Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.06.2002
OVG NRW: bebauungsplan, park and ride, zone, mangel, gewerbe, landwirtschaft, defizit, ausschuss, rechtfertigung, leistungsfähigkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 75/99.NE
Datum:
03.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 75/99.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan O. "Gewerbegebiet O. " der Gemeinde S. ist
unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den
Bebauungsplan O. "Gewerbegebiet O. " der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer
von im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Flächen; die Antragstellerin ist
Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Wohngrundstücks Am L. weg 7.
2
Das ca. 17 ha umfassende Plangebiet wird im Süden durch die Bahnlinie B. - E.
begrenzt. Teile des Geländes der Deutschen Bahn AG sind auf Wunsch der DB
Immobilien Gesellschaft - teilweise als Gewerbegebiet mit angrenzender privater
Grünfläche, im Übrigen als Park-and-Ride-Anlage und Straßenverkehrsfläche - durch
den streitigen Bebauungsplan überplant. Die östliche Grenze bildet die E. Straße. Die
nördliche Grenze verläuft in etwa in halber Entfernung der Bahnlinie zur B 56, die
westliche Grenze bildet im Wesentlichen ein Weg mit der Flurstücksbezeichnung 43.
Die genaue Lage ergibt sich aus dem folgenden Übersichtsplan.
3
Bis auf einen Bereich offener Wohnbebauung entlang der E. Straße und etwas weiter
am K. und am L. weg ist das Plangebiet unbebaut und landwirtschaftlich genutzt.
4
Der Bebauungsplan setzt im Bereich der bestehenden Bebauung allgemeine
Wohngebiete, die als Bereiche 1, 2 und 3 gekennzeichnet sind, und im Übrigen -
getrennt durch eine 10 m breite private Grünfläche - Gewerbegebiete fest, die
zonenweise gegliedert sind. Für alle allgemeinen Wohngebiete beträgt die GRZ 0,4; die
5
GFZ ist für die an der E. Straße gelegenen Wohngebiete des Bereiches 1 mit 0,8, im
Übrigen mit 0,4 festgesetzt. Für die im östlichen und südlichen Teil des Plangebiets
ausgewiesenen Gewerbegebiete der Zone 1 ist eine GRZ von 0,55 und eine GFZ von
1,1, für die der Zone 2 eine GRZ von 0,7 und eine GFZ von 1,4 ausgewiesen. Im
Nordosten legt der Bebauungsplan ein naturnahes Versickerungsbecken fest. Die
Gewerbegebiete sowie das Versickerungsbecken sind von privaten und öffentlichen
Grünflächen umrandet. Die Gewerbegebiete sind durch eine von der E. Straße
abgehende Straße erschlossen, deren beide Äste jeweils in einen Wendehammer
münden. Weiter geht von dieser Straße in Richtung Süden ein Fuß- und Radweg aus.
Die allgemeinen Wohngebiete sind einmal durch die E. Straße, den K. und durch den L.
weg erschlossen, der in Höhe des Wohngrundstücks der Antragsteller endet und von
dem aus nach Norden eine geplante Stichstraße abzweigt, sowie durch eine zwischen
den Häusern E. Straße 33 und 35 neu ausgewiesene Straße, die in einen kleinen Platz
mündet, von dem aus zwei weitere Stichstraßen nach Norden und Süden abgehen.
6
In den textlichen Festsetzungen ist hinsichtlich der allgemeinen Wohngebiete bestimmt,
dass in den Bereichen 2 und 3 die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht
Bestandteil des Bebauungsplans werden, in den übrigen allgemeinen Wohngebieten
können Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende
Gewerbegebiete ausnahmsweise zugelassen werden. Hinsichtlich der Gewerbegebiete
ist bestimmt, dass in der Zone 1 nur Gewerbegebiete zulässig sind, die das Wohnen
nicht wesentlich stören und die auch in einem Mischgebiet zulässig wären. In der Zone
2 sind Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste zum
Abstandserlass NW 1994 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zulässig. Mit
einer Ausnahme für einen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von bis 750
qm südlich des Versickerungsbeckens sind in den ausgewiesenen Gewerbegebieten
Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen
werden, wenn eine Beeinträchtigung der Zentralität oder der Leistungsfähigkeit des
Ortskerns von O. nicht zu befürchten ist. Nicht zulässig sind ferner in den
ausgewiesenen Gewerbegebieten Anlagen für sportliche Zwecke. Anlagen für
kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sowie Vergnügungsstätten und Wohnungen,
soweit es sich hierbei um eigenständige Wohngebäude handelt, sind nicht
ausnahmsweise zugelassen. Die textlichen Festsetzungen verhalten sich weiter zum
Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und Baugrenzen, zu Verkehrsflächen,
Nebenanlagen und Garagen. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft sind
Regelungen zum Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
getroffen. Schließlich enthalten die Festsetzungen Vorschriften zur äußeren Gestaltung
baulicher Anlagen, zu Einfriedungen und Werbeanlagen.
