Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2007
OVG NRW: gesundheitszustand, wiederherstellung, stadt, form, erlass, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2490/06
Datum:
08.01.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2490/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 262/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich
der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass
das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der
gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.
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Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf
die begehrte Weiterbeschäftigung im Wege der Wiedereingliederung mit der
Begründung verneint, aufgrund der am 7. April 2006 und am 1. September 2006
durchgeführten Untersuchungen durch das Gesundheitsamt der Stadt L. sei festgestellt
worden, dass bei dem Antragsteller dauernde Dienstunfähigkeit bestehe und auch eine
Teildienstfähigkeit nicht gegeben sei. Diese einer Wiedereingliederung
entgegenstehenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers sind
mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen worden.
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Angesichts der Ergebnisse der oben genannten Untersuchungen, nach denen zudem
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht Erfolg versprechend sind,
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kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Abbruch der
Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im
Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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