Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2010

OVG NRW (anerkennung, gutachten, erledigung des verfahrens, beirat, wirksamkeit, psychotherapie, bezug, erhebliche bedeutung, juristische person, ausbildung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 5238/04
Datum:
19.08.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 5238/04
Tenor:
Die Berufung der Klägerin ¬gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts
Köln vom 10. November 2004 wird zu¬rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfah¬rens mit Ausnahme der
Kosten, die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Beklagte zu
tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch
Sicher¬heits¬leistung in Höhe von 110 % des vollstreck¬baren
Be¬trages abwen¬den, wenn nicht die jeweilige
Vollstreckungs¬gläubigerin zuvor Si¬cherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstrecken¬den Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin beantragte am 08./12. November 2001 beim Landesprüfungsamt für
Medizin, Psychotherapie und Pharmazie LPA , das seinerzeit bei der Bezirksregierung
Münster ressortierte, die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6
Psychotherapeutengesetz PsychThG , beschränkt auf die Grundentscheidung für das
Vertiefungsgebiet Gesprächspsychotherapie. Mit Bescheid vom 28. Januar 2002 lehnte
die Beklagte den Antrag ab. Eine Einrichtung könne als Ausbildungsstätte nur
anerkannt werden, wenn in ihr Patienten nach wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren behandelt würden. Der nach § 11 PsychThG
gebildete Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie WBP - habe im November 2001
einer Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als wissenschaftliches
Psychotherapieverfahren nicht entsprochen.
2
Die Klägerin legte gegen die Ablehnung Widerspruch ein und erhob im Mai 2002
Untätigkeitsklage. In einem Gutachten vom 16. September 2002 zum Nachantrag zur
Gesprächspsychotherapie stellte der WBP durch Mehrheitsentscheidung die
Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als wissenschaftliches
Psychotherapieverfahren für weitere und nunmehr insgesamt vier Anwendungsbereiche
bei Erwachsenen fest. Die Einordnung der Gesprächspsychotherapie als
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen sei bisher
aber für keinen Anwendungsbereich ausgesprochen worden. Die Beklagte hob
daraufhin mit Bescheid vom 17. Februar 2003 den Bescheid vom 28. Januar 2002 auf.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 erläuterte die Beklagte der Klägerin, dass der WBP bei
der Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Vertiefungsgebiet die Ausbildung
für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - KJP - ausdrücklich ausgenommen
habe.
3
Streitgegenstand ist nach Teil - Erledigungserklärungen der Beteiligten in der ersten
Instanz (nur) noch die Frage der Anerkennungsfähigkeit der Gesprächspsychotherapie
als Verfahren der vertieften Ausbildung für die Ausbildung zum Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 10. November 2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird,
abgewiesen. Durch Beschluss vom 15. Januar 2008 hat der Senat das Urteil geändert
und die Beklagte, bei der nunmehr das LPA besteht, zur Neubescheidung des Antrags
der Klägerin verpflichtet. Den Begutachtungen des WBP komme in Bezug auf die
Gesprächspsychotherapie im Kinder- und Jugendlichenbereich keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Ein "wissenschaftlich anerkanntes
psychotherapeutisches Verfahren" könne jedes praktizierte Verfahren sein, solange
nicht die Grenze zur Scharlatanerie und des Missbrauchs überschritten werde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 30. April
2009 - 3 C 4.08 - den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 aufgehoben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte
und für den Begriff des wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens komme
den Stellungnahmen und Gutachten des WBP eine erhebliche Bedeutung zu. Auf die
Gründe der genannten gerichtlichen Entscheidungen wird im Einzelnen Bezug
genommen.
4
Nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht haben der
- nicht formell am Verfahren beteiligte - WBP und die Beteiligten weitere
Stellungnahmen abgegeben. Der WBP, der vor einem Gutachten zur Frage der
wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie bei Kindern und
Jugendlichen eine systematische Literaturrecherche für geboten hält, hat auf seine
Einschätzung von 2002 verwiesen, dass die Gesprächspsychotherapie bei Kindern und
Jugendlichen z. Z. nicht als wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren
einzuordnen sei. Die Klägerin kritisiert die Zusammensetzung des WBP, die vom WBP
zu Grunde gelegten und in dessen Methodenpapier erfassten Regeln zur Beurteilung
der wissenschaftlichen Anerkennung von Methoden und Verfahren der Psychotherapie
und zur therapeutischen Relevanz bestimmter Therapiemethoden und macht geltend,
der Tenor des Beschlusses des Senats von Januar 2008 sei auch unter
Berücksichtigung der Gründe der Aufhebungsentscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig. Die Bewertungskriterien des WBP zur
Wirksamkeit der Gesprächspsychotherapie im Kinder- und Jugendlichenbereich seien
5
unrealistisch und mit dem aktuellen Forschungsstand nicht zu vereinbaren.
