Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.10.1999

OVG NRW: universität, strahlenschutz, wissenschaft und forschung, fachkunde, auskunft, kurs, verfügung, reisekosten, mitbestimmungsrecht, informationsanspruch

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 5100/97.PVL
Datum:
27.10.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 5100/97.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 34 K 6300/97.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Im Zusammenhang mit einer Begehung im August 1995 machte das Staatliche Amt für
Arbeitsschutz L. den Medizinischen Einrichtungen der S. G. -X. -Universität C. die
Auflage, den Kreis derjenigen Personen zu vergrößern, die gemäß § 23 der
Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987, BGBl. I 114, (RöV), auf Menschen in
Ausübung ihres Berufes Röntgenstrahlen anwenden dürfen. Mit Schreiben vom 4. Juni
1996 bat der Kanzler der Universität (Abteilung 4.4 - Allgemeiner Strahlenschutz) den
Strahlenschutzbeauftragten in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität, die
Anzahl der Fachkundigen im Bereich Röntgenschutz zu erhöhen und eine
Dienstanweisung für die zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen
berechtigten Personen in den Notfall- und Bereitschaftsabteilungen auszuhängen.
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Nachdem der Antragsteller bereits in der Vierteljahresbesprechung am 27. März 1996
das Problem der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Kursen zur Erlangung
des Nachweises der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr.
2 RöV angesprochen hatte, bat er den Beteiligten mit Schreiben vom 28. Januar 1997,
im Hinblick auf Beschwerden von Ärzten
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- eine Liste der betroffenen ärztlichen Beschäftigten der Medizinischen Einrichtungen zu
erstellen und - darüber Auskunft zu erteilen, ob und wie vergleichbare Fälle in der
Universität über den Bereich der Medizinischen Einrichtungen hinaus gehandhabt
würden, insbesondere ob auch hier die Kosten für die Strahlenschutzkurse auf die
betroffenen Beschäftigten abgewälzt würden.
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Mit Schreiben vom 6. März 1997 antwortete der Beteiligte: Nach einem Erlaß des
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Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.
November 1991 I B 4-3221.6/3616 seien Kosten für die Fortbildung, die nach ärztlichem
Berufsrecht vorgeschrieben seien, vom Arbeitgeber nicht zu erstatten. Falle die
Fortbildung jedoch in die Arbeitszeit, komme eine Dienstbefreiung in Betracht. Für den
Wunsch des Antragstellers, ihm eine Liste der betroffenen ärztlichen Beschäftigten
auszuhändigen, gebe es keine Rechtsgrundlage. Es werde zur Zeit in Zusammenarbeit
mit der Abteilung für Allgemeinen Strahlenschutz der Universitätsverwaltung geprüft, ob
und inwieweit in einzelnen Kliniken Engpässe an fachkundigem ärztlichem Personal bei
der verantwortlichen Anordnung bzw. Durchführung von Röntgenuntersuchungen
vorhanden seien. Gegebenenfalls würden dann ausnahmsweise auch für ausgewählte
Assistenzärzte Kosten für Strahlenschutzlehrgänge übernommen.
Im Mai/Juni 1997 schlossen die Hochschulverwaltung (Abteilung 4.4 - Allgemeiner
Strahlenschutz) und die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen (Abteilung 0.1.1 -
Wissenschaftliches Personal und Verwaltungsbeamte - und Abteilung 01.5 - Beiträge
Dritter und Sondergebiete -) einen "Kontrakt", der nach seiner Nr. 3 am 1. Juni 1997 in
Kraft getreten ist. In Nr. 1.1.1 des Kontraktes heißt es u. a.:
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"Für festangestellte Ärzte, in Ausnahmefällen, auch für Ärzte mit befristeten
Arbeitsverträgen, aber nur wenn die Restvertragsdauer noch mind. 2 Jahre beträgt,
werden die Kosten für die erforderlichen Strahlenschutzkurse nach der RöV von der
MEB übernommen, wenn nicht im Arbeitsvertrag eine Kostenübernahme
ausgeschlossen ist.
