K 1196/06) verhandelt und entschieden werden soll. In diesem Verfahren hat der
Kläger den Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Schadensersatzleistung
inzwischen unbedingt gestellt. Das Verwaltungsgericht hat das Ruhen des Verfahrens
angeordnet.
24
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beantragt,
25
die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 2. Mai 2005
und deren Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005 aufzuheben.
26
Das beklagte Land hat beantragt,
27
die Klage abzuweisen.
28
Es hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger habe offensichtlich erst durch die
Festsetzung seiner Versorgungsbezüge erfahren, dass er sich versorgungsrechtlich
besser gestellt hätte, wenn er seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 45 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. beantragt hätte. Einen solchen Antrag habe er jedoch nicht
gestellt. Es habe seiner Fürsorgepflicht Genüge getan, indem es dem Kläger unter dem
30. März 2005 Gelegenheit gegeben habe, zur beabsichtigten Versetzung in den
Ruhestand Stellung zu nehmen, und ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er
sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW wenden solle, sofern er
versorgungsrechtliche Fragen habe.
29
Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nunmehr die Kompetenz der Amtsärztin in
Frage stelle. Er habe das maßgebliche amtsärztliche Gutachten jederzeit einsehen
können.
30
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24. Mai 2007 stattgegeben. Die
Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei rechtswidrig
und verletze ihn in seinen Rechten. Die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht angehört
worden. Bei der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand handele es
sich um eine personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG, bei
der eine Verpflichtung zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bestehe. Dies
werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Versetzung in den
Ruhestand nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. nicht um eine
Ermessensentscheidung handele. § 46 VwVfG NRW stehe dem Anspruch auf
Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung nicht entgegen. Diese Vorschrift trete hinter §
18 LGG zurück. Die dort vorgesehene Nachholung der Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten sei im Fall des Klägers nicht erfolgt.
31
Das beklagte Land hat gegen das ihm 12. Juni 2007 zugestellte Urteil am 19. Juni 2007
die Zulassung der Berufung beantragt. Es hat diesen Antrag am 2. August 2007
begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2009 die Berufung zugelassen.
32
Mit der am 13. August 2009 eingegangenen Berufungsbegründung trägt das beklagte
Land im Wesentlichen vor:
33
Aus § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG folge keine Verpflichtung des Dienstherrn, die
Gleichstellungsbeauftragte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zu
beteiligen. Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.
sei keine Maßnahme, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann
habe oder haben könne. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung. Eine
Ungleichbehandlung sei daher nicht möglich. Auch § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG
mache vorliegend eine Beteiligung nicht erforderlich. Er beziehe sich auf den ersten
34
Halbsatz und erfasse daher nur personelle Maßnahmen, die Auswirkungen auf die
Gleichstellung von Frau und Mann haben könnten. Dem stehe nicht entgegen, dass in
der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 17 LGG ausgeführt worden sei, Maßnahmen
im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG würden analog den §§ 72 ff. LPVG NRW
definiert. Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 Satz 1
LBG NRW a.F., die keinerlei Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann
haben könne, wäre die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten eine bloße - vom
Gesetzgeber nicht gewollte - Formalie.
Außerdem trete § 46 VwVfG NRW nicht hinter § 18 LGG zurück. Selbst wenn eine
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erforderlich gewesen sein sollte, stünde §
46 VwVfG NRW demzufolge einer Aufhebung der Zurruhesetzungsver-fügung
entgegen.
35
Das beklagte Land beantragt,
36
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
37
Der Kläger beantragt,
38
die Berufung zurückzuweisen.
39
Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Würde dem Dienstherrn die vorgreifende
Bewertung zugestanden, ob ein gleichstellungsrelevanter Sachverhalt vorliege oder
nicht, könnten die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten unterlaufen
werden. Bei der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten handele es sich nicht
nur um einen Verfahrensfehler, sondern auch um einen Verstoß gegen materielles
Recht. Dieser Fehler sei nicht heilbar. § 46 VwVfG NRW sei nicht anwendbar.
