Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2004

OVG NRW: satzung, wiedereinsetzung in den vorigen stand, anspruch auf rechtliches gehör, kreuzung, halten von tieren, gebot der sachgerechtigkeit, hundesteuer, rasse, offensichtliches versehen, halter

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 953/02
Datum:
17.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 953/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 1689/01
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Halter zweier Hunde, eines American
Staffordshire Terriers und eines Mischlings mit Beteiligung der gleichen Rasse.
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Mit Bescheid vom 1. Februar 2001 zog der Beklagte den Kläger wegen dieser Hunde für
das Jahr 2001 zur Hundesteuer in Höhe von 3.000,-- DM heran. Grundlage dieser
Heranziehung war die vom Rat der Stadt I. am 7. November 2000 beschlossene und am
25. November 2000 bekannt gemachte Hundesteuersatzung der Stadt I. . Nach deren §
2 Abs. 1 betrug die jährliche Hundesteuer, wenn zwei Hunde gehalten werden, im Jahr
2001 204,-- DM pro Hund, wenn es sich jedoch um Kampfhunde handelt, 1.500,-- DM
pro Hund. Als Kampfhunde im Sinne der Satzung bestimmt § 2 Abs. 2 der
Hundesteuersatzung "American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire
Terrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espagnol, Bordeaux Dogge, Dogo
Argentino, Fila Brasiliero, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog
und Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit
Hunden anderer Rassen oder Mischlingen".
3
Gegen die Heranziehung legte der Kläger am 16. Februar 2001 Widerspruch ein, den
der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001, den
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Übergabeeinschreiben zugestellt am 28.
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Februar 2001, als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 20. April 2001 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in die
versäumte Klagefrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der
Prozessbevollmächtigte bereits am 22. März 2001 die Klage als Expresspaket bei der
Deutschen Post in Köln aufgegeben habe. Dies hat er durch Vorlage des
Einlieferungsscheines vom 22. März 2001 belegt, dessen "Identcode" mit dem identisch
ist, den der Umschlag der beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift trägt.
5
Der Kläger hat beantragt, den Abgabenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2001
und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001 insoweit aufzuheben, als mehr
als 408,-- DM festgesetzt wurden.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
7
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, den
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Februar 2002 zugestellte Urteil als
unbegründet abgewiesen. Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat mit
Beschluss vom 26. April 2004 die Berufung zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus: Das Urteil des Verwaltungsgerichts
sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da das Verwaltungsgericht den Anspruch
auf rechtliches Gehör, seine Aufklärungspflicht und den Überzeugungsgrundsatz
verletzt habe. Insbesondere sei es fehlerhaft und aktenwidrig davon ausgegangen, dass
es sich bei dem Mischlingshund um eine Kreuzung im Sinne der Satzung mit einem
American Staffordshire Terrier handele. Als Kreuzung im Sinne der Satzung seien nur
Hunde zu verstehen, die in erster Generation aus einer gezielten Verpaarung von zwei
Hunden unterschiedlicher Rassen hervorgegangen seien. Eine Abstammung des von
ihm gehaltenen Mischlingshundes in erster Generation von einem American
Staffordshire Terrier könne jedoch nicht festgestellt werden, sondern lediglich - so der
Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - eine Beteiligung eines solchen
Hundes in früheren Generationen.
9
Die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer sei rechtswidrig, weil die
Hundesteuersatzung der Stadt I. unwirksam sei, soweit sie eine erhöhte Besteuerung für
Kampfhunde vorsehe.
10
Die Satzung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die zur Bezeichnung der
erhöht zu besteuernden Hunde benutzten Rassebezeichnungen ungeeignet seien.
Damit knüpfe der Satzungsgeber zum einen unzulässigerweise an von privaten
Zuchtvereinigungen definierte Rassestandards an, die diese willkürlich ändern könnten,
und verwende zudem ein Merkmal, das faktisch nicht zuverlässig überprüfbar sei.
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Die Satzung verstoße auch gegen den Gleichheitssatz. Soweit das Verwaltungsgericht
die Differenzierung zwischen den höher und niedriger besteuerten Hunden mit einem
von der Satzung verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt habe, sei dies unzutreffend,
weil die Satzung ein entsprechendes Ziel nicht verfolge. Dies ergebe sich aus der
Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten, in der dieser auf die
unterschiedliche Höhe des Aufwandes abgestellt und dahingestellt gelassen habe, wie
weit die Hundesteuersatzung Lenkungswirkung habe. Bei beabsichtigter
Lenkungswirkung fehle ein sachgerechtes Differenzierungskriterium, weil die
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Rassezugehörigkeit eines Hundes über dessen Gefährlichkeit nichts aussage. Zudem
würden andere gefährliche Hunderassen, insbesondere der deutsche Schäferhund, von
der Satzung gleichheitswidrig nicht erfasst. Ferner verstoße es, wie das OVG Lüneburg
entschieden habe, gegen den Gleichheitssatz, wenn, wie nach der hier vorliegenden
Satzung, zwar bestimmten Rassen angehörende Hunde generell höher besteuert
würden, nicht aber Hunde anderer Rassen, die sich individuell als gefährlich erwiesen
hätten. Die Satzung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil
sie mit der auf Rassen abstellenden Höherbesteuerung zu mehr als 95% Hunde
betreffe, die nicht verhaltensauffällig seien. Dies ergebe sich aus Wesenstests, die mit in
der Rassenliste der Satzung aufgeführten Hunden durchgeführt worden seien. Beim
Abstellen auf die Rassenzugehörigkeit werde deshalb gleichheitswidrig das Maß für
eine zulässige Typisierung überschritten.