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Ausnahmefälle liegen vor, wenn in einem Bereich einer Klinik nicht genügend
festangestellte Ärzte zur Verfügung stehen oder auch durch Änderung des
Organisationsablaufs nicht mehr festangestellte Ärzte in diesem Bereich eingesetzt
werden können, um den Röntgenbetrieb in dem erforderlichen Umfang aufrecht erhalten
zu können. Es muß hier unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein besonders strenger
Maßstab angelegt werden."
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In Nr. 1.6 heißt es:
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"Die Abteilung 4.4 - Allgemeiner Strahlenschutz - wird ... Einführungskurse für Ärzte (8
h/Voraussetzung zum Erwerb von Sachkunde) an den MEB veranlassen".
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Am 23. Juli 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet.
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,
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1. den Beteiligten zu verpflichten, dem Antragsteller auf dessen Bitte vom 28. Januar
1997 eine Liste derjenigen ärztlichen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die auf
Veranlassung des Arbeitgebers bzw. des jeweils zuständigen Klinikdirektors oder
dessen Vertreters seit dem 1. Januar 1996 einen Strahlenschutz-Kurs zu absolvieren
hatten und denen die Kostenübernahme verweigert wurde; die Liste soll zugleich eine
Information darüber enthalten, inwieweit die betroffenen Mitarbeiter für die Teilnahme an
diesen Kursen ohne entsprechende Dienstbefreiung eigene Freizeit eingesetzt haben,
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2. dem Personalrat weiter auf dessen Bitte vom 28. Januar 1997 Auskunft darüber zu
geben, wie im Bereich der Hochschule im übrigen Fälle gehandhabt werden, in denen
wissenschaftlichen Mitarbeitern die Teilnahme an Kursen angesonnen wird, die dem
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Arbeits- und Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung sowie der Erfüllung
gesetzlicher Auflagen an den Arbeitgeber dienen, insbesondere ob dort eine
Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit sowie eine Übernahme der Reisekosten
und/oder Kursgebühren erfolgt,
3. festzustellen daß die Entscheidung über die Nichtübernahme von Reisekosten und
Kursgebühren für die Absolvierung von Strahlenschutzkursen für das ärztliche Personal
der Medizinischen Einrichtungen der Mitbestimmung unterliegt,
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mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag auf Überlassung der
begehrten Listen habe keinen Erfolg. Der Beteiligte habe im Anhörungstermin noch
einmal bekräftigt, daß er eine solche Aufstellung nicht besitze, und bestätigt, daß er die
Kosten des Strahlenschutzlehrgangs übernehme, wenn eine Schulung aus
betrieblichen Gründen notwendig sei. Der Antragsteller habe keinen Fall benennen
können, in dem ein Assistenzarzt zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der Klinik
auf eigene Kosten einen solchen Kurs habe besuchen müssen. Soweit ein
Assistenzarzt aus eigenem Interesse zwecks Erlangung der Gebietsbezeichnung einen
solchen Strahlenkurs besuche und die Kosten hierfür selbst zu tragen habe, bestehe
kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Denn es liege erkennbar kein
Mitbestimmungstatbestand vor. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NW (Maßnahmen zur
Verhütung von Unfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen) komme nicht in
Betracht, weil der Beteiligte unwidersprochen vorgetragen habe, daß in hinreichendem
Umfang geschultes Personal zur Verfügung stehe. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NW
(allgemeine Fragen der Fortbildung) scheide ebenfalls aus, da es sich für die
Assistenzärzte um die Vermittlung neuer Erkenntnisse handele, die nicht unter den
Begriff der Fortbildung fielen. Der Antragsteller könne die Vorlage der von ihm
gewünschten Listen auch nicht aufgrund seiner allgemeinen Aufgaben gemäß §§ 62, 64
Nrn. 2 und 4 und § 77 Abs. 1 LPVG NW beanspruchen. Nach der nicht in substantiierter
Weise bestrittenen Erklärung des Beteiligten verfügten die Medizinischen Einrichtungen
der Universität C. über genügend geschultes Personal. Weitere Informationen könne der
Antragsteller nicht verlangen. Denn er habe weder einen generellen, abstrakten
Informationsanspruch noch das Recht, Daten für ein künftiges Tätigwerden zu sammeln
oder vorzuhalten, da der Personalrat kein allgemeines Kontrollorgan der Dienststelle
sei. Für den letzten Antrag (Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Übernahme
von Reisekosten und Kursgebühren für die Absolvierung von Strahlenschutzkursen für
das ärztliche Personal) sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Dem Antragsteller sei
es unbenommen, ggf. einen Initiativantrag gemäß § 66 Abs. 4 LPVG NW zu stellen.
