Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2002

OVG NRW: bebauungsplan, hof, gutachter, subjektives recht, gemeinde, grundstück, tierhaltung, belastung, lärm, stall

Oberverwaltungsgericht NRW, 10A D 133/00.NE
Datum:
19.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10A D 133/00.NE
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 49 " " der
Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks
Gemarkung , Flur 24, Flurstück 102, das sich nördlich des unmittelbar an das Plangebiet
anschließt. Auf diesem Grundstück hält der Antragsteller 960 Mastschweine sowie eine
Mutterkuhherde. Die Haltung der Mutterkuhherde ist seit 1993 an die Stelle der Haltung
von Mastbullen getreten, die der Antragsteller wegen des Preisverfalls von
Mastbullenfleisch aufgegeben hat. Weiterhin befinden sich auf dem Grundstück eine
Korntrocknungsanlage sowie ein Gülleerdbehälter. Ca. 500 m westlich des Betriebs des
Antragstellers ist der Hof des Landwirts gelegen, der Mastschweine, Mastbullen und
Rinder hält.
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Das ca. 4,4 ha große Plangebiet wird umgrenzt im Norden vom und im Osten vom . Im
Süden schließt es an an das Gebiet des Bebauungsplans "Erweiterung ". Westlich
grenzt das Plangebiet an eine landwirtschaftliche Fläche, die zurzeit noch nicht bebaut
werden soll. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet mit eingeschossiger
Einzel- oder Doppelhausbebauung fest, das im Norden vom aus über zwei Zufahrten
und im Süden über die Straße verkehrlich erschlossen werden soll. Im nordwestlichen
Planbereich ist entlang des und gegenüber dem Betrieb des Antragstellers eine gut 10
m tiefe Grünfläche mit einem Pflanzgebot für Bäume und Sträucher ausgewiesen, die
sich nach Osten hin und sodann nach Süden entlang des auf einer Breite zwischen 3
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und 6 m fortsetzt. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es unter
der Überschrift "3. Hinweise" unter 3.1 "Auf Grund der Nähe zur Hofstelle sind
Geruchswahrnehmungen aus der Tierhaltung (Schweinemast) und
Geräuschwahrnehmungen durch Tierverladung, Erntearbeiten sowie Fahrzeugverkehr
landwirtschaftlicher Maschinen möglich!".
Der Bebauungsplan hat folgende Vorgeschichte:
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Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans "Fangeweg" der
Antragsgegnerin erstellte von der Fachhochschule im Auftrag der Antragsgegnerin ein
Gutachten zur Immissionssituation auf Grund der Geruchseinwirkungen der
umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe (Gutachten ). Das Gutachten vom 7. Mai
1996 trifft auch Feststellungen zu der Frage, ob eine Ausweitung des Plangebiets nach
Norden hin bis zum möglich ist. Das Gutachten kommt in Anwendung der
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zu dem Ergebnis, dass eine für die Ausweisung
eines Wohngebiets zulässige Wahrnehmungshäufigkeit für Geruchsimmissionen von
maximal 10% der Jahresstunden auf der gesamten Planfläche nicht überschritten wird.
Vielmehr ergaben sich für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans Werte
zwischen 5% (0,05) und 9% (0,09) der Jahresstunden. Der Gutachter ging für den
Betrieb des Antragstellers von einem Bestand von 100 Mastbullen, 870 Mastschweinen
sowie 130 Vormastschweinen aus und legte zudem eine Erweiterung um zusätzliche
1000 Mastschweine zu Grunde. Für den Hof wurden 80 Mastschweine, 55 Mastbullen
und 30 Rinder gerechnet. Ferner stellte der Gutachter für den nordwestlich gelegenen
Hof 150 Mastschweine in die Berechnung ein.
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Am 25. April 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, die 33. Änderung des
Flächennutzungsplans zur Schaffung der Voraussetzungen für die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 49 " " durchzuführen. Mit am 4. Juni 1999 bei der Landrätin des
Kreises eingegangenem Bauantrag vom 28. April 1999 beantragte der Antragsteller die
Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Schweinemaststalles. Nach der
beigefügten Betriebsbeschreibung hielt der Antragsteller 948 Mastschweine und
beabsichtigte, die Tierhaltung um 960 Mastschweine auf insgesamt 1908 Mastschweine
zu erweitern. Eine Haltung weiterer Tiere ging aus der Betriebsbeschreibung nicht
hervor. Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 forderte die Landrätin des Kreises u.a. die
Antragsgegnerin und das Staatliche Umweltamt (StUA) zur Stellungnahme zu dem
vorliegenden Bauantrag auf. Das an das StUA gerichtete Schreiben enthielt den Zusatz:
"Die Gemeinde plant den Bebauungsplan bis zum zu erweitern. Entsprechende
Unterlagen werden Ihnen direkt von der Gemeinde ... zugesandt."