Die Satzung verstoße schließlich auch gegen Europarecht, nämlich Art. 90 EG und Art.
28 EG sowie die Richtlinie 91/174/EWG.
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Der Annahme eines Verstoßes gegen Art. 90 EG stehe entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts weder entgegen, dass die Satzung nicht zwischen Hunden
inländischer oder ausländischer Herkunft unterscheide, noch der Grundsatz, dass diese
Bestimmung der Besteuerung bei Fehlen entsprechender inländischer Waren keine
Schranken setze. Entsprechende inländische Waren seien hier vorhanden, denn als
vergleichbare inländische Waren im Sinne des Art. 90 EG seien alle Hunde gleich
welcher Rasse zu verstehen. Bei den in der Satzung aufgelisteten, höher besteuerten
Hunden handele es sich um solche, die aus dem Ausland in letzter Zeit vermehrt
importiert würden. Für eine Ungleichbehandlung dieser Hunde bei der Besteuerung
müsse deshalb der Satzungsgeber sachgerechte Differenzierungsgründe nachweisen,
was aber angesichts des Umstandes, dass nicht festgestellt werden könne, dass
bestimmte Rassen gefährlicher seien als andere, ausgeschlossen sei.
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Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 28 EG vor, der mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbiete. Bei der höheren
Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen handele es sich um eine solche
Maßnahme gleicher Wirkung. Die Anwendung des Art. 28 EG auf steuerliche
Maßnahmen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch die Art.
90 ff. EG ausgeschlossen.
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Der Verstoß gegen die Richtlinie 91/174/EWG ergebe sich daraus, dass diese
Handelsbeschränkungen für Tiere, für die Zuchtbücher geführt werden, untersage. Weil
Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier vornehmlich im europäischen Ausland
gezüchtet würden, dürften für deren Haltung deshalb keine höheren Steuern erhoben
werden als für das Halten von Hunden aus inländischer Produktion.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in der ersten
Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen.
17
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
18
Er hat sich zur Berufung nicht geäußert.
19
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die zum Gegenstand der
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mündlichen Verhandlung gemachten Aufstellungsvorgänge der Hundesteuersatzung
des Stadt I. ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
21
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
22
A. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Klagefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über die Frage der
Wiedereinsetzung war vom Senat noch zu entscheiden, da das Verwaltungsgericht über
die Frage der Wiedereinsetzung nicht, auch nicht inzident, entschieden hat. Die
Versäumung der Klagefrist ist nämlich weder im Tatbestand des angefochtenen Urteils,
in dem weder der Zeitpunkt der Zustellung der Widerspruchsentscheidung noch der
Wiedereinsetzungsantrag erwähnt sind, noch in den Entscheidungsgründen
angesprochen, so dass nicht festgestellt werden kann, dass das Verwaltungsgericht
sich mit der Frage der Versäumung der Klagefrist und dem Vorliegen von
Wiedereinsetzungsgründen befasst hat. Die begehrte Wiedereinsetzung ist zu
gewähren, weil der Kläger nicht nur glaubhaft gemacht, sondern durch den
eingereichten Beleg der Deutschen Post nachgewiesen hat, dass er ohne Verschulden
gehindert war, die Frist einzuhalten. Die Klageschrift ist nämlich am 22. März 2001 in
Köln so rechtzeitig zur Post gegeben worden, dass sie bei ordnungsgemäßer Zustellung
des Postpaketes bis zum Ablauf der Klagefrist am 30. März 2001 hätte beim
Verwaltungsgericht eingehen müssen. Dass sie dort erst fast einen Monat später
einging, kann deshalb nicht dem Kläger zugerechnet werden.
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B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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I. Die Heranziehung des Klägers für seine beiden Hunde zu einer erhöhten
Hundesteuer ist durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Hundesteuersatzung (im
Folgenden "HS") gedeckt, da es sich bei den beiden Hunden um "Kampfhunde" im
Sinne dieser Satzung handelt.
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1. Bei dem am 22. Mai 1997 geborenen Hund Samy E. E. handelt es sich ausweislich
der - die Befreiung vom Maulkorb- und Leinenzwang betreffenden - amtstierärztlichen
Bescheinigung des Kreises T. vom 21. Februar 2001 um einen "American Stafford", der
unter der Bezeichnung "American Staffordshire Terrier" als "Kampfhund" in § 2 HS
aufgelistet ist.