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Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Oktober 1997
zugestellten Beschluß haben diese am 21. November 1997 Beschwerde eingelegt und
die Beschwerde am 22. Dezember 1997, einem Montag, begründet. Der Antragsteller
vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Noch mit Schreiben vom 16.
Februar 1998 habe der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der
Universität C. den Antrag von sieben Assistenzärzten auf Übernahme der
Teilnahmegebühren für den Abschlußkurs zur Erlangung der Fachkunde
"Röntgendiagnostik" abgelehnt. Im übrigen habe sich zwischenzeitlich die Praxis
eingebürgert, Assistenzärzte in Weiterbildungsbeschäftigungsverhältnissen nur dann
einzustellen, wenn sie das Vorliegen des Fachkundenachweises bereits vor Eintritt
dokumentieren könnten. Die Assistenzärzte befänden sich ausnahmslos in befristeten
Arbeitsverhältnissen. Der Aufforderung, Fachkundenachweise vorzulegen und sich
diese notfalls auf eigene Kosten zu beschaffen, könnten sie sich angesichts ihrer
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schwachen arbeitsrechtlichen Position kaum entziehen.
Der Antragsteller beantragt,
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den angefochtenen Beschluß zu ändern und seinen erstinstanzlichen Anträgen zu
entsprechen mit der Maßgabe, daß es in den Anträgen zu 1. und 3. anstatt
"Strahlenschutzkurs" "Kurs zur Erlangung des Nachweises der für den Strahlenschutz
erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2 Röntgenverordnung (RöV)" heißt.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte
Bezug genommen.
23
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
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Die Anträge sind zulässig. Insbesondere können auch im
personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren Anträge auf Verpflichtung zur
Vornahme einer Handlung, z. B. Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen,
gestellt werden.
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Vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 81 RdNr. 14.
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Die Anträge sind jedoch unbegründet.
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1. Gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1). Ihm sind die dafür erforderlichen
Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Bei den Aufgaben, zu deren Durchführung der
Personalrat Informationen oder Unterlagen benötigt, kann es sich sowohl um
beteiligungspflichtige Angelegenheiten iSd §§ 72 ff. LPVG NW als auch um sonstige
sich aus dem Personalvertretungsgesetz ergebende Aufgaben handeln.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, PersR 1994, 78, 79.
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Ein Anspruch auf Unterrichtung ohne konkreten Bezug zu seinen Aufgaben steht dem
Personalrat dagegen nicht zu. Damit würde ihm entgegen dem klaren Wortlaut des
Gesetzes ein von seinen Aufgaben losgelöster, umfassender Informationsanspruch
eingeräumt, der sich weder aus seiner Stellung noch aus seinem Auftrag rechtfertigt;
denn der Personalrat ist kein Kontrollorgan der Verwaltung, dem es obliegt, die
Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, 301;
Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 65 RdNr. 7; Lorenzen,
BPersVG, § 68 RdNr. 39.