7
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan von Mai 1998 bewertet
den Eingriff in Natur und Landschaft anhand der Arbeitshilfe für die Bauleitplanung der
Landesregierung NRW von 1996, errechnet die Ausgleichsforderung und kommt zu dem
Ergebnis eines verbleibenden Defizits in Höhe von 29,3 v.H. des vorhandenen
Zustandswertes. Dieses Defizit halte sich im Rahmen der Abwägung innerhalb der
tolerierbaren Grenzen und wird in dem Fachbeitrag mit der Begründung abgewogen, im
Gemeindegebiet von S. befinde sich der Landschaftsplan in Aufstellung, so dass es
schwierig sei, konkrete Ausgleichsflächen vorab zu erwerben. Die Antragsgegnerin
selbst verfüge nur über wenige geeignete Außenbereichsflächen, die ökologisch
aufgewertet werden könnten. Die Landwirte der Region seien nicht daran interessiert,
der Antragsgegnerin Ackerflächen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen zur
8
Verfügung zu stellen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden
Verlauf:
9
Am 30. März 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan
aufzustellen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. April 1996
zugleich mit der Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
in der Zeit vom 29. April bis zum 6. Mai 1996 sowie des Termins der (vorgezogenen)
Bürgererörterung am 7. Mai 1996 bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden
mit Anschreiben vom 20. März 1996 beteiligt. Mehrere Bürger, darunter auch die
Antragsteller, erhoben Einwendungen und regten Änderungen an, über die der
Planungs- und Verkehrsausschuss am 12. Juni 1996 beriet und beschloss. Auf
Empfehlung des Planungs- und Verkehrsausschusses beschloss der Rat am 17.
Dezember 1996 eine Erweiterung des Plangebiets, um die Anordnung eines zentralen
Sickerbeckens durch den Bebauungsplan vollständig zu erfassen. Am 28. April 1998
beschloss der Rat die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans in südliche Richtung bis zu den Gleisanlagen der Deutschen Bahn
AG. Dieser Beschluss wurde am 15. Mai 1998 zusammen mit der Offenlage des
Bebauungsplans in der Zeit vom 25. Mai bis zum 24. Juni 1998 bekannt gemacht.
Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 15. Mai 1998 erneut beteiligt. Die
Antragsteller erhoben erneut Anregungen und Bedenken. Der Planungs- und
Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin beriet am 17. September 1998 über die
während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken und beschloss, dem
Rat zu empfehlen, diese als unbegründet zurückzuweisen. Am 22. September 1998
beschloss der Rat auf Empfehlung des Planungs- und Verkehrsausschusses den
Bebauungsplan als Satzung sowie seine Begründung. Auf die Anzeige des
Bebauungsplans machte die Bezirksregierung unter dem 3. Februar 1999 keine
Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Der Bebauungsplan wurde am 19. Februar
1999 bekannt gemacht.
10
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wies in seiner Ursprungsfassung für das
Plangebiet angrenzend an die Wohnnutzung Mischgebietsnutzung und daran
anschließend gewerbliche Nutzung aus. Der Flächennutzungsplan wurde im
Parallelverfahren geändert.
11
Zur Begründung ihres am 8. Juni 1999 gestellten Normenkontrollantrags tragen die
Antragsteller vor: Der Bebauungsplan sei aufgrund gravierender Abwägungsmängel
unwirksam. Der Rat der Antragsgegnerin habe die Eigentümer- und Nutzungsinteressen
der Antragsteller nicht berücksichtigt. Insbesondere habe er sich nicht mit
Erschließungsvarianten auseinander gesetzt, die die Antragsteller und andere
Eigentümer im Plangebiet weniger beeinträchtigten. Ferner habe der Rat der
Antragsgegnerin Belange des Lärmschutzes unrichtig beurteilt sowie Belange des
Naturschutzes fehlerhaft in die Abwägung eingestellt bzw. jeweils einen Ausgleich der
Interessen in einer Weise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner
Belange außer Verhältnis stehe. Sie, die Antragsteller, betrieben seit Jahren im
Plangebiet Landwirtschaft. Eine Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans
würde bedeuten, dass diese Flächen nicht mehr für die Landwirtschaft zur Verfügung
ständen. Zudem beabsichtigten sie schon während der Planung, die vorhandene
Wohnbebauung entsprechend der früheren planungsrechtlichen Situation zu erweitern.