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2. Die entsprechende Bescheinigung vom gleichen Tag bezeichnet den zweiten vom
Kläger gehaltenen Hund, die am 17. Juli 1997 geborene Hündin B. , als "Mis/Stafford",
also als Mischling mit Staffordanteilen. Ein solcher Hund fällt unter die "Kreuzungen
dieser [in § 2 Abs. 2 HS aufgeführten] Rassen mit Hunden anderer Rassen oder mit
Mischlingen", die ebenfalls als "Kampfhunde" besteuert werden. Dies gilt unabhängig
davon, ob festgestellt werden kann, dass der Hund direkt von einem Elterntier der in § 2
Abs. 2 der Satzung aufgeführten Rassen abstammt oder ob die Abstammung von einem
solchen Tier mehr als eine Generation zurückliegt. Der Auffassung des Klägers, dass
"Kreuzung" im Sinne der Satzung nur dann vorliege, wenn ein Elterntier einer der
aufgeführten Rassen angehöre und der Hund aus einer gezielten Verpaarung stamme,
trifft nicht zu. Die Satzung ist vielmehr dahin auszulegen, dass mit dem Begriff
"Kreuzung" in § 2 Abs. 2 HS jeder Mischlingshund zu verstehen ist, in dem sich Anteile
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der besonders aufgeführten Hunderassen finden - und zwar unabhängig davon, ob dies
auf den Willensakt eines Menschen zurückgeht, und unabhängig davon, in welcher
Generation es zu der Einmischung dieses Anteils gekommen ist.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Begriff "Kreuzung" (im biologischen Sinn) ein
voluntatives Element enthält und dass "mit" etwas nur gekreuzt werden kann, was am
Kreuzungsvorgang direkt beteiligt ist. Dies trifft allerdings nur auf die "Kreuzung" im
Sinne eines Vorgangs zu, auf "kreuzen" als eine Handlung. In diesem Sinn ist das Wort
"Kreuzung" im Zusammenhang des "Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbots" des § 9
des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) benutzt, so dass die
Verwaltungsvorschriften, die der Kläger in seiner Berufungsbegründung anführt und die
sich auf diese Vorschrift beziehen, zutreffend von einem "zielgerichteten" Akt bzw. einer
"absichtlichen Inkaufnahme des Verpaarens" ausgehen. Der Kläger verkennt jedoch,
dass der Begriff "Kreuzung", den § 2 Abs. 2 HS verwendet, - nicht anders als die
Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und § 1 des Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetzes - HundVerbrEinfG - nicht auf den Akt des
"Kreuzens", nicht auf ein Handeln zielt, sondern auf einen Befund, auf einen Zustand,
nämlich das Ergebnis einer Vermischung verschiedener Rassen. So heißt es in der
Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde (BT-Drucks. 14/4451, S. 8), dass das Verbringungsverbot gefährliche Hunde
"sowohl reinrassig als auch als Mischlinge" betreffe. Auch in der Begründung des
LHundG NRW (LT-Drucks. 13/2387, S. 20) ist ausgeführt, dass "die Vorschriften zu
gefährlichen Hunden auch und gerade auf Mischlinge anzuwenden" seien. Dass dies
im LHundG NRW nicht nur die Mischlinge sind, bei denen ein Elternteil rassenrein einer
der namentlich genannten Rassen der als gefährlich bewerteten Hunde angehört, ergibt
sich auch aus der Definition der "Kreuzungen" in § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, die
auf das deutliche Hervortreten des "Phänotyps" der aufgeführten Rassen abstellt. In
welcher Generation die Vermischung eingetreten ist, die das Hervortreten des
Erscheinungsbildes einer bestimmten Rasse bewirkt, ist bei einer solchen Regelung
ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, worauf die Vermischung zurückzuführen ist.
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Nicht anders als in den angeführten Gesetzesbestimmungen zur Definition der
"gefährlichen Hunde" verwendet auch § 2 Abs. 2 HS den Begriff der "Kreuzung" im
Sinne eines Mischlings mit Anteilen der als gefährlich eingestuften Hunderassen. Dies
ergibt sich zum einen daraus, dass die Satzung sowohl für die Auswahl der in § 2 Abs. 2
HS aufgezählten Rassen als auch für den Begriff der Kreuzungen an die damals
geltende Landeshundeverordnung - LHV NRW - anknüpft, dort Anlage 1 und § 1 Satz 2,
mit der dieselben Zwecke verfolgt wurden wie mit dem LHundG NRW. Es folgt zum
anderen insbesondere aus dem mit der Höherbesteuerung der "Kampfhunde" vom
Satzungsgeber neben der Einnahmenerzielung verfolgten Zweck, nämlich der Lenkung
der Hundepopulation in der Gemeinde. So heißt es in der Beschlussvorlage der
Verwaltung vom 26. Oktober 2000 für die HS: "Bei der Erhebung der Kampfhundesteuer
steht nicht allein die Erzielung zusätzlicher Einnahmen im Vordergrund. Die
Hundesteuer hat auch die ordnungspolitische Bedeutung, einer allzu umfangreichen
Hundehaltung und einer durch Hundehaltung ausgehenden erhöhten Gefahr zu
begegnen."
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Wenn es aber dem Satzungsgeber (auch) um das Begrenzen der Zahl der von ihm als
gefährlich erachteten Hunde ging, so ist eindeutig, dass auch er beim Abstellen auf
Kreuzungen mit den als gefährlich erachteten Rassen nicht den Vorgang des Kreuzens,
sondern das Ergebnis, das als potentiell gefährlich beurteilte Tier im Auge hatte.