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Im vorliegenden Fall kommen insbesondere die Aufgaben nach §§ 62 und 64 Nrn. 1, 2,
4 und 5 sowie § 77 LPVG NW in Betracht. Gemäß § 62 LPVG NW haben Dienststelle
und Personalrat darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit
behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen
wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
unterbleibt. Nach § 64 LPVG NW gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des
Personalrats,
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- Maßnahmen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienen, zu beantragen (Nr.
1), - darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze,
Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden (Nr. 2), - auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren
zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und
Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder
Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen (Nr. 4), - Anregungen und - was hier
insbesondere in Betracht kommt - Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen
und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle
auf ihre Erledigung hinzuwirken (Nr. 5).
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Gemäß § 77 Abs. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Bekämpfung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch
Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der
Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle
einzusetzen.
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Soweit es um die Unterrichtung des Personalrats im Zusammenhang mit seinem
Überwachungsrecht gemäß §§ 62 und 64 LPVG NW geht, darf dessen Unterrichtung
nicht davon abhängig gemacht werden, daß zuvor die Besorgnis einer Rechtsverletzung
dargelegt wird.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 -, ZBR 1985, 173, 174;
Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 65 RdNr. 8.
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Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit muß jedoch gefolgert
werden, daß der Personalrat einen Informationsanspruch nur bei Vorliegen eines
bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat und er den Dienststellenleiter über
den Anlaß unterrichten muß.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, aaO.
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Danach sind die Voraussetzungen für das Auskunftsbegehren des Antragstellers nicht
erfüllt. Dies gilt insbesondere, nachdem seitens der Universität durch den zwischen der
Hochschulverwaltung und der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen
geschlossenen "Kontrakt" klargestellt worden ist, unter welchen Voraussetzungen die
Universität bereit ist, die Kosten für die sog. Strahlenschutzkurse, d. h. für die Kurse zur
Erlangung des Nachweises der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde iSv §
3 Abs. 3 Nr. 2 RöV, zu übernehmen.
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Daß die Universität für festangestellte Ärzte und Ärzte mit befristeten Arbeitsverträgen
unterschiedliche Regelungen getroffen hat, ist nicht zu beanstanden, weil letztere der
Universität nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Insoweit ist jedenfalls nicht
erkennbar, daß der Antragsteller eine Liste mit den Namen der betroffenen Ärzte und
den zusätzlich verlangten Angaben benötigt, um seiner sich aus § 62 LPVG NW
ergebenden Überwachungsaufgabe genügen zu können.
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Falls der Antragsteller die getroffene Regelung für nicht ausreichend hält, ist es ihm
unbenommen, gemäß § 64 Nr. 1 LPVG NW weitergehende Maßnahmen zugunsten der
betroffenen Beschäftigten zu beantragen. Die geforderte Namensliste benötigt er hierzu
nicht.
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Dasselbe gilt hinsichtlich seines Überwachungsrechts gemäß § 64 Nr. 2 LPVG NW.
Dafür, daß sich die Universität an ihren "Kontrakt" nicht hält, hat der Antragsteller nichts
vorgetragen. Allein der Umstand, daß der Antragsteller mit der Regelung, wonach bei
Ärzten mit befristeten Arbeitsverträgen die Kosten nur ausnahmsweise übernommen
werden, nicht einverstanden ist, rechtfertigt nicht, vom Beteiligten die fragliche
Namensliste zu verlangen. Der Informationsanspruch berechtigt nicht zur Ausforschung
des Dienststellenleiters, ohne daß erkennbar wird, zur Durchführung welcher
personalvertretungsrechtlicher Aufgaben die begehrten Informationen benötigt werden.
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Vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 64 Erl. 5.
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Die Regelung der Kostenübernahme und des Freizeitausgleichs hat mit der Verhütung
von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dem Arbeitsschutz iSv § 64 Nr. 4 LPVG NW
unmittelbar nichts zu tun. Auf diese Vorschrift kann das Auskunftsbegehren daher
ebenfalls nicht gestützt werden.