Die Klägerin beantragt,
6
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. November 2004 und die
Bescheide der Beklagten vom 28. Januar 2002 und 17. Februar 2003,
soweit die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten berührt ist, aufzuheben und die Beklagte
zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
zu verpflichten.
7
Die Beklagte, die ihre Auffassung durch die Stellungnahmen des WBP bestätigt sieht,
beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den
Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
10
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf
Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Verfahren der vertieften Ausbildung
zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach den die Ausbildung für den
Erwachsenenbereich betreffenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der ersten
Instanz nur noch anhängig und Gegenstand der Entscheidungen im Berufungs- und
Revisionsverfahren war, zu Recht abgewiesen.
12
Der von den erstinstanzlichen Erledigungserklärungen der Beteiligten erfasste Bereich
der Anerkennung der Ausbildungsstätte der Klägerin mit vertiefter Ausbildung in
Gesprächspsychotherapie im Bereich der Erwachsenenbehandlung bleibt von der
Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht unberührt. Im Übrigen besteht
auf Grund der Zurückverweisung der Sache für den Senat eine Bindungswirkung, auch
in materiell-rechtlicher Hinsicht. Gem. § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner
Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen.
Dadurch soll der rechtliche Ertrag des Revisionsverfahrens gesichert werden und die im
Revisionsverfahren erreichte rechtliche Klärung für den weiteren Gang des Verfahrens
erhalten bleiben. Diese Bindung, die grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob die
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil
zutrifft, erfasst alle Punkte des Zurückverweisungsurteils, die für die Aufhebung der
früheren Entscheidung - hier des Beschlusses des Senats vom 15. Januar 2008 -
tragend gewesen sind. Die Bindung erstreckt sich danach auf die den unmittelbaren
Zurückverweisungsgründen vorausgehenden Gründe jedenfalls insoweit, als diese die
notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe waren
oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Bindung an die
Rechtsauffassung des Revisionsgerichts entfällt nur dann, wenn sich nachträglich die
Sach-und Rechtslage entscheidungserheblich verändert hat oder wenn die
Rechtsauffassung durch eine andere Entscheidung eines hochrangigen Gerichts
überholt ist.
13
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 144 Rdn. 11 ff.; Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, Rdn. 115 ff.;
Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 144 Rdn. 63 ff.
14
Diese beiden Kriterien für einen Entfall der Bindungswirkung liegen nicht vor.
15
Die Anwendung des § 144 Abs. 6 VwGO führt unter Berücksichtigung der Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. April 2009 zur Verletzung von
Bundesrecht durch den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 zu einer Bindung
des Senats in folgender Hinsicht: Die staatliche Anerkennung einer Ausbildungsstätte
nach § 6 Abs. 2 PsychThG setzt ein wissenschaftlich anerkanntes
Psychotherapieverfahren voraus, dessen Wirksamkeit zum Zwecke einer
Heilbehandlung nachprüfbar belegt sein muss. Zudem lässt sich die Eignung einer
Therapie zur Behandlung Erwachsener nicht ohne Weiteres übertragen auf die
Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Die entsprechenden Ausführungen des
Senats im Beschluss vom 15. Januar 2008, dass ein Wirksamkeitsnachweis für die
Gesprächspsychotherapie nicht erforderlich sei und dass von einer Wirksamkeit bei
Erwachsenen auch auf eine solche bei Kindern und Jugendlichen geschlossen werden
könne, hat das Bundesverwaltungsgericht (Rdn. 7 ff., 19 ff.) als mit Bundesrecht
unvereinbar bewertet; diesbezüglich besteht daher auf jeden Fall eine Bindungswirkung
für den Senat. Der Senat misst aber auch der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts,
dass die Gutachten des WBP als antizipierte generelle Sachverständigengutachten
eingeordnet werden können, Bindungswirkung zu. Die darauf bezogenen Ausführungen
sind zwar platziert in dem Bereich der Entscheidungsgründe des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts, der die Vorgaben für die erneute Entscheidung des Senats
betrifft. Solchen Hinweisen auf die weitere Sachbehandlung kommt zwar regelmäßig
keine Bindungswirkung zu.
16
Vgl.
Kopp/Schenke, a. a. O., § 144 Rdn. 12.