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Diese Auslegung des Begriffes "Kreuzung" im Sinne der Hundesteuersatzung ist auch
aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, denn eine Auslegung des Begriffes der
Kreuzung, wie sie der Kläger vornehmen will, würde zu Ergebnissen führen, die
offensichtlich mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar wären. So wären bei dieser
Auslegung Mischlinge, an denen allein die von der Satzung als Kampfhunde
bewerteten Rassen beteiligt sind, nicht der erhöhten Steuer unterworfen, wenn zur
Elterntiergeneration kein reinrassiger Hund, sondern wiederum nur Mischlinge aus den
genannten Rassen gehörten. Da bei solchen Mischlingen nicht erkennbar ist, dass die
genetischen Vorgaben, aus denen die potentielle Gefährlichkeit von Hunden der in der
Satzung aufgezählten Rassen hergeleitet wird, sich bei ihnen relevant von denen
reinrassiger "Kampfhunde" unterscheiden, gibt es keinen sachlich gerechtfertigten
Grund, einen solchen Mischling anders zu behandeln als reinrassige "Kampfhunde".
Ebenso wenig könnte ein sachlicher Grund dafür gefunden werden, die mit Beteiligung
eines reinrassigen "Kampfhundes" entstandenen Kreuzungen mit anderen Hunden in
der ersten Generation erhöht zu besteuern, nicht aber solche Hunde der ersten
Generation, bei denen ein Elternteil eine Kreuzung allein von Hunden der Liste des § 2
Abs. 2 HS ist.
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II. Die Hundesteuersatzung der Stadt I. ist, jedenfalls soweit sie hier von Bedeutung ist,
für die Heranziehung des Klägers auch eine wirksame Rechtsgrundlage.
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1. Die Hundesteuersatzung enthält einen Fehler und zwar in ihrem § 7 Abs. 1 Satz 3,
soweit in dieser Bestimmung geregelt ist, dass die Anmeldung eines Hundes "in den
Fällen des § 7 Abs. 3 innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zuzug erfolgen" müsse.
Da § 7 Abs. 3 HS jedoch den Zuzug nicht betrifft, dieser Fall vielmehr allein in § 5 Abs. 3
HS geregelt ist, liegt ein offensichtliches Versehen des Satzungsgebers vor, das durch
berichtigende Auslegung behoben werden kann. Doch selbst wenn man davon
ausgehen wollte, dass der Fehler die Bestimmung unwirksam mache, hat dies keinen
Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung im übrigen, da die allein der Sicherung und
Überwachung dienende Regelung über die Anmeldefrist in dem von § 7 Abs. 1 Satz 3
HS geregelten Fall entfallen kann, ohne dass das übrige Regelwerk der Satzung davon
betroffen wäre.
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2. Die Bestimmungen über die erhöhte Besteuerung der "Kampfhunde" im Sinne der
Satzung sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen das
Bestimmtheitsgebot unwirksam. Dies gilt sowohl für die Rassenliste als auch für die
Regelung über die Kreuzungen.
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a) Dass die Bezeichnung von Hunden nach der Rassenzugehörigkeit für eine sie
betreffende Regelung mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, hat das
Bundesverfassungsgericht in dem das HundVerbrEinfG betreffenden Urteil vom 16.
März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, NVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, 698,
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ausdrücklich bestätigt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dies gilt hier umso mehr, als das
verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sich im Abgabenrecht auf die Funktion
beschränkt, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den
Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen
Handhabung eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 8 B 59.89 -,
Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113, mwN.
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Eine solche willkürliche Handhabung ist angesichts der verwendeten
Rassebezeichnungen ausgeschlossen. Der Einwand des Klägers, die Zuchtvereine und
-verbände, die die Rassestandards definierten, könnten diese willkürlich verändern, liegt
neben der Sache, denn es handelt sich bei der Aufzählung der Rassen in der
Hundesteuersatzung nicht um eine "dynamische" Verweisung, sondern um eine
Bezugnahme auf Hunderassen, wie sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch
den Markt und die Fachkundigen definiert waren. Ändern sich die Standards für die dort
benutzten Rassebezeichnungen in einer Weise, dass mit derselben Bezeichnung nicht
mehr dieselbe Hunderasse gemeint ist, so passt sich die Satzung dem nicht
automatisch an. Vielmehr muss der Satzungsgeber entscheiden, wie er die Hunde mit
den geänderten Rassemerkmalen steuerlich behandelt. b) Auch soweit die Satzung das
Halten von Kreuzungen mit Hunden der aufgeführten Rassen der erhöhten Hundesteuer
unterwirft, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge getan. Der Begriff der Kreuzung auch in
dem oben erörterten weiten Sinn eines Mischlings mit Anteilen einer der aufgeführten
Rassen schließt eine willkürliche Handhabung durch die Verwaltung aus. Zwar ist nicht
zu verkennen, dass - vor allem bei Hunden ungeklärter Abstammung - es im Einzelfall
schwierig oder gar ausgeschlossen sein kann, festzustellen, ob es sich um einen
Mischling unter Beteiligung einer der als "Kampfhund" in der Satzung aufgelisteten
Rassen handelt. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Satzung, sondern nur
dazu, dass da, wo eine solche Beteiligung nicht festgestellt werden kann, der
Steuertatbestand nicht gegeben ist. Dagegen ist dort, wo dies - im Streitfall eventuell
auch durch eine sachverständige Begutachtung - festgestellt werden kann, dieser
Tatbestand gegeben. Für eine willkürliche Handhabung der Satzung bei der
Anwendung auf Kreuzungen ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann die erhöhte
Besteuerung von Mischlingen der aufgeführten Rassen für den Steuerpflichtigen als
unvorhersehbar angesehen werden, denn der Betroffene, wenn er nicht bereits aus
anderen Quellen über den "Kampfhunde-Anteil" seines Tiers informiert ist, kann sich zur
Klärung der Frage in gleicher Weise sachverständiger Hilfe bedienen, wie es die
Verwaltung tun kann und es das Gericht tun muss, wenn über die Frage Streit entsteht.
