Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.08.2006

OVG NRW: eugh, erlöschen, glaubhaftmachung, familienangehöriger, stempel, ausreise, ausländerrecht, auflage, datum, wiedereinreise

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1392/06
Datum:
14.08.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1392/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 903/06
Schlagworte:
Lebensunterhalt gesichert Ausländer Niederlassungserlaubnis
Erlöschen
Normen:
AufenthG § 51 Abs. 2 Satz1 ; AufenthG § 2 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:
Das Vorbringen eines Ausländers, er habe zu keiner Zeit öffentliche
Mittel in Anspruch genommen hat, führt nicht auf die erforderliche
positive Erkennbarkeit gesicherten Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2
Satz 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf
deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen
keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt zunächst keine Zweifel an der Richtigkeit der
Annahme des Verwaltungsgerichts, die dem Antragsteller erteilte
Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Der
Antragsteller meint, diese Annahme sei gemäß § 51 Abs. 2 AufenthG rechtswidrig; er
beruft sich insoweit einerseits darauf, er habe zu keiner Zeit öffentliche Mittel in
Anspruch genommen, ferner darauf, es sei falsch, wenn das Verwaltungsgericht für den
Zeitpunkt, an dem der Lebensunterhalt im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
gesichert gewesen sein müsste, auf den 12. bzw. 13. Juli 2005 und damit scheinbar auf
den Zeitpunkt der 6-Monatsfrist abgestellt habe.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe zu keiner Zeit öffentliche Mittel in
Anspruch genommen, führt das allein nicht auf die Annahme gesicherten
Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn dieser ihn einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel bestreiten kann. Hierfür mag es zwar ein Indiz, aber kein ausreichender Beleg
sein, dass der Ausländer öffentliche Mittel (noch) nicht in Anspruch genommen hat. Das
allein besagt zum Einen nichts über die Sicherung des Krankenversicherungsschutzes.
Davon abgesehen muss positiv erkennbar sein, dass der Lebensunterhalt gesichert ist,
dies zudem auf gewisse Dauer.
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Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 1993 18 B 784/93 und vom 16.
Januar 2002 - 18 B 732/01 - (zu § 44 Abs. 1a AuslG); Funke-Kaiser in GK-
AufenthG, Loseblatt, II - § 2 Rn. 40 f.; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage
2005 -, § 2 Rn. 19.
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Mit der Beschwerde werden indessen keinerlei Nachweise über die Sicherung des
Lebensunterhalts beigebracht.
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Insoweit verfängt es auch nicht, wenn der Antragsteller beanstandet, dass das
Verwaltungsgericht für den Zeitpunkt, an dem der Lebensunterhalt im Sinne des § 51
Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert gewesen sein müsste, auf den 12. bzw. 13. Juli 2005
und damit wohl auf den Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monatsfrist abgestellt habe (gemeint
ist dabei offensichtlich die in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG genannte Frist von sechs
Monaten nach Ausreise). Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht dabei zu
folgen ist.
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Vgl. zu § 44 Abs. 1a AuslG Senatsbeschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B
732/01 -.
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Denn das Gericht hat - nach dem oben Darlegten im Übrigen zu Recht - im Rahmen
einer "Selbst-wenn"-Argumentation auch für den Zeitpunkt der Wiedereinreise
angenommen, der Antragsteller habe nicht belegt, dass sein Lebensunterhalt gesichert
sei.
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Der Antragsteller macht ferner vergeblich geltend, ihm stehe weiterhin ein
Aufenthaltsrecht nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei
über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend angenommen, dass ein dem Antragsteller etwa noch zustehendes
Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 spätestens durch dessen mehr als
zehnmonatige Abwesenheit aus Deutschland im Jahre 2005 erloschen ist. Die
Auffassung des Antragstellers, insoweit könne eine Abwesenheit von weniger als 12
Monaten sicherlich nicht ausreichend sein, geht nach der Rechtsprechung des Senats
fehl. Insoweit wird auf den Beschluss vom 8. März 2006 - 18 B 130/06 -, InfAuslR 2006,
312, verwiesen, in dem ausgeführt ist:
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"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verliert ein
Familienangehöriger seine Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 unter anderem dann,
wenn er das Gebiet des ihn aufnehmenden Mitgliedstaates für einen nicht
unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt.
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Vgl. Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217,
vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 (Cetinkaya), InfAuslR 2005, 13, und
vom 7. Juni 2005 - Rs. C-373/03 (Aydinli), NVwZ 2005, 1292.
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In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des Senats zu verstehen, wonach es zum
Erlöschen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 führt, wenn der
Integrationszusammenhang durch Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet
verloren geht, wovon regelmäßig bereits nach sechsmonatiger Abwesenheit von
Deutschland auszugehen ist.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2002 - 18 B 840/02 - mit weiteren
Nachweisen; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 10 ZS 00.1366 -,
InfAuslR 2000, 424; Armbruster, HTK-AuslR / Art. 7 ARB 1/80 Anm. 5.
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Dass die Dauer von sechs Monaten jedenfalls als Richtschnur für die Frage nach dem
(un-) erheblichen Zeitraum weiterhin herangezogen werden kann, folgt nunmehr aus §§
11 Abs. 2 und 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158 vom 30. April 2004),
wonach im Hinblick auf die Kontinuität des Aufenthalts im Rahmen des Rechts auf
Daueraufenthalt und die Gültigkeit der Aufenthaltskarte vorübergehende Abwesenheiten
von bis zu sechs Monaten unschädlich sind.
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Vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 (Kadiman),
InfAuslR 1997, 281; Armbruster, HTK-AuslR / Art. 7 ARB 1/80 Anm. 5.
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Aus dem Verweis der Beschwerde auf die Entscheidung des EuGH vom 16. Februar
2004 - Rs. C-502/04 (Torun), die auf das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an
den Gerichtshof vom 3. August 2004 - 1 C 27/02 -
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Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 41
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ergangen ist, ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil hat der EuGH darin seine oben
genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug genommen und wiederholt, vgl. Rn.
21, 25."
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Danach hat der Antragsteller eine etwa innegehaltene Rechtsstellung aus Art. 7 ARB
verloren, denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe das
Bundesgebiet im Jahre 2005 für über zehn Monate verlassen, und die Beschwerde zieht
dies nicht durchgreifend in Zweifel. Insoweit führt namentlich der Hinweis, den in den
Nationalpässen befindlichen Stempeln dürfe lediglich Indizwirkung zukommen; es sei
allgemein bekannt, dass eine Einreise in die Türkei auch mit einem Personalausweis
möglich sei, in welchem kein Stempel angebracht werden könne, nicht weiter.
Abgesehen davon, dass letztere Behauptung nicht als "allgemein bekannt" angesehen
werden kann, lässt es die Beschwerde an jeder Darlegung (und erst recht
Glaubhaftmachung) dazu fehlen, wann denn der Antragsteller tatsächlich in die Türkei
ein- bzw. ausgereist sein will. Zu möglichen berechtigten Gründen der Abwesenheit des
Antragstellers aus dem Bundesgebiet fehlen jedwede Anhaltspunkte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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