40
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
41
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht
stattgeben. Sie ist unbegründet.
43
Die Zurruhesetzungsverfügung vom 2. Mai 2005 und der Widerspruchsbescheid vom
11. August 2005 sind zwar formell rechtswidrig (I.). Einen Anspruch auf deren
Aufhebung kann der Kläger jedoch mangels Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO) nicht mit Erfolg geltend machen (II.).
44
I. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist mangels Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig (1.). Ansonsten ist sie weder in
formeller (2.) noch in materieller (3.) Hinsicht zu beanstanden.
45
1. Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45
Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) handelt
sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle
Maßnahme.
46
a) Der persönliche Geltungsbereich des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) erstreckt
sich auch auf Beamte. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1
LGG) sind u.a. Beamtinnen und Beamte. Ausgenommen sind lediglich kommunale
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 38 LBG
NRW a.F. bzw. nunmehr § 37 LBG NRW n.F. jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden können.
47
b) Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die
Dienststelle - hier die Bezirksregierung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 LGG) - und wirkt mit bei
der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können.
Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für soziale,
organisatorische und personelle Maßnahmen. Zu den personellen Maßnahmen in
diesem Sinne zählt u.a. die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der
Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.
48
Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG legt ein umfassendes und damit
auch die Zurruhesetzung eines Beamten einschließendes Begriffsverständnis nahe.
Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung "personelle Maßnahmen" und
nicht etwa eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen.
49
Von einem eher weiten Verständnis des Begriffs "personelle Maßnahmen" ist auch der
Gesetzgeber ausgegangen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der
Landesregierung wird zu § 17 LGG,
50
vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f.,
51
u.a. ausgeführt:
52
"Abs. 1 enthält eine Generalklausel für die Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten (...). Die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sind
an den entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen. Maßnahmen im Sinne der
Nummer 1 sind analog §§ 72 ff. LPVG u.a. Versetzungen, Umsetzungen,
Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von
Beurteilungsrichtlinien (...). Die Aufzählung der Maßnahmen in Nrn. 1 und 2 LGG, an
denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, ist nicht abschließend."
53
Ein Hinweis darauf, dass eine vom Dienstherrn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.
verfügte Zurruhesetzung eines Beamten nicht zum Kreis der personellen Maßnahmen
zählt, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen, findet sich in der
Begründung des Gesetzentwurfs nicht. Zwar werden dort einige Maßnahmen
ausdrücklich benannt, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat,
nämlich bei "Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen,
Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien". Es handelt sich
jedoch nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung.
54
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmt sich der Kreis der
mitwirkungspflichtigen "personellen Maßnahmen" im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2
Nr. 1 LGG in Anlehnung an die in §§ 72 ff. LPVG geregelten Angelegenheiten. Zu den
nach §§ 72 ff. LPVG der Beteiligung des Personalrates unterliegenden Angelegenheiten
55
zählte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9.
November 1999 (GV NRW S. 590) die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den
Ruhestand, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht selbst beantragt hat (vgl. §
72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG i.V.m. Abs. 1 Satz 4 LPVG in der Fassung des Neunten
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV NRW S.
148, 152 f.). Hieraus folgt, dass die streitgegenständliche vorzeitige Versetzung in den
Ruhestand eine Maßnahme darstellt, bei der nicht nur der Personalrat mitzubestimmen
hatte, sondern die nach der Konzeption des Gesetzgebers zugleich der Mitwirkung der
Gleichstellungsbeauftragten unterliegen sollte.
Auch die Gesetzessystematik rechtfertigt keine andere Sichtweise. Der Kreis der
mitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen wird insbesondere nicht dadurch
eingeschränkt, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können.
56
§ 17 Ab. 1 LGG beinhaltet nach der bereits zitierten Begründung des Gesetzentwurfs
eine Generalklausel. Der Gesetzgeber wollte durch eine weite Fassung der Vorschrift
möglichst viele Sachverhalte erfassen, bei welchen die Gleichstellungsbeauftragte
mitwirken soll. Dies wird nicht zuletzt durch die Verwendung der überaus allgemein
gehaltenen Formulierung "soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen" in §
17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG unterstrichen. Im Übrigen macht § 17 Abs. 1 Halbsatz 2
LGG mit den Einleitungsworten "dies gilt insbesondere für" deutlich, dass jedenfalls die
dort unter Nr. 1 genannten "sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen"
sich auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können.