Der angefochtene Bebauungsplan durchkreuze jetzt jede vernünftige
12
Bebauungsmöglichkeit; ein zusätzliches selbständiges Gebäude sei innerhalb der
Baugrenzen nicht mehr möglich, da der Abstand zum vorhandenen Baubestand zu
gering wäre. In gleicher Weise seien auch weitere Grundstückseigentümer nachteilig
betroffen. Wohnqualität und Wert der Grundstücke verringerten sich aufgrund des sich
neu ergebenden Grundstückszuschnitts, aber auch aufgrund des Gewerbegebiets
erheblich. Die vorhandenen Erholungszonen in den hinteren Grundstücksbereichen
fielen weg, obwohl diese angesichts des Verkehrs auf der E. Straße für ein erträgliches
Wohnen notwendig seien. Die Begründung für die Ablehnung der vorgeschlagenen
Erschließungsvarianten über den L. weg und den K. , diese seien wegen der dortigen
Wohnbebauung und aufgrund des zu schmalen Straßenquerschnitts zur Erschließung
der Gewerbegebiete ungeeignet, erwähne nicht, dass die neue Planstraße
gleichermaßen an vorhandener Wohnbebauung entlang führe und die Erschließung
über den K. verkehrs- und immissionstechnisch sicherlich günstiger sei als quer durch
private Grundstücksparzellen. Die Anlage einer zusätzlichen Straße mit großer
Wendefläche (Durchmesser 18 m), um der Müllabfuhr das geforderte Wenden in einem
Zug ohne Rückwärtsfahren zu ermöglichen, rechtfertige eine großzügigere
Inanspruchnahme privater Flächen für den Straßenbau nicht. Die Festsetzung des
Grünstreifens auf ihrem - der Antragsteller - Grundstück sei ausschließlich im Interesse
einer maximalen gewerblichen Ausnutzung ohne Rücksicht auf die Nutzungsinteressen
der jetzigen Grundstückseigentümer erfolgt. Der Planungs- und Verkehrsausschuss der
Antragsgegnerin habe die zur abschließenden Entscheidungskompetenz des Rates
gehörende Alternativentscheidung in einem sehr frühen Planungsstadium aus dem
Abwägungsmaterial herausgenommen. Die Begründung des Bebauungsplans gehe auf
die einzelnen Planungsvarianten nicht mehr ein. Eine abschließende Entscheidung
über die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange dürfe ein Ausschuss nicht
treffen. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Antragsgegnerin
vom 22. September 1998 sei der über die Einwendungen der Bürger getroffene
"Abwägungsbeschluss" des Planungs- und Verkehrsausschusses nicht Gegenstand
des Ratsbeschlusses vom 22. September 1998 gewesen. Der Rat habe auch keine
abschließende Entscheidung über Lärmschutzfragen getroffen. Lediglich der Planungs-
und Verkehrsausschuss habe in seiner Sitzung vom 12. Juni 1996 die Frage behandelt,
ob ein Lärmschutzwall oder möglicherweise ein breiterer, anders positionierter
Grünstreifen für einen wirkungsvollen Immissionsschutz festzusetzen sei. Angesichts
des beträchtlichen zu erwartenden Verkehrsaufkommens wäre eine gutachterliche
Verkehrs- und Immissionsprognose für eine abwägungsfehlerfreie
Planungsentscheidung erforderlich gewesen. Ein 10 m breiter Grünstreifen sei nicht
geeignet, eine Trennung zwischen Wohnen und Gewerbe zu bewirken. Indiz hierfür sei
schon der augenscheinlich geringe Abstand zwischen der Zone 1 und der
Wohnnutzung sowie die Unterschreitung der nach dem Abstandserlass einzuhaltenden
Abstände. In der Zone 2 seien u.a. Betriebsarten der Abstandsklasse VII zulässig, für die
der Abstandserlass einen Abstand von wenigstens 100 m zur Wohnbebauung vorsehe.
Der Abstand betrage jedoch lediglich etwa 80 m. Hinsichtlich der
Ausgleichsmaßnahmen habe die Antragsgegnerin ihr Planziel verfehlt. Ausweislich der
Begründung zum Bebauungsplan habe am nördlichen Rand des Plangebiets eine
größere Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgewiesen werden sollen.
Dieses Planziel sei nicht umgesetzt worden. Im Übrigen seien die
Ausgleichsforderungen der Ökobilanz des landschaftspflegerischen Fachbeitrags nicht
umgesetzt worden. Die Forderung, (sämtliche) Garagenzufahrten und Stellplätze in
einem wasserdurchlässigen Material anzulegen, sei im Bebauungsplan nur für die
neuen Wohngebiete umgesetzt worden. Es entstehe also ein erheblich höheres
Flächendefizit als die vom Rat der Antragsgegnerin angenommenen 29,3 v.H.. Für
dieses Defizit sei eine Rechtfertigung in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz nicht
vorhanden. Öffentliche Interessen für den Verzicht auf ein Vollausgleich habe die
Antragsgegnerin nicht angeführt.
Die Antragsteller beantragen,
13
den Bebauungsplan O. "Gewerbegebiet O. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu
erklären.
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
15
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
16
Sie meint, der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Aus den
Verwaltungsvorgängen gehe hervor, dass eine Ermittlung von und Auseinandersetzung
mit sämtlichen für die Abwägung ersichtlichen relevanten Sachumständen stattgefunden
habe. Der Planungs- und Verkehrsausschuss sei befugt gewesen, schon während des
Verfahrens Planungsalternativen auszuschalten. Das Abwägungsgebot sei nicht
verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen
verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die automatische
Zurückstellung des anderen entscheide. Es liege in der Natur der Sache, dass einzelne
Belange der Antragsteller, wie z.B. die Nutzung ihres Grundstücks als Weidefläche oder
für eine Bebauung zugunsten anderer Interessen, hier dem öffentlichen Interesse der
Gewerbeförderung, zurücktreten müssten. Durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben
geringerer Emissionsintensität in der Zone 1 werde ein ausreichender Lärmschutz
erzielt, zumal in diesen Bereichen im Bebauungsplan lediglich solche Gewerbe
zugelassen worden seien, die auch in Mischgebieten zulässig wären. Die
Ausgleichsforderungen der Ökobilanz des landschaftspflegerischen Fachbeitrags seien
hinreichend berücksichtigt worden. Das Defizit sei durch die in der Abwägung
angeführte Begründung gerechtfertigt.