17
Die Bewertung der Gutachten des WBP als antizipierte generelle
Sachverständigengutachten bestimmt aber auch entscheidend die Auslegung der für
das Begehren der Klägerin maßgebenden Bestimmungen und des relevanten Begriffs
der "wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren" (§ 6 Abs. 2, § 8
Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, § 1 Abs. 3 PsychThG sowie jeweils in § 1 Abs. 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten -
PsychTh-APrV - bzw. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - KJPsychTh-
APrV -), so dass insoweit ein untrennbarer Zusammenhang besteht und deshalb auch
der Bewertung der rechtlichen Qualität der Gutachten des WBP durch das
Bundesverwaltungsgericht Bindungswirkung zuerkannt werden muss.
18
Vgl. zur Einschätzung der Gutachten des WBP als antizipierte generelle
Sachverständigengutachten auch BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6
KA 11/09 R -, juris.
19
Nach den - bindenden - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kann ein
wissenschaftlich anerkanntes Verfahren nur ein Verfahren sein, dessen Wirksamkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung seelischer Störungen mit Krankheitswert (vgl. § 1
Abs. 3 PsychThG) nachprüfbar belegt ist. Die Wissenschaftsklausel bedingt einen
20
nachprüfbar aufbereiteten Beleg, dass das gewählte Verfahren geeignet ist, den Zweck
einer Heilbehandlung zu erfüllen, und schließt deshalb Verfahren aus, bei denen ein
derartiger Wirksamkeitsnachweis nicht vorhanden ist. Dieser Ansatz, von dem im
Grundsatz auch die Beteiligten ausgehen, wurde auch in dem grundlegenden
Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes von 1991 (Meyer
u.a., S. 72) verfolgt und hat nach wie vor seine Berechtigung (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdn.
7 ff). Die andere Sicht des Senats im Beschluss vom 15. Januar 2008, die Anerkennung
eines psychotherapeutischen Verfahrens nicht von einem durch Studien belegten und
nachgewiesenen Wirksamkeitsnachweis abhängig zu machen, kann nach der den
Beschluss aufhebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr
aufrechterhalten werden.
Der zu Grunde zu legende Ansatz eines notwendigen Wirksamkeitsnachweises für ein
psychotherapeutisches Verfahren kann allerdings nicht dazu führen, dass die
unterschiedlichen, differenzierten und kontroversen Sichtweisen von
Psychotherapeuten zum Begriff der Psychotherapie sowie zum Begriff der
wissenschaftlich anerkannten Verfahren und zum Nachweis der Wirksamkeit von
Therapie- und Behandlungsmethoden in diesem gerichtlichen Verfahren im Sinne eines
"gemeinsamen Nenners" zusammengeführt werden und praktisch eine - nach eigenen
Kriterien bewertete - "Leitlinie" durch das Gericht bestimmt wird.
21
Vgl. ähnlich zur Stellung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA):
BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 11/09 R -, a. a. O.
22
Eine solche Einigung muss angesichts der Vielschichtigkeit, der Therapie- und
Methodenvielfalt und der Breite der Psychotherapie - die sich u. a. darin geäußert hat,
dass es ca. 20 Jahre bis zum Erlass des Psychotherapeutengesetzes im Jahre 1998
gedauert hat, und die beispielsweise auch im fehlenden Konsens zum Nachweis der
Wirksamkeit einer Methode zum Ausdruck kommt - die Profession der
Psychotherapeuten mit ihren Fachverbänden im Wege der Regelung eigener Belange
selbst bewerkstelligen. Sie ist, weil sich das Gericht ansonsten an die Stelle der
maßgebenden Fachleute/Fachkreise der Wissenschaft setzen würde, durch das Gericht
als insoweit externes Organ nicht leistbar; eine solche Lösung kann aus Sicht der
beteiligten Psychotherapeutenkreise auch wohl nicht ernsthaft gewollt sein.
23
Der Normgeber des Psychotherapeutengesetzes hat in Kenntnis der Vielschichtigkeit
und des breiten Spektrums der Psychotherapie sowie der unterschiedlichen Disziplinen
in § 11 PsychThG bewusst einen Wissenschaftlichen Beirat mit pluralistischer
Zusammensetzung aus Vertretern der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten als
maßgebende Stelle bestimmt, deren Gutachten im Zweifelsfall Grundlage der
Entscheidung der zuständigen Landesbehörde sein soll, ob ein wissenschaftlich
anerkanntes Verfahren gegeben ist. Nach der Gesetzesnorm kommt nach der
Konstituierung des WBP 1998 allein diesem - und keiner anderen Stelle - die Funktion
zu, den Behörden durch Gutachten Entscheidungshilfen zu geben. Es muss deshalb
davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst
einheitlichen Rechtsanwendung im Bundesgebiet dem WBP die maßgebliche Rolle bei
der Konkretisierung des Rechtsbegriffs "wissenschaftlich anerkannte
psychotherapeutische Verfahren" (§ 1 Abs. 3 Satz 1 PschThG) zugewiesen hat.