57
c) Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass der Einwand des beklagten Landes, der
Zurruhesetzung eines Beamten auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW
a.F. könne keine Gleichstellungsrelevanz zukommen, weil diese Maßnahme nach der
genannten Vorschrift zwingend vorgeschrieben sei, nicht überzeugen kann. Im Übrigen
lässt das beklagte Land unberücksichtigt, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des §
45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW a.F. kumulativ erfüllt sind. § 45 Abs. 3 LBG NRW
a.F. ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein
dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er
dort nicht mehr eingesetzt werden kann. § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. begründet die
Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen.
58
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, DÖD 2009, 281; OVG
NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312.
59
Dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines Beamten
Gleichstellungsbelange berühren kann, drängt sich aber auf.
60
d) Dadurch dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können,
wird der Kreis der mitwirkungspflichtigen Maßnahmen schließlich nicht auf solche
Maßnahmen eingeengt, die "frauenrelevant" sind. Dies verdeutlicht das Ziel des
Landesgleichstellungsgesetzes. Es spricht nicht lediglich die Situation der Frauen an,
sondern dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LGG) der Verwirklichung des Grundrechts der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG), das auch den
Schutz der Männer bezweckt. Das Landesgleichstellungsgesetz soll den
61
Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG durchsetzen,
vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 46 f.
62
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG enthält eine Staatszielbestimmung in doppelter Hinsicht: Der
Staat soll sich aktiv um die "tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern", d.h. um die Gleichstellung von Frau und Mann, und um die
"Beseitigung bestehender Nachteile" bemühen. Wenn auch in der politischen
Diskussion in der Regel auf Nachteile von Frauen abgestellt worden ist, hat der
Verfassungsgeber die Gleichstellung ebenso für die Männer vorgeschrieben. Die
Formulierung "Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und
Männern" soll den verbindlichen Auftrag deutlich machen und klarstellen, dass eine
faktische Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern erreicht werden soll. Mit
dem Gebot zur Nachteilsbeseitigung wird die Aufgabe des Staates beschrieben, auf die
Beseitigung geschlechtsbedingter Nachteile hinzuwirken. Die Realisierung einer
tatsächlichen Gleichberechtigung wird dadurch verstärkt.
63
Vgl. Gubelt, in: Münch/Kunig, Grundgesetz, 5. Aufl., Bd. 1, Art. 3 Rdnrn. 93b,
93c und 93e.
64
Das Landesgleichstellungsgesetz vollzieht mit der an Art. 3 Abs. 2 GG anknüpfenden
Zielsetzung eine Abkehr von der primären Frauenförderung, die das
Frauenförderungskonzept vom 30. April 1985 (MBl.NW. 1985, S. 858) und das Gesetz
zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen im öffentlichen Dienst vom 31.
Oktober 1989 (GV.NW. 1989, S. 567) bestimmt hat, hin zu einer Gleichstellung von
Frauen und Männern. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber die Bezeichnung
"Gleichstellungsbeauftragte" und nicht etwa "Frauenbeauftragte" oder
"Frauenvertreterin" gewählt.
65
Die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten u.a. bei personellen
Maßnahmen dient der Wahrung der von unterschiedlichsten Lebenslagen bestimmten
Interessen des einzelnen Beschäftigten und der Beschäftigten im Allgemeinen. Es
versteht sich von selbst, dass die Gleichstellungsbeauftragte die Interessenvertretung
nur dann sachgerecht wahrnehmen kann, wenn sie generell bei personellen
Maßnahmen, also auch bei solchen, die nur Männer betreffen, beteiligt wird und so
Einsicht in die Entscheidungspraxis der Dienststellenleitung erhält.
