Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.1999
OVG NRW: grundstück, gehalt, eigentumsgarantie, enteignung, beschränkung, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 23 A 4721/98
28.07.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
23. Senat
Beschluss
23 A 4721/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 9630/95
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.500.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124
Abs. 2 Nrn. 1 - 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) greifen nicht durch. Die
Rechtslage ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, dem das Verwaltungsgericht
in der angefochtenen Entscheidung gefolgt ist.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das am 1. Januar 1957 in Kraft getretene Landbeschaffungsgesetz (LBG) vom 23. Februar
1957 (BGBl. I S. 134) bietet keine Grundlage für den vom Kläger verfolgten Anspruch auf
Rückenteignung. Der insoweit allein in Betracht kommende § 57 Abs. 1 Satz 1 LBG gilt nur
für Grundstücke, die nach den Vorschriften "dieses Gesetzes" enteignet worden sind. Für
ein Grundstück, daß - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage des Gesetzes über die
Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl. I S. 467) enteignet
worden ist, trifft die Regelung über die Rückenteignung in § 57 Abs. 1 LBG nicht zu. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in § 64 LBG.
Gegen die Beschränkung des Anspruchs auf Rückenteignung bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar folgt unmittelbar aus Art. 14 des Grundgesetzes
(GG) ein Rückerwerbsrecht des früheren Eigentümers, wenn der Zweck der Enteignung
nicht verwirklicht wird. Das betrifft jedoch nur Enteignungen, die unter der Geltung des
Grundgesetzes angeordnet und vollzogen worden sind. Dagegen läßt sich ein
Rückenteignungsanspruch aus Art. 14 GG nicht auch für solche Fälle begründen, in denen
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vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete
Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat.
Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 -, BVerfGE
97, 89 ?96?).
Ein Rückenteigungsanspruch bestand auch nicht auf der Grundlage des
Landbeschaffungsgesetzes vom 29. März 1935, das keine § 57 LBG vergleichbare
Bestimmung enthielt. Dies entsprach dem damaligen Verständnis, die Eigentumsgarantie
sei ihrem wesentlichen Gehalt nach eine Eigentumswertgarantie und der (dauerhafte)
Zugriff auf das Eigentum sei hinzunehmen, wenn der Betroffene nur ausreichend
entschädigt werde.
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 1998, S. 152.
Auf die Frage, ob das streitbefangene Grundstück jemals dem Enteignungszweck zugeführt
worden ist oder jedenfalls jetzt nicht mehr für Aufgaben im Sinne von § 1 LBG benötigt wird,
kommt es somit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.