24
Vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 11/09 R -, a. a. O.
25
Es entspricht dem Wesen eines pluralistisch zusammengesetzten Gremiums und ist
dementsprechend systembedingt, dass dort unterschiedliche Ansichten zu den
anstehenden Themen zu Tage treten und diesem Umstand Rechnung getragen werden
muss. Fachliche Äußerungen und Veröffentlichungen des Gremiums, die verlautbart
werden und denen nach außen hin Wirksamkeit und Verbindlichkeit zukommen soll,
sind daher regelmäßig nur als Wiedergabe einer im Gremium bestehenden
Mehrheitsmeinung, die als Grundprinzip für Meinungsäußerungen anerkannt ist,
möglich. Dem entspricht auch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung
des WBP, wonach der Beirat Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
fasst. Dem Prinzip der Geltung der Mehrheitsmeinung ist, soll die Verbindlichkeit der
Äußerungen nicht generell in Frage gestellt werden, immanent, dass
Minderheitsmeinungen zwangsläufig nicht die Aufmerksamkeit und Bedeutung
zukommen kann bzw. zukommt, die die Verfasser und Befürworter derselben ihnen
beimessen.
26
Zwar räumt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. April 2009 ausgeführt
hat (Rdn. 24), das Gesetz der Beklagten, soweit sie sich auf Gutachten des
Wissenschaftlichen Beirats stützt, wegen dessen fehlender Entscheidungsbefugnis im
Verwaltungsverfahren keinen Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur
eingeschränkten gerichtlichen Prüfung ein.
27
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, NJW 2007, 2790,
28
Die vorgenannten Kriterien und insbesondere der Ausgangspunkt, dass die Profession
der Psychotherapeuten ihre eigenen Belange selbst regeln muss, mindern aber doch
zugleich die Wertigkeit der Kritik der Klägerin zur Zusammensetzung des
Wissenschaftlichen Beirats, zu seinen Bewertungskriterien und zu seinen
gutachterlichen Äußerungen und Stellungnahmen, und reduziert die Notwendigkeit
einer gerichtlichen Auseinandersetzung damit.
29
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 15. Januar 2008 ausgeführt hat, besteht
anlässlich dieses Verfahrens keine Veranlassung, die Legitimation und die
Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats einer
gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, auch nicht als Vorfrage in Bezug auf die
Verwertbarkeit seiner Stellungnahmen und Empfehlungen. Gleiches gilt in Bezug auf
das Vorbringen der Klägerin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten seien in dem
Wissenschaftlichen Beirat unterrepräsentiert und die Gesprächspsychotherapie, um die
es gehe, sei dort nicht hinreichend vertreten. Bei einer von der Berufung durch die
zuständigen Fachverbände und –kammern abhängigen Zusammensetzung eines in der
Mitgliederzahl festgelegten Gremiums (hier: paritätische Besetzung mit jeweils 6
Personen der beiden im WBP vertretenen Gruppen) ist eine nur begrenzte
Interessenvertretung mit der Folge, dass die Zusammensetzung des Gremiums nicht die
Zustimmung aller beteiligten Fachkreise finden wird und nicht alle Therapierichtungen
gleichermaßen vertreten sind, systemimmanent. Dies kann allein durch die für das
Berufungsverfahren maßgebenden Bestimmungen und durch das Besetzungsverfahren
selbst - also im normativen und im eigenen Bereich der Profession der
Psychotherapeuten - geändert und "korrigiert" werden. Dieses Gerichtsverfahren ist
hingegen nicht dazu geeignet, (gesundheits-)politische Entscheidungen zu
"korrigieren", zumal nicht erkennbar ist, dass es dem WBP an jeglicher Legitimation
fehlt.
30
Antizipierte Sachverständigengutachten spiegeln den Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu einer anstehenden Frage wider und bilden als gleichsam vorgefertigte
Gutachten die entsprechende Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage. Die
Qualifizierung der Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats als antizipierte
Sachverständigengutachten wirkt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner
zurückverweisenden Entscheidung ausgeführt hat, auf die gerichtliche Prüfung aus.
Danach ist nicht entscheidend, ob sich einzelne Gegenmeinungen zu der Ansicht des
Wissenschaftlichen Beirats finden lassen, sondern nur, ob die Tragfähigkeit seiner
Annahmen prinzipiell in Zweifel gezogen werden muss, namentlich weil die von ihm
angewandten Methoden wissenschaftlich nicht haltbar oder die Erkenntnisgrundlagen
unvollständig wären oder weil die Ergebnisse von einem aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis überholt wären.