66
Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertritt, die Frauenbeauftragte
müsse am Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht, bzw. der
Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt, die Frauenbeauftragte müsse am Verfahren
über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur auf Antrag des Beamten beteiligt
werden,
67
vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Juli 2008 - 5 LA 174/05 -, RiA
2009, 82; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 1 TG
3121/04 -, NVwZ-RR 2005, 646,
68
steht dies den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen, weil den Regelungen, auf
denen diese Entscheidungen basieren, eine andere Zielsetzung (vgl. § 1
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz bzw. § 1 Hessisches
Gleichberechtigungsgesetz in der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden Fassung) zu
69
Grunde liegt.
e) Die Gleichstellungsbeauftragte hätte nach alledem im Zurruhesetzungsverfah-ren
beteiligt werden müssen. Sie hätte frühzeitig über die beabsichtigte Versetzung des
Klägers in den Ruhestand unterrichtet und angehört werden müssen. Ihr hätte
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2
LGG). Das ist nicht geschehen.
70
2. Ein weiterer formeller Mangel liegt nicht vor.
71
Das beklagte Land, das vor dem Hintergrund des ärztlichen Attestes des Kardiologen
Dr. V. vom 5. November 2004 berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers
hatte, hat ihm sowie dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung
Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Anordnung einer amtsärztlichen
Untersuchung Stellung zu nehmen. Die gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX gebotene Anhörung
der Schwerbehindertenvertretung ist damit durchgeführt worden. Dass der
Bezirksvertrauensmann M. sein Einverständnis erklärt hat, ohne den Kläger zu
beraten, ist dem beklagten Land nicht anzulasten. Es ist nicht verpflichtet, auf eine
Beratung eines schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung
hinzuwirken. Es ist vielmehr allein an der Schwerbehindertenvertretung, darüber zu
befinden, wie sie den schwerbehinderten Menschen unterstützt, und damit auch, ob und
auf welche Weise sie ihn im Hinblick auf eine beabsichtigte Maßnahme des Dienstherrn
berät.
72
Das anschließende Vorgehen des beklagten Landes entsprach den Vorgaben des § 47
Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a.F. Es hielt den Kläger nach
Einholung des Gutachtens der Amtsärztin Dr. I. -H. für dienstunfähig und teilte ihm
unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.
Es gab ihm ferner Gelegenheit, innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte
Maßnahme Einwendungen zu erheben.
73
Es ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land sich darauf beschränkt hat, ein
amtsärztliches Gutachten einzuholen. Entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a.F.
bedurfte es einer ärztlichen Untersuchung durch einen als Gutachter beauftragten Arzt
nicht. Nach Art. 7 § 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) waren Zurruhesetzungsverfahren bis zum In-
Kraft-Treten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F. weiterhin unter
Beteiligung (nur) des Amtsarztes durchzuführen. Eine Ausführungsregelung gemäß § 45
Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F. ist bis zum Erlass des angefochtenen
Widerspruchsbescheides und im Übrigen auch in der Folgezeit nicht in Kraft gesetzt
worden.
74
Eine Verpflichtung des Dienstherrn oder auch des Amtsarztes zur Übermittlung des
ärztlichen Gutachtens im Anschluss an die Untersuchung sah das
Landesbeamtengesetz NRW a.F. und sieht auch das Landesbeamtengesetz NRW n.F.
nicht vor.
75
Das beklagte Land hat schließlich sowohl den Personalrat als auch die
Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers wegen
Dienstunfähigkeit gehört.
76
3. Die Zurruhesetzung des Klägers ist materiell rechtmäßig.
77
a) In der verfahrensfehlerhaften Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegt
nicht - wie der Kläger meint - zugleich ein Verstoß gegen materielles Recht.
78
b) Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Mai 2005 und auch noch im
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 schied eine
Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 LBG NRW a.F. aus. Hiernach konnte ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ein im
Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehinderter Beamter auf Lebenszeit auf seinen
Antrag frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand
versetzt werden. Seinerzeit fehlte es nicht nur an dem erforderlichen Antrag. Der am 13.
Oktober 1945 geborene Kläger hatte auch sein sechzigstes Lebensjahr noch nicht
vollendet.
