Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.06.1999

OVG NRW: wichtiger grund, verfügung, interessenabwägung, rechtswidrigkeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1097/99
Datum:
11.06.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1097/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 785/99
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 wird abgelehnt. Die
Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert
wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Grundsatzrüge gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 VwGO ist unbegründet, weil
die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der
Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, nicht in einem Eilverfahren, sondern nur in
einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.
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Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO).
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Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß weder die offensichtliche
Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der
Antragsgegnerin vom 20. April 1999 festgestellt werden kann. Die
entscheidungserhebliche Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der Übernahme
eines Wahlehrenamtes hindert, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt
und kann nur in einem Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Auf die Darstellung
des Streitstandes im angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen.
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Die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung
hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis zutreffend zugunsten des
Antragstellers vorgenommen. Ungeachtet der Interessenlage, im Zusammenhang mit
der vorbezeichneten Rechtsfrage überwiegt das private Interesse des Antragstellers.
Denn er hat als zusätzlichen wichtigen Grund seine Tätigkeit als zuständiges
Vorstandsmitglied und Organisator des Sommerfestes im in am Wahltag angeführt. Ob
dieser Umstand im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund im Sinn des § 9 Nr. 5 der
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Europawahlordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957) ist, hätte näherer Aufklärung in
tatsächlicher Hinsicht durch die Antragsgegnerin bedurft, die angesichts der Kürze der
zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr geleistet werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und
3 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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