31
Nach diesen Kriterien können das Beurteilungskonzept des WBP und der Aussagewert
seiner gutachterlichen Stellungnahmen, dass es sich bei der Gesprächspsychotherapie
nicht um ein anerkanntes Verfahren zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen
handelt, nicht entscheidend in Frage gestellt werden.
32
Gegen die gutachterlichen Äußerungen des Wissenschaftlichen Beirats zur
Nichtanerkennung der Gesprächspsychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
bestehen keine Bedenken allgemeiner Art. Die dem Wissenschaftlichen Beirat in § 11
PsychThG vom Normgeber zugestandene Berechtigung zur Erstellung von Gutachten
im psychotherapeutischen Bereich impliziert prinzipiell auch die Berechtigung, im Falle
fehlender objektiver und allgemein anerkannter Bewertungskriterien eigene
Beurteilungsregelungen für die Gutachten zu erarbeiten und weiterzuentwickeln, weil
nur so der Gesetzeszweck, eine einheitliche Anerkennungspraxis durch die zuständigen
Länderbehörden zu ermöglichen, realisierbar ist. Anderenfalls wären, was einer
Vereinheitlichung entgegenwirken würde, unterschiedliche Beurteilungskriterien zu
erwarten, die u. U. je nach Fachrichtung Akzeptanz oder Ablehnung erfahren würden.
Die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats zur
Wirksamkeit der Gesprächspsychotherapie sind zur Überzeugungsbildung des Senats
geeignet, so dass es auch nach dem Rechtsgedanken des über § 173 VwGO
anwendbaren § 412 Zivilprozessordnung - ZPO -, der eine rechtsähnliche Anwendung
des § 244 Abs. 4 Strafprozessordnung - StPO - darstellt, nicht der Einholung eines
neuen/weiteren Gutachtens bedarf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens und der Kritik der Klägerin an den Bewertungsmethoden und den die
Gesprächspsychotherapie betreffenden Aussagen des Wissenschaftlichen Beirats.
Diese führen weder generell noch im Einzelnen dazu, die Tragfähigkeit der
Bewertungen des Wissenschaftlichen Beirats prinzipiell in Frage zu stellen. Dabei gilt,
dass, soweit die Darstellung der Klägerin (auch) wissenschaftlich begründete
Positionen für sich in Anspruch nimmt, dies noch nicht den Schluss begründet, die
Annahmen und Folgerungen des WBP seien vom prinzipiellen Ansatz verfehlt und
stünden im fundamentalen Widerspruch zu einem weitgehenden Konsens in der
Wissenschaft. Der Umstand, dass mit vertretbaren Erwägungen auch eine andere
Beurteilung als durch den Wissenschaftlichen Beirat erfolgen kann, macht dessen
Gutachten nicht rechtswidrig. Ein Indiz für die entscheidende Stellung des WBP kann
zudem auch darin gesehen werden, dass in dem im Auftrag des Bundesministeriums
der Gesundheit im April 2009 erstellten "Forschungsgutachten zur Ausbildung von
Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und
JugendlichenpsychotherapeutInnen" von Strauß u. a., das insoweit den aktuellen
33
Erkenntnisstand wiedergibt, eine künftige Änderung der Legaldefinition der
Psychotherapie in § 1 Abs. 3 PsychThG in der Weise empfohlen wird, dass es sich um
"(nach den jeweiligen Kriterien des Wissenschaftlichen Beirats
Psychotherapie)"anerkannte psychotherapeutische Verfahren und Methoden handeln
muss (Gutachten S. 376).
