Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.1997
OVG NRW (einstellung der bauarbeiten, verwaltungsgericht, zweifel, gebäude, beschwerde, aufstockung, zulassung, antrag, richtigkeit, annahme)
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 2186/97
Datum:
07.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 2186/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1296/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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An der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht die
Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung der ihr
erteilten Baugenehmigung sowie auf Wiederherstelung der aufschiebenden Wirkung
ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten abgelehnt
hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung liegen nach der Auffassung des Senats
nur dann vor, wenn die für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe die
etwa für ihre Richtigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen und daher
ein Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg.
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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, zur Veröffent-
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lichung bestimmt.
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Dies ist hier nicht der Fall.
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Es ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht das Bauvorhaben
(Aufstockung eines Einfamilienhauses und Aufbringung einer Wärmedämmung)
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insgesamt auf die Einhaltung der Abstandsflächen (§ 6 BauO NW) hin überprüft hat.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts, wonach die
Aufstockung eines Gebäudes die Frage der Wahrung der Abstandsflächen für das
gesamte Gebäude neu aufwirft, wenn der von der Ausbaumaßnahme betroffene Bereich
baulich untrennbar mit dem übrigen Gebäudebestand verbunden ist.
Vgl.OVG NW, Urteil vom 28. März 1996
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- 10 A 334/93 -.
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Daß diese Voraussetzungen nicht gegeben wären, ist nicht ersichtlich, zumal die
Außenwände insgesamt mit einer die Abstandsflächen in Anspruch nehmenden
Wärmedämmung versehen worden sind. Auch die Annahme eines
Abstandsflächenverstoßes erscheint nicht ernstlich zweifelhaft im oben dargelegten
Sinne. Zwar können nach § 6 Abs. 14 BauO NW bei der nachträglichen Bekleidung von
Außenwänden bestehender Gebäude geringere Tiefen der Abstandsflächen als nach
Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahmen der Verbesserung des
Wärmeschutzes dienen. Es spricht jedoch vieles, wenn nicht alles dafür, daß diese
Regelung aus den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen nicht bereits
bestehende Abstandsflächenverstöße legalisieren will, sondern nur für solche Gebäude
gelten soll, die - was hier nicht der Fall ist - vor der Aufbringung des Wärmeschutzes die
notwendigen Abstandsflächen wahrten. Für die von der Antragstellerin vertretene
gegenteilige Auffassung lassen sich weder im Gesetz selbst noch in der Begründung
des Gesetzentwurfs Anhaltspunkte finden. Daß das Verwaltungsgericht den
Abstandflächenverstoß nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsmißbrauchs des
Nachbarn für unbeachtlich angesehen hat, ist im Ergebnis gleichfalls nicht ernstlich in
Zweifel zu ziehen.
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Das Zulassungsbegehren kann ferner auch nicht auf § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 2 VwGO gestützt werden, weil besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsakts nach der von der Antagstellerin zitierten Rechtsprechung des Senats
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vgl. OVG NW, Beschluß vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 -
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die Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80
Abs. 5, 80 a VwGO nicht rechtfertigen können.
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Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechtsfragen nicht um spezifische Fragen
des vorläufigen Rechtschutzes handelt, konnte die Beschwerde auch nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) zugelassen werden.
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Vgl. hierzu Senatsbeschuß vom 26. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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