17
Auf Anfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin erklärt, ihre Zuständigkeitsordnung
vom 20. Dezember 1994 sei so aufzufassen, dass der Planungs- und
Verkehrsausschuss abschließend über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken
beschließe. Der Rat fasse lediglich den Aufstellungs- und den Satzungsbeschluss.
Hilfsweise weise sie darauf hin, dass die Ausschuss- und Ratsvorlagen sowie die
Niederschriften in der Gemeinde allen Ratsmitgliedern zugingen. Die Ratsmitglieder,
die am 22. September 1998 den Satzungsbeschluss gefasst hätten, hätten auch die
Anregungen und Bedenken aus der Sitzung des Planungs- und Verkehrsausschusses
sowie die Beschlussfassung darüber gekannt.
18
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der
Gerichtsakte und den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin; hierauf wird Bezug
genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Der zulässige Antrag ist begründet.
21
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, mit dem sich die Antragsteller
insbesondere gegen die Überplanung ihres Grundeigentums wenden, begegnet keinen
22
Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.
Der Antrag ist auch begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet an Mängeln, die durch
ein ergänzendes Verfahrens nach § 215 a BauGB behoben werden können und ist
daher für nicht wirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
23
Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder
Verfahrensmängeln. Diese werden von den Antragstellern auch nicht mehr geltend
gemacht.
24
Zweifel an der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB haben die Antragsteller nicht geäußert; sie sind auch nicht ersichtlich.
Was im Sinne der Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen
planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt,
liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die
Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die entsprechend
verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle begründet das
Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und einigermaßen
offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit.
25
So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1 (Seite 4
oben).
26
Gemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung keinem Zweifel. Die
Antragsgegnerin wollte ein attraktives Gewerbegebiet schaffen, damit O. als einer der
drei Hauptorte der Gemeinde weiter aufgewertet und in seiner Versorgungsfunktion für
den südlichen Gemeindebereich gestärkt werde. Zudem sollten in einem begrenzten
Bereich mit teilweise bestehender Wohnbebauung weitere Wohnbaumöglichkeiten
geschaffen werden. Diese städtebauliche Rechtfertigung trägt auch die Entscheidung
der Antragsgegnerin, das hier betroffene Areal, auch das der Antragsteller, überhaupt für
eine bauliche Nutzung vorzusehen. Die planerische Grundentscheidung ist hierfür
bereits durch den Flächennutzungsplan getroffen worden, der das Plangebiet teilweise
als Wohnbaufläche, teilweise als Gewerbefläche darstellt.
27
Der Bebauungsplan leidet jedoch an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen
Mängeln.
28
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1.1.4 und 1.1.5 sind nicht von
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt.
29
Nach der Festsetzung 1.1.4 sind in den im Plan ausgewiesenen Gewerbegebieten
Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen
werden, wenn eine Beeinträchtigung der Zentralität oder der Leistungsfähigkeit des
Ortskerns von O. nicht zu befürchten ist.
30
Die textliche Festsetzung 1.1.5 bestimmt, dass von dem Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben die im Plan mit dem Index E gekennzeichnete Fläche
ausgenommen ist. In diesem Gewerbegebiet soll ein Einzelhandelsbetrieb bis 750 qm
Verkaufsfläche zulässig sein.
31
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten
Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen
werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der
Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann dabei im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass
bestimmte Arten von Nutzungen, die nach §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein
zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Die "Art der Nutzungen" ist grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie
durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen
Baugebieten definiert werden.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63; Urteil vom 15.
Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61.
33
§ 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht demgegenüber Differenzierungen, die noch weiter
gehen. Die Vorschrift gestattet es, mit planerischen Festsetzungen einzelne Unterarten
von Nutzungen zu erfassen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt
hat. Ziel der Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der
Baugebietstypen noch einer Feingliederung unterwerfen zu können, um die Vielfalt der
Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern oder zu erweitern, falls sich hierfür besondere
städtebauliche Gründe ergeben. Die Planungsfreiheit der Gemeinde ist dadurch
begrenzt, dass sich diese weitergehende Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen
beziehen muss. Ausgeschlossen oder zugelassen werden können nur Nutzungsarten,
die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO
eröffnet der Gemeinde hingegen keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu erfinden.
34
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.
35
Hiervon ausgehend ist die Festsetzung 1.1.5 schon deshalb unzulässig, weil "ein
Einzelhandelsbetrieb bis 750 qm Verkaufsfläche" keine Nutzungsart ist. Damit ist kein
bestimmter Typ von in der Realität bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben erfasst.
Die Grenze "bis 750 qm" beschreibt keinen bestimmten Typ von Handelsbetrieben. Für
einen sog. "Nachbarschaftsladen" ist die Fläche viel zu groß. Für den Typ des nicht
großflächigen Einzelhandelsbetriebes verläuft die Grenze bei einer Verkaufsfläche von
unter 700 qm.
36
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56 und - 4 C 77.84 -,
BRS 47 Nr. 58.
37
Zwar wird es großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 750 qm
ebenso wie solche mit anderen - größeren - Verkaufsflächen geben, diese stellen aber
nicht jeweils einen "Typ" dar. Darüber hinaus darf die Gemeinde in Baugebieten gemäß
§§ 2 bis 9 BauNVO nicht festlegen, dass nur ein Betrieb zulässig ist. Die Planung
konkreter einzelner Projekte ist ihr auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gestattet.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, aaO (Seite 157).