Der Wissenschaftliche Beirat hat in seinen entsprechenden Gutachten von 1999 und
2002 zur Gesprächspsychotherapie ausgeführt, dass deren wissenschaftliche
Anerkennung für die Bereiche Affektive Störungen, Angststörungen,
Belastungsstörungen und für Anpassungsstörungen, psychische und soziale Faktoren
bei somatischen Krankheiten, festgestellt werden könne. Er hat aber ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass diese Feststellung sich lediglich auf Psychotherapie bei
Erwachsenen bezieht und die Einordnung der Gesprächspsychotherapie als
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen vom Beirat
bisher für keinen Anwendungsbereich ausgesprochen wurde. Bei dieser Einschätzung
ist der Wissenschaftliche Beirat, der – wie dargelegt – die nach § 11 PsychThG einzige
berechtigte Gutachtenstelle ist, in der Folgezeit und bis dato verblieben; er hat diese
Auffassung auch in diesem Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom 9. Februar 2010 und in
Form der Ausführungen seines derzeitigen Vorsitzenden, Prof. Dr. T. , in der
mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Die Äußerungen des WBP im
Berufungsverfahren, dass eine gutachterliche Stellungnahme zu der entscheidenden
Frage an sich die vorherige Durchführung einer systematische Literaturrecherche
erfordere, mindert nicht den Aussagewert seiner Stellungnahmen. Eine solche
zeitaufwändige Literaturrecherche, die auch die Verfahrensbeteiligten nicht für geboten
halten, war - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil vom 30. April 2009, wo
dieser Umstand nicht erwähnt worden ist - im Interesse einer zeitangemessenen
Fortsetzung des Verfahrens nicht geboten bzw. nicht opportun, zumal davon
ausgegangen werden kann, dass der WBP oder ein kompetentes Mitglied desselben in
der Lage ist, den die Gesprächspsychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
betreffenden aktuellen Erkenntnisstand auch ohne eine umfangreiche
Literaturrecherche darzustellen. Der derzeitige Vorsitzende des WBP, Prof. Dr. T. ,
hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass für den Beirat nach wie vor keine
genügenden Studien für die Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als
wissenschaftliches Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen vorliegen,
und dass dieser Eindruck auch unabhängig von einer vor einem Gutachten an sich
gebotenen systematischen Literaturrecherche bestand, so dass es auch keine
Veranlassung gegeben habe, von sich aus eine andere Beurteilung zu publizieren. Die
gutachterlichen Äußerungen des WBP zur Nichtanerkennung der
Gesprächspsychotherapie bei Kindern und Jugendlichen würden gerade auch gelten
vor dem Hintergrund, das sich deren Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
regelmäßig nicht als Vertreter einer bestimmten Therapierichtung verstehen würden,
sondern als Wissenschaftlicher mit dem Bestreben, dem Patienten bestmöglich helfen
zu wollen. Seine Aussage, dass der WBP seine gutachterlichen Stellungnahmen nicht
auf der Grundlage nur einer (Wirksamkeits-)Studie erstelle, sondern dass dies als
Gesamtbewertung in Auswertung mehrerer Erkenntnisquellen erfolge, ist gleichfalls
nachvollziehbar und als sachgerecht anzusehen. Die Aussage, dass der
Wissenschaftliche Beirat zu Beginn seiner Tätigkeit angesichts der früheren fehlenden
Differenzierung in der psychotherapeutischen Behandlung von Erwachsenen und
Kindern/Jugendlichen noch keine konkreten Beurteilungskriterien zur Verfügung gehabt
habe und diese erst hätten entwickelt werden müssen, mindert ebenfalls nicht den
34
Aussagewert der gutachterlichen Äußerungen des WBP und erklärt vielmehr die mit der
anstehenden Frage in Zusammenhang stehende Problematik der Notwendigkeit
fundierter und valider Aussagen.
Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, vor dem
Gutachten des WBP vom 30. September 1999 hätten diesem u. a. 28 Kopien von
"Effektivitätsstudien über Kinder- und Jugendlichenpsychotherapien" vorgelegen und
der WBP habe seinerzeit unter Berücksichtigung der kontrollierten Studien mit
gemischten Klientel die Wirksamkeit der Gesprächspsychotherapie für drei
Anwendungsbereiche festgestellt, wovon er im Nachhinein nicht mehr abweichen
könne. Die Vorlage von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapien betreffenden Studien
besagt als solches noch nichts zum Ergebnis, zumal dann, wenn – so der WBP in
seinem Gutachten von September 1999 – sich von den vorgelegten Studien lediglich
wenige als Effektivitätsstudien herausgestellt haben. Das Gutachten des WBP von
September 1999 enthält zudem keine Differenzierung nach dem Alter der Patienten und
kann deshalb von der Klägerin nicht dahin gewertet werden, dass ein
Wirksamkeitsnachweis für die Gesprächspsychotherapie (auch) bei Kindern und
Jugendlichen erfolgt sei. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts im zurückverweisenden Urteil von April 2009, dass es
sich bei Psychologischen Psychotherapeuten und bei Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten um zwei eigenständige Berufe handele und dass
diese Differenzierung auch bei der Frage der Anerkennung einer Ausbildungsstätte im
Bereich der Psychotherapie bedeutsam sei.
35
Soweit die Klägerin bezüglich der Beurteilungskriterien des Beirats, die in dessen sog.
