Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2002
OVG NRW: vertreter, abberufung, aufsichtsrat, unternehmen, verhältniswahl, fraktion, verhinderung, vertretung, wahlvorschlag, teilung
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 238/02
Datum:
21.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 238/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 123/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die nach § 146 Abs. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des
Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - VwGO - zulässige Beschwerde ist begründet. Sie
führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Der Antrag,
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den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Abberufung des Antragstellers als
Aufsichtsratsmitglied der Stadtwerke S. GmbH gesellschaftsrechtlich bis zur
Hauptsacheentscheidung nicht umzusetzen,
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hat keinen Erfolg.
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Hierbei kann offen bleiben, ob eine einstweilige Anordnung bereits deshalb ins Leere
geht, weil - wie der Antragsgegner meint - die Abberufung des Antragstellers als Mitglied
des Aufsichtsrates gesellschaftsrechtlich bereits umgesetzt ist.
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Denn dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der
Vollziehung der Abberufung zu. Ein solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn es sich
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bei der geltend gemachten Rechtsposition - hier der Stellung als Vertreter der Gemeinde
im Aufsichtsrat der Stadtwerke S. GmbH - um eine durch das kommunale Innenrecht
eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem betroffenen Organ oder Organteil als
wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist.
Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen
innerorganisatorischen Norm zu ermitteln.
Vgl. Urteile des Senats vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, NWVBl. 2002, 31; vom 26.
April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118 (119 ff.); vom 10. September 1982 - 15 A
1223/80 -, OVGE 36, 154 (156 ff.); vom 19. Dezember 1978 - XV A 1031/77 -, OVGE 35,
8; ferner: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470;
VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373;
OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1972 - III A 887/69 -, OVGE 27, 258 (262 ff.); Schnapp,
Der Streit um die Sitzungsöffentlichkeit im Kommunalrecht, VwArchiv 78 (1987), S. 407
ff.
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Eine entsprechende Rechtsposition setzt voraus, dass dem einzelnen Ratsmitglied die
organschaftlichen Befugnisse selbst zugeordnet sind, gegen deren Beeinträchtigung er
die Unterlassung oder Beseitigung verlangen kann.
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Vgl. Urteile des Senats vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, 118 (120); vom
10. September 1982 - 15 A 1223/80 -, OVGE 36, 154 (155); vom 19. Dezember 1978 -
XV A 1013/77 -, OVGE 35, 8.
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Denn das einzelne Ratsmitglied kann aus der bloßen Rechtswidrigkeit eines
Ratsbeschlusses keine eigenen Rechte herleiten. Der Ratsbeschluss kann nur dann mit
Erfolg angegriffen werden, wenn er wegen einer Verletzung von Mitgliedschaftsrechten
gerade des Ratsmitgliedes rechtswidrig ist.
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Vgl. Urteil des Senats vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 - (Seite 12 des amtlichen
Entscheidungsabdrucks) m.w.N.; ferner: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1972 - III A
887/69 -, OVGE 27, 258 (264).
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Eine solche subjektiv-öffentliche Rechtsposition vermittelt § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW
allein nicht.
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Der Senat hält in diesem Zusammenhang an seiner Rechtsprechung zu der
Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 GO NRW, wonach dem einzelnen
Aufsichtsratsmitglied ein eigenständiger Anspruch auf Respektierung des ihm
zugewiesenen Aufgabenbereichs und ein körperschaftsinterner
Störungsbeseitigungsanspruch gegenüber organisationsrechtswidrigen Eingriffen in
seinen Status zustehen,
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Beschluss des Senats vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, NVwZ 1990, 791,
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jedenfalls für die hier streitbefangene Frage, ob im Falle einer gesellschaftsrechtlich
bedingten Verringerung der Anzahl der gemeindlichen Aufsichtsratsmitglieder über die
Abberufung und Neubesetzung im Wege der Verhältniswahl nach § 50 Abs. 4 Satz 1
i.V.m. Abs. 3 GO NRW oder durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden ist, nicht fest:
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Gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde - soweit nicht
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gesetzlich Anderes bestimmt ist - in Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt
ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und
seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf
Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Soweit dem Vertreter der Gemeinde als
Aufsichtsratsmitglied Rechte eingeräumt sind, dienen diese allein der Wahrnehmung
der ihm zugewiesenen gesellschaftsrechtlichen Aufgabe. So stehen dem einzelnen
Aufsichtsratsmitglied einer GmbH - vorbehaltlich anderer gesellschaftsvertraglicher
Bestimmungen - namentlich Kontroll-, Informations- und Beratungsrechte zur
Überwachung der Tätigkeit der Unternehmensleitung zu. Insbesondere hat er neben
dem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen das
Recht, Berichte des Vorstandes an den Aufsichtsrat anzufordern (§ 52 Abs. 1 GmbHG
i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 2 AktG), die Einberufung des Aufsichtsrates zu verlangen (§ 52
Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 110 Abs. 1 AktG) und sich über den Jahresabschluss und den
Lagebericht des Vorstandes zu informieren (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 170 Abs. 1 und
3 AktG). Diese zivilrechtlichen Rechte sind dem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates
bundesrechtlich im Interesse einer effektiven Kontrolle der Führung des Unternehmens
als Teil eines Organs der Gesellschaft zugewiesen. Sie werden von ihm eigenständig
und gesellschaftsrechtlich weisungsfrei wahrgenommen.
Vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89 -, BGHZ 114, 127 (130).
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Hiervon zu unterscheiden ist die Rechtsstellung des Aufsichtsratsmitgliedes im
Innenverhältnis zu dem bestellenden Gemeindeorgan. Insoweit nimmt der vom Rat
bestellte Vertreter seine Aufgaben im Aufsichtsrat im öffentlichen Interesse der
Gemeinde war. Er ist landesrechtlich an deren Interessen gebunden. Seine
Rechtsstellung ist hinsichtlich ihrer Begründung, ihrer inhaltlichen Reichweite und ihrer
Beendigung vollständig vom Rat abhängig.
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Vgl. Beschluss des Senats vom 19. September 1995 - 15 B 1840/95 - (Seite 2 des
amtlichen Entscheidungsabdrucks); ferner: Schwintowski, Gesellschaftsrechtliche
Bindungen für entsandte Aufsichtsratsmitglieder in öffentlichen Unternehmen, NJW
1995, 1316 (1317 ff.); Meier/Wieseler, Ausgewählte Problembereiche bei kommunal
beherrschten Unternehmen in privatrechtlicher Organisationsform, GemHlt 1993, 174
(177); Püttner, Die Vertretung der Gemeinden in wirtschaftlichen Unternehmen, DVBl.
1986, 748 (750).
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Danach vermittelt § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW als solcher keine wehrfähige
Innenrechtsposition des in den Aufsichtsrat entsandten Ratsmitgliedes auf Verhinderung
seiner Abberufung.
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Eine solche Rechtsposition ist auch nicht aus den Vorschriften über das Wahlverfahren
hinsichtlich der vom Rat berufenen Aufsichtsratsmitglieder herzuleiten. Nach § 50 Abs. 4
Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GO NRW ist in dem Fall, dass zwei oder mehr Mitglieder des
Aufsichtsrates zu bestellen sind, entweder ein einheitlicher Wahlvorschlag der
Ratsmitglieder herbeizuführen oder - wenn ein solcher nicht zustande kommt - nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abzustimmen, wobei die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der
Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen sind, die sich durch Teilung der auf die
Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Mit der
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Entscheidung für das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren bei der Entscheidung über die
Bestellung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder verfolgt der Gesetzgeber erkennbar das
Ziel, die Ratsminderheit zu schützen. Eine starke Fraktion oder Gruppe des Rates soll
nicht in der Lage sein, durch Mehrheitsbeschluss kleinere Fraktionen oder Gruppen von
der Mitwirkung in den Ausschüssen auszuschließen.
Vgl. Kirchhof, in: Held/Becker/Decker/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht
Nordrhein- Westfalen, Stand: Dezember 2001, § 50 GO Erl. 6.3.; Rehn/Cronauge,
Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen, Stand: März 2001, § 50 Erl. IV.1.
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Die Vorschriften über das Wahlverfahren dienen damit der Sicherstellung der
Willensbildung innerhalb des Rates und dem Interesse seiner Fraktionen und Gruppen.
Die Verhältnisse in den zu besetzenden Gremien sollen die Mehrheitsverhältnisse im
Rat annähernd abbilden. Dieses Ziel verfolgt auch die vom Antragsteller
herangezogene Bestimmung des § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW. Hiernach ist bei einem
Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes der Nachfolger auf Vorschlag der Fraktion
oder Gruppe zu wählen, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte.
Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung auf die Abberufung von
Aufsichtsratsmitgliedern Anwendung finden kann, dient sie ebenso wie die übrigen
Vorschriften über das Wahlverfahren in § 50 Abs. 3 GO NRW nicht dem Interesse der
entsandten Person, sondern dem Funktionsinteresse der Vertretungskörperschaft und
ihrer Gruppierungen. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der
Antragsteller als Ratsmitglied nicht gehindert ist, an einer nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu
treffenden Abberufungsentscheidung selbst mitzuwirken (§ 31 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2
Nr. 2 GO NRW). Denn diese betrifft den Antragsteller nicht in seiner Eigenschaft als
Mitglied des Rates, sondern als Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat. Insoweit kommt
ihm jedoch - wie dargelegt - eine wehrfähige Rechtsposition nicht zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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