39
Sie kann lediglich Nutzungsarten als zulässig erklären, nicht aber ein einzelnes Projekt.
40
Für Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO ist ferner Voraussetzung, dass sie
städtebaulich gerechtfertigt sind, sich also aus der jeweiligen konkreten
41
Planungssituation heraus Aspekte ergeben müssen, die die Abweichung rechtfertigen.
Dies ist hier hinsichtlich der Festsetzung 1.1.4 nicht der Fall. Ziel des Bebauungsplans
ist ausweislich seiner Begründung, ein attraktives Gewerbegebiet zu schaffen, das
Firmen und Betriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte anzieht. Dies könnte zwar dafür
sprechen, dass die Antragsgegnerin das städtebaulich legitime Ziel verfolgt, den
Standort ausschließlich dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe
vorzubehalten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2.
42
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wird mit diesem Ziel aber gerade nicht
begründet. Insoweit heißt es in der Begründung zur textlichen Festsetzung 1.1.4, dass
eine allgemeine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet mit den
gemeindlichen Planungsinteressen nicht vereinbar sei. Hierdurch würden die
bestehenden und geplanten Einzelhandelsbetriebe im Ortskern zu stark beeinträchtigt.
Nach dem Planungswillen der Gemeinde solle der Ortskern O. als Zentrum
städtebaulich aufgewertet werden, insbesondere auch im Hinblick auf die der
Versorgung der Bevölkerung liegenden Einzelhandelsbetriebe. Diese Begründung trägt
die Festsetzung schon deshalb nicht, weil hinsichtlich des Einzelhandelsbetriebes, den
die Antragsgegnerin zugelassen hat, ausgeführt ist, dass dieser - an der vom Ortskern
aus gesehen an der Nordostecke des Plangebiets gelegen - noch in fußläufiger
Entfernung zum Ortskern liege und sich daher voraussichtlich in die
Einzelhandelsstruktur von O. gut integrieren werde. Warum dies bei den dem Ortskern
näher liegenden Standorten nördlich des Bahnhofs, die durch eine im Plan in Höhe des
Bahnhofs vorgesehene Unterführung für Fußgänger und Radfahrer leicht erreichbar
sind, nicht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Damit fehlt es an der städtebaulichen
Erforderlichkeit des Ausschlusses.
43
Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Festsetzung: "wenn
eine Beeinträchtigung der Zentralität oder der Leistungsfähigkeit des Ortskerns von O.
nicht zu befürchten ist", hinreichend bestimmt ist. Was unter den Begriffen "Zentralität"
und "Leistungsfähigkeit des Ortskerns" zu verstehen ist, erschließt sich jedenfalls nicht
aus den Aufstellungsvorgängen.
44
Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan an zu seiner Unwirksamkeit führenden
Abwägungsmängeln.
45
Ein Abwägungsfehler liegt darin, dass der Rat der Antragsgegnerin keine
abschließende Abwägungsentscheidung über die im Aufstellungsverfahren
eingegangenen Anregungen und Bedenken getroffen hat.
46
Entscheidet der Rat nicht abschließend über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB
vorgebrachten Anregungen der Bürger, ist das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB
verletzt. Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen ist untrennbar mit
dem Abwägungsgebot verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges
Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten
Anregungen sind daraufhin zu prüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan
berücksichtigt werden können oder sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit
Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die
abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss
vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan,
47
das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Das ist in Nordrhein-Westfalen der
Gemeinderat. Das schließt zwar nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung
des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet.
Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser
sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und -
je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der
planerischen Abwägung vor.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45.
48
Vorliegend haben weder der Planungs- und Verkehrsausschuss noch der Rat über die
während der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken abschließend
beschlossen. Der Planungs- und Verkehrsausschuss hat zwar am 17. September 1998
über die Anregungen und Bedenken beraten, dann aber lediglich einen
Empfehlungsbeschluss an den Rat gefasst. Dieser hat im Hinblick auf die
Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 1994 ausschließlich
den Satzungsbeschluss gefasst. Die Aufstellungsvorgänge und die auf Anfrage des
Senats im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin geben
nichts dafür her, dass sich der Rat mit der Empfehlung des Planungs- und
Verkehrsausschusses und den ihr zugrundeliegenden Erwägungen beschäftigt hat.