Methodenpapier (Verfahrensregeln zur Beurteilung der wissenschaftlichen
Anerkennung von Methoden und Verfahren der Psychotherapie) dargestellt sind, auf
das Minderheitenvotum des Prof. Dr. L. vom 29. November 2007 zur Version 2.6 des
Methodenpapiers verweist, kommt dem nach dem Vorstehenden, dass einzelne
Gegenmeinungen zur Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats nicht entscheidend sind,
schon deshalb keine Bedeutung zu, auch wenn - wie die Klägerin behauptet -
wesentliche Einwände des Minderheitenvotums von erheblichen Teilen der Profession
vertreten werden. Das Methodenpapier, das seit Juli 2009 in der Version 2.7 gilt, ist in
dieser Version einstimmig bei einer Enthaltung (Version 2.7) beschlossen worden und
stellt die offizielle und damit maßgebende Verlautbarung der Beurteilungskriterien dar.
Das Methodenpapier wird auf der Grundlage neuerer und weiterer Erkenntnisse in der
Wissenschaft weiterentwickelt und fortgeschrieben, so dass keine belastbaren
Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm ein in der Wissenschaft nicht (mehr)
akzeptierter unzutreffender Ausgangspunkt zu Grunde liegt. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass offenkundig ein Kompromiss gefunden werden muss zwischen
den unterschiedlichen psychotherapeutischen Richtungen, und dass, weil es letztlich
um Heilbehandlung geht (§ 1 Abs. 3 PsychThG), auch ein Ausgleich gefunden werden
muss zwischen den Allgemeininteressen an einer Behandlung nach wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und den wirtschaftlichen Interessen der
die Anerkennung einer Ausbildungsstätte betreibenden Institutionen, wobei der
Qualitätssicherung der Ausbildungen große Bedeutung zukommt. Dass das
Methodenpapier einigen Fachkreisen offenbar als "zu reaktionär "und "zu wenig
innovativ" erscheint, rechtfertigt noch nicht die Annahme seiner fehlenden Eignung als
Bewertungsgrundlage.
36
Die Schlussfolgerung der Klägerin, der WBP habe in seine Wirksamkeitsbeurteilung der
37
Gesprächspsychotherapie für den Erwachsenenbereich auch die 18 bis 21-Jährigen
einbezogen und diese Wirksamkeitsbeurteilung sei auch für minderjährige Jugendliche
belegkräftig, ist nicht zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 30.
April 2009 unter Hinweis auf die mit dem Psychotherapeutengesetz geschaffenen zwei
Berufsbilder des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeführt, dass der Gesetzgeber der Annahme, die
wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens sei unteilbar, nicht gefolgt sei, und
dass beiden Berufsbildern ein eigenständiges Ausbildungsprogramm und gesonderte
Beurteilungskriterien für die Wirksamkeit bestimmter Therapieverfahren zugeordnet
seien. Auch in der Wissenschaft und in der Profession der Psychotherapeuten selbst
besteht Uneinigkeit in der Frage, ob Erkenntnisse aus der Anwendung der
Gesprächspsychotherapie bei Erwachsenen ohne Weiteres auf Kinder und Jugendliche
übertragen werden können. Beispielsweise geht auch das Forschungsgutachten Strauß
(S. 20) davon aus, dass sich die meisten Publikationen auf den Erwachsenenbereich
beziehen und für den KJP-Bereich nur "eingeschränkt aussagekräftig" sind.
Vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 6 KA 45/08 R -, juris.
38
Bei dieser Ausgangslage kann dementsprechend der Auffassung der Klägerin, die
Wirksamkeitsbeurteilung der Gesprächspsychotherapie für den Erwachsenenbereich
sei wegen der Einbeziehung der 18 bis 21-Jährigen darin auch für minderjährige
Jugendliche belegkräftig, nicht zugestimmt werden. Es muss vielmehr der Profession
der Psychotherapeuten selbst die Aufgabe zugeschrieben werden, die Folgerungen aus
dieser Uneinheitlichkeit in eigener Regie zu regeln. Zwar erfasst die Ausbildung zum
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und dessen Berechtigung zur Ausübung
des Berufs nach den §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 PsyhThG Personen, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies führt im Bereich des
Psychotherapeutengesetzes zu einer anderen altersmäßigen Einstufung eines
"Jugendlichen" als dies üblicherweise mit einer Altersannahme zwischen 14 und 18
Jahren der Fall ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). 18 bis 21-Jährige, die nach dem
Psychotherapeutengesetz dem Begriff des Jugendlichen unterfallen, stehen aber
hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsentwicklung Erwachsenen nahe.
39
Vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2002 – B 6 KA 37/01 R -, SozR 3-2500 §
95c Nr. 1.
40
Dies steht einer undifferenzierten Ausdehnung der für diesen Altersbereich
vorliegenden psychotherapeutischen Erkenntnisse auf den Bereich der Jugendlichen
zwischen 14 und 18 Jahren und auf Kinder entgegen.