79
Die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand richtet sich damit
nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW a.F. Maßgeblich ist die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
80
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997- 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267.
81
c) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. ist ein Beamter auf Lebenszeit in den
Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig
(dienstunfähig) war.
82
Der Kläger war nach den insoweit zu Grunde zu legenden Maßstäben,
83
vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 2 C 73.08 , a.a.O.;
OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, a.a.O.,
84
im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des
Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005, dienstunfähig. Ihm war zuletzt das
abstrakt-funktionelle Amt eines Grundschullehrers an der Katholischen Grundschule St.
K. in E. übertragen worden. Ein Dienstposten der seinem Statusamt (Lehrer im
gehobenen Dienst, Besoldungsgruppe A 12 BBesO) zugeordnet war und dessen
Anforderungen der Kläger gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im Zeitpunkt
seiner Zurruhesetzung bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung. Ausgehend
von dem amtsärztlichen Gutachten vom 18. März 2005 war der Kläger auf Dauer
gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Dienstpflichten eines Lehrers zu erfüllen.
Diese Erkenntnis drängt sich angesichts der mit seiner schweren Herzerkrankung
einhergehenden Beschwerdesymptomatik (erhebliche Leistungsschwäche, geringe
körperliche Belastbarkeit, Wasseransammlungen in den Beinen, Luftnot, Schwindel),
die er anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung geschildert hat, auf. Die schlichte -
erstmals im Klageverfahren erhobene - Behauptung des Klägers, er hätte seinen Dienst
als Lehrer noch weitere Monate verrichten können, ist nicht geeignet, die Aussagekraft
des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Sie lässt sich mit den von ihm geschilderten
Beschwerden nicht vereinbaren.
85
d) Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land die Vorgaben des § 45 Abs. 3 LBG
NRW a.F. missachtet hat, sind nicht ersichtlich.
86
§ 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. ist - wie bereits dargestellt - Ausdruck des Grundsatzes
"Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus
dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Eine
Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen,
87
vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 2 C 73.08 , a.a.O.; OVG
NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, a.a.O.,
88
besteht jedoch dann nicht, wenn, wie im Fall des Klägers, die Möglichkeit einer
anderweitigen Verwendung schon mangels Erfüllung der gesundheitlichen
Anforderungen nicht gegeben ist. Das beklagte Land hat gebeten, im Rahmen des
amtsärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten, ob für den Kläger "eine
gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung im Landesdienst (im
unterrichtsfreien Bereich), z.B. in einer Schulverwaltung" bestehe. Die Amtsärztin hat in
ihrem Gutachten eine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendung
verneint. Auch diese Einschätzung ist angesichts ihrer Befunde und der
Beschwerdesymptomatik nachvollziehbar und überzeugend. Da der
Gesundheitszustand des Klägers jedweder anderweitigen Verwendung entgegenstand,
war kein Raum für eine Suche nach einer solchen.
89
e) Nach den schlüssigen Feststellungen der Amtsärztin bestand schließlich keine
"Teildienstfähigkeit" des Klägers. Dies bedeutet zugleich, dass er auch nicht im Sinne
von § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. begrenzt dienstfähig war. Eine begrenzte
Dienstfähigkeit ist hiernach nur dann gegeben, wenn der Beamte unter Beibehaltung
seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Aufgrund der fehlenden begrenzten
Dienstfähigkeit war es dem beklagten Land mithin auch nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1
LBG NRW a.F. möglich, von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abzusehen.
90
f) Mangels Entscheidungsspielraums war das beklagte Land nach § 45 Abs. 1 Satz 1
LBG NRW a.F. folglich verpflichtet, den dienstunfähigen Kläger in den Ruhestand zu
versetzen und zwar mit dem Ende des Monats, in dem ihm die entsprechende
Verfügung zugestellt worden ist (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F.). Die
Berücksichtigung von Härten, die etwa unter versorgungsrechtlichen Aspekten gegeben
sein können, wäre dem beklagten Land allenfalls dann möglich gewesen, wenn es im
Rahmen des § 45 Abs. 3 oder des § 46 LBG NRW a.F. ermächtigt gewesen wäre, nach
seinem Ermessen zu handeln. Das ist indes - wie dargestellt - nicht der Fall.