37
3. Die erhöhte Besteuerung der in der Satzung als "Kampfhunde" aufgeführten Rassen
und ihrer Kreuzungen mit anderen Hunden verstößt auch nicht gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist vielmehr als steuerrechtlich typisierende
Regelung zur Verwirklichung der vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungsabsicht,
nämlich die Haltung von ihm als potentiell gefährlich eingeschätzter Hunde
zurückzudrängen, gerechtfertigt.
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a) Dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, die vom
Satzungsgeber potentiell als gefährlich angesehen werden, mit dem Gleichheitssatz
vereinbar ist, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Vgl. Urteil vom 19.
Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 = StGRat 2000, 34 = ThürVBl 2000, 129 =
HGZ 2000, 189 = DVBl 2000, 918.
39
Ebenso ist geklärt, dass für den Fall, dass eine Rasse zu Unrecht vom Satzungsgeber in
die Liste der als potentiell gefährlich zu beurteilenden Hunde aufgenommen wäre, dies
nur zu einer Teilunwirksamkeit der Satzung führen würde, nämlich soweit dieser Hund
betroffen ist. BVerwG, ebenda.
40
Da der American Staffordshire Terrier nach wie vor sowohl nach dem HundVerbrEinfG
als auch nach dem LHundG zu den gefährlichen Hunderassen gerechnet wird, scheidet
eine Teilnichtigkeit wegen fehlerhafter Beurteilung des Gefährdungspotentials dieser
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Rasse durch den Satzungsgeber aus.
Zu dem vom Kläger betonten Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Rassen, die der
Satzungsgeber nicht in seine Satzung aufgenommen hat, hat der Senat betreffend eine
Satzung, deren Liste der höher zu besteuernden Hunde wie hier der Anlage 1 der LHV
NRW folgte, bereits entschieden, dass insoweit ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 GG
nicht vorliegt. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, 192
= NWVBL 2001, 434.
42
Der Senat hat dort ausgeführt: "Soweit die Antragstellerin die erhöhte Besteuerung unter
dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit der Behauptung
angreift, andere, nicht in die von der Hundesteuersatzung bezogene Anlage 1 der
Landeshundeverordnung - LHV NRW - aufgenommene Hunderassen, insbesondere der
Deutsche Schäferhund, seien zu Unrecht nicht in diese Liste aufgenommen, vermag
dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur
erhöhten Steuer zu begründen. Ob die Aufzählung der unter das generelle Zuchtverbot
des § 4 Abs. 5 LHV NRW fallenden Hunde in der Anlage 1 zur LHV NRW in jeder
Hinsicht, insbesondere in Abgrenzung zu anderen Hunderassen, sachgerecht ist oder
nicht, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Der örtliche
Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze
für solche Hunde einzuführen, die nach den Vorgaben des Landesrechts wegen ihrer
Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen, folgt einer vom Landesrecht
vorgegebenen Typisierung. Er ist nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen,
von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die
landesrechtlichen Züchtungsverbote vorgenommene Typisierung sachgerecht ist,
sondern kann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit
erhöhter Besteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen.
Lediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die Liste der vom
Zuchtverbot der LHV NRW betroffenen Hunde willkürlich wäre, könnte der kommunale
Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für eine
solche Situation ist jedoch nichts ersichtlich."
43
Hieran hält der Senat fest. Die Frage, in welcher Weise der kommunale Satzungsgeber
die von ihm aufgestellte Liste der erhöht zu besteuernden Hunde entsprechend der
Weiterentwicklung der ordnungsrechtlichen Vorgaben des Landesrechts und auf der
Grundlage eventueller weiterer Erkenntnisse zu den verschiedenen Hunderassen und
ihrer Gefährlichkeit überwachen und anpassen muss, stellt sich im vorliegenden
Verfahren nicht, da es hier um das erste Geltungsjahr der Satzung geht, die im Jahr
2000 unmittelbar im Anschluss und in Anlehnung an die im gleichen Jahr erlassene
LHV NRW beschlossen wurde.
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b) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb gegeben, weil die
Satzung keine erhöhte Besteuerung solcher einzelner Hunde vorsieht, die anderen als
den als "Kampfhunde" in § 2 Abs. 2 HS aufgelisteten Rassen angehören, sich jedoch im
Einzelfall als gefährlich erweiden oder erwiesen haben.
45
Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass das OVG Lüneburg - Urteil vom
5. August 2002 - 13 L 4102/00 -, ZKF 2003, 37 -
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entschieden hat, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar sei, wenn
nach einer Hundesteuersatzung erhöhte Steuer lediglich für in einer Positivliste
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enthaltene reinrassige Hunde bestimmter Rassen erhoben werde, ohne dass auf der
Grundlage einer Generalklausel auch die Halter individuell gefährlicher Hunde anderer
Rassen zur erhöhten Steuer herangezogen würden. Hierzu hat das OVG Lüneburg die
Auffassung vertreten, dass ohne eine solche Generalklausel die durch die typisierende
Regelung entstehende steuerliche Ungerechtigkeit nicht mehr in einem angemessenen
Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe, und hat sich dazu auf
das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 bezogen.
Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei lässt er
dahingestellt, ob es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn eine
Hundesteuersatzung, anders als die vorliegende, neben den reinrassigen Hunden der
als potentiell gefährlich erachteten Rassen nicht auch die Kreuzungen mit diesen
Rassen der erhöhten Steuer unterwirft, ohne zugleich durch eine Generalklausel auch
deren Gefährlichkeit zu berücksichtigen, wie sie die Satzung enthielt, die dem vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, aaO.,
entschiedenen Fall zugrunde lag. Jedenfalls verstößt es nicht gegen den
Gleichheitssatz, wenn der Satzungsgeber für die erhöhte Besteuerung auf die
Rassezugehörigkeit einschließlich Kreuzungen und Mischlinge abstellt und daneben
nicht auch das Halten von Hunden anderer Rassen, die sich individuell als gefährlich
erweisen oder erwiesen haben, erhöht besteuert.
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Im Abstellen auf bestimmte Rassen liegt eine Typisierung, wie sie für das Steuerrecht
nach ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet wird. Soweit sie zu ungleichen
Behandlungen führt, hier zwischen den Haltern von Hunden als gefährlich
eingeschätzter Rassen und solchen von Hunden anderer Rassen, muss sich dies im
Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts auf einen vernünftigen oder
sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.
Januar 2000 - 11 C 8.99 -, aaO.
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Das ist hier der Fall, denn die Lenkungswirkung, die mit der Steuer beabsichtigt ist,
bezieht sich auf die Zurückdrängung von Hunden, die wegen ihrer durch die Rasse, der
sie angehören oder die an ihnen beteiligt ist, vorgegebenen genetischen Veranlagung
als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher Hunde soll weniger
"attraktiv" sein als das sonstiger Rassen.
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Ein solcher Lenkungszweck ist notwendigerweise an die Zugehörigkeit der betroffenen
Hunde zu bestimmten Gruppen von Hunden gekoppelt, die durch Gruppenmerkmale -
hier die Rasse - charakterisiert sind. Der Lenkungszweck geht dahin, dass solche
Hunde weniger gehalten werden. Dagegen verfehlt das Abstellen auf individuelle
Auffälligkeit regelmäßig das vorbeugende Element der Lenkungsabsicht. Es mag dem
Satzungsgeber nicht verwehrt sein, neben die typisierende Regelung, die von den
individuellen Eigenschaften der als "Kampfhunde" qualifizierten Tiere absieht, für das
Halten von Tieren anderer Rassen ein auf individuelle Merkmale abstellendes System
zu setzen. Das Gebot der Sachgerechtigkeit der typisierenden Regelung verlangt dies
jedoch nicht.
51
Dieser Bewertung entspricht, dass das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten
Entscheidung das Gleichheitsproblem allein in der Frage gesehen hat, ob es vom
Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt sei, manche Hunde automatisch und
unwiderleglich nach deren Rassenzugehörigkeit, andere aber nur nach individueller
Auffälligkeit erhöht zu besteuern, also zwei verschiedene Systeme mit einander zu
52
verbinden. Nicht eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen, sondern die
Kombination zweier Systeme warf das vom Bundesverwaltungsgericht behandelte
Gleichheitsproblem auf.
Auch die weitere Grenze, die der Gleichheitssatz steuerrechtlich typisierenden
Regelungen setzt, nämlich dass die durch sie entstehende Ungerechtigkeit noch in
einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehen
muss, ist durch den Verzicht auf erhöhte Besteuerung individuell als gefährlich
aufgefallener Hunde der nicht in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten Rassen und Kreuzungen
nicht verletzt. Die Typisierung nach Rassemerkmalen gewährleistet eine gleichmäßige
Erfassung der der erhöhten Steuer unterliegenden Hunde, denn diese Merkmale lassen
sich bei oder aus Anlass der Anmeldung der Hunde feststellen. Ob dagegen
Beißvorfälle oder aggressives Verhalten von Hunden oder die individuelle Steigerung
des Gefahrenpotentials durch Züchtung oder Ausbildung der Steuerbehörde überhaupt
bekannt werden, ist von zahlreichen Zufällen abhängig. Ein auch nur annähernd
zuverlässiges Verfahren, solche Vorfälle gleichmäßig zu erfassen, ist offensichtlich nicht
gegeben. Die Typisierung nach Rassemerkmalen vermeidet deshalb nicht nur einen
erheblichen zusätzlichen Ermittlungsaufwand, sondern vermeidet zugleich weitere
erhebliche steuerliche Ungerechtigkeiten bei Haltern individuell gefährlicher Hunde der
in § 2 Abs. 2 HS nicht aufgeführten Rassen.