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Am 24. Juni 1999 erteilte die Antragsgegnerin auf das Schreiben vom 10. Juni 1999 das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 teilte
das StUA der Landrätin des Kreises mit, dass dem Vorhaben aus der Sicht des
Immissionsschutzes keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Im September 1999
legte das Ingenieurbüro im Auftrag der Antragsgegnerin eine
Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation) zur geplanten Erweiterung des
Bebauungsplans bis zum vor (Gutachten ). Das Gutachten ging für den Hof von einem
Tierbestand von 80 Mastschweinen, 55 Mastbullen und 30 Rindern aus. Für den Hof
des Antragstellers wurden 870 Mastschweine, 130 Vormastschweine sowie eine
Erweiterung um 960 Mastschweine zu Grunde gelegt. Nach dem Gutachten fand auf
dem Hof keine relevante Tierhaltung mehr statt. Auf Grund einer Ausbreitungsrechnung
nach der GIRL ergaben sich für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans für die
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Wahrnehmungshäufigkeit von Geruchsimmissionen Werte zwischen 4% (0,04) und 10%
(0,10) der Jahresstunden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 erteilte der Landrat des
Kreises dem Antragsteller eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stallgebäudes
für 960 Mastschweine. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2000 machte der
Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte 33. Änderung des
Flächennutzungsplans geltend und trug im Wesentlichen vor, von seiner
bestandsgeschützten Hofstelle gingen unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigungen
für die zukünftigen Bewohner des Plangebiets aus. Das Gutachten sei - aus näher
dargelegten Gründen - wertlos. Am 1. März 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin
die 33. Änderung des Flächennutzungsplans, nach der das bisher als
landwirtschaftliche Fläche gekennzeichnete Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans
nunmehr als Wohnbaufläche dargestellt ist. Mit Verfügung vom 12. Mai 2000
genehmigte die Bezirksregierung diese Änderung, die am 31. Mai 2000 öffentlich
bekannt gemacht wurde.
Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Gleichzeitig
mit dem Beschluss über die 33. Änderung des Flächennutzungsplans beschloss der Rat
der Antragsgegnerin am 1. März 2000 die Aufstellung des angegriffenen
Bebauungsplans sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Am 8.
März 2000 fand eine Bürgerversammlung statt. Am 12. April 2000 beschloss der Rat der
Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans sowie dessen öffentliche
Auslegung, die entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung vom 13. April 2000 in
der Zeit vom 20. April bis zum 20. Mai 2000 stattfand. Mit Schreiben vom 14. April 2000
wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2000
machte die Kreisstelle Westfalen-Lippe der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
landwirtschaftliche Bedenken gegen das Planvorhaben geltend. Sie führte aus, von den
landwirtschaftlichen Betriebsstätten , und des Antragstellers gingen unzumutbare
Immissionen aus. Auf der Hofstelle des Antragstellers werde neben intensiver
Tierhaltung auch eine Korntrocknungsanlage betrieben. Der Antragsteller erhob durch
Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2000 ebenfalls Einwendungen gegen den
Bebauungsplan. Er machte im Wesentlichen geltend, schon der gegenwärtige - erst
recht der geplante - Bestand seines geruchsintensiven Viehmastbetriebes sowie die
Geräuschimmissionen durch die Korntrocknungsanlage und landwirtschaftliche
Maschinen führten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Plangebiet. Das
Gutachten enthalte mehrere - im Einzelnen aufgeführte - Fehler. In einem Gespräch vom
29. Mai 2000 bemühten sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin um eine
einvernehmliche Lösung. Diese sollte im Wesentlichen darin bestehen, das nördlich des
Plangebiets und des gelegene Grundstück des Antragstellers in dessen gesamter Breite
in einer Tiefe von etwa 40 m mit einzeiliger Wohnbebauung zu überplanen. Zugleich
sollte der Betrieb des Antragstellers im gegenwärtigen Bestand an Ort und Stelle
weitergeführt und die genehmigte Errichtung des Schweinemaststalles mit ca. 1000
Plätzen an der bisher beabsichtigten Stelle nicht durchgeführt werden. In der Folgezeit
wurde diese Einigungsmöglichkeit jedoch nicht realisiert, weil die vom Antragsteller
letztlich beabsichtigte Betriebsverlagerung aus dem zu erwartenden Verkaufserlös der
Wohnbauflächen nicht zu finanzieren war. Ein vom Antragsteller vorgeschlagener
Erwerb seiner überplanten Flächen durch die Antragsgegnerin scheiterte an
unterschiedlichen Preisvorstellungen. Am 28. Juni 2000 wies der Rat der
Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zurück und beschloss
den Bebauungsplan Nr. 49 Flottowenweg als Satzung sowie die zugehörige
Planbegründung. Der Beschluss wurde am 7. Juli 2000 öffentlich bekannt gemacht.