41
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die klientenzentrierte Spieltherapie bei
Störungen bei Kindern und Jugendlichen effektiv sei und diese als altersgerechte
Anwendung der Gesprächspsychotherapie bei jungen Patienten, insbesondere im Alter
zwischen 3 und 12 Jahren, angesehen werden könne, zeigt die Entgegnung des WBP
dazu, diese Einschätzung sei in einer vertraulichen internen Beratungsunterlage des
Beirats enthalten gewesen und es handele sich möglicherweise um die vereinzelte
Meinung eines Beiratsmitglieds, dass sich der WBP mit dieser Thematik befasst hat. Da
zu dieser Therapieform aber offenkundig eine förmliche Verlautbarung des
Wissenschaftlichen Beirats nicht erfolgt ist, kommt der von der Klägerin dargestellten
Einschätzung auch kein Aussagewert in Bezug auf die wissenschaftliche Anerkennung
dieses Verfahrens zu.
42
Nach dem Vorstehenden ist es auch unerheblich, ob die von der Klägerin hinsichtlich
der 18 bis 21-Jährigen und der Spieltherapie angeführten Wirksamkeitsergebnisse
durch spätere metaanalytische Auswertungen von Forschungsergebnissen bestätigt
worden sind.
43
Daraus, dass der Wissenschaftliche Beirat im Bereich der systemischen Therapie die
Wirksamkeit von Therapieverfahren in "Anwendungsbereichen" bei Minderjährigen
festgestellt hat, kann angesichts seiner eindeutigen Aussage, dass die
Gesprächspsychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nicht als wirksam bejaht
werden kann, nichts hergeleitet werden. Ob sich dies auf alle Methoden und alle
Verfahren bezieht und ob alle "Anwendungsbereiche" gleichermaßen betroffen sind, ist
dementsprechend ohne Belang.
44
Da somit die Gesprächspsychotherapie nicht als wissenschaftlich anerkanntes
psychotherapeutisches Verfahren für die Behandlung seelischer Störungen bei Kindern
und Jugendlichen angesehen werden kann, bedarf es nach den "Vorgaben" des
BVerwG in der zurückverweisenden Entscheidung vom 30. April 2009 keiner
Ausführungen mehr, ob dieser Therapieform eine hinreichend breite therapeutische
Relevanz zukommt und als Vertiefungsgebiet im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG
geeignet ist.
45
In der Versagung der Anerkennung der Klägerin als Ausbildungsstätte für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten im Bereich der Gesprächspsychotherapie liegt auch
kein Verstoß gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar kann
die Klägerin als Juristische Person des Privatrechts dieses Grundrecht in Anspruch
nehmen.
46
Vgl. BVerfG; Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 -, BVerFGE 97, 228;
Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252.
47
Die in Frage stehende Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten betrifft allein die Berufsausübung. Solche Regelungen
sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig
eingeschränkt wird. Derartige vernünftige Gemeinwohlerwägungen sind, wie sich aus
dem Vorstehenden ergibt, im Hinblick auf die fehlende Anerkennung der
Gesprächspsychotherapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren im Kinder-
und Jugendlichenbereich gegeben.
48
Die Kostenentscheidung folgt in Bezug auf die ergangene Sachentscheidung aus § 154
Abs. 2 VwGO. Die erstinstanzliche – unanfechtbare – Kostenentscheidung nach § 161
Abs. 2 VwGO bezüglich des in der ersten Instanz erledigten Verfahrensteils bleibt
unberührt. Dem trägt der Tenor Rechnung. Zur Klarstellung der Kostenentscheidung
ergibt sich in Orientierung an den jeweils anzunehmenden Streitwerten (vgl.
nachfolgenden Streitwertbeschluss) somit folgende Kostenregelung: Die Beklagte hat
die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Erledigung des Verfahrens in der
mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 10. November 2004 auf der
Basis eines Streitwerts von 5.000,00 Euro zu tragen, der sich entsprechend der
verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für den erledigten Verfahrensteil
(Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapeuten) ergibt. Die
49
Klägerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach den
Erledigungserklärungen auf der Basis von ebenfalls 5.000,00 Euro und die weiteren
Verfahrenskosten nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro zu tragen. Diese
Wertannahmen ergeben sich in Bezug auf den streitig entschiedenen Teil des
Verfahrens, die Anerkennung als Ausbildungsstätte für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
50
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die bei der
Revisionszulassung im Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 angenommen
wurde, ist nach dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. April 2009 mit der Klärung des Begriffs der wissenschaftlich anerkannten
psychotherapeutischen Verfahren nicht mehr anzunehmen. Ein anderer
Zulassungsgrund liegt nicht vor.
51