Zwar dürften die Ratsmitglieder bei der Beschlussfassung am 22. September 1998 die
Anregungen und Bedenken sowie die Beschlussempfehlung des Planungs- und
Verkehrsausschusses gekannt haben, es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass
der Rat sich selbst die Abwägungsentscheidung vorbehalten wollte oder auch nur der
Auffassung war, er könne darüber noch entscheiden. Aus den Mitteilungen des
Gemeindedirektors der Antragsgegnerin an die einwendenden Bürger - u.a. die
Antragsteller - vom 30. September 1998 (also nach dem Satzungsbeschluss des Rates)
geht hervor, dass der Gemeindedirektor der Antragsgegnerin davon ausging, der
Planungs- und Verkehrsausschuss habe über die Anregungen und Bedenken
entschieden. Dies steht in Übereinstimmung mit der von der Antragsgegnerin für
wirksam gehaltenen Zuständigkeitsordnung. Dass der Rat in eigener Kompetenz die
Entscheidung über die Anregungen und Bedenken in seinen Willen aufgenommen hat,
ist nicht ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen zeigen, dass
ihr Rat in Bauleitplanverfahren ausschließlich nur noch den das Verfahren
abschließenden Satzungsbeschluss fassen und die vorangehenden Entscheidungen -
wozu nach ihrer Auffassung auch die Beschlussfassung über die Anregungen und
Bedenken gehört - ausschließlich auf den Ausschuss übertragen wollte. Damit steht
fest, dass der Rat die Prüfung der Anregungen und Bedenken als abgeschlossenen
Abschnitt des Verfahrens behandelte, der ihn für den Satzungsbeschluss nichts mehr
anging. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausreichend, dass die Ratsmitglieder die
Ausschussvorlage und die Niederschrift des Planungs- und Verkehrsausschusses
kannten. Insoweit hat die Antragsgegnerin nicht einmal vorgetragen, dass sich die
Ratsmitglieder bewusst waren, dass sie entgegen der Zuständigkeitsordnung des Rates
über die Anregungen und Bedenken selbst noch entscheiden konnten.
49
Ein Abwägungsfehler liegt weiter darin, dass die Antragsgegnerin die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht hinreichend berücksichtigt hat. Diese
Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der
Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen
Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die
Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein
50
gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein
Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der
Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der
Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten
Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu
berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in
der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren
sind.
Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur
abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in
Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das
"Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten
Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist
auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa
vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen
Ausgleich zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und
Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der
Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich von
Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine
Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten
entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn
sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.
51
Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8.
52
Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene
Abwägung nicht gerecht.
53
Dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin allerdings
hinreichend Rechnung getragen. Ihre Entscheidung, zur Aufwertung des Ortsteils O. als
einem der drei Hauptorte der Gemeinde ein attraktives Gewerbegebiet für Firmen und
Betriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte zu schaffen und damit die Versorgungsfunktion O.
für den südlichen Gemeindebereich zu stärken, ist als solche nicht zu beanstanden.
Anhaltspunkte, dass der hier betroffene Freiraum mit seinen natürlichen Gegebenheiten
derart schützenswert war, dass die oben genannten Belange ein Zurücksetzen des
Integritätsinteresses von Natur und Landschaft nicht rechtfertigen könnten, sind nicht
vorgetragen und auch nicht ansatzweise erkennbar. Der landschaftspflegerische
Fachbeitrag führt insoweit aus, dass das Gebiet nicht als besonders geschützter Teil
von Natur und Landschaft im Sinne des § 21 Landschaftsgesetz NRW gilt. Die Flächen
werden überwiegend als Acker und intensiv gedüngte Weide genutzt.
54
Fehlerhaft berücksichtigt hat die Antragsgegnerin jedoch das Kompensationsinteresse
von Natur und Landschaft.
55
Insoweit gibt § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nunmehr ausdrücklich vor, dass in der Abwägung
nach § 1 Abs. 6 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden
Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen ist, wobei Absatz 3 Satz 3 der
genannten Vorschrift für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe neben
56
Festsetzungen nach § 9 BauGB auch Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB und sonstige
geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
zulässt. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich hat dabei eine Ermittlung der
nachteiligen Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein.
Eine solche ist in dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag vom Mai 1998 zwar erfolgt.
Diesem Fachbeitrag liegt mit der Anwendung der von der Landesregierung NRW
erstellten "Arbeitshilfe für die Bauleitplanung" auch ein sachgerechtes
Bewertungsverfahren zugrunde.
Vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - 7a D 184/97.NE - BRS 62 Nr. 35 unter
Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10.
57
Fehlerhaft abgewogen hat der Rat der Antragsgegnerin jedoch die Entscheidung über
den Ausgleich insoweit, als er das in der Ausgleichsbewertung ermittelte Defizit von fast
30 v.H. hingenommen hat. Wie oben dargelegt, kommt eine Zurücksetzung der Belange
von Natur und Landschaft nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in
Betracht. Die von der Gemeinde benannten Gründe tragen ihre Entscheidung nicht.
58
Zum einen ist nicht einmal dargelegt, dass die Gemeinde überhaupt nicht über
aufwertungsgeeignete Außenbereichsflächen verfügt. Dass die Landwirte nicht daran
interessiert sind, Ackerflächen für ökologische Ausgleichsflächen zur Verfügung zu
stellen, ist kein hinreichender Grund. Es ist nicht ersichtlich, dass das Plangebiet nicht
um die für den Ausgleich erforderlichen Flächen vergrößert werden konnte. Schließlich
ist nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin nicht innerhalb des Plangebiets den
erforderlichen Ausgleich dadurch ermöglicht hat, dass sie zugunsten der
Ausgleichsflächen die ausgewiesenen Gewerbeflächen reduziert hat.
59
Über die vorgenannten Mängel hinaus leidet die Abwägung der Antragsgegnerin nicht
an weiteren Abwägungsfehlern; wobei der Senat allerdings die durch den Verkehr im
Plangebiet hervorgerufene Immissionsproblematik offen lässt.