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Am 17. Oktober 2000 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt sowie parallel dazu im Verfahren 10a B 1554/00.NE beantragt, den
Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO
vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nachdem sich die Antragsgegnerin im
Anordnungsverfahren verpflichtet hatte, jedenfalls vor Beginn des Jahres 2002
Baugenehmigungen für den dem Betrieb des Antragstellers nächstgelegenen
nordwestlichen Bereich des Plangebiets, in dem der Grenzwert der GIRL von 0,10 nach
dem Gutachten erreicht wird, nicht zu erteilen, erklärten die Beteiligten das
Anordnungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Zur Begründung des
Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Rat der
Antragsgegnerin habe die Immissionsbelastung des Plangebiets nicht zutreffend
eingeschätzt. Der Abstand zwischen seinem landwirtschaftlichen Betrieb und der
geplanten Wohnbebauung müsse mindestens 300 m betragen, um unzumutbare
Belastungen der zukünftigen Bewohner des Baugebiets auszuschließen. Tatsächlich
seien die Wohnbauflächen von den Stallungen, der Korntrocknungsanlage und dem
Güllebehälter aber nur zwischen 60 m und 150 m entfernt. Der erforderliche
Mindestabstand von 300 m folge für einen so genannten 100 Punkte Stall aus der VDI-
Richtlinie 3471 bei den in dem Gutachten zu Grunde gelegten Tierbestand von 227,40
Großvieheinheiten. Dabei bleibe sogar unberücksichtigt, dass er - der Antragsteller -
nicht einmal einen 100 Punkte Stall habe und dass die Anzahl der Großvieheinheiten zu
gering veranschlagt sei. Denn die Gutachter hätten den Bullenmaststall außer Acht
gelassen, der Platz für 100 Mastbullen biete. Die dementsprechende Genehmigung sei
nicht etwa dadurch erloschen, dass in dem Mastbullenstall seit geraumer Zeit eine
Mutterkuhherde aufgestallt sei. Eine Verringerung dieses 300 m-Mindestabstands sei
nicht zulässig. Seine Halbierung nach Nr. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3471 scheide aus,
weil die Wohnbebauung nicht im Außenbereich entstehe, sondern im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans. Eine Unterschreitung des maßgeblichen Abstands sei auch
nicht nach Nr. 3.2.4 der VDI-Richtlinie 3471 auf Grund einer Sonderbeurteilung
gerechtfertigt. Denn das Gutachten sei fehlerhaft. Abgesehen von der
Nichtberücksichtigung des Mastbullenstalls sei die Ausbreitungsrechnung nicht in
nachvollziehbarer Weise dargestellt. Es werde lediglich Bezug genommen auf das vom
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen anerkannte Immissions-Simulationsprogramm
WINODIF 4. Es seien aber keine Unterlagen beigefügt, nach denen sich die
Berechnung überprüfen ließe. Ferner seien keine Messungen vor Ort, sondern
ausschließlich Berechnungen durchgeführt worden. Dies sei hinsichtlich des Bestandes
unzulässig. Die zu Grunde gelegten Wetterdaten der Messstation für den Zeitraum von
1981 bis 1990 seien nicht speziell auf den relevanten Raum zugeschnitten und zudem
veraltet. Die angenommenen meteorologischen Verhältnisse - wie Hauptwindrichtungen
- könnten sich ohnehin jederzeit ändern. Ferner hätten die Gutachter ein 125 m Raster
angelegt, während die GIRL ein 250 m Raster vorsehe. Wäre ein 250 m Raster gewählt
worden, so hätte dies eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte der GIRL
ergeben. Bei der Bestimmung des notwendigen Abstands zur Wohnbebauung sei auch
nicht allein auf die Tierhaltung abzustellen. Denn die ca. 65 m vom nördlichen Rand des
Baugebiets entfernt stehende Korntrocknungsanlage sei zu Erntezeiten im Dauerbetrieb
und führe zu erheblichen Staub- und Lärmbelastungen im Bereich des geplanten
Baugebiets. Hinzu komme der Lärm durch landwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger
und Transportfahrzeuge auf seinem Grundstück und auf dem . Den von seiner Hofstelle
nach Norden zum führenden Ackerweg dürfe er nach dem Viehseuchengesetz nicht
benutzen. Diese Lärmimmissionen reduzierten die Toleranz gegenüber der
Geruchsbelastung, die zudem auch noch von der offenen Güllehaltung mit natürlicher
Schwimmdecke ausgehe. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Gülle abgefahren
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werde. Die festgesetzte Wallhecke sei weder geeignet Gerüche noch Lärm von der
Wohnbebauung fern zu halten. Vertragliche Regelungen zwischen der Antragsgegnerin
und Erwerbern von Grundstücken im Plangebiet seien nicht geeignet, die
Immissionsschutzkonflikte zu lösen und zivilrechtliche oder öffentlich- rechtliche
Abwehransprüche auszuschließen. Schließlich habe der Rat der Antragsgegnerin es
versäumt, in die planerische Abwägung auch das Interesse an einer angemessenen
Betriebserweiterung um weitere 800 Schweinemastplätze einzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 49 " " der Gemeinde für nichtig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Wesentlichen mit
folgender Begründung entgegen: Das Gutachten von 1999 sei eine Sonderbeurteilung
im Sinne der GIRL. Das Gutachten sei auch sachgerecht und weise die von dem
Antragsteller gerügten Fehler nicht auf. In dem Gutachten sei der Mastbullenstall zu
Recht nicht berücksichtigt worden. Die Gutachter hätten die Betriebsbeschreibung zu
Grunde gelegt, die der Antragsteller selbst seinem Bauantrag für die Baugenehmigung
vom 20. Dezember 1999 beigefügt habe. In dieser Betriebsbeschreibung sei von einem
Mastbullenstall und im Übrigen auch von einer Korntrocknungsanlage nicht die Rede
gewesen. Das Immissionsgutachten, auf Grund dessen im Übrigen auch die
Baugenehmigung vom 20. Dezember 1999 für den Antragsteller erteilt worden sei, sei
auch nachvollziehbar. Die verwendeten Berechnungsformeln seien in der VDI-Richtlinie
3762 Blatt 4 Anhang 2 vollständig aufgelistet. Mit diesen Formeln oder mit dem
verwendeten Programm WINODIF 4 sei eine Überprüfung der vom Gutachterbüro in der
Immissionsprognose berechneten Werte jederzeit möglich. Die Wetterdaten seien der
Station entnommen. Die Veröffentlichung dieser Daten in einer Immissionsprognose sei
nicht üblich und bedürfe der Zustimmung des Deutschen Wetterdienstes, der hierfür ein
Lizenzentgelt erhebe. Im Übrigen handele es sich bei den Wetterdaten um eine ASCI-
Datei mit ca. 1944 Datensätzen, deren Systematik sich nicht jedem Laien erschließe.
