Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2000
OVG NRW: grundstück, gebäude, bebauungsplan, befreiung, denkmalschutz, unterschutzstellung, baulinie, liegenschaft, wertminderung, abhängigkeitsverhältnis
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2908/99
31.01.2000
Oberverwaltungsgericht NRW
10. Senat
Beschluss
10 A 2908/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 10849/95
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts
unterliegt in seinem zum Nachteil der Klägerin gehenden Ergebnis nicht den geltend
gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Die angeführte grundsätzliche
Bedeutung kommt der Rechtssache gleichfalls nicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen,
auf das sich die angefochtenen baurechtlichen Genehmigungen des Beklagten
einschließlich der unter dem 28. August 1995 erteilten Befreiung von Festsetzungen des
Bebauungsplans W 16 beziehen, Rechte der Klägerin als Nachbarin nicht verletzt. Das
Vorhaben sei an den Regelungen dieses Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) zu
messen. Dieser Plan sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht - auch nicht teilweise -
dadurch funktionlos und damit unbeachtlich geworden, dass das im Eckbereich M. straße
(M. platz)/P. straße vorhandene Gebäude P. straße 61 nach Inkrafttreten des
Bebauungsplans unter Denkmalschutz gestellt wurde. Gegen Festsetzungen des
Bebauungsplans, die aus sich heraus Nachbarschutz zugunsten der Klägerin vermittelten,
sei nicht verstoßen worden. Soweit von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des
Plans - hier im Zusammenhang mit der Verschiebung des Standortes des drei
Vollgeschosse aufweisenden Gebäudeteils in südöstliche Richtung - befreit worden sei, sei
dies den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend unter hinreichender
Würdigung der Belange der Klägerin erfolgt. Dieser Gebäudeteil wirke auf das Grundstück
der Klägerin nach den örtlichen Gegebenheiten, die das Verwaltungsgericht auch durch
eine Ortsbesichtigung ermittelt hat, nicht rücksichtslos ein. Die abstandrechtlichen
Erfordernisse seien im Verhältnis zum Grundstück der Klägerin eingehalten.
Das Zulassungsvorbringen, mit dem im Kern der Vortrag I. Instanz unter Bekräftigung der
vom Verwaltungsgericht abweichenden rechtlichen Beurteilung wiederholt wird, rechtfertigt
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die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Was den Geltungsanspruch des Bebauungsplans W 16 (Satzungsbeschluss des Rates der
ehemaligen Stadt W. vom 27. November 1972 nebst Beitrittsbeschluß vom 5. November
1973) für den hier zu beurteilenden Bereich betrifft, hat das Verwaltungsgericht die in der
Rechtsprechung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelten
Grundsätze zugrunde gelegt. Danach kann eine bauleitplanerische Festsetzung wegen
Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich
bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine
Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit
dieser Tatsache einen derart offensichtlichen Grad erreicht hat, dass ein etwa dennoch in
die (Fort)Geltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen
Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Planes einen sinnvollen Beitrag
zu leisten.
Vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5;
Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71, vom 18. Oktober 1999
- 4 BN 39.99 - und vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 -.
Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei grundsätzlich
nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden
kann. Auch können einzelne "Ausreißer", d.h. singuläre planwidrige Nutzungen, die
Beachtlichkeit der planerischen Festsetzung grundsätzlich nicht in Frage stellen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999, a.a.O.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in dem
Bebauungsplan W 16 durch seine Festsetzung zum Ausdruck gebrachte städtebauliche
Zielsetzung auch weiterhin Fortbestand hat und nicht dadurch obsolet geworden ist, dass
nach Inkrafttreten das dem streitigen Vorhaben benachbarte Gebäude P. straße 61 (in
seinem derzeit noch gegebenen Bestand ohne den in der Planurkunde seinerzeit noch
dargestellten Anbau) unter Denkmalschutz gestellt worden ist. Betroffen sei damit nur ein
völlig untergeordneter Bereich des umfangreichen Plangebiets. Diese Bewertung ist im
Ergebnis beanstandungsfrei. Auch der Senat hat nach dem vom Verwaltungsgericht
zutreffend festgestellten Sachverhalt keine Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung des
Gebäudes P. straße 61 und damit der auf nicht absehbare Zeit zu erwartende Fortbestand
dieser Baulichkeit den Festsetzungen über die bauliche Ausnutzbarkeit des damaligen
Flurstücks 146 im Übrigen, welches sich längs der M. straße erstreckt und auf dem das hier
streitige Vorhaben genehmigt ist, ihre planungsrechtliche Beachtlichkeit nicht genommen
hat. Die Klägerin hat in ihrer Argumentation schon vernachlässigt, dass der Bebauungsplan
W 16 keinesfalls die planungsrechtliche Festsetzung enthält, das Gebäude P. straße 61
müsse im Fall der planentsprechenden Bebauung des sich anschließenden Bereichs
(vollständig) beseitigt werden. Der Plan setzt für den Bereich nordwestlich der durch
Baulinien und Baugrenzen bestimmten Baufläche, die nach den weiteren Maßgaben des
Plans drei- bzw. eingeschossig bebaut werden kann, eine nicht überbaubare