60
Die Antragsteller rügen zunächst die Inanspruchnahme bisher der Landwirtschaft
dienender Flächen für eine weitere Wohnbebauung bzw. Gewerbeansiedlung. Neue
Gewerbe- und Wohngebiete können indes fast immer nur auf bisher landwirtschaftlich
genutzten Flächen ausgewiesen werden. Insoweit beinhaltet die Entscheidung für ein
neues, dem Wohnen und dem Gewerbe dienendes Baugebiet zwangsläufig die
Zurückstellung der Belange der Landwirtschaft und der Landwirtschaft betreibenden
Eigentümer. Dass gerade die Antragsteller sich in einer Situation befinden, in der ihnen
der Verzicht auf die landwirtschaftliche Nutzung ihres Grundstücks nicht zugemutet
werden kann, ist angesichts ihres Alters (die Antragsteller sind 1927 bzw. 1928
geboren) und dessen, dass ihre Flächen viel zu klein sind, um als Lebensgrundlage für
sich oder ihre Kinder zu dienen, nicht ersichtlich. Die teilweise Überplanung ihres
Grundstücks als Gewerbegebietsfläche ist daher nicht abwägungsfehlerhaft.
61
Den Interessen der Antragsteller an einer "vernünftigen Bebauungsmöglichkeit" auf
ihren Grundstücken hat die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Zum
einen lässt das Baufenster am L. weg durchaus einen Anbau an das bestehende Haus
zu, zum anderen hat die Antragsgegnerin in den rückwärtigen bisher landwirtschaftlich
bzw. gärtnerisch genutzten Grundstücken der Antragsteller ein großes Baufenster
ausgewiesen. Ohne den Bebauungsplan haben die Antragsteller keine
Erweiterungsmöglichkeit in den Außenbereich hinein.
62
Die Inanspruchnahme privater Grundstücksparzellen - so auch der Antragsteller - für die
Erschließung der neuen Wohnflächen ist unabweisbar. Ohne derartige
Erschließungsstraßen ist eine Bebauung der Grundstücke nicht möglich. Die von den
Antragstellern bevorzugte Erschließung über den K. ist für die allgemeinen
Wohngebiete des Bereiches 2 weniger geeignet, da damit die Zufahrt zur E. Straße
teilweise sehr lang würde. Die Anlage der zusätzlichen Straße zwischen K. und L. weg
mit Stichstraßen nach Norden und Süden drängt sich als planerisch sinnvoll zur
Erschließung der Baufenster in den allgemeinen Wohngebieten des Bereiches 2
geradezu auf. Insoweit durfte die Antragsgegnerin die von den Antragstellern
bevorzugte Alternative bereits in einem frühen Planungsstadium ohne weiteres
ausscheiden.
63
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Größe der Wendefläche mit einem
Durchmesser von 18 m nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, wenn nicht sogar aus
Gründen der Verkehrssicherheit geboten, einen Durchmesser festzusetzen, der der
Müllabfuhr das Wenden in einem Zug ohne Rückwärtsfahren ermöglicht. Die
Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95 sehen für einen
Wendekreis für ein zweiachsiges Müllfahrzeug einen Durchmesser von 16 m (Bild 33)
und für eine Wendeschleife für ein dreiachsiges Müllfahrzeug einen Durchmesser von
19 m vor. Rangiermanöver gerade mit großen Fahrzeugen bringen erfahrungsgemäß
Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich und führen zudem zu erhöhten
Emissionen der Fahrzeuge. Die - von den Antragstellern nicht gerügte - Entscheidung
der Antragsgegnerin, am Ende des Lohweges auf eine Wendefläche zu verzichten, weil
sonst der Erschließungsaufwand für die nur fünf zusätzlichen Wohngebäude
unwirtschaftlich wäre, ist vertretbar. Der Rat der Antragsgegnerin hat gesehen, dass die
Anwohner dieses Bereichs möglicherweise ihre Mülltonnen an die E. Straße rollen
müssen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in kommunalen
Abfallbeseitigungssatzungen der Abfallbesitzer verpflichtet werden kann, sein Müllgefäß
zur Entleerung zur nächstgelegenen, mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße zu
bringen.
64
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 1997 - 2 O 10.96 -, NVwZ-RR
1998, 27; Bayr. VGH, Urteil vom 8. April 1992 - 4 B 88.933 -, NVwZ 1993, 392 sowie
BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1995- 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 und Urteil vom 25.
August 1999 - 7 C 27/98 - NVwZ 2000, 71.
65
Hiervon ausgehend bestehen auch bauplanungsrechtlich keine durchgreifenden
Bedenken gegen eine Bauleitplanung, die dazu führt, dass Bewohner ihre Müllgefäße
an eine von Müllfahrzeugen problemlos anfahrbare Straße - hier in einer Entfernung von
max. 100 m - verbringen müssen. Das Anfahren durch übrige Versorgungsfahrzeuge
und Rettungsfahrzeuge dürfte bei der äußerst geringen Anzahl von Wohneinheiten, die
über den L. weg erschlossen werden, so selten vorkommen, dass das Hinnehmen der
notwendigen Rangiervorgänge noch vertretbar ist.