Grundlegende Änderungen der meteorologischen Verhältnisse hätten nicht in
Rechnung gestellt werden müssen, denn sie seien nicht zu erwarten. Die
Hauptwindrichtung für ganz Westeuropa sei Südwest. Örtliche Messungen der
Hauptwindrichtung erübrigten sich aus diesem Grunde. Tatsächliche Messungen der
Geruchsbelastung hätten ebenfalls nicht durchgeführt zu werden brauchen. Das
Gutachten berücksichtige die geplante Erweiterung, die zurzeit noch nicht vorhanden
sei, so dass tatsächliche Messungen zu dieser künftigen Immissionslage ohnehin nicht
hätten erfolgen können. Das Beurteilungsraster mit einer Seitenlänge von 125 m sei
nach Nr. 4.4.3 der GIRL im Nahbereich der Quelle erforderlich. Ein Raster von 250 m
Seitenlänge führe im Regelfall nicht zu höheren, sondern zu niedrigeren
Flächenkennwerten. Der Betrieb der Korntrocknungsanlage durch den Antragsteller sei
im Rahmen der Abwägung des Bebauungsplans beachtet worden. Sie - die
Antragsgegnerin - habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine gewerblich betriebene
Korntrocknungsanlage genehmigungspflichtig sei. Daraufhin habe der Antragsteller
einen Genehmigungsantrag für eine Korntrocknungsanlage gestellt, die innerhalb der
Maschinenhalle untergebracht werden solle. Werde die Korntrocknungsanlage dort
aufgestellt, könnten die zu erwartenden Lärm- und Staubimmissionen so reduziert
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werden, dass sie zu keiner Beeinträchtigung der umliegenden Wohnbebauung führten.
Die Geräuschbelastung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge könne reduziert werden,
wenn die Zu- und Abfahrt über einen Ackerweg in nördlicher Richtung erfolge.
Schließlich werde die Antragsgegnerin die in ihrem Eigentum stehenden Flächen des
Plangebiets an die Erwerber nur mit einer vertraglichen Bestimmung verkaufen, nach
der die Käufer sich verpflichteten, Abwehransprüche gegen die von der Schweinemast
auf dem Grundstück ausgehenden Geräuschimmissionen in dem heute bestehenden
Umfang nicht geltend zu machen. Dasselbe gelte für künftige Geruchs- und
Lärmimmissionen, die auf Grund erteilter behördlicher Genehmigungen ausgeübt
würden. Zudem müssten sich die Erwerber in den Verträgen verpflichten, im Bereich der
hofnahen Grundstücke Schallschutzfenster einzubauen und im Obergeschoss keine
Fenster von Aufenthaltsräumen nach Norden zur Hofstelle hin zu orientieren. Zudem
würden die Erwerber darauf hingewiesen, dass die Grundstücke sich in einem
landwirtschaftlich geprägten Bereich befänden und temporäre Beeinträchtigungen aus
der Landwirtschaft hinzunehmen seien. Entsprechende Regelungen seien bei
Vergleichen vor dem Verwaltungsgericht Münster und dem erkennenden Senat
getroffen worden.
Der Berichterstatter hat am 19. Dezember 2000 in dem Verfahren 10a B 1554/00.NE
eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird
Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des zugehörigen
Normenkontrollverfahrens 10a B 1554/00.NE und die dazu von der Antragsgegnerin
überreichten Unterlagen, die angeforderten Bauakten der Hofstelle des Antragstellers
sowie die Bebauungsplanurkunde (Beiakten 1 bis 5) ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs.
2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die
angegriffene Rechtsvorschrift und deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein
oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer
Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu
stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der
Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend Tatsachen vorträgt, die es
zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des
Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht
auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB
in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass seine Belange in
der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden,
20
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
21
Nach diesen Kriterien ist der Antragsteller antragsbefugt. In Betracht kommt eine
Verletzung des ihm zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten
Interessen. Das Interesse des Antragstellers an einer im Rahmen der genehmigten
Variationsbreite ungehinderten Ausübung seines vorhandenen, auf Schweinehaltung
22
spezialisierten landwirtschaftlichen Betriebes war in die Abwägung der durch die
Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Der
Bebauungsplan ermöglicht eine zusammenhängende Bebauung von bisher im
Außenbereich gelegenen unbebauten Grundstücken in der Umgebung des stark
emittierenden Betriebs des Antragstellers. Das Näherrücken der Bebauung an den
Betrieb kann Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen
Betriebseinschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben. Der
Antragsteller hat auch dargelegt, diese Belange seien vom Rat der Antragsgegnerin bei
der Abwägung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden.
Der Antrag ist aber unbegründet.
23
Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die ohne Rüge
beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel gemäß §
215 BauGB sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. Der
Bebauungsplan weist auch keine materiellen Mängel auf.
24
Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung
haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift
erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der
Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem
planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu
betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer
positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen
dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt
sind,
25
vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BauNVO 15.99 -, BRS 62 Nr.
19 = NVwZ 1999, 1338, 1339 m.w.N.
26
Nach diesen Maßstäben ist die - vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogene -
planerische Erforderlichkeit des Bebauungsplans gegeben. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2
Nr. 2 BauGB sind die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei der Aufstellung der
Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen. Es gehört deshalb zu den legitimen
Zielen kommunaler Städtebaupolitik, die von der Antragsgegnerin in der
Planbegründung hervorgehobene Nachfrage nach Wohnbauland durch die Ausweisung
von Wohnbauflächen zu befriedigen.
27
Die im Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen sind hinreichend bestimmt und beruhen auf einschlägigen gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlagen. Insoweit macht der Antragsteller keine Bedenken geltend,
so dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.