Grundstücksfläche im allgemeinen Wohngebiet fest. Das dort vorhandene Gebäude kann
wegen des ihm zukommenden Bestandsschutzes bestehen bleiben. Es muß nach dem
Plan nicht beseitigt werden. Inwieweit es bei einer Bebauung des angrenzenden Bereichs
unter Inanspruchnahme der Festsetzung des Bebauungsplans zu beseitigen ist, richtet sich
- anknüpfend an die dort festgesetzte seitliche Baulinie - nicht nach den
planungsrechtlichen Festsetzungen, sondern allein nach den bauordnungsrechtlichen
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Anforderungen über die einzuhaltenden Abstände gegenüber einer Grundstücksgrenze
bzw. gegenüber anderen Gebäuden auf demselben Grundstück. Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bebauungsplans waren dies bei dem seinerzeit ungeteilten Grundstück
Flurstück 146 (alt) die Regelungen des § 8 BauO NW 1970. Diese sind zwischenzeitlich
unter Einschluss der Bauwichbestimmungen des § 7 BauO NW 1970 in den
Abstandvorschriften des § 6 BauO NRW aufgegangen. Damit mag dem Plangeber in
Kenntnis der aus dem Bauordnungsrecht folgenden abstandrechtlichen Anforderungen, die
im Fall der Ausnutzung des Plans zu beachten sind, vor Augen gestanden haben, dass auf
Dauer neben der planermöglichten geschlossenen Bebauung das Grundstück kein
weiteres Gebäude mehr aufweist. Diese aus dem Abstandrecht folgende Wirkung ist
jedoch mit Rücksicht auf das zuförderst verfolgte planerische Ziel, auch an der M. straße
eine Bebauung in der festgesetzten verdichteten Ausgestaltung zu ermöglichen, keinesfalls
geeignet, den den angrenzenden Bereich erfassenden Festsetzungen zur baulichen
Ausnutzbarkeit, die die Beigeladene für sich in Anspruch nimmt, ihre planerisch gewollte
Funktion und damit ihre Beachtlichkeit zu nehmen. Ob wegen der denkmalrechtlichen
Unterschutzstellung des Hauses P. straße 61 die dortige Festsetzung einer nicht
überbaubaren Grundstücksfläche ihres städtebaulich verfolgten Zwecks verlustig
gegangen ist, ist für den zu entscheidenden Streit unerheblich. Diese Festsetzung steht
nämlich mit dem angrenzend bestimmten Baufenster städtebaulich nicht in einem
unauflöslichen Abhängigkeitsverhältnis.
Soweit der Beigeladenen für ihr Vorhaben eine Befreiung erteilt worden ist mit dem Ziel,
den zwingend dreigeschossig herzustellenden Gebäudeteil abweichend von den hierauf
bezogenen Baulinien-Festsetzungen um einige Meter nach Südosten zu verschieben, hat
das Verwaltungsgericht dargelegt, dass dabei die nachbarlichen Belange der Klägerin -
allein hierauf kommt es an - beanstandungsfrei berücksichtigt worden sind, insbesondere
wegen der Wahrung der bauordnungsrechtlichen Abstanderfordernisse - wie regelmäßig -
eine Verletzung der aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot folgenden Anforderungen
nicht festgestellt werden kann.
Zum Verhältnis zwischen dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und den
bauordnungsrechtlichen Abstandsbestimmungen des Landesrechts vgl.: BVerwG,
Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Senatsbeschluss vom 23.
November 1999 - 10 B 1711/99 -.
Das Zulassungsvorbringen gibt für die Annahme, im Verhältnis zwischen dem Vorhaben
der Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin bestünde eine Sondersituation, bei
der die landesrechtlich in den Abstandvorschriften zum Ausdruck kommende Bewertung
der jeweiligen Schutzansprüche keine abschließende Entscheidung ermögliche, nichts
her. Die erneut von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Einblicknahme in ihr
Grundstück führt dabei ebenso wenig weiter wie der bloße Hinweis auf eine angebliche
Wertminderung ihrer Liegenschaft.
Vgl. zum letzteren etwa BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -.
Über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus ist lediglich ergänzend darauf
hinzuweisen, dass die von der Klägerin beanstandeten Wirkungen des Gebäudes,
namentlich dessen Massivität und Höhe in dem ihrem Gartenbereich gegenüber liegenden
Gebäudeteil, ihre Ursache in den zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans über
die Geschossigkeit, die Traufhöhe und die im Einzelnen bestimmten Dachneigungen
finden. Der Bebauungsplan gibt damit bindend den Rahmen vor, in dem von den
betroffenen Grundeigentümern eine Verletzung des Gebots wechselseitiger
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Rücksichtnahme überhaupt geltend gemacht werden kann. Innerhalb dieses Rahmens
kann es nicht mehr um Gesichtspunkte und Betroffenheiten gehen, die zum planerischen
Abwägungsprogramm gehören. Die Rücksichtnahme, die die betroffenen Grundstücke
erwarten können, wird in solchen Fällen im Umfang der getroffenen Festsetzungen von der
planerischen Abwägung, die hier wegen § 244 Abs. 2 BauGB von der Klägerin zu Recht
nicht angegriffen worden ist, gleichsam aufgezehrt.
Vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 - NWVBl 1999, 90 m.w.N. auf die
Rechtsprechung des BVerwG.
Worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen soll, ist mit dem Zulassungsvortrag schon nicht dargetan. Die
Ausführungen im Zulassungsantrag beschränken sich auf die bloße Nennung dieses
gesetzlichen Zulassungsgrundes. Im Übrigen ist auch sonst nichts dafür ersichtlich,
inwieweit die Sache über die vorbezeichnete gefestigte Rechtsprechung hinaus zu einer
weiteren grundsätzlichen Klärung der entscheidungserheblichen Fragen beitragen könnte.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.