66
Schließlich liegt auch kein Abwägungsfehler insoweit vor, als der Grünstreifen zur
Abgrenzung zwischen Wohn- und Gewerbegebieten auf den Gewerbegebietsflächen
festgesetzt worden ist. Die Frage der Lage des Grünstreifens - ob auf den
Wohnbauflächen oder auf den Gewerbeflächen - wurde bereits frühzeitig in der
Bürgererörterung vom 7. Mai 1996 diskutiert. Für beide Möglichkeiten gibt es gute
Argumente. Dem Begehren der Antragsteller in ihrer Eingabe vom 26. Mai 1996, den
67
Grünstreifen, da vom Gewerbegebiet veranlasst, außerhalb ihres Grundstücks
auszuweisen und die Anlage und Pflege den Gewerbetreibenden aufzuerlegen, ist der
Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin insoweit nachgekommen, als
er beschloss, den Grünstreifen auf den rückwärtigen Teil der Gewerbeflächen
festzusetzen. Dass dem Begehren der Antragsteller, von einer Überplanung ihres
Grundstücks als Gewerbegebiet überhaupt verschont zu werden, abwägungsfehlerfrei
nicht nachgekommen worden ist, ist oben dargelegt worden. Die Entscheidung, die
Gewerbegebiete mit der Anlage und Pflege des Grünstreifens zu belasten, entspricht
dem Veranlasserprinzip und ist nicht zu beanstanden.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität des Wohngrundstücks der
Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Gegenüber den Gewerbebetrieben der Zone 1 ist das
Grundstück durch den vorgesehenen 10 m breiten Grünstreifen geschützt. In diesem
Gewerbegebiet sind nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich
stören und die auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Auf die Beibehaltung einer
bisherigen völlig ungestörten Wohnsituation - soweit dies im Fall der Antragstellerin
gegeben sein sollte - besteht kein Anspruch. Gegenüber den Gewerbegebieten der
Zone 2, in denen Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I - VI der
Abstandsliste zum Abstandserlass 1994 nicht zulässig sind, beträgt der Mindestabstand
zur vorhandenen Bebauung - das Haus der Antragstellerin ist diesem Gewerbegebiet
am nächsten gelegen - ca. 160 m, zur nach dem Plan zulässigen Wohnbebauung 145
m. Der im Abstandserlass für Betriebe mit geringen Emissionen (Abstandsklasse VII)
empfohlene Abstand zu (reinen) Wohngebieten von 100 m wird demnach erheblich
überschritten.
68
Ob bei der vorliegenden Planung eine unzumutbare Belastung der geplanten
Wohnbebauung nördlich des L. weg gegeben ist, kann der Senat mangels
Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es
vertretbar gewesen sein mochte, bei der ursprünglichen Plankonzeption ohne den
Einzelhandelsbetrieb südlich des Versickerungsbeckens auf ein Lärmgutachten zu
verzichten. Ob dieser Verzicht noch abwägungsfehlerfrei war, nachdem eine Fläche für
einen großen Einzelhandelsbetrieb - hier A. - festgesetzt wurde, ist indes zweifelhaft.
Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass ein derartiger Markt durchaus
2.400 Fahrzeugbewegungen am Tag hervorrufen kann. Dann kann bei einer Entfernung
von 50 bis 60 m zwischen Fahrbahnmitte und der nördlichen Grenze der Baufenster
sowie der Nähe zur Zufahrt des Parkplatzes des Supermarktes - die nach den textlichen
Festsetzungen des Plans nicht von der E. Straße aus erfolgen darf - nicht ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Schutz der zukünftigen Bewohner
ohne Anordnungen von aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen gesichert ist.
69
Die nach dem Vorstehenden gegebenen Mängel der Abwägung sind im Sinne von §
214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich.
70
Nach dieser Vorschrift sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn
sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. An beide
Tatbestandsmerkmale sind strenge Anforderungen zu stellen. "Offensichtlich" ist ein
Mangel nur dann, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel
hindeuten. Auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss gewesen" ist ein Mangel ferner
nur dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe
liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im
Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist.
71
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.
72
Gemessen an diesen Maßstäben sind die genannten Mängel offensichtlich, weil sie sich
ohne Weiteres aus den Aufstellungsvorgängen ergeben.
73
Auch besteht eine konkrete Möglichkeit des Einflusses dieser Mängel auf das
Abwägungsergebnis. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft liegt auf der
Hand, dass die Antragsgegnerin, wenn sie die Untauglichkeit ihres Versuchs, das
Defizit "wegzuwägen", erkannt hätte, den Plan nicht in der vorliegenden Form
beschlossen oder jedenfalls ergänzende Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
Plangebiets verbindlich geregelt hätte. Auch hinsichtlich der Abwägungsentscheidung
bezüglich der Anregungen und Bedenken ist ohne Weiteres möglich, dass der Rat
beispielsweise das am L. weg gelegene Baufenster in südliche Richtung vergrößert
hätte, um den Antragstellern eine bessere Bebaubarkeit im Anschluss an das
vorhandene Gebäude zu ermöglichen.
74
Der Mangel der fehlenden Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Einzelhandels und
der Festsetzung hinsichtlich eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist immer
beachtlich.
75
Die beachtlichen Mängel führen gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur zur
Unwirksamkeit des strittigen Bebauungsplans, weil sie durch ein ergänzendes
Verfahren im Sinne von § 215 a BauGB behoben werden können. Ein solches
Verfahren kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Mängel - wie hier - nicht die
Grundzüge der Planung berühren.
76
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
77
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
78
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
79