28
Schließlich genügt der Bebauungsplan auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6
BauGB, nach dem die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander
gerecht abzuwägen sind. Dieses Gebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt
nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist,
was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die
Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den
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von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur
objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so
gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch auch genügt, wenn sich die zur
Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung
des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs
entscheidet,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.
30
Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das
Abwägungsergebnis genügen die Erwägungen der Antragsgegnerin, die insbesondere
die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB) und die
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) zu berücksichtigen
haben. Bei dieser Abwägung ist davon auszugehen, dass Eigentümer von
Grundstücken, die in allgemeinen Wohngebieten am Rande des Außenbereichs liegen,
keine Verhältnisse beanspruchen können, wie sie in einem allgemeinen
unvorbelasteten Wohngebiet anzutreffen sind,
31
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.89 -, BRS 50 Nr. 25.
32
Vielmehr müssen sie - zumal gegenüber bereits vorhandenen landwirtschaftlichen
Betrieben im benachbarten Außenbereich - mit Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen
rechnen, die mit den im Außenbereich zulässigen Vorhaben typischerweise verbunden
sind,
33
vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29. September 1997 - 2 V 11/97 -, JURIS.
34
Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche
Nutzung entsteht,
35
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.89 -, a.a.O.
36
Mit Blick auf diese gesteigerten Duldungspflichten der künftigen Bewohner des
Plangebiets ist die Abwägung des Rats der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
37
Der Rat der Antragsgegnerin hat sich bei der Abwägung hinsichtlich der vom Betrieb
des Antragstellers ausgehenden Geruchsbelastung maßgeblich von der
Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros leiten lassen, nach der im Plangebiet
nicht mit einer erheblichen Belästigung durch Gerüche vom landwirtschaftlichen Betrieb
des Antragstellers und vom Hof zu rechnen ist. Da für die Ermittlung und Bewertung von
Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können
(mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der GIRL bzw. aus der VDI-Richtlinie
3471 auf die Erheblichkeit der Belästigung durch Geruchsimmissionen im Rahmen der
Beurteilung nach § 22 oder § 5 BImSchG gezogen werden.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; Bay VGH, Urteil
vom 19. Juni 1996 - 22 B 95.4078 -, GewArch 1996, 437 f.; OVG NRW, Beschluss vom
5. Februar 1998 - 10 B 2939/97 -, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 7 A 258/96 -, vom
27. August 1999 - 10 A 1329/97 -, vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, BRS 63
Nr. 7, und vom 23. Oktober 2001 - 10a D 123/99.NE -; zur Bedeutung der GIRL
Nds.OVG, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. 83.
39
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen - auch im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens - ist damit sowohl die GIRL als auch die VDI-Richtlinie 3471
geeignet, ohne dass ein Vorrang zu Gunsten eines dieser Regelwerke bestünde,
40
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2001 - 10 A 4486/00 - und Urteil vom 25.
September 2000 - 10a D 8/00.NE -, a.a.O.
41
Da der GIRL - wie ausgeführt - keine Bindungswirkung zukommt, sind die dort
vorgesehenen Immissionswerte von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete bzw. 0,15 für
Gewerbe-/Industriegebiete keine Grenz-, sondern nur Orientierungswerte für die
Abwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte zu bestimmten
Gebietstypen für die Abwägung keine abschließende Bedeutung. Vielmehr kann in
begründeten Einzelfällen - ggfls. auch im Übergang zum Außenbereich - eine
Überschreitung der Immissionswerte oder eine Festlegung von Zwischenwerten
abwägungsgerecht sein, zumal die Bildung eines Mittelwertes auch bei
Geruchsbelästigungen in der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist.
42
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165; OVG
NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, a.a.O.
43
Die Geruchsimmissionsprognose, die danach auf der Grundlage der GIRL
vorgenommen werden durfte, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Bei der
Beurteilung ungewisser zukünftiger Ereignisse der Geschehensverläufe steht der
planenden Gemeinde ebenso wie der entscheidenden Fachverwaltung ein
Prognosespielraum zu. Dabei wird zwischen Prognosebasis und Prognoseschluss
unterschieden. Ist der Sachverhalt zutreffend ermittelt und damit die Prognosebasis
fehlerfrei, so unterliegt der Prognoseschluss nur der eingeschränkten gerichtlichen
Kontrolle darauf, ob er methodisch einwandfrei und der Sache nach nicht offensichtlich
fehlsam oder eindeutig widerlegbar ist.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282, 286 = BRS
44 Nr. 3; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Auflage 2001 Rn. 432.
45
Die Geruchsimmissionsprognose geht von einer zutreffenden Prognosebasis aus und
ist auch des Weiteren einwandfrei. Die Gutachter haben den Tierbestand des
Antragstellers zutreffend ermittelt. Zu Grunde gelegt haben sie die Bestandszahlen, die
der Antragsteller in der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 4. Juni 1999 genannt
und auch im Übrigen nicht bestritten hat. Diesen Zahlen waren - unabhängig davon, ob
die Baugenehmigung für den Mastbullenstall durch die dortige Aufstellung der
Mutterkuhherde erloschen ist - nicht etwa die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.
Mai 2000 angesprochenen und bereits 1993 abgeschafften 100 Mastbullen
hinzuzurechnen. Den Angaben des Antragstellers über den Tierbestand im
Baugenehmigungsverfahren kam besondere Bedeutung zu. Sie waren keineswegs
unverbindlich, sondern für die Entscheidung über den Bauantrag wesentlich.