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Es ist zwar Aufgabe des Antragstellers, Beschwerden von Beschäftigten
entgegenzunehmen und auf ihre Erledigung hinzuwirken (§ 64 Nr. 5 LPVG NW). Sofern
sich Beschäftigte an den Antragsteller gewandt haben, ist es diesem unbenommen, mit
dem Beteiligten Verhandlungen aufzunehmen, um auf die Erledigung der Beschwerden
hinzuwirken. Soweit die betroffenen Beschäftigten den Antragsteller nicht ermächtigt
haben, dem Beteiligten gegenüber ihre Namen zu nennen, ist der Antragsteller hieran
gebunden. Dieser Fall gibt dem Antragsteller jedoch nicht das Recht, vom Beteiligten
die Vorlage einer Liste der betroffenen Beschäftigten zu verlangen, die ihm nach seinem
eigenen Vorbringen wenigstens teilweise bereits bekannt sind. Auch in diesem Fall ist
nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller die Vorlage einer Namensliste - allein hierum
geht es - benötigt, um seine Aufgaben durchführen zu können. Der Antragsteller kann
sich auch ohne die Erteilung der von ihm begehrten Informationen für die betroffenen
Beschäftigten einsetzen, um gegebenenfalls eine günstigere Regelung der
Kostenerstattung und des Freizeitausgleichs zu erreichen.
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Schließlich ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen sich
aus § 77 LPVG NW ergebenden Pflichten bei der Bekämpfung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren die Namen der Ärzte benötigt, denen im Zusammenhang mit
Kursen zur Erlangung des Nachweises der für den Strahlenschutz erforderlichen
Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2 RöV Kostenerstattung und Freizeitausgleich verweigert
worden sind.
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2. Der Antragsteller kann auch nicht entsprechend seinem Antrag zu 2. beanspruchen,
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darüber informiert zu werden, wie in der Universität C. außerhalb der Medizinischen
Einrichtungen die Kostentragung in Fällen gehandhabt wird, in denen wissenschaftliche
Mitarbeiter zur Teilnahme an Kursen veranlaßt werden, die dem Arbeits- und
Gesundheitsschutz sowie der Unfallverhütung dienen. Insoweit gelten die Ausführungen
zu 1. gleichermaßen. Hinzu kommt, daß der Antragsteller gemäß § 111 Satz 1 Nr. 1 iVm
§ 110 LPVG NW nur die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen
Einrichtungen vertritt, nicht die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität C. im
übrigen. Schließlich sind die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter der
Medizinischen Einrichtungen und der wissenschaftlichen Mitarbeiter der übrigen
Universität nur begrenzt vergleichbar, so daß aus der Kostenregelung für die im Antrag
zu 2. genannten Kurse keine Rückschlüsse für die Beantwortung der zwischen den
Beteiligten streitigen Frage der Kostenübernahme für Kurse zur Erlangung des
Nachweises der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2
RöV gezogen werden können. Die Medizinischen Einrichtungen einer Universität sind
dadurch geprägt, daß sie neben der Forschung und Lehre auch der Krankenversorgung
und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens dienen (§ 38 Abs. 4
UG). Im Rahmen der Krankenversorgung spielt die Röntgenbehandlung bei der
Diagnostik und Therapie eine wichtige Rolle. Die Anwendung von Röntgenstrahlen auf
Menschen iSv §§ 23 ff. RöV gehört im Gegensatz zu anderen wissenschaftlichen
Mitarbeitern einer Universität zum typischen Berufsbild des Arztes. Der Antragsteller
trägt selbst vor, daß je nachdem, welche einzelnen Ausbildungsabschnitte bis zur
Approbation durchlaufen wurden, der Nachweis der für den Strahlenschutz
erforderlichen Fachkunde bereits mit der Approbation attestiert wird. Beide
Tätigkeitsbereiche unterscheiden sich daher derart, daß eine Gleichbehandlung in
Ausübung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn/Arbeitgebers nicht zwingend geboten ist.