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Soweit das OVG Lüneburg, aaO., für seine gegenteilige Auffassung auf die Ausführung
des Bundesverwaltungsgerichtes verweist, dass in jedem Fall gewährleistet erscheine,
dass die Halter solcher Hunde dem erhöhten Steuersatz unterworfen würden, wenn ihr
Hund in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr aufgefallen sei, und daraus herleitet, dass
das Bundesverwaltungsgericht dies im Zusammenhang mit der aus Gleichheitsgründen
folgenden Notwendigkeit einer "abstrakten Definition der gefährlichen Hunde"
ausgeführt habe, wird diese Passage des Urteils in einen unzutreffenden Kontext
gestellt. Die Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts steht zwar im Abschnitt
"Steuergerechtigkeit" des Urteils (C. 2.), dort aber unter a., wo nicht die Gleichheit,
sondern die Bestimmtheit der in der Satzung enthaltenen Regelungen behandelt wird
(Probleme: Rassendefinition und kynologisch-fachwissenschaftlich richtige Erfassung
sowie Merkmale zur Einzelbeurteilung nach den Kriterien "besondere Veranlagung,
Erziehung, Charaktereigenschaft" und Erkennbarkeit dieser Individualmerkmale für den
Halter). Zum zweiten Komplex bejaht das BVerwG die Normenklarheit mit der
Feststellung: der Halter eines bissigen Hundes merke es, wenn der Hund den zur
Definition des "Kampfhundes" benutzten Kriterien unterfalle und könne sich
("Steuerehrlichkeit") der Besteuerung auch nicht mehr entziehen, wenn dies in der
Öffentlichkeit aufgefallen sei. Aus diesen die Bestimmtheit der Norm betreffenden
Erwägungen lässt sich deshalb nicht herleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht
unter Gesichtspunkten des Gleichheitssatzes "damit ersichtlich eine möglichst breite
Erfassung aller gefährlichen Hunde über eine verhältnismäßig beschränkte Anzahl
bestimmter Rassen in einer Liste hinaus für erforderlich gehalten" habe.
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4. Die erhöhte Hundesteuer für die § 2 Abs. 2 HS unterfallenden Hunde ist auch weder
unter dem Gesichtspunkt einer erdrosselnden Wirkung noch wegen Verstoßes gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig.
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a) Dass eine jährliche Hundesteuer von 1.200,-- DM (ab 1. Januar 2002: 618,-- Euro),
also eine monatliche Belastung von 100,-- DM bzw. 51,50 Euro nicht dazu führt, dass
die Haltung eines nach der Satzung als "Kampfhund" besteuerten Hundes faktisch
56
unmöglich gemacht würde, liegt auf der Hand. Dem Steuersatz kommt deshalb keine
erdrosselnde Wirkung zu. Er mag geeignet sein, jemanden davon abzuhalten, einen
solchen Hund zu halten. Wenn dieser Fall eintritt, erfüllt die Satzung gerade den mit ihr
verfolgten Lenkungszweck. Demjenigen, der sich dennoch entscheiden möchte, einen
solchen Hund zu halten, wird dies jedoch nicht wegen der zusätzlichen steuerlichen
Belastung unmöglich gemacht, zumal wenn man die Relation betrachtet, in der diese
Belastung zu den nicht unerheblichen Kosten steht, die die Haltung eines Hundes in der
Regel ohnehin verursacht.
b) Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Durch die Rechtsprechung
ist allgemein anerkannt, dass mit einer erhöhten Hundesteuer der Zweck verfolgt
werden darf, zum Schutz der Bevölkerung die Haltung von Hunden bestimmter Rassen
zurückzudrängen. Mit dieser rechtlichen Bewertung, die auch der Senat teilt, ist zugleich
ausgesagt, dass es gerechtfertigt ist, bei Hunden von potentiell als gefährlich erachteten
Rassen auch solche Einzeltiere erhöht zu besteuern, bei denen individuelle
Auffälligkeiten nicht bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem in dem bereits
mehrfach zitierten Urteil vom 19. Januar 2000 ausgeführt, dass der Satzungsgeber nicht
gehalten ist, für solche Hunde einen "Entlastungsbeweis" vorzusehen. Dass der Vortrag
des Klägers, Hunde der in § 2 Abs. 2 HS aufgelistete Rassen seien, wie durchgeführte
Verhaltenstests gezeigt hätten, nicht so gefährlich, dass es gerechtfertigt sei, 95% ihrer
Halter erhöht zu besteuern, obwohl deren Tiere keine Verhaltensauffälligkeiten zeigten,
keinen Verstoss gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu belegen vermag, ist
durch diese Rechtsprechung deshalb in der Sache geklärt. Vgl. auch VGH Bad.-Württ.,
NK- Beschluss vom 23. Januar 2002 - 2 S 926/01-, VBlBW 2002, 210.
57
Dass hier die durch den Lenkungszweck im Grundsatz gerechtfertigte erhöhte Steuer
eine Höhe erreichte, die - auch unter Berücksichtigung des mit der Steuer vornehmlich
verfolgten Einnahmezweckes - über das Maß dessen hinausginge, was der
Satzungsgeber zur Erreichung des Ziels für erforderlich und gerechtfertigt ansehen
durfte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.
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5. Die Satzung ist auch mit Europarecht vereinbar. Die vom Kläger insoweit geltend
gemachten Verstöße liegen nicht vor.
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a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/174/EWG (Amtsbl. EG Nr. L
85/37) behauptet, kann dies nicht nachvollzogen werden.