Abgesehen davon, dass der Gesamttierbestand u.a. dafür maßgeblich ist, ob für die
Errichtung eines Stallgebäudes eine Genehmigung nach §§ 4 ff. BImSchG erforderlich
ist oder eine Baugenehmigung genügt, erstreckt sich die Prüfung des Bauantrages auch
auf die schadlose Beseitigung der tierischen Abgänge, deren Menge von der Art und
Zahl der gehaltenen Tiere abhängt. Dementsprechend hatte der Antragsteller seine
Angaben an der mitgeteilten Zahl von 1908 Mastschweinen ausgerichtet und dafür u.a.
46
Gülleabnahmeverträge über ca. 30 ha Gülleaufbringungsfläche nachgewiesen. Die
Genehmigungsbehörde und auch der Rat der Antragsgegnerin durften deshalb davon
ausgehen, dass weitere tierische Abgänge mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des
Antragstellers nicht verbunden waren, weil die nachgewiesene Gülleaufbringungsfläche
dafür nicht ausgelegt war. Im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Rates der
Antragsgegnerin auf die Verbindlichkeit des angegebenen Tierbestandes wäre die
erneute Aufstellung von Mastbullen für die planerische Abwägung nicht als
Betriebsführung im Rahmen des Bestandes, sondern als Betriebserweiterung
anzusehen. Bei der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB
abwägungserheblich ist zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im
Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder
unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines
landwirtschaftlichen Betriebs.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107 m.w.N.,
und vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3.
47
Davon ausgehend brauchte der Rat der Antragsgegnerin die von Mastbullen
ausgehenden Gerüche bei der Immissionsprognose nicht zu berücksichtigen. Der
Antragsteller hat die Bullenmast gerade aus betriebswirtschaftlichen Gründen
aufgegeben und nutzt den bisher für die Aufstellung der Mastbullen genehmigten Stall
nunmehr für eine Mutterkuhherde. Ob der Antragsteller die Mutterkuhherde abschaffen
und statt deren wieder Mastbullen aufstellen würde, war im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses völlig offen, so dass von einer abwägungserheblichen realistisch
beabsichtigten Betriebserweiterung nicht die Rede sein konnte. Unabhängig davon
hätte der Normenkontrollantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Absicht
einer erneuten Aufstellung von Mastbullen für abwägungserheblich halten wollte. Denn
das von der Antragsgegnerin eingeholte und vom Antragsteller nicht angegriffene
Gutachten von vom 7. Mai 1996 kommt auch unter Einrechnung von 100 Mastbullen für
das Plangebiet zu Immissionswerten zwischen 0,06 und 0,09, die unter dem
Orientierungswert von 0,10 nach der GIRL liegen. Von daher wäre ein etwaiger Fehler
im Abwägungsvorgang gemäß § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erheblich, weil er auf
das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre. Eine sonstige
Betriebserweiterung - etwa um die erstmals im gerichtlichen Verfahren angesprochenen
800 Mastschweinplätze - brauchte der Rat der Antragsgegnerin nicht zu
berücksichtigen, zumal der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren eine
dementsprechende Erweiterungsabsicht nicht einmal ansatzweise geltend gemacht hat.
48
Auch im Übrigen ist das Gutachten methodisch einwandfrei und weder offensichtlich
fehlsam noch eindeutig widerlegbar. Die Gutachter konnten ohne weiteres die
Wetterdaten der Messstation zu Grunde legen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Wetterverhältnisse im Plangebiet von denen der relativ nahe gelegenen
Messstelle in relevanter Weise abweichen. Die vom Antragsteller angesprochene rein
theoretische Möglichkeit einer Änderung der Hauptwindrichtung ist spekulativ. Eine
derart gravierende Umwälzung meteorologischer Gegebenheiten in vergleichsweise
kurzen Zeiträumen ist so unwahrscheinlich, dass sie bei der Abwägung nicht in
Rechnung gestellt zu werden braucht. Von daher bestehen auch keine Bedenken gegen
die Verwendung von Wetterdaten aus den Jahren 1981 - 1990. Die
Ausbreitungsrechnung beruht auf dem Ausbreitungsmodell der VDI-Richtlinie 3782 Blatt
4 Anhang 2 und erfolgte im Einklang mit der Begründung und den
Auslegungshinweisen zur GIRL (Seite 25) nach dem Immissionssimulationsprogramm
49
WINODIF 4. Es ist auch nach dem Vortrag des Antragstellers kein Anlass gegeben, an
der Richtigkeit der dementsprechenden überprüfbaren Berechnungen zu zweifeln.
