Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2007
OVG NRW: aufenthaltserlaubnis, pass, auskunft, erlöschen, verwaltungsakt, abschiebung, versicherung, ausreise, verbindlichkeit, behörde
Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 1319/07
Datum:
07.11.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 1319/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 618/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der
Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den
angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller
gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zu Recht
wurde deshalb auch die Abschiebung unter Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise
gemäß § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG angedroht. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers ist die ihm im Februar 1997 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erloschen. Der Antragsteller ist aus einem seiner Natur
nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist. Das hat das Verwaltungsgericht
zutreffend dargelegt (BA Seite 3 f.). Mit der Beschwerde wird diesen Ausführungen
nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
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Der Einwand des Antragstellers, mit der Übertragung des Nachweises der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis in den neu ausgestellten Pass im Juni 2004 habe der
Antragsgegner (konkludent) einen feststellenden Verwaltungsakt über deren weitere
Gültigkeit erlassen, greift nicht durch. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet
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ist, § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Danach muss es sich um eine für den Betroffenen
verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung von Rechten oder Pflichten
oder eines Rechtsstatus handeln. Ob eine behördliche Erklärung diese Merkmale erfüllt,
ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen.
Die Übertragung des Nachweises eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument
beinhaltet nicht ohne weiteres die verbindliche Feststellung der weiteren Gültigkeit. Dies
gilt namentlich dann, wenn - wie hier - die Ausländerbehörde erkennbar davon ausgeht,
dass es einer verbindlichen Feststellung gegenüber dem Betroffenen nicht bedarf. Im
vorliegenden Fall fehlt es an Umständen, aus denen sich für den Antragsteller
hinreichend deutlich ergeben hätte, die Ausländerbehörde habe durch die Übertragung
des Nachweises des Aufenthaltstitels das Nichterlöschen der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit ihm gegenüber festgestellt.
Bei der Übertragung des Nachweises des Aufenthaltstitels ging es dem Antragsgegner
nicht um die Klarstellung der aufenthaltsrechtlichen Situation des Antragstellers. Sie trug
allein dem Umstand Rechnung, dass der bisherige Pass abgelaufen war und dem
Antragsteller ein neuer Pass ausgestellt worden ist. Es bestand für den Antragsgegner
kein Anlass, durch eine verbindliche Entscheidung Zweifel über die Rechtslage zu
beheben oder einen Streit über den Aufenthaltsstatus mit dem Antragsteller zu beenden.
Denn dem Antragsgegner waren im Übertragungszeitpunkt die zum Erlöschen der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis führenden Umstände nicht positiv bekannt, so dass
für ihn keine Veranlassung bestand, in eine Prüfung etwaiger Verlustgründe einzutreten.
Auf die Frage, ob die Ein- und Ausreisestempel im abgelaufenen Pass dem
Antragsgegner zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätten Veranlassung
geben können, kommt es deshalb nicht an. Schließlich hat auch der Antragsteller nicht
unter Offenbarung des wahren Sachverhalts den Antragsgegner um verbindliche
Klärung seiner aufenthaltsrechtlichen Situation ersucht.
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Aus § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten
herleiten. Die dem Antragsteller erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist nämlich
bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 von Gesetzes
wegen erloschen. Sie kann folglich nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als
Niederlassungserlaubnis fortgelten und somit auch die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
vorgesehene Rechtsfolge nicht auslösen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1017/05 -.
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Dem Antragsgegner ist eine Berufung auf das Erlöschen der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht verwehrt. Entgegen der
Beschwerde konnte die Auskunft nicht so verstanden werden, „dass es für den Erhalt
des Aufenthaltstitels allein auf die jeweilige Dauer eines Auslandsaufenthalts, nicht auf
dessen Zweck ankomm[e]." Nach der „Eidesstattlichen Versicherung" vom 11. Juli 2007
bezog sich die erbetene Auskunft ausdrücklich allein auf die Frage nach der
aufenthaltsrechtlich unschädlichen Dauer eines Auslandsaufenthalts zu
Trainingszwecken. Damit stand ein seiner Natur nach vorübergehender
Abwesenheitsgrund in Rede. Ausgehend hiervon entsprach die erteilte Auskunft der
Gesetzeslage. Denn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt die Aufenthaltsgenehmigung
bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten auch dann, wenn der
Ausreisegrund - wie bei der Anfrage zugrunde gelegt - nur vorübergehender Natur ist.
Die Folgen des Verschweigens des wahren Abwesenheitsgrundes (Profifußballer in der
Türkei) sind allein dem Antragsteller zurechenbar und von diesem zu tragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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