3. Auch der Antrag zu 3. ist unbegründet. Dem Antragsteller steht ein
Mitbestimmungsrecht "über die Nichtübernahme von Reisekosten und Kursgebühren für
die Absolvierung von Kursen zur Erlangung des Nachweises der für den Strahlenschutz
erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2 RöV für das ärztliche Personal der
Medizinischen Einrichtungen" nicht zu.
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Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NW hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche
oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung
von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Im
vorliegenden Fall besteht eine gesetzliche, das Mitbestimmungsrecht ausschließende
Regelung in Gestalt der Röntgenverordnung sowie weiterer einschlägiger Vorschriften.
Durch sie werden die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und
sonstigen Gesundheitsschädigungen abschließend geregelt. Die Frage der
Kostenübernahme für Kurse zur Erlangung des Nachweises der für den Strahlenschutz
erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2 RöV ist keine Frage des Unfall- und
Gesundheitsschutzes mehr. Sie wird daher von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NW nicht
erfaßt. Diese Frage ist vielmehr nach den jeweils für das betreffende Dienst- oder
Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen zu lösen. Es handelt sich insoweit um eine
individual-, nicht um eine kollektivrechtliche Frage. Nur soweit kollektivrechtliche Fragen
betroffen sind, hat der Personalrat mitzubestimmen.
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§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW scheidet als
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ebenfalls aus. Nach dieser
Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
51
besteht, mitzubestimmen über allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten.
Entgegen der Ansicht der Fachkammer handelt es sich bei der Erlangung des
Nachweises der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde iSv § 3 Abs. 3 Nr. 2
RöV um Fortbildung. Denn die Berufsausbildung der Ärzte ist mit der Approbation
abgeschlossen.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Mai 1991 - 6 P 10.89 -, PersR 1991, 287.
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Nach Abschluß der Grundausbildung ist jede weitere Vermittlung von Kenntnissen und
Fertigkeiten Fortbildung,
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vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 449
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wobei im Gegensatz zum ärztlichen Berufsrecht im Personalvertretungsrecht die
Begriffe Fort- und Weiterbildung gleichbedeutend verwendet werden.
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1988 - 6 P 28.85 -, PersV 1989, 274.
56
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Frage der Kostenübernahme betrifft
nicht eine allgemeine Frage der Fortbildung der Beschäftigten selbst, sondern allenfalls
eine Regelung zur Erleichterung des Zugangs für die Teilnehmer. Solche Regelungen
mögen zwar der Fortbildung dienlich sein. Dies macht sie aber nicht zu einer
Maßnahme, die eine allgemeine Frage der Fortbildung der Beschäftigten unmittelbar
regelt.
57
Vgl. zu § 75 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG a. F.: BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1994
- 6 P 19.92 -, PersR 1995, 207, 209; zu § 85 Abs. 2 Nr. 1 BlnPersVG: OVG Berlin,
Beschluß vom 13. Februar 1998 - OVG 60 PV 11.96 -, PersR 1998, 476;
Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 479.
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Eine sog. Annexkompetenz besteht insoweit nicht.
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Vgl. zur Frage der Erstattung von Kontoführungsgebühren als Annex der Art der
Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte: BVerwG, Beschlüsse vom 25.
Januar 1985 - 6 P 7.84 -, DokBer (Ausgabe B) 1985, 117, 118, und vom 20. Juli 1998 - 6
P 13.97 -, PersR 1998, 523.
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§ 77 LPVG NW, der weitere Rechte des Personalrats im Zusammenhang mit dem
Arbeits- und Unfallschutz regelt, räumt diesem insoweit kein Mitbestimmungsrecht ein.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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