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In Art. 2 der Richtlinie heißt es: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass - die
Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres Samens, ihrer Eizellen oder Embryonen aus
züchterischen oder genealogischen Gründen weder untersagt noch eingeschränkt oder
behindert wird, - ...."
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Da mit der Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer weder züchterische oder
genealogische Gründe verfolgt werden, sondern es um Reduzierung des Bestandes an
Hunden bestimmter Rassen zur Gefahrenverminderung geht, ist diese Richtlinie - ganz
abgesehen von allen anderen dagegen sprechenden Erwägungen - evident nicht
einschlägig.
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b) Nicht einschlägig ist auch Art. 28 EG. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt
entschieden, dass die Vereinbarkeit inländischer Abgaben mit Gemeinschaftsrecht nicht
nach der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
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betreffenden Bestimmung des Art. 28 EG (früher Art. 30 EWG) zu beurteilen ist, sondern
sich nach Art. 90 EG (Art. 95 EWG) richtet. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der
Rechtssache 252/86 (Bergandi / Directeur général des impots), Rdnr. 34, Slg. 1988, I-
1343; Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98 (Dounias / Ypourgou
Oikonomikon), Rdnr. 39, Slg. 2000, I-577, und Urteil vom 17. Juni 2003 in der
Rechtssache C-383/01 (Danske Bilimportører / Skatteministeriet), Rdnr. 32, Slg. 2003, I-
6065.
c) Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den einschlägigen Art. 90 EG (Art. 95 EWG)
nicht vor.
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Der Senat lässt dahingestellt, ob es sich bei den Hunden, deren Rassen § 2 Abs. 2 HS
aufzählt, tatsächlich um solche handelt, die nur oder vornehmlich im Ausland gezüchtet
werden und die deshalb auch durch formal gleichermaßen für in- und ausländische
Hunde erhöhte Steuern im Verhältnis zu gleichartigen inländischen Waren, nämlich
Hunden anderer Rassen, durch eine inländische Abgabe benachteiligt werden. Der
Kläger hat dazu, insbesondere auch zu der hier betroffenen Rasse des American
Staffordshire Terriers, nichts Konkretes beigebracht. Die Behauptung des Klägers kann
jedoch als wahr unterstellt werden, ohne dass deshalb die in der Satzung geregelte
erhöhte Besteuerung der "Kampfhunde" gegen Art. 90 EG verstieße.
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Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine nationale Steuerregelung, auch wenn
sie formal inländische und ausländische Waren gleichermaßen betrifft, gleichwohl
diskriminierende und schützende Wirkungen aufweisen kann, nämlich dann, wenn der
größte Teil der inländischen Erzeugnisse (hier: Hunde) in eine günstige Steuerklasse
fällt, die entsprechenden eingeführten Waren jedoch fast sämtlich nach dem hohen Tarif
besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein minimaler Teil der ausländischen
Produktion dem niedrigen Steuersatz unterfällt und ein Teil der inländischen Produktion
dem hohen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi),
Rdnr. 28, aaO., mwN.
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Da der Kläger nicht Konkretes über das Marktgeschehen in Bezug auf die "Ware Hund"
ausgeführt hat, wobei es auf Hunde aller Rassen und nicht nur die in § 2 Abs. 2 HS
aufgezählten ankäme, fehlt es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag. Jedoch
kann auch hier unterstellt werden, dass es sich bei den höher besteuerten Hunden
durchweg um Importe handelt und dass der Import von Hunden solcher Rassen, die
dem niedrigen Steuersatz unterfallen, im Verhältnis dazu minimal ist. Selbst dann
verstieße die erhöhte Besteuerung der "Kampfhunde" nicht gegen Art. 90 EG, weil
dieser den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbietet, für bestimmte Arten
von Erzeugnissen differenzierende Steuerregelungen zu schaffen, wenn dies legitimen
wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dient. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der
Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 29-32, aaO.
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Ein solcher legitimer sozialer Zweck ist in der angeführten Entscheidung für die
französische Spielautomatensteuer in der mit einem progressiven Steuertarif verfolgten
Absicht gesehen worden, die Benutzung bestimmter Arten von Apparaten, nämlich
solcher, die der Kinderunterhaltung dienen, zu fördern und die der anderen
(überwiegend importierten) zu erschweren.
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Nicht anders ist es mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. Mit ihr wird der
legitime soziale (Lenkungs- )Zweck verfolgt, im Interesse einer Gefahrenvorbeugung die
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Zahl solcher Hunde in der Gemeinde im Verhältnis zu den Hunden zu vermindern, die
als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen angehören. Dagegen wird mit den
differenzierenden Steuersätzen nicht der Zweck verfolgt, für das Halten inländischer
Hunde zu Lasten von eingeführten Hunden einen steuerlichen Vorteil zu schaffen. Der
Regelung fehlt daher jede diskriminierende und protektionistische Absicht in Hinblick
auf importierte Hunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat mit seiner Auffassung, dass es Art. 3
Abs. 1 GG nicht verletze, wenn eine Hundesteuersatzung, die typisierend Hunde
bestimmter Rassen und die Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen erhöht besteuert,
ohne zugleich durch eine Generalklausel auch individuell gefährliche Hunde anderer
Rassen zu erfassen, nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da die grundsätzlichen Fragen, die die erhöhte Besteuerung
von Kampfhunden und die Typisierung im Steuerrecht betreffen, durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind.
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