Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.04.2008

OVG NRW: numerus clausus, ausbildung, medizin, integration, sozialstaatsprinzip, zugang, alter, freiheit, studienordnung, zahl

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 66/08
Datum:
04.04.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 66/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 Nc 368/07
Tenor:
Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Januar 2008 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der Darlegungen des Beschwerdeführers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene
Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. klinischen
Fachsemester im Regelstudiengang zu Recht abgelehnt.
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Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des
erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller meint aus dem Umstand, dass eine
geringe Zahl Vertrauensschutz genießender Studenten noch ihre Ausbildung im
klinischen Regelstudiengang absolvierten, ableiten zu können, dass auch er als
externer Bewerber eine Zulassung in diesem Studiengang beanspruchen könne. Diese
Argumentation verfängt nicht.
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Auf der Grundlage von § 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002
(BGBl. I 2405 - ÄAppO n. F. -) sind landesrechtlich genehmigte Modellstudiengänge
möglich, wie es sie an der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen seit dem WS
2003/2004 gibt. Dort findet gemäß § 5 der Studienordnung für den Modellstudiengang
Medizin vom 9. September 2004 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 913 S. 6871) statt
des Physikums im vierten Semester die Ärztliche Basisprüfung nach dem sechsten
Semester und die Klinische Kompetenzprüfung nach dem zehnten Semester statt. Der
Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten,
Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen grundlegend
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vom Regelstudiengang.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -.
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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 4. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass
Studenten aus dem Regelstudiengang nach den Leistungsvorgaben des 1. klinischen
Semesters unterrichtet werden. Bei ihnen handelt es sich ausschließlich um Studenten,
die vor dem Wintersemester 2003/2004 an der RWTH Aachen das Studium
aufgenommen hatten. Infolgedessen hat die RWTH für diesen Personenkreis eine aus
dem Gedanken des Vertrauensschutzes abgeleitete Übergangsregelung geschaffen,
die aber nur ihm zugute kommen soll. Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken
an diesem Übergangssystem bestehen auch unter Berücksichtigung der Anforderungen
an den sog. absoluten numerus clausus nicht.
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Der absolute numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung ist
als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der einer objektiven
Zulassungsvoraussetzung gleichkommt, nur dann verfassungsgemäß, wenn er in den
Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen
Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn Auswahl und Verteilung der
Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich
hochschulreifen Bewerber erfolgen.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 =
NJW 1972, 1561, 1563 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris.
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In Phasen des Übergangs von Ausbildungsordnungen, wie es hier bei der Umstellung
des Regelstudiengangs auf den Modellstudiengang in Medizin liegt, ist es nicht zu
beanstanden, wenn Zulassungszahlen für den ausgelaufenen Studiengang nicht mehr
und nur noch im neu eingerichteten Studiengang festgesetzt werden, solange den
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen - bezogen auf das neue
Ausbildungsrecht - entsprochen wird. Dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten
Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte i. V. m. mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs.
1 GG) ist damit grundsätzlich Genüge getan. Andererseits hat die Umstellung auch die
berufsrechtlichen Bedürfnisse der Studenten, die ihre Ausbildung nach den Modalitäten
des bisherigen Studiengangs begonnen haben, zu berücksichtigen und es bedarf aus
Gründen des Vertrauensschutzes einer verfassungsgemäßen Handhabung dieses
Übergangszustands. Wenn etwa - wie hier nach den nicht zweifelhaften Angaben des
Antragsgegners - die Integration solcher Studenten in den neuen Studiengang nicht
möglich ist, ist die (zeitlich befristete) weitere Ausbildung nach dem bisherigen Modus
geboten. Dies bedeutet aber auch, dass derjenige keinen Anspruch auf Zugang zu dem
Studiengang alter Prägung hat, der - wie der Antragsteller als externer Studienbewerber
- nicht nach den bisherigen Studienregeln an dieser Ausbildungseinrichtung einen Teil
seiner Ausbildung absolviert hat.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3
Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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