Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2005

OVG NRW: aufenthaltserlaubnis, erlass, datum

Datum:
Gericht:
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Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 60/05
12.01.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 60/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 13/05
Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Anrechnung
AufenthG § 22; AufenthG § 23; AufenthG § 24; AufenthG § 25; AufenthG §
26 Abs. 4; AufenthG § 102 Abs. 2
§ 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. § 102 Abs. 2) AufenthG setzt voraus, dass einer
der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt
nach wie vor erfüllt ist.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom
Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine
Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das
Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat (s. Beschlussabdruck Seite 4) selbständig tragend darauf
abgehoben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des von dem Antragsteller geltend
gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m.
§ 102 Abs. 2 AufenthG jedenfalls deswegen nicht erfüllt seien, weil insoweit zumindest
erforderlich sei, dass dem Antragsteller nach dem 5. Abschnitt des AufenthG eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, wofür vorliegend nichts ersichtlich sei. Der
Antragsteller habe insbesondere keine Abschiebungsverbote oder sonstige rechtliche oder
tatsächliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG geltend
gemacht. Dem ist der Antragsteller mit seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung
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nicht substantiiert entgegengetreten.
Ergänzend dazu merkt der Senat an, dass er die vorstehend wiedergegebene
Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. § 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. §
102 Abs. 2) AufenthG beinhaltet eine Regelung zur Verfestigung des Aufenthalts und setzt
demgemäß u. a. unabdingbar voraus, dass - anders als hier - einer der Tatbestände der §§
22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.