Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2008

OVG NRW: ausschluss, erlass, beschränkung, rechtfertigung, hessen, gleichbehandlungsgebot, sucht, wechsel, datum, form

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 114/08
Datum:
08.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 114/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1815/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für das Verfahren des ersten Rechtszuges auf
30.000,00 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 32.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erstmals auch die Freihaltung der Stelle
mit der Ausschreibungsnummer 3-GY-1246 begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig.
Eine solche Erweiterung im Beschwerdeverfahren ist wegen des nach § 146 Abs. 4
VwGO auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkten
Prüfungsrahmens nicht statthaft.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003,
72.
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Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich
der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass
das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO geltend gemacht, der
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gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.
Das Verwaltungsgericht hat es als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass der
Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers nicht zum Auswahlverfahren um die
im November 2007 ausgeschriebenen Stellen - Ausschreibungsnummern 1-GY-1199, 1-
GY-1200, 1-GY-1239, 3-GY-1157, 3-GY-1123, 3-GY-1089, 3-GY-1137, 3- GY-1035, 3-
GY-1150, 3-GY-1118, 3-GY-1121 und 3-GY-1216 - zugelassen hat. Die auf dem
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 29. Dezember
2006 beruhende Beschränkung von Stellenausschreibungen im
Laufbahnwechselverfahren auf die Ausschreibungstermine im August und März sowie
der damit einhergehende Ausschluss von Bewerbungen von Laufbahnwechslern auf die
an den zwei weiteren Terminen ausgeschriebenen Stellen sei nicht sachwidrig. Eine
Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG liege darin nicht.
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Der dagegen mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, das Verwaltungsgericht
habe die sachlichen Gründe für den Ausschluss von Laufbahnwechslern von den hier
streitigen im November 2007 ausgeschriebenen Stellen nicht hinreichend
herausgearbeitet, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der
Feststellung eines sachlichen Grundes auf das in seinen Gründen zu I. wiedergegebene
Vorbringen des Antragsgegners im Verfahren bezogen. Darin ist unter Bezugnahme auf
die Entscheidung des Senats vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 - ausgeführt, dass die
Verweisung von Laufbahnwechslern auf die Termine im August/September und März
von der Überlegung getragen sei, dass auf diese Weise die durch den Laufbahnwechsel
frei werdenden Stellen jeweils in den anschließenden Ausschreibungsverfahren im
November für den 1. Februar und im Mai zum Schuljahresbeginn mit
Einstellungsbewerbern besetzt werden könnten und damit die Unterrichtsversorgung an
den abgebenden Schulen sichergestellt sei. Einer nochmaligen Wiederholung dieser
Erwägungen in den Gründen zu II. bedurfte es nicht. In der Sache hält der Senat daran
fest, dass damit eine hinreichende sachliche Rechtfertigung der Beschränkung des
Bewerberkreises im streitigen Ausschreibungsverfahren vom November 2007
anzunehmen ist.
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Der von der Beschwerde angeführte, im Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - 6 B
557/07 - behandelte Fall, in dem ein sachlicher Grund für den Ausschluss von
Laufbahnwechslern nicht festgestellt werden konnte, ist entgegen der Auffassung des
Antragstellers nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Denn der Antragsgegner
hatte dort den Ausschluss von bereits im öffentlichen Dienst befindlichen Lehrern auf die
für Neubewerber ausgeschriebenen Stellen lediglich damit begründet, Neueinstellungs-
und Laufbahnwechslerverfahren seien getrennt worden, damit die Schulen selbst
darüber entscheiden könnten, ob sie eine Stelle für Laufbahnwechsler oder
Neubewerber ausschreiben wollten.
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Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass in der Ausschreibungsrunde im
November 2007 Bewerbungen von Laufbahnwechslern aus dem Land Hessen
akzeptiert worden seien, folgt daraus nichts anderes. Insbesondere liegt darin - die
Richtigkeit des Vortrags unterstellt - kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine sachliche Rechtfertigung der möglicherweise erfolgten
Ungleichbehandlung von Laufbahnwechslern aus Nordrhein-Westfalen und solchen
aus anderen Bundesländern folgt schon daraus, dass die Unterrichtsversorgung an den
Schulen im Land NRW durch einen Wechsel eines Bewerbers aus einem anderen
Bundesland nicht beeinträchtigt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert
im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Dieser Wert ist für jede der Stellen anzusetzen, deren Freihaltung der Antragsteller mit
dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erreichen sucht. Der
Antragsteller betreibt für jede dieser Stellen ein eigenes Bewerbungsverfahren und
strebt für jedes dieser Bewerbungsverfahren die Sicherung seines
Bewerbungsverfahrensanspruchs an.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -.
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Dementsprechend erscheint für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von
30.000,00 EUR und für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 32.500,00 EUR
angemessen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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