Ebenso wenig wird die Verwertbarkeit des Gutachtens dadurch in Frage gestellt, dass
die Gutachter die vorhandene Geruchsbelästigung nicht durch Rasterbegehung
bestimmt haben. Nach Nr. 4.1 der GIRL gibt es grundsätzlich verschiedene Methoden
zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchsimmission. Zu diesen Methoden zählt
nach der GIRL auch die Ausbreitungsrechnung. Ihr gegenüber kommt der
Rasterbegehung auch bei der Beurteilung vorhandener Geruchsbelastungen kein
zwingender Vorrang zu. So geht aus der Tabelle 2 zur GIRL hervor, dass die Ermittlung
der vorhandenen Belastung auch mittels einer Ausbreitungsrechnung möglich ist, sofern
die Emissionsdaten mit Hilfe von olfaktorischen Emissionsmessungen oder auch
Fahnenbegehungen ermittelt worden sind. Die Ermittlung der Emissionsdaten ist indes
nur dann zwingend erforderlich, wenn diese nicht auf einfachere Weise gewonnen
werden können. Im vorliegenden Fall erübrigten sich deshalb olfaktorische
Emissionsmessungen oder Fahnenbegehungen, denn die erforderlichen
Ausgangsdaten wie Lüftungsraten und Geruchsemissionen sowie die Zahl der
Großvieheinheiten konnten zulässigerweise der KTBL-Schriftnummer 333 (Oldenburg,
Geruchs- und Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung) sowie der VDI-Richtlinie 3471
entnommen werden. Es bestehen nach den örtlichen Verhältnissen keine Anhaltspunkte
dafür, dass eine Ermittlung der Immissionsdaten vor Ort zu relevanten Abweichungen
von diesen standardisierten Werten geführt hätte. Solche Anhaltspunkte hat auch der
Antragsteller nicht benannt. Unschädlich ist es auch, dass die
Geruchsimmissionsprognose lediglich die Gesamtbelastung ermittelt hat, die sich nach
Inbetriebnahme des unter dem 20. Dezember 1999 genehmigten Stalles für die
Aufstellung weiterer 960 Mastschweine ergeben wird. Nach Nr. 4.2 der GIRL ist
zwischen den Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende
Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG) zu unterscheiden. Die Kenngröße
für die Gesamtbelastung (IG) ist aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV)
und die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) nach Nr. 4.6 der GIRL durch Addition zu
bilden. So sind die Gutachter in dem Gutachten verfahren. Sie haben lediglich darauf
verzichtet, die jeweils durch Ausbreitungsrechnung bestimmten Werte für die
vorhandene Belastung und die Zusatzbelastung einzeln auszuwerfen. Stattdessen
haben sie die Gesamtbelastung IG in einem Rechenschritt ermittelt. Dies ist nicht zu
beanstanden, weil es für die vorzunehmende Abwägung allein auf die Gesamtbelastung
ankam. Bedenken gegen das Gutachten resultieren auch nicht aus der gewählten
Größe der Beurteilungsflächen von 125 m x 125 m, denn die GIRL gibt abweichende
Größenmaße nicht bindend vor. Vielmehr betragen nach Nr. 4.4.3 der GIRL die
Seitenlängen der Beurteilungsflächen bei weitgehender homogener Geruchsbelastung
lediglich in der Regel 250 m. Die Begründung und Anwendungshinweise zur GIRL
(Seite 32) halten dementsprechend auch ein Beurteilungsraster mit einer Seitenlänge
von 125 m für zulässig und führen hierzu aus, Inhomogenitäten der Belastung, die zu
einer Verkleinerung der Fläche führen könnten, ergäben sich häufig im Nahbereich
einer Anlage bei niedriger Quellenhöhe (z.B. Intensivtierhaltung). Gerade dieser Fall
liegt hier vor, wie die inhomogenen Berechnungsergebnisse für die 121 Aufpunkte
zeigen. Abgesehen davon führt die Verkleinerung des Rasters nicht etwa zu
niedrigeren, sondern eher zu höheren Flächenkennwerten, weil hohen
Belastungswerten einzelner Aufpunkte bei der Berechnung ein größeres Gewicht
zukommt. Die Plausibilität des Gutachtenergebnisses wird durch eine vergleichende
Betrachtung mit den sich nach der VDI-Richtlinie 3471 ergebenden Abständen nicht
erschüttert. Denn die VDI-Richtlinie geht in Nr. 3.2.4 davon aus, dass eine
Unterschreitung der Mindestabstände nach Bild 21 auf Grund einer Sonderbeurteilung
möglich ist. Eine solche Sonderbeurteilung stellt eine Prüfung nach GIRL dar. Diese
kann - etwa wegen der Windrichtungsverteilung - durchaus zu dem Ergebnis führen,
dass auch bei Nichteinhaltung der Abstände nach der VDI-Richtlinie 3471 die
Grenzwerte der GIRL nicht überschritten werden,
vgl. Gablenz, Geruchsimmissionen auf Grundstücken, ZMR 2000, 499, 502.
50
Eine Geruchsbelastung des Plangebiets durch den nördlich gelegenen Betrieb des
Antragstellers kann in erster Linie nur bei Nord- bzw. - in geringerem Maße - bei
Nordwestwind eintreten. Da der Wind überwiegend aus Südwesten weht, verwundert
das Ergebnis des Gutachtens des Ingenieurbüros auf Grund der
Windrichtungsverteilung nicht. Es entspricht im Übrigen auch dem Gutachten des vom 7.
Mai 1996, der bei im Wesentlichen gleichen Eingangsdaten für das Plangebiet unter
Zugrundelegung eines Beurteilungsrasters von 100 m x 100 m Werte zwischen 0,05 und
0,09 errechnet hat, während das Gutachten zu Werten zwischen 0,04 und 0,10 gelangt.
Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Abwägung auch die Geruchsbelästigungen
angemessen berücksichtigt, die von dem Flüssigmistlagerbehälter des Betriebs des
Antragstellers ausgehen. Insoweit hat der Rat der Antragsgegnerin ausgeführt, die
vorhandene geruchsdichte Schwimmdecke führe zu einer Reduzierung der Emissionen
von 60 bis 80%, so dass es lediglich bei der Entnahme zu Belästigungen im Umfeld
komme und sich bei entsprechender Sorgfalt relevante Beeinträchtigungen in der
Umgebung vermeiden ließen. Diese Würdigung ist angesichts des Abstands von
mindestens ca. 170 m zwischen dem Gülleerdbehälter und den Wohnbauflächen
nachvollziehbar. Der Rat der Antragsgegnerin hat auch in abwägungsfehlerfreier Weise
die Immissionen berücksichtigt, die von der Korntrocknungsanlage auf dem Grundstück
des Antragstellers ausgehen. Es bestehen unter Berücksichtigung der oben genannten
gesteigerten Duldungspflichten der Anwohner des neuen Baugebiets keine Bedenken
gegen die Einschätzung des Rats der Antragsgegnerin, dass diese
Geräuschimmissionen zumutbar sind und der Antragsteller deshalb
Betriebseinschränkungen nicht zu befürchten braucht. Der Rat der Antragsgegnerin hat
im Rahmen der Abwägung darauf hingewiesen, dass die Korntrocknungsanlage -
soweit bekannt - nur für den Eigenbedarf betrieben werde. Eine gewerbsmäßige
Korntrocknung bedürfe einer Genehmigung, die der Antragsteller nicht habe. Für den
Eigenbedarf dürfe die Korntrocknung zur Erntezeit bei entsprechender Rücksichtnahme
etwa in der Weise durchgeführt werden, dass die Anlage innerhalb eines Gebäudes
oder so auf der Hofstelle untergebracht werde, dass vorhandene Gebäude die
Schallabschirmung zur Wohnbebauung gewährleisteten, zumal der Antragsteller bereits
auf in der Nähe vorhandene Wohngebäude Rücksicht nehmen müsse. Die verbleibende
Belästigung sei von den Bewohnern des geplanten Wohngebiets hinzunehmen. Die
Vertretbarkeit dieser Einschätzung wird nicht durch den Hinweis des Antragstellers in
Frage gestellt, die Korntrocknungsanlage stehe ca. 65 m vom nördlichen Rand des
Baugebiets entfernt, denn diese Platzierung der nicht ortsfesten Anlage ist nicht
zwingend vorgegeben.
51
Schließlich hat der Rat der Antragsgegnerin auch die mit dem landwirtschaftlichen
Betrieb verbundene Geräuschentwicklung ausreichend berücksichtigt. Er hat dabei auf
die gebotene wechselseitige Rücksichtnahme zwischen Hof und Wohnbebauung, die
Entfernung zwischen der Hofstelle und dem Baugebiet, die lärmabschirmende Wirkung
des Wohngebäudes des Antragstellers und der Maschinenhalle, den geplanten und
mittlerweile fertiggestellten 2 - 3 m hohen, 10 m tiefen und 100 m langen bepflanzten
Wall gegenüber der Hofzufahrt und die Erreichbarkeit des Hofes von Norden über den
52
abgestellt. Weiterhin ist in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, dass in
einem Teil des Plangebiets Aufenthaltsräume nicht nach Norden zum
landwirtschaftlichen Betrieb orientiert werden dürfen und Schallschutzfenster eingebaut
werden müssen. Diese Abwägung ist unbedenklich. Zwar ist der Lärmschutzwall im
Bebauungsplan nicht festgesetzt worden, die dafür erforderliche Fläche ist aber als
öffentliche Grünfläche ausgewiesen und mit einem Pflanzgebot belegt. Die
nachrichtliche Kennzeichnung dieser Fläche als Wall belegt die auch nach der
Planbegründung bestehende - und mittlerweile realisierte - Absicht, dort einen Wall
herzustellen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Rat der Antragsgegnerin von
falschen Voraussetzungen ausgegangen wäre bei seiner Annahme, der Hof könne auch
von Norden her über den angefahren werden. Dabei kann offenbleiben, ob dies für
sämtlichen mit der Bewirtschaftung des Hofes verbundenen Fahrverkehr, also auch für
Schweinetransporte, möglich ist. Dass diese Zufahrt - wie der Antragsteller behauptet -
nach dem Viehseuchengesetz nicht benutzt werden dürfe, ist nicht nachvollziehbar.
Zwar hat der Rat im Bebauungsplan keine Festsetzung bzgl. der Nichtausrichtung von
Aufenthaltsräumen nach Norden und des Einbaus von Schallschutzfenstern im
nördlichen Planbereich getroffen. Dies war aber auch nicht zwingend erforderlich, weil
die Antragsgegnerin Eigentümerin dieser Flächen war und ist. Eine teilweise
Verlagerung der Bewältigung der Lärmproblematik auf Regelungen in den
Grundstückskaufverträgen zwischen der Antragsgegnerin und den
Grundstückserwerbern ist deshalb unbedenklich. Eine dementsprechende
"Feinsteuerung" ist möglich, weil die Antragsgegnerin Eigentümerin der fraglichen
Flächen und deshalb in der Lage ist, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Dass
sie dies auch tun wird, hat sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt.
Insoweit hat sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt: "Die übrigen in der
Begründung erwähnten Sicherungsmaßnahmen, nämlich keine Ausrichtung von
Aufenthaltsräumen nach Norden und damit in Richtung auf die Hofstelle des
Antragstellers sowie Einbau von Lärmschutzfenstern, werden zivilrechtlich in den
Grundstückskaufverträgen für die noch verbliebenen und von der einstweiligen
Regelung erfassten fünf Baugrundstücke eingearbeitet werden."
Ob und inwieweit Immissionsschutzkonflikte durch Immissionsschutzbaulasten gelöst
werden können, braucht anlässlich des vorliegenden Falles nicht geprüft zu werden.
Denn der Plangeber hat sich bei der von ihm vorgenommenen Abwägung nicht auf
diese Möglichkeit berufen.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
54
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
55