91
II. Die vom beklagten Land versäumte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im
Zurruhesetzungsverfahren führt nicht zum Erfolg der Klage. Der Anspruch des Klägers
auf Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 2. Mai 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 wird durch § 46 VwVfG NRW
ausgeschlossen. Somit kann er einen solchen Anspruch auch nicht erfolgreich im
gerichtlichen Verfahren geltend machen; es fehlt insoweit an einer Rechtsverletzung
des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
92
Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach §
44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter
Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche
Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die
93
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG NRW ist vorliegend weder durch § 2 noch durch § 1
Abs. 1 VwVfG NRW ausgeschlossen. Insbesondere enthalten die einschlägigen
Rechtsvorschriften des Landes - das Landesgleichstellungsgesetz oder auch das
Landesbeamtengesetz NRW a.F. - keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden
Bestimmungen.
94
Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW sind gegeben.
95
Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hat nicht die Nichtigkeit der
Zurruhesetzungsverfügung nach § 44 VwVfG NRW zur Folge. Insbesondere ist auch
dem Landesgleichstellungsgesetz nicht die Wertung zu entnehmen, dass dieser
Verfahrensfehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW besonders schwerwiegend
sein könnte. Vielmehr spricht die in § 18 Abs. 3 LGG geregelte Möglichkeit der
Nachholung einer unterbliebenen Beteiligung dafür, dass die Nichtbeteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Nichtigkeit,
sondern lediglich zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt. § 18 Abs. 3 LGG entspricht
strukturell der in § 45 Abs. 1 VwVfG NRW geregelten Heilung von Verfahrensfehlern.
Hiernach kommt die Heilung eines Verfahrensfehlers durch die Nachholung der
unterbliebenen Verfahrenshandlung nur dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt
nicht nichtig ist.
96
Vgl. zu § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni
2007 - 6 B 383/07 -, ZBR 2008, 106.
97
Verfahrensfehler im Sinne des § 46 VwVfG NRW sind Verstöße gegen diejenigen
Vorschriften, die das Verfahren von seiner Eröffnung bis zur abschließenden
Entscheidung der Behörde, also bis zum Erlass des Verwaltungsakts betreffen.
Vorschriften über das Verfahren im Sinne des § 46 VwVfG NRW sind die im
Landesverwaltungsrecht oder in einschlägigen Fachgesetzen enthaltenen Vorgaben
über das Verfahren.
98
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 46 Rdnr. 16.
99
Hierzu zählen u.a. die in § 95 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Bestimmungen zur Beteiligung
der Schwerbehindertenvertretung,
100
vgl. zu § 25 Abs. 2 SchwbG: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1
WB 36.88 -, ZBR 1990, 323,
101
sowie die - ähnlich gefassten - Bestimmungen zur Beteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 LGG.
102
Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der Zurruheset-zung
eines Beamten auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. begründet
keinen sog. absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden -
Verfahrensfehler. Weder dem Landesgleichstellungsgesetz noch einer sonstigen
Vorschrift lässt sich entnehmen, dass der von einer solchen Maßnahme betroffene
Beamte unter Berufung allein auf die verfahrensfehlerhafte Nichtbeteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten, d.h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der
103
Sache, die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfü-gung soll durchsetzen können.
Es ist offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das materielle Recht hat dem
beklagten Land - wie erörtert - keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Seine
Entscheidung hätte auch bei einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht
anders ausfallen dürfen.
104
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es ist nicht gerechtfertigt, dem
beklagten Land auf der Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO Kosten aufzuerlegen. Der
Kläger ist nicht durch die verfahrensfehlerhafte Nichtbeteiligung der
Gleichstellungsbeauftragten, sondern durch seine davon unbeeinflusste
Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten seiner Klage zu deren Erhebung veranlasst
worden.
105
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10 und 711